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Geltungszeitraum von: 01.01.1991

Geltungszeitraum bis: 30.06.2017

Kirchengesetz
über die kirchlichen Gemeindewahlen
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)
(Gemeindewahlgesetz)

vom 12. Oktober 1990
in der Fassung vom 17. November 2005

(GVBl. Bd. 16 S. 92, Bd. 18 S. 364)

Die Gesamtsynode hat aufgrund § 16 Abs. 7 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

(1) 1Dieses Kirchengesetz regelt die Durchführung von Wahlen zu den Kirchenräten/Presbyterien und Gemeindevertretungen der Kirchengemeinden in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland). 2Durch Beschluss der zuständigen Vertretungsorgane können die Regelungen dieses Kirchengesetzes ganz oder teilweise auf Wahlen zu den Organen anderer Körperschaften, Werke und Einrichtungen angewendet werden.
(2) Die in Gemeindestatuten (§ 50 Kirchenverfassung) oder Synodalverbandsstatuten (§ 63 Kirchenverfassung) festgelegten Regelungen werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
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§ 2
Die kirchlichen Gemeindeorgane

(1) Die Zahl der Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen in jeder Kirchengemeinde wird nach § 11 der Kirchenverfassung und die Zahl der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen nach § 37 der Kirchenverfassung festgestellt.
(2) Die Amtszeit der gewählten Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen und der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen ergibt sich aus den §§ 16 und 38 der Kirchenverfassung und beträgt sechs Jahre.
(3) Die Amtszeit der Gewählten beginnt mit der Abgabe des Versprechens (§ 14 Kirchenverfassung): sie bleiben vorbehaltlich § 16 der Kirchenverfassung im Regelfall bis zur Einführung ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Für die Ermittlung der Zahl der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen (§ 37 Kirchenverfassung) und der Zahl der Mitglieder zur Synode des Synodalverbandes (§ 53 Kirchenverfassung) ist während der ganzen Wahlperiode die Gemeindegliederzahl maßgeblich, die für den 1. März des Wahljahres festgestellt worden ist.
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II. Wahlrecht

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§ 3
Aktives Wahlrecht

(1) Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 12 der Kirchenverfassung.
(2) Wahlberechtigt sind danach alle konfirmierten oder als Erwachsene getauften Gemeindeglieder, die nicht nach § 12 Abs. 2 der Kirchenverfassung von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen sind.
(3) Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus.
(4) Das Wahlrecht kann nur in dem Wahl- oder Stimmbezirk ausgeübt werden, in dessen Wählerliste der Wahlberechtigte oder die Wahlberechtigte eingetragen ist.
(5) Verzieht ein Wahlberechtigter oder eine Wahlberechtigte nach dem Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste innerhalb der Gemeinde, kann er oder sie in dem Wahl- oder Stimmbezirk wählen, in dem er oder sie noch eingetragen ist.
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§ 4
Aberkennung des Wahlrechts

(1) Das Verfahren über die Aberkennung des Wahlrechts richtet sich nach 12 Abs. 2 der Kirchenverfassung.
(2) Ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingegangen und hält das Moderamen des Synodalverbandes sie für begründet, hebt es den Beschluss des Kirchenrates/Presbyteriums über die Aberkennung des Wahlrechts auf und teilt dies dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin und dem Kirchenrat/Presbyterium unter Angabe der Gründe mit.
(3) 1Hebt das Moderamen des Synodalverbandes die Entscheidung des Kirchenrates/Presbyteriums über die Aberkennung nicht auf, stellt es seine Entscheidung dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin zu. 2Dem Kirchenrat/Presbyterium ist die Entscheidung mitzuteilen.
(4) Dem Kirchenrat/Presbyterium und dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin steht ein weiterer Rechtsbehelf nicht zu.
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§ 5
Passives Wahlrecht

(1) Die Wählbarkeit richtet sich nach den §§ 13 und 38 der Kirchenverfassung.
(2) Wählbar sind danach alle Wahlberechtigten, die sich am Leben der Kirchengemeinde beteiligen und in der Lage sind, in ihr Verantwortung und Aufgaben zu übernehmen sowie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ein Gemeindeglied kann nur aus wichtigem Grund die Wahl ablehnen oder das übernommene Amt niederlegen.
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III. Verfahren

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§ 6
Anordnung der Wahl

(1) 1Das Moderamen der Gesamtsynode bestimmt einen Sonntag als Wahltag für alle Kirchengemeinden. 2In begründeten Fällen kann das Moderamen der Gesamtsynode auf Antrag eines Kirchenrates/Presbyteriums für eine Kirchengemeinde einen anderen Wahltag bestimmen. 3Der Kirchenrat/Das Presbyterium entscheidet, ob ausnahmsweise eine getrennte Wahl zum Kirchenrat/Presbyterium und zur Gemeindevertretung erfolgen soll.
(2) 1Soll ausnahmsweise die Wahl zum Kirchenrat/Presbyterium und zur Gemeindevertretung getrennt durchgeführt werden, ist der Wahltag für die Wahl zur Gemeindevertretung vom Kirchenrat/Presbyterium zu bestimmen. 2Wenn keine Beschwerde nach § 26 vorliegt, ist die Wahl der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen frühestens drei Wochen nach der Wahl zum Kirchenrat/Presbyterium vorzunehmen.
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§ 7
Zulassung der Briefwahl

(1) 1Der Kirchenrat/Das Presbyterium entscheidet, ob Briefwahl zulässig ist. 2Der Beschluss über die Zulassung der Briefwahl ist unverzüglich dem Kirchenamt mitzuteilen, damit dieser der Kirchengemeinde die Briefwahlunterlagen zur Verfügung stellen kann.
(2) Soweit der Kirchenrat/das Presbyterium Wahlbezirke oder Stimmbezirke bildet, kann die Briefwahl nur einheitlich für alle Wahl- oder Stimmbezirke zugelassen oder ausgeschlossen werden.
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§ 8
Wahlbezirke

(1) 1Für die Wahlen kann der Kirchenrat/das Presbyterium die Kirchengemeinde in Wahlbezirke aufteilen. 2Der Kirchenrat/Das Presbyterium bestimmt, wie viele Kirchenälteste und Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen in jedem Wahlbezirk zu wählen sind. 3Die Aufteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke ermöglicht es, die örtlichen Besonderheiten innerhalb der Kirchengemeinde zu berücksichtigen und für Teile der Kirchengemeinde je eine bestimmte Anzahl von Kirchenältesten/Presbytern und Presbyterinnen sowie Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen zu wählen. 4Die einzelnen Wahlbezirke der Kirchengemeinde sind abzugrenzen, und es ist festzustellen, wie viele Kirchenälteste/Presbyter und Presbyterinnen sowie Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen in den jeweiligen Wahlbezirken zu wählen sind. 5Die Zahl der in einem einzelnen Wahlbezirk zu wählenden Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen sowie Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen hat möglichst dem Anteil der Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten der Kirchengemeinde zu entsprechen; es können jedoch auch andere für das Gemeindeleben wichtige Gesichtspunkte berücksichtigt werden. 6Die Bildung von Wahlbezirken kann auf die Wahlen zum Kirchenrat/Presbyterium oder zur Gemeindevertretung beschränkt werden.
(2) 1Der Beschluss des Kirchenrates/Presbyteriums über die Einteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke und über die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen sowie Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen bedarf für jede anstehende Wahl der Zustimmung des Moderamens des Synodalverbandes. 2Die Bildung von Wahlbezirken gilt jeweils für eine anstehende Wahl.
(3) 1Sind Wahlbezirke gebildet, sind nur diejenigen Kirchengemeindeglieder wahlberechtigt und wählbar, die im Wahlbezirk ihren Wohnsitz haben. 2Die Wahlvorschläge sind für jeden einzelnen Wahlbezirk vorzubereiten. 3Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlaufsatz aufzustellen.
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§ 9
Stimmbezirke

Zur Erleichterung des Wahlvorganges kann der Kirchenrat/das Presbyterium die Bildung von Stimmbezirken innerhalb der Kirchengemeinde oder des Wahlbezirkes anordnen.
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§ 10
Wählerliste

1Der Kirchenrat/Das Presbyterium stellt aufgrund der Gemeindegliederkartei für jeden Wahl- oder Stimmbezirk eine Wählerliste auf. 2In die vom Kirchenrat/Presbyterium aufzustellende Wählerliste sind alle Wahlberechtigten einzutragen.
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§ 11
Auslegung der Wählerliste

(1) 1Die Wählerliste ist spätestens acht Wochen vor den Wahlen auf die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme für die wahlberechtigten Gemeindeglieder zur Überprüfung der eigenen Personendaten öffentlich auszulegen. 2Auf die Wählerliste darf nur der Name, der Vorname, die Straße und der Ort eingetragen werden. 3Die Gemeindeglieder sind durch mehrmalige Abkündigungen in den Gottesdiensten auf die bevorstehenden Wahlen hinzuweisen und zur Einsichtnahme in die Wählerliste mit dem Hinweis aufzufordern, dass Einsprüche gegen die Wählerliste bis einen Tag nach Ende der Auslegungsfrist erhoben werden können. 4Diese Bekanntgabe soll außerdem in der ortsüblichen Weise erfolgen. 5Als ortsübliche Bekanntgabe kommen in Betracht: Aushänge, Verteilung von Wahlaufrufen nach dem Gottesdienst und in Gemeindeveranstaltungen, Postwurfsendungen, Veröffentlichung in Gemeindebriefen, Hinweise in der Tagespresse, Versand von Wahlbenachrichtigungskarten usw. 6Nach Beginn der Auslegungsfrist sind Berichtigungen der Wählerliste nur aufgrund von Einsprüchen zulässig.
(2) Wer durch Nichteintragung in die Wählerliste in seinen Rechten verletzt ist, kann bis einen Tag nach Ende der Auslegungsfrist Einspruch einlegen.
(3) 1Der Kirchenrat/Das Presbyterium entscheidet über Einsprüche nach Abs. 1 und 2 gegen die Wählerliste; gegebenenfalls ist die Liste zu berichtigen. 2Gegen die Entscheidung des Kirchenrates/Presbyteriums können die Betroffenen innerhalb einer Woche nach Zustellung Beschwerde beim Moderamen des Synodalverbandes erheben. 3Die Entscheidung des Moderamens des Synodalverbandes ist endgültig.
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§ 12
Wahlvorschläge

(1) 1Die Wahlberechtigten können innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Auslegung der Wählerliste beginnt, bei dem Kirchenrat/Presbyterium Vorschläge für die Wahl der Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen oder Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen einreichen. 2Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn wahlberechtigten Gemeindegliedern unterschrieben sein.
(2) Die Wahlberechtigten werden bei den in § 11 Abs. 1 vorgesehenen Abkündigungen und Bekanntmachungen unter Hinweis auf die Bestimmungen dieses Absatzes 2 zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.
(3) Wahlvorschläge der Gemeindeglieder nach Absatz 1 brauchen nicht für alle zu wählenden Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen oder Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen Kandidaten enthalten; es ist ihnen vielmehr freigestellt, wie viele Personen sie vorschlagen wollen.
(4) 1Sind Wahlbezirke gebildet worden, müssen die Unterzeichner des Wahlvorschlages und die Vorgeschlagenen im selben Wahlbezirk wohnen. 2Hierauf ist in den Bekanntmachungen hinzuweisen.
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§ 13
Prüfung der Wahlvorschläge

(1) 1Der Kirchenrat/Das Presbyterium prüft, ob die Wahlvorschläge nach § 12 Abs. 1 für die Wahl der Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen oder Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen den Vorschriften der Kirchenverfassung und dieses Kirchengesetzes entsprechen. 2Es ist zunächst dahin zu wirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge behoben werden.
(2) Der Kirchenrat/Das Presbyterium achtet bei der Prüfung der Wahlvorschläge besonders darauf, dass die Vorschläge die genügende Zahl von Unterschriften – zehn wahlberechtigte Gemeindeglieder – tragen und die Vorgeschlagenen nach den §§ 13 und 38 der Kirchenverfassung wählbar sind.
(3) 1Der Kirchenrat/Das Presbyterium streicht die Namen der nicht wählbaren Personen von den Wahlvorschlägen und benachrichtigt diese sowie den ersten Unterzeichner der Wahlvorschläge unverzüglich unter Angabe des gesetzlichen Grundes, der zur Streichung führte, und des Rechtsbehelfs. 2Jedem oder jeder nach Satz 1 Beteiligten steht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerde an das Moderamen des Synodalverbandes offen. 3Das Moderamen des Synodalverbandes entscheidet innerhalb einer Woche nach Eingang der Beschwerde endgültig.
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§ 14
Bereitschaftserklärung der Vorgeschlagenen

1Der Kirchenrat/Das Presbyterium fordert alle Vorgeschlagenen, deren Wählbarkeit er festgestellt hat, schriftlich auf, innerhalb einer Woche zu erklären, ob sie im Falle der Wahl einen Ablehnungsgrund nach § 13 der Kirchenverfassung geltend machen. 2Über einen Ablehnungsgrund wird nach § 13 der Kirchenverfassung entschieden. 3Geht innerhalb der genannten Frist von einer Woche keine schriftliche Ablehnungsbegründung ein, ist eine spätere Ablehnung nur noch aus neu eintretenden Gründen möglich.
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§ 15
Aufstellung eines Wahlaufsatzes

(1) 1Die Namen der Vorgeschlagenen (§ 12 Abs. 1), die keinen Ablehnungsgrund nach § 13 der Kirchenverfassung geltend gemacht haben, werden nach erfolgter Prüfung (§ 13) von dem Kirchenrat/Presbyterium aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge auf den Wahlaufsatz in der Weise übertragen, dass Vor- und Zuname, auf Beschluss des Kirchenrates/Presbyteriums auch Geburtsname, Alter, Beruf und Wohnung des oder der Vorgeschlagenen angegeben werden; jeder sonstige Hinweis ist unzulässig. 2Auf Wahlvorschläge ist § 11 Abs. 4 der Kirchenverfassung nicht anzuwenden.
(2) Der Wahlaufsatz soll möglichst die doppelte Zahl der zu Wählenden, muss aber mindestens einen Namen mehr enthalten, als Kirchenälteste/Presbyter und Presbyterinnen sowie Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen zu wählen sind.
(3) Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge soll der Kirchenrat/das Presbyterium Männer und Frauen möglichst aller Alters- und Berufsgruppen in der Kirchengemeinde berücksichtigen.
(4) 1Bei der Beratung über eine erneute Benennung von Mitgliedern der Gemeindeorgane ist zur Vermeidung der Rechtsunwirksamkeit § 32 der Kirchenverfassung zu beachten. 2Bei der Beratung und Abstimmung über die Aufstellung des Wahlvorschlages dürfen Personen nicht anwesend sein, die wieder vorgeschlagen werden sollen. 3Um gegebenenfalls die Beschlussfähigkeit nicht zu gefährden, kann über die einzelnen Wahlvorschläge getrennt beraten und abgestimmt werden.
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§ 16
Wahlvorschlag ohne Gegenkandidaten

(1) 1Der Kirchenrat/Das Presbyterium kann, wo es aus besonderen örtlichen Gründen notwendig erscheint und Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten nicht vorgelegt worden sind, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und der Mehrheit der Mitglieder der Gemeindevertretung im Einvernehmen mit dem Moderamen des Synodalverbandes einen Wahlvorschlag beschließen, der nur die Zahl der zu Wählenden enthält. 2Findet der Wahlvorschlag nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, ist nach § 15 Abs. 1 zu verfahren und vom Kirchenrat/Presbyterium ein besonderer Wahltag, spätestens sechs Wochen nach dem allgemeinen Wahltag, festzusetzen.
(2) 1Das Wahlverfahren nach Absatz 1 kann sowohl für den Kirchenrat/das Presbyterium und die Gemeindevertretung als auch nur für eines der beiden Gremien beschlossen werden. 2Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 23.
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§ 17
Bekanntgabe des Wahlaufsatzes und des Wahltages

(1) 1Der Wahlaufsatz sowie Zeit und Ort der Wahl werden in der Kirchengemeinde an den beiden dem Wahltage vorausgehenden Sonntagen im Gottesdienst bekannt gegeben. 2Gegebenenfalls ist auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen. 3Diese Bekanntgabe soll möglichst durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden (§ 11 Abs. 1).
(2) Ist die Briefwahl durch Beschluss des Kirchenrates/Presbyteriums zugelassen, soll die Bekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen von der Briefwahl Gebrauch gemacht werden kann.
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§ 18
Stimmzettel

(1) 1Die Stimmzettel lässt der Kirchenrat/das Presbyterium nach den festgelegten Mustern herstellen. 2Abweichungen sind unzulässig.
(2) 1Die Stimmzettel müssen bereits bei der Ausgabe von Wahlscheinen für die Briefwahl zur Verfügung stehen. 2Sie sind verschiedenfarbig für die Kirchenratswahl/Wahl zum Presbyterium und die Wahl zur Gemeindevertretung und für jeden Wahlbezirk gesondert herzustellen.
(3) Je ein Stimmzettelmuster für die Wahl zum Kirchenrat/Presbyterium und zur Gemeindevertretung sind im Wahlraum an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen.
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§ 19
Ernennung eines Wahlvorstandes

(1) Bei der Aufstellung des Wahlaufsatzes ernennt der Kirchenrat/das Presbyterium aus dem Kreis der wahlberechtigten Gemeindeglieder für jeden Stimmbezirk mindestens drei Personen, die nicht im Wahlaufsatz benannt sind, zum Wahlvorstand und bestimmt dessen Vorsitzenden oder Vorsitzende, Schriftführer oder Schriftführerin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(2) 1Zur Wahl Vorgeschlagene dürfen an Wahlvorbereitungen nicht beteiligt werden (z. B. der Ausgabe von Briefwahlunterlagen); auch darf zwischen den Mitgliedern des Wahlvorstandes ein nahes Verwandtschaftsverhältnis ebenso wenig bestehen wie zwischen Mitgliedern des Wahlvorstandes und Vorgeschlagenen. 2Die Mitglieder des Wahlvorstandes brauchen den Gemeindeorganen nicht anzugehören.
(3) 1Ist die Kirchengemeinde weder in Wahl- noch Stimmbezirke eingeteilt, ist die Kirchengemeinde ein Wahl- und Stimmbezirk mit einem Wahlvorstand. 2Ist die Kirchengemeinde in Wahlbezirke eingeteilt und jeder Wahlbezirk zugleich Stimmbezirk, ist für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu ernennen. 3Ist ein Wahlbezirk in Stimmbezirke unterteilt, ist für jeden Stimmbezirke in Wahlvorstand zu ernennen.
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§ 20
Tätigkeit des Wahlvorstandes

(1) 1Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und nimmt die Auszählung der Stimmen vor. 2Der oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet dessen Tätigkeit und wird dabei von den anderen Mitgliedern unterstützt. 3Er oder sie hat darauf zu achten, dass die Wahl nicht gestört wird. 4Der Wahlvorstand ist berechtigt, Personen, die trotz Ermahnung den gesetzmäßigen Wahlablauf stören, aus dem Wahlraum zu weisen; er hat insoweit das Hausrecht.
(2) Während der Dauer der Wahlhandlung und der Auszählung der Stimmen müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes ständig anwesend sein.
(3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(4) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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§ 21
Wahlhandlung

(1) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurne leer ist.
(2) 1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Die Stimmabgabe ist geheim und findet innerhalb einer von dem Kirchenrat/Presbyterium festzusetzenden Wahlzeit statt.
(3) Der Wähler oder die Wählerin erhält nach dem Betreten des Wahlraumes von einem Mitglied des Wahlvorstandes einen Stimmzettel ausgehändigt, nachdem der Schriftführer oder die Schriftführerin den Namen des Wählers oder der Wählerin in der Wählerliste festgestellt und die Wahlbeteiligung vermerkt hat.
(4) 1Es ist durch geeignete Vorrichtungen im Wahlraum dafür zu sorgen, dass die Wähler und Wählerinnen ihre Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können. 2Für die Kennzeichnung der Stimmzettel sind Kopierstifte oder Kugelschreiber auszulegen.
(5) 1Der Wähler oder die Wählerin kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die er oder sie wählen will, jedoch nicht mehr Namen, als Kirchenälteste/Presbyter und Gemeindevertreter oder Gemeindevertreterinnen zu wählen sind. 2Falls mehr Namen oder kein Name gekennzeichnet oder Zusätze gemacht sind, ist der Stimmzettel ungültig.
(6) 1Die Abgabe der Stimme durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin ist nicht zulässig. 2Der Wähler oder die Wählerin darf sich jedoch mit Zustimmung des Wahlvorstandes eines Helfers oder einer Helfer in bedienen, wenn er oder sie den Stimmzettel nicht ohne Helfer oder Helferin auszufüllen vermag.
(7) Nachdem der Wähler oder die Wählerin den Stimmzettel ausgefüllt hat, legt er oder sie ihn verdeckt in die Wahlurne.
(8) 1Nach Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch Wähler oder Wählerinnen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt schon im Wahlraum anwesend waren. 2Wenn diese ihre Stimmen abgegeben haben, erklärt der oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.
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§ 22
Durchführung der Briefwahl

(1) Wenn gemäß § 7 Briefwahl zugelassen ist, können wahlberechtigte Gemeindeglieder, die in die Wählerliste eingetragen sind, ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben, wenn sie wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder Ortsabwesenheit verhindert sind, zur Wahl zu kommen.
(2) 1Wer von der Briefwahl Gebrauch machen will, muss schriftlich oder mündlich bei dem Kirchenrat/Presbyterium unter Angabe des Grundes einen Wahlschein beantragen. 2Wahlscheine werden nur auf Antrag, nicht von Amts wegen ausgegeben.
(3) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl beantragt werden. 2Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
(4) 1Der Wahlschein muss von einem Mitglied des Kirchenrates/Presbyteriums unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Kirchengemeinde versehen sein. 2Der Wahlschein enthält die Bestätigung des Kirchenrates/Presbyteriums über die Eintragung des Gemeindegliedes in die Wählerliste. 3Der Wahlschein enthält ferner den Wortlaut einer von dem Gemeindeglied abzugebenden Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels. 4§ 21 Abs. 6 gilt entsprechend.
(5) 1Dem Gemeindeglied sind mit dem Wahlschein ein Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag und ein Briefumschlag zu übermitteln; auf dem Briefumschlag ist der Stimmbezirk zu vermerken. 2Der Kirchenrat/Das Presbyterium vermerkt die Ausstellung der Wahlscheine in der Wählerliste.
(6) 1Wahlbriefe können bis zu dem Beginn der Wahlhandlung dem Kirchenrat/Presbyterium zugeleitet werden. 2Sie können auch während der Wahlhandlung dem oder der Vorsitzenden des Wahlvorstandes ausgehändigt werden.
(7) 1Der Kirchenrat/Das Presbyterium übermittelt dem Wahlvorstand vor Beginn der Wahlhandlung die eingegangenen Wahlbriefe. 2Diese werden zusammen mit den während der Wahlhandlung eingehenden Wahlbriefen bis zum Schluss der Wahlhandlung gesondert aufbewahrt.
(8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
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§ 23
Auszählung der Stimmen

(1) Die Auszählung der Stimmen geschieht öffentlich im Anschluss an die Wahlhandlung.
(2) Der oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes öffnet nach Schließung der Wahlhandlung die vorliegenden Wahlbriefe, entnimmt ihnen die Wahlscheine und prüft, ob der im Wahlschein genannte Wähler oder Wählerin in der Wählerliste eingetragen ist und die Versicherung nach § 22 Abs. 4 abgegeben hat.
(3) 1Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er keinen ordnungsgemäßen Wahlschein enthält oder erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist. 2Ein ungültiger Wahlbrief ist samt seinem Inhalt auszusondern.
(4) Ist der Wahlbrief in Ordnung befunden und der Wähler oder die Wählerin in der Wählerliste des Stimmbezirks eingetragen, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist.
(5) 1Danach werden die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen. 2Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die übrigen Stimmzettel gemischt. 3Sodann werden die Stimmzettel gezählt und ihre Zahl wird mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste verglichen. 4Ergibt sich hierbei ein Unterschied, ist dies in der Verhandlungsniederschrift anzugeben und nach Möglichkeit zu begründen. 5Hierauf werden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft und die auf die einzelnen Personen des Wahlaufsatzes entfallenen Stimmen gezählt. 6Der Wahlvorstand bedient sich hierbei der Zähllisten.
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§ 24
Verhandlungsniederschrift

(1) 1Der Ablauf der Wahlverhandlung, etwaige Beanstandungen, die getroffenen Entscheidungen und das Ergebnis der Stimmenauszählung werden in eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben wird. 2Ausgesonderte Wahlbriefe und für ungültig erklärte Stimmzettel sind der Verhandlungsniederschrift als Anlagen beizufügen.
(2) Die Verhandlungsniederschrift und ihre Anlagen sowie alle Wahlunterlagen werden alsbald nach der Auszählung der Stimmen dem Kirchenrat/Presbyterium übergeben.
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§ 25
Wahlergebnis

(1) 1Aufgrund der Verhandlungsniederschrift des Wahlvorstandes (§ 24) stellt der Kirchenrat/das Presbyterium innerhalb drei Tagen nach dem Wahltag das Ergebnis der Wahl fest. 2Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Wird in verschiedenen Wahlbezirken gewählt, gilt bei Stimmengleichheit im Falle des § 11 Abs. 4 der Kirchenverfassung derjenige als gewählt, der verhältnismäßig die meisten Stimmen erhalten hat.
(2) Wird ein Vorgeschlagener oder eine Vorgeschlagene gleichzeitig in den Kirchenrat/das Presbyterium und in die Gemeindevertretung gewählt, ist die Wahl in die Gemeindevertretung gegenstandslos.
(3) Im Fall des § 16 Abs. 2 der Kirchenverfassung wird gegebenenfalls nach den Wahlen (bei der Feststellung des Wahlergebnisses) durch Losentscheid bestimmt, wer nur eine Amtszeit von drei Jahren hat.
(4) 1Die Namen der Gewählten werden der Kirchengemeinde an dem nächsten Sonntag im Gottesdienst unter Hinweis auf das Beschwerderecht gemäß § 26 Abs. 1 bekannt gegeben. 2Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
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§ 26
Beschwerde gegen die Wahl

(1) 1Jeder Wahlberechtigte und jede Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von einer Woche, nachdem das Wahlergebnis im Gottesdienst bekannt gegeben worden ist, die Wahl durch schriftlich begründete Beschwerde bei dem Moderamen des Synodalverbandes anfechten. 2Die Beschwerde kann nur daraufgestützt werden, dass gegen die Bestimmungen der Kirchenverfassung oder dieses Kirchengesetzes in einer Weise verstoßen worden sei, die geeignet war, die Zusammensetzung des Kirchenrates/Presbyteriums oder der Gemeindevertretung zu beeinflussen. 3Einwendungen, die nach § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 3 hätten geltend gemacht werden können, sind unzulässig.
(2) 1Das Moderamen des Synodalverbandes entscheidet innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. 2Die Entscheidung ist mit der Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin und dem Kirchenrat/Presbyterium zuzustellen.
(3) 1Die nach Abs. 2 Satz 2 Beteiligten können die Entscheidung des Moderamens des Synodalverbandes durch weitere Beschwerde beim Kirchenpräsidenten/bei der Kirchenpräsidentin anfechten. 2Die weitere Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Kirchenpräsidenten/ bei der Kirchenpräsidentin zu erheben und zu begründen. 3Die Entscheidung des Kirchenpräsidenten/ der Kirchenpräsidentin ist mit Begründung den Beteiligten und dem Moderamen des Synodalverbandes zuzustellen.
(4) 1Ergibt die Nachprüfung, dass das Wahlverfahren Verstöße aufweist, die geeignet waren, die Zusammensetzung des Kirchenrates/Presbyteriums oder der Gemeindevertretung zu beeinflussen, ist in der Entscheidung auszusprechen, dass das Wahlergebnis anders festgestellt wird oder die Wahl ganz oder teilweise zu wiederholen ist. 2Der Kirchenrat/Das Presbyterium und das Moderamen des Synodalverbandes sind vorher zu hören. 3Den neuen Wahltermin setzt das Moderamen des Synodalverbandes nach Anhörung des Kirchenrates/Presbyteriums fest.
(5) 1Gegen die Entscheidung des Kirchenpräsidenten/ der Kirchenpräsidentin steht den nach Abs. 2 Satz 2 Beteiligten Beschwerde an das Moderamen der Gesamtsynode zu. 2Die Beschwerde ist an das Moderamen der Gesamtsynode zu richten und beim Kirchenamt einzureichen. 3Sie kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung des Kirchenpräsidenten/ der Kirchenpräsidentin eingelegt werden.
(6) Die Entscheidung des Moderamens der Gesamtsynode ist unanfechtbar.
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§ 27
Wahlprüfung

(1) 1Unbeschadet der Bestimmungen des § 26 erfolgt eine Prüfung der Wahlen durch den Kirchenpräsidenten/ durch die Kirchenpräsidentin. 2§ 26 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) 1Für die Wahlprüfung ist dem Kirchenpräsidenten/ der Kirchenpräsidentin umgehend nach Feststellung des Wahlergebnisses eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift einzureichen. 2Darüber hinaus ist der Kirchenpräsident/ die Kirchenpräsidentin berechtigt, für übergemeindliche Statistiken zusätzliche Daten zu erheben. 3Die kirchlichen und staatlichen Regelungen des Datenschutzrechts bleiben unberührt.
(3) 1Die Moderamina der Synodalverbände teilen zur Erleichterung der Wahlprüfung durch den Kirchenpräsidenten/ durch die Kirchenpräsidentin unverzüglich folgende Beschlüsse mit:
  1. Genehmigung einer abweichenden Zahl von Gemeindevertretern (§ 37 Kirchenverfassung),
  2. Bildung einer Gemeindevertretung bei Kirchengemeinden unter 500 Gemeindegliedern (§ 37 Kirchenverfassung),
  3. Zulassung eines Einheitswahlvorschlages (§ 16 Abs. 1).
2Genehmigungen der Moderamina der Synodalverbände zur Bildung von Wahlbezirken brauchen dem Kirchenpräsidenten/ der Kirchenpräsidentin nicht mitgeteilt zu werden.
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§ 27a
Übergang von Aufgaben auf den Kirchenpräsidenten/die Kirchenpräsidentin

Im Falle eines Eintretens von § 15 der Kirchenverfassung gehen die nach diesem Gemeindewahlgesetz den Moderamina der Synodalverbände zugewiesenen Aufgaben auf den Kirchenpräsidenten/die Kirchenpräsidentin über.
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IV. Schlussbestimmungen

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§ 28
Einführung der Gewählten

(1) 1Die gewählten Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen und die gewählten Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen sind nach § 14 bzw. § 38 der Kirchenverfassung in ihr Amt einzuführen. 2Die Einführung findet, soweit keine Beschwerde (§ 26) eingelegt worden ist, drei Wochen nach dem Wahltag statt.
(2) Die Einführung wird an einem vorhergehenden Sonntag im Gottesdienst der Gemeinde abgekündigt.
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§ 29
Berufungen

1Zusätzliche Kirchenälteste/Presbyter und Presbyterinnen können vom Kirchenrat/Presbyterium und der Gemeindevertretung gemeinsam gemäß § 11 Abs. 3 der Kirchenverfassung berufen werden. 2Die Höchstzahl der zu berufenden Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen ergibt sich aus einer Teilung der Zahl der gewählten Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen durch fünf unter Hinzurechnung von eins für den Fall, dass bei der Teilung ein Rest verbleibt.
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§ 30
Ersatzwahlen

(1) Scheidet ein Gewählter oder eine Gewählte aus dem Amt aus, wird für die restliche Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen von dem Kirchenrat/ Presbyterium und der Gemeindevertretung mit Stimmenmehrheit ein neues Mitglied aus dem Kreis der wählbaren Gemeindeglieder gewählt.
(2) Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Gewählter oder eine Gewählte zwischen dem Wahltag und dem Tag der Einführung ausscheidet.
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§ 31
Amtsniederlegungen

1Kirchenälteste/Presbyter oder Presbyterinnen sowie Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen, die das übernommene Amt gemäß § 16 Abs. 3 bzw. § 38 der Kirchenverfassung niederlegen, können dies schriftlich gegenüber dem Kirchenrat/Presbyterium oder zur Niederschrift des oder der Vorsitzenden erklären. 2Die Erklärung wird mit Eingang bei dem oder der Vorsitzenden wirksam.
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§ 32
Errichtung und Bestandsänderungen von Kirchengemeinden

Bei der Errichtung einer neuen Kirchengemeinde, der Erweiterung, Umgliederung bzw. Teilung einer bestehenden Kirchengemeinde, wird, soweit die Errichtungs-, Erweiterungs-, Umgliederungs- oder Teilungsurkunde nichts anderes bestimmt, die erstmalige Zusammensetzung der kirchlichen Gemeindeorgane durch eine Anordnung des Moderamens der Gesamtsynode geregelt.
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§ 33
Wahlen zu den Synoden der Synodalverbände

Nach Ablauf der Amtszeit der Synode (§ 54 Kirchenverfassung) wird innerhalb sechs Wochen nach Durchführung der Wahl zu den örtlichen Gemeindeorganen eine Sitzung des Kirchenrates/Presbyteriums und der Gemeindevertretung einberufen, in der nach § 53 der Kirchenverfassung die Wahlen zu den Synoden der Synodalverbände vorgenommen werden.
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§ 34
Aus- und Durchführungsbestimmungen

(1) Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz im Wege der Rechtsverordnung.
(2) Das Moderamen der Gesamtsynode kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
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§ 35
Inkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.1#
(2) Die Verordnung über kirchliche Gemeindewahlen in der Fassung vom 8.3.1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 12 S. 212) sowie die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen in der Fassung vom 24.3.1976 treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

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1 ↑ Das Datum des Inkrafttretens bezieht sich auf das Kirchengesetz in seiner ursprünglichen Fassung.
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