.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
#§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
Kirchengesetz
über die kirchlichen Gemeindewahlen
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Gemeindewahlgesetz)1#
vom 29. April 2017
(GVBl. Bd. 20 S. 150)
Die Gesamtsynode hat aufgrund § 16 Absatz 7 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#I. Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Durchführung von Wahlen zu den Kirchenräten/Presbyterien und Gemeindevertretungen der Kirchengemeinden in der Evangelisch-reformierten Kirche.
(2) Die in Gemeindestatuten (§ 50 Kirchenverfassung) oder Synodalverbandsstatuten (§ 63 Kirchenverfassung) festgelegten Regelungen werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
#§ 2
Die kirchlichen Gemeindeorgane
(1) Die Zahl der Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen in jeder Kirchengemeinde wird gemäß § 11 der Kirchenverfassung und die Zahl der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen gemäß § 37 der Kirchenverfassung vor Auslegung der Wählerliste festgestellt.
(2) Für die Ermittlung der Zahl der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen (§ 37 Kirchenverfassung) und der Zahl der Mitglieder zur Synode des Synodalverbandes (§ 53 Kirchenverfassung) ist während der ganzen Wahlperiode die Gemeindegliederzahl maßgeblich, die für den 1. September vor dem Wahltermin festgestellt worden ist.
#II. Wahlrecht
###§ 3
Aktives Wahlrecht
(1) Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 12 der Kirchenverfassung.
(2) 1Bei Gemeindegliedern aus anderen christlichen Kirchen, in denen die Konfirmation nicht vorgesehen ist, stellt der zuständige Kirchenrat/das zuständige Presbyterium bei der erstmaligen Teilnahme an einer Wahl fest, ob für diese Person eine dem Konfirmandenunterricht entsprechende kirchliche Unterweisung stattgefunden hat. 2Mit der spätestens am Tage vor der Wahl zu treffenden Feststellung gelten diese Gemeindeglieder in der Evangelisch-reformierten Kirche als konfirmiert.
(3) Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus.
(4) Das Wahlrecht kann nur in dem Wahl- oder Stimmbezirk ausgeübt werden, in dessen Wählerliste der Wahlberechtigte oder die Wahlberechtigte eingetragen ist.
(5) Verzieht ein Wahlberechtigter oder eine Wahlberechtigte nach dem Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste innerhalb der Gemeinde, kann er oder sie in dem Wahl- oder Stimmbezirk wählen, in dem er oder sie noch eingetragen ist.
#§ 4
Passives Wahlrecht
Die Wählbarkeit richtet sich nach den §§ 13 und 38 der Kirchenverfassung.
#§ 5
Ruhen des Wahlrechts
1Das Verfahren über das Ruhen des Wahlrechts richtet sich nach § 12 Absatz 2 der Kirchenverfassung. 2Das Wahlrecht kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung ausgeübt werden.
#III. Verfahren
###§ 6
Festsetzung des Wahltermins
1Das Moderamen der Gesamtsynode bestimmt einen Sonntag als Wahltag für alle Kirchengemeinden. 2In begründeten Fällen kann das Moderamen der Gesamtsynode auf Antrag eines Kirchenrates/Presbyteriums für eine Kirchengemeinde einen anderen Wahltag bestimmen.
#§ 7
Wahl- und Stimmbezirke
1Ist die Kirchengemeinde weder in Wahl- noch Stimmbezirke eingeteilt, ist die Kirchengemeinde ein Wahl- und Stimmbezirk. 2Ist die Kirchengemeinde in Wahlbezirke eingeteilt, ist jeder Wahlbezirk zugleich Stimmbezirk.
#§ 8
Wahlbezirke
(1) 1Für die Wahlen kann der Kirchenrat/das Presbyterium die Kirchengemeinde in Wahlbezirke aufteilen. 2Er/Es bestimmt anhand des Verhältnisses der Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten, wie viele Kirchenälteste/Presbyter und Presbyterinnen sowie Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen in jedem Wahlbezirk zu wählen sind und nimmt notwendige Auf- und Abrundungen vor. 3In jedem Wahlbezirk ist mindestens ein Kirchenältester, Presbyter oder Presbyterin und Gemeindevertreter oder Gemeindevertreterin zu wählen.
(2) 1Die Bildung von Wahlbezirken gilt jeweils für eine anstehende Wahl. 2Im Gemeindestatut kann die dauerhafte Errichtung von Wahlbezirken bestimmt werden; die Anzahl der zu Wählenden ist vor jeder Wahl gemäß Absatz 1 neu festzulegen.
(3) 1Sind Wahlbezirke gebildet, sind nur diejenigen Kirchengemeindeglieder wahlberechtigt und wählbar, die im Wahlbezirk ihren Wohnsitz haben; § 10 Absatz 3 bleibt davon unberührt. 2Die Wahlvorschläge sind für jeden einzelnen Wahlbezirk vorzubereiten. 3Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlaufsatz aufzustellen.
#§ 9
Stimmbezirke
1Zur Erleichterung des Wahlvorganges kann der Kirchenrat/das Presbyterium die Bildung von Stimmbezirken innerhalb der Kirchengemeinde oder des Wahlbezirkes anordnen. 2Für jeden Stimmbezirk ist ein Wahllokal einzurichten.
#§ 10
Wählerliste
(1) 1Der Kirchenrat/Das Presbyterium stellt die Liste der wahlberechtigten Gemeindeglieder (Wählerliste) auf. 2Sie enthält die Familiennamen, Vornamen, Geburtstage und Anschriften der Wahlberechtigten.
(2) Sind Wahl- oder Stimmbezirke gebildet worden, so ist die Wählerliste nach Wahl- und Stimmbezirken aufzugliedern.
(3) Gehört der Kirchengemeinde ein Kirchenmitglied an, das seinen Wohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, so bestimmt der Kirchenrat/das Presbyterium, in welche Wählerliste es aufzunehmen ist.
#§ 11
Auslegung der Wählerliste
(1) 1Die Wählerliste ist spätestens acht Wochen vor dem Wahltag bis zur Wahl zu festgesetzten Zeiten für jedes Gemeindeglied zugänglich auszulegen. 2Die Gemeindeglieder sind durch mehrmalige Abkündigungen in den Gottesdiensten auf die bevorstehende Wahl hinzuweisen und zur Einsichtnahme in die Wählerliste aufzufordern; auf die Möglichkeit eines Berichtigungsantrages gemäß Absatz 3 ist hinzuweisen. 3Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
(2) Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in die Wählerliste gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung einer Wahlbeschwerde (§ 26) verwendet werden.
(3) 1Jedes Gemeindeglied kann beim Kirchenrat/Presbyterium bis sechs Wochen vor der Wahl Berichtigungen der Wählerliste beantragen. 2Der Kirchenrat/Das Presbyterium entscheidet binnen einer Woche nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist über den Antrag und stellt dem Beschwerdeführer seine Entscheidung unverzüglich zu.
(4) 1Wenn die angezeigte Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Wählerliste nicht offenkundig ist, kann der Kirchenrat/das Presbyterium die Glaubhaftmachung verlangen. 2Wer die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, hat darzulegen, worauf seine Wahlberechtigung beruht.
(5) 1Gegen eine Entscheidung des Kirchenrates/Presbyteriums können die Betroffenen innerhalb einer Woche nach Zustellung Beschwerde beim Moderamen der Synode einlegen. 2Das Moderamen der Synode entscheidet binnen einer Woche endgültig. 3Ein noch anhängiges Beschwerdeverfahren gegen eine Eintragung in die Wählerliste hindert nicht an der Ausübung des Wahlrechts.
(6) 1Die Wählerliste wird am Tag vor dem Wahltag endgültig geschlossen. 2Der Kirchenrat/das Presbyterium ist verpflichtet, die Wählerliste bis zur Schließung auf dem aktuellen Stand zu halten. 3Bis dahin kann der Kirchenrat/das Presbyterium die Wählerliste auch von Amts wegen berichtigen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist.
(7) Macht ein Wahlberechtigter von dem Recht, die Berichtigung der Wählerliste zu beantragen, keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er in der Wählerliste nicht aufgeführt ist, so ist eine aus diesem Grund eingelegte Beschwerde gegen die Wahl unzulässig.
#§ 12
Wahlvorschläge
(1) 1Die Wahlberechtigten können innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Auslegung der Wählerliste beginnt, bei dem Kirchenrat/Presbyterium Vorschläge für die Wahl der Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen oder Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen einreichen. 2Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn wahlberechtigten Gemeindegliedern unterschrieben sein.
(2) 1Die Wahlberechtigten werden bei den in § 11 Absatz 1 vorgesehenen Abkündigungen und Bekanntmachungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. 2In den Abkündigungen und Bekanntmachungen ist die Anzahl der zu wählenden Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen oder Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen zu nennen.
(3) Wahlvorschläge der Gemeindeglieder nach Absatz 1 brauchen nicht für alle zu wählenden Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen oder Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen Kandidaten enthalten; es ist ihnen vielmehr freigestellt, wie viele Personen sie vorschlagen wollen.
(4) 1Sind Wahlbezirke gebildet worden, müssen die Unterzeichner des Wahlvorschlages und die Vorgeschlagenen im selben Wahlbezirk wohnen. 2Hierauf ist in den Bekanntmachungen hinzuweisen.
(5) Der Kirchenrat/Das Presbyterium soll darauf hinwirken, dass Männer und Frauen möglichst vieler Alters- und Berufsgruppen zur Wahl vorgeschlagen werden.
#§ 13
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) 1Der Kirchenrat/Das Presbyterium prüft die Wählbarkeit der zur Wahl Vorgeschlagenen (§ 11 Absatz 4 und § 13 Kirchenverfassung) und ob die Wahlvorschläge den Vorschriften der Kirchenverfassung und dieses Kirchengesetzes entsprechen. 2Es ist zunächst dahin zu wirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge behoben werden.
(2) 1Der Kirchenrat/Das Presbyterium streicht die Namen der nicht wählbaren Personen von den Wahlvorschlägen und benachrichtigt diese sowie den ersten Unterzeichner der Wahlvorschläge binnen einer Woche nach Ablauf der Frist gemäß § 12 Absatz 1 unter Angabe des gesetzlichen Grundes, der zur Streichung führte, und des Rechtsbehelfs. 2Jedem oder jeder nach Satz 1 Beteiligten steht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerde an das Moderamen des Synodalverbandes offen. 3Das Moderamen des Synodalverbandes entscheidet innerhalb einer Woche nach Eingang der Beschwerde endgültig.
(3) 1Sofern nach der Prüfung der Wahlvorschläge gemäß Absatz 1 keine ausreichende Anzahl an Wahlvorschlägen vorliegt (§ 15 Absatz 2), kann der Kirchenrat/das Presbyterium selbst Personen zur Wahl vorschlagen. 2Bei der Beratung und Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlvorschlages dürfen Personen nicht anwesend sein, die vorgeschlagen werden sollen (§ 32 Kirchenverfassung). 3Um gegebenenfalls die Beschlussfähigkeit nicht zu gefährden, kann über die einzelnen Wahlvorschläge getrennt beraten und abgestimmt werden.
#§ 14
Bereitschaftserklärung
der Vorgeschlagenen
Der Kirchenrat/Das Presbyterium fordert unverzüglich alle Vorgeschlagenen, deren Wählbarkeit festgestellt wurde, schriftlich auf, innerhalb einer Woche zu erklären, ob sie im Falle der Wahl bereit sind, das Amt anzunehmen und somit keinen Ablehnungsgrund nach § 13 der Kirchenverfassung geltend machen.
#§ 15
Aufstellung eines Wahlaufsatzes
(1) 1Die Namen der Vorgeschlagenen (§ 12 Absatz 1 und § 13 Absatz 3), die keinen Ablehnungsgrund nach § 13 der Kirchenverfassung geltend gemacht haben, werden von dem Kirchenrat/Presbyterium in alphabetischer Reihenfolge auf den Wahlaufsatz in der Weise übertragen, dass Vor- und Zuname, das Alter, der Beruf und die Adresse des oder der Vorgeschlagenen angegeben werden; jeder sonstige Hinweis ist unzulässig. 2Auf Wahlvorschläge ist § 11 Absatz 4 (Nahe Verwandte) der Kirchenverfassung nicht anzuwenden.
(2) 1Der Wahlaufsatz muss mindestens einen Namen mehr enthalten als Kirchenälteste/Presbyter und Presbyterinnen zu wählen sind. 2Dasselbe gilt für Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen. 3Im Übrigen gilt § 16.
(3) § 32 der Kirchenverfassung (Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung) findet bei der Aufstellung des Wahlaufsatzes keine Anwendung.
(4) Auf dem Wahlaufsatz aufgenommene Kandidaten und Kandidatinnen dürfen an den weiteren Wahlvorbereitungen nicht beteiligt sein.
#§ 16
Wahl ohne Gegenkandidaten
(1) 1Übersteigt die Anzahl der Kandidaten nicht die Anzahl der zu Wählenden, wird ein Wahlaufsatz ohne Gegenkandidaten gebildet. 2Der Wahlaufsatz kann von den Wahlberechtigten nur im Ganzen angenommen oder abgelehnt werden und bedarf zur Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) 1Findet der Wahlaufsatz nicht die notwendige Mehrheit, ist er abgelehnt; in diesem Fall ist binnen acht Wochen eine neue Wahl durchzuführen; § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. 2Im Übrigen gilt § 15 Absatz 1 der Kirchenverfassung.
(3) 1Mit dem Beschluss zur Aufstellung eines Wahlaufsatzes ohne Gegenkandidaten setzt der Kirchenrat/das Presbyterium die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten/Presbyter oder Presbyterinnen gemäß § 11 Absatz 2 der Kirchenverfassung neu fest. 2Der Kirchenrat/das Presbyterium besteht dann nur noch aus der doppelten Anzahl der zur Wahl stehenden Kandidaten, mindestens jedoch vier gewählten Kirchenältesten/Presbytern oder Presbyterinnen. 3Die Amtszeit bereits gewählter Kirchenältester/Presbyter oder Presbyterinnen wird durch diesen Beschluss nicht verkürzt; sie dauert bis zur nachfolgenden Wahl an.
4Kirchenrat und Gemeindevertretung können nach Beendigung des Wahlverfahrens gemeinsam abweichende Beschlüsse gemäß § 11 Absatz 2 der Kirchenverfassung fassen.
4Kirchenrat und Gemeindevertretung können nach Beendigung des Wahlverfahrens gemeinsam abweichende Beschlüsse gemäß § 11 Absatz 2 der Kirchenverfassung fassen.
(4) 1Ein Wahlaufsatz nach Absatz 1 kann sowohl für den Kirchenrat/das Presbyterium und die Gemeindevertretung als auch nur für eines der beiden Gremien oder einzelne Wahlbezirke beschlossen werden.
#§ 17
Bekanntgabe des
Wahlaufsatzes und des Wahltages
(1) 1Der Wahlaufsatz sowie Zeit und Ort der Wahl werden in der Kirchengemeinde an den beiden dem Wahltage vorausgehenden Sonntagen im Gottesdienst bekannt gegeben. 2Es ist auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen. 3Diese Bekanntgabe soll möglichst durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden. 4Findet an einem der Sonntage kein Gottesdienst statt, erfolgt die Bekanntgabe durch eine andere Art der Bekanntmachung.
(2) Die Bekanntmachung hat auch Angaben darüber zu enthalten, unter welchen Voraussetzungen von der Briefwahl Gebrauch gemacht werden kann.
#§ 18
Stimmzettel
(1) 1Die Stimmzettel lässt der Kirchenrat/das Presbyterium herstellen. 2Sie enthalten den Wahlaufsatz und die Angabe, wie viele Stimmen der Wähler hat.
(2) Die Stimmzettel sind verschiedenfarbig für die Kirchenratswahl/Wahl zum Presbyterium und die Wahl zur Gemeindevertretung und für jeden Wahlbezirk gesondert herzustellen.
(3) Je ein Stimmzettelmuster für die Wahl zum Kirchenrat/Presbyterium und zur Gemeindevertretung sind im Wahlraum an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen.
#§ 19
Ernennung eines Wahlvorstandes
(1) 1Bei der Aufstellung des Wahlaufsatzes ernennt der Kirchenrat/das Presbyterium aus dem Kreis der wahlberechtigten Gemeindeglieder für jeden Stimmbezirk mindestens drei Personen, die nicht im Wahlaufsatz benannt sind, zum Wahlvorstand und bestimmt dessen Vorsitzenden oder Vorsitzende, Schriftführer oder Schriftführerin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(2) 1Zwischen den Mitgliedern des Wahlvorstandes und den Kandidaten darf kein nahes Verwandtschaftsverhältnis (§ 11 Absatz 4 Kirchenverfassung) bestehen; dies gilt auch für die Mitglieder des Wahlvorstandes untereinander. 2Die Mitglieder des Wahlvorstandes brauchen den Gemeindeorganen nicht anzugehören.
#§ 20
Tätigkeit des Wahlvorstandes
(1) 1Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und nimmt die Auszählung der Stimmen vor. 2Der oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet dessen Tätigkeit und wird dabei von den anderen Mitgliedern unterstützt. 3Er oder sie hat darauf zu achten, dass die Wahl nicht gestört wird. 4Der Wahlvorstand ist berechtigt, Personen, die trotz Ermahnung den gesetzmäßigen Wahlablauf stören, aus dem Wahlraum zu weisen; er hat insoweit das Hausrecht.
(2) Während der Dauer der Wahlhandlung und der Auszählung der Stimmen müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes ständig anwesend sein.
(3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(4) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
#§ 21
Wahlhandlung
(1) 1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Die Stimmabgabe ist geheim und findet innerhalb einer von dem Kirchenrat/Presbyterium festzusetzenden, mindestens zwei Stunden dauernden Wahlzeit statt. 3Die Wahlzeit ist für Wahlbezirke einheitlich festzulegen.
(2) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurne leer ist.
(3) Der Wähler oder die Wählerin erhält nach dem Betreten des Wahlraumes von einem Mitglied des Wahlvorstandes einen Stimmzettel ausgehändigt, nachdem der Schriftführer oder die Schriftführerin den Namen des Wählers oder der Wählerin in der Wählerliste festgestellt und die Wahlbeteiligung vermerkt hat.
(4) 1Es ist durch geeignete Vorrichtungen im Wahlraum dafür zu sorgen, dass die Wähler und Wählerinnen ihre Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können. 2Für die Kennzeichnung der Stimmzettel sind Kugelschreiber auszulegen.
(5) 1Der Wähler oder die Wählerin kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die er oder sie wählen will, jedoch nicht mehr Namen, als Kirchenälteste/Presbyter und Gemeindevertreter oder Gemeindevertreterinnen zu wählen sind. 2Bei einer Wahl ohne Gegenkandidaten gilt § 16 Absatz 1. Falls mehr Namen oder kein Name gekennzeichnet, Zusätze gemacht sind oder keine Stimmabgabe enthalten ist, ist der Stimmzettel ungültig.
(6) 1Die Abgabe der Stimme durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin ist nicht zulässig. 2Der Wähler oder die Wählerin darf sich jedoch eines Helfers oder einer Helferin bedienen, wenn er oder sie den Stimmzettel nicht ohne Helfer oder Helferin auszufüllen vermag.
(7) Nachdem der Wähler oder die Wählerin den Stimmzettel ausgefüllt hat, legt er oder sie ihn verdeckt in die Wahlurne.
(8) 1Nach Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch Wähler oder Wählerinnen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt schon im Wahlraum anwesend waren. 2Wenn diese ihre Stimmen abgegeben haben, erklärt der oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.
#§ 22
Durchführung der Briefwahl
(1) 1Briefwahl ist generell zugelassen. 2Wahlberechtigte Gemeindeglieder, die in die Wählerliste eingetragen sind, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.
(2) 1Wer von der Briefwahl Gebrauch machen will, muss in Textform oder mündlich bei dem Kirchenrat/Presbyterium einen Wahlschein beantragen. 2Wahlscheine werden nur auf Antrag, nicht von Amts wegen ausgegeben.
(3) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl beantragt werden. 2Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
(4) 1Bis dahin beantragte Wahlscheine sind spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag auszustellen. 2Im Übrigen sind fristgerecht beantragte Wahlscheine unverzüglich auszustellen.
(5) 1Der Wahlschein muss von einem Mitglied des Kirchenrates/Presbyteriums unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Kirchengemeinde versehen sein. 2Der Wahlschein enthält die Bestätigung des Kirchenrates/Presbyteriums über die Eintragung des Gemeindegliedes in die Wählerliste. 3Der Wahlschein enthält ferner den Wortlaut einer von dem Gemeindeglied abzugebenden Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels. 4§ 21 Absatz 6 gilt entsprechend.
(6) 1Dem Gemeindeglied sind mit dem Wahlschein ein Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag und ein Briefumschlag zu übermitteln; auf dem Briefumschlag ist der Stimmbezirk zu vermerken. 2Der Kirchenrat/Das Presbyterium vermerkt die Ausstellung der Wahlscheine in der Wählerliste.
(7) 1Wahlbriefe können bis zu dem Beginn der Wahlhandlung dem Kirchenrat/Presbyterium zugeleitet werden. 2Sie können auch während der Wahlhandlung dem oder der Vorsitzenden des Wahlvorstandes ausgehändigt werden.
(8) 1Der Kirchenrat/Das Presbyterium übermittelt dem Wahlvorstand vor Beginn der Wahlhandlung die eingegangenen Wahlbriefe. 2Diese werden zusammen mit den während der Wahlhandlung eingehenden Wahlbriefen bis zum Schluss der Wahlhandlung gesondert aufbewahrt.
(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
#§ 23
Auszählung der Stimmen
(1) Die Auszählung der Stimmen geschieht öffentlich im Anschluss an die Wahlhandlung.
(2) Der oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes öffnet nach Schließung der Wahlhandlung die vorliegenden Wahlbriefe, entnimmt ihnen die Wahlscheine und prüft, ob der oder die im Wahlschein genannte Wähler oder Wählerin in der Wählerliste eingetragen ist und die Versicherung nach § 22 Absatz 5 abgegeben hat.
(3) 1Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er keinen ordnungsgemäßen Wahlschein enthält oder erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist. 2Ein ungültiger Wahlbrief ist samt seinem Inhalt auszusondern.
(4) Ist der Wahlbrief in Ordnung befunden und der Wähler oder die Wählerin in der Wählerliste des Stimmbezirks eingetragen, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist.
(5) 1Danach werden die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen. 2Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die übrigen Stimmzettel gemischt. 3Sodann werden die Stimmzettel gezählt und ihre Zahl wird mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste verglichen. 4Ergibt sich hierbei ein Unterschied, ist dies in der Verhandlungsniederschrift anzugeben und nach Möglichkeit zu begründen. 5Hierauf werden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft und die auf die einzelnen Personen des Wahlaufsatzes entfallenen bzw. beim Wahlaufsatz ohne Gegenkandidaten die auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gezählt.
#§ 24
Verhandlungsniederschrift
(1) 1Der Ablauf der Wahlverhandlung, etwaige Beanstandungen, die getroffenen Entscheidungen und das Ergebnis der Stimmenauszählung werden in eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben wird. 2Ausgesonderte Wahlbriefe und für ungültig erklärte Stimmzettel sind der Verhandlungsniederschrift als Anlagen beizufügen.
(2) Die Verhandlungsniederschrift und ihre Anlagen sowie alle Wahlunterlagen werden alsbald nach der Auszählung der Stimmen dem Kirchenrat/Presbyterium übergeben.
#§ 25
Wahlergebnis
(1) 1Der Kirchenrat/das Presbyterium stellt innerhalb von drei Tagen nach dem Wahltag aufgrund des Ergebnisses der Auszählung der Stimmen das Wahlergebnis fest. 2Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Sind Personen gewählt worden, bei denen Hinderungsgründe nach § 11 Absatz 4 der Kirchenverfassung (Nahe Verwandte) bestehen, ist nur diejenige Person gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
(3) Wird ein Vorgeschlagener oder eine Vorgeschlagene gleichzeitig in den Kirchenrat/das Presbyterium und in die Gemeindevertretung gewählt, ist die Wahl in die Gemeindevertretung gegenstandslos.
(4) 1Die Namen der Gewählten werden der Kirchengemeinde in dem auf den Wahltag folgenden Sonntagsgottesdienst unter Hinweis auf das Beschwerderecht gemäß § 26 Absatz 1 bekannt gegeben. 2Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
#§ 26
Beschwerde gegen die Wahl
(1) 1Jede Wahlberechtigte Person kann innerhalb einer Frist von einer Woche, nachdem das Wahlergebnis im Gottesdienst bekannt gegeben worden ist, die Wahl durch schriftlich begründete Beschwerde bei dem Moderamen des Synodalverbandes anfechten. 2Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden sei oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden seien. 3Einwendungen, die nach § 11 Absätze 1 und 3 und § 13 Absatz 2 hätten geltend gemacht werden können, sind unzulässig.
(2) 1Das Moderamen des Synodalverbandes entscheidet innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. 2Die Entscheidung ist mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin und dem Kirchenrat/Presbyterium zuzustellen.
(3) 1Die nach Absatz 2 Satz 2 Beteiligten können die Entscheidung des Moderamens des Synodalverbandes durch Beschwerde beim Moderamen der Gesamtsynode anfechten. 2Die weitere Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich zu erheben und zu begründen. 3Die Entscheidung des Moderamens der Gesamtsynode ist mit Begründung den Beteiligten und dem Moderamen des Synodalverbandes zuzustellen. 4Das Moderamen der Gesamtsynode entscheidet endgültig.
(4) 1Ergibt die Nachprüfung, dass die Beschwerde begründet ist und der festgestellte Verstoß geeignet war, die Zusammensetzung des Kirchenrates/Presbyteriums oder der Gemeindevertretung zu beeinflussen, ist in der Entscheidung auszusprechen, dass das Wahlergebnis anders festgestellt wird oder die Wahl ganz oder teilweise zu wiederholen ist. 2§ 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
#§ 27
Wahlprüfung
(1) 1Unbeschadet der Bestimmungen des § 26 erfolgt eine Prüfung der Wahlen durch den Kirchenpräsidenten oder die Kirchenpräsidentin. 2§ 26 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) 1Für die Wahlprüfung ist dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin umgehend nach Feststellung des Wahlergebnisses eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift einzureichen. 2Darüber hinaus ist der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin berechtigt, für übergemeindliche Statistiken zusätzliche Daten zu erheben. 3Die kirchlichen und staatlichen Regelungen des Datenschutzrechts bleiben unberührt.
(3) Die Moderamina der Synodalverbände teilen dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin zur Wahlprüfung unverzüglich folgende Beschlüsse mit:
- Genehmigung einer abweichenden Zahl von Gemeindevertretern (§ 37 Kirchenverfassung),
- Bildung einer Gemeindevertretung bei Kirchengemeinden unter 500 Gemeindegliedern (§ 37 Kirchenverfassung).
IV. Schlussbestimmungen
###§ 28
Einführung der Gewählten
(1) 1Die gewählten Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen und die gewählten Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen sind nach § 14 oder § 38 der Kirchenverfassung in ihr Amt einzuführen. 2Die Einführung findet, soweit keine Beschwerde (§ 26) eingelegt worden ist, drei Wochen nach dem Wahltag statt.
(2) Die Einführung wird an einem vorhergehenden Sonntag im Gottesdienst der Gemeinde abgekündigt.
(3) 1Sofern ein Mitglied der Gemeindevertretung in das Amt eines Kirchenältesten/Presbyters oder Presbyterin eingeführt wird, endet mit der Einführung in dieses Amt seine oder ihre Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung. 2§ 16 Absatz 6 der Kirchenverfassung gilt entsprechend.
#§ 29
Ersatzwahlen
§ 16 Absatz 6 der Kirchenverfassung gilt auch für den Fall, dass ein Gewählter oder eine Gewählte zwischen dem Wahltag und dem Tag der Einführung ausscheidet.
#§ 30
Amtsniederlegungen
1Kirchenälteste/Presbyter oder Presbyterinnen sowie Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen, die das übernommene Amt gemäß § 16 Absatz 3 oder § 38 der Kirchenverfassung niederlegen, müssen dies schriftlich gegenüber dem Kirchenrat/Presbyterium oder zur Niederschrift des oder der Vorsitzenden des Kirchenrates/Presbyteriums erklären. 2Die Erklärung wird mit Eingang bei dem oder der Vorsitzenden des Kirchenrates/Presbyteriums oder dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin wirksam.
#§ 31
Errichtung und Bestandsänderungen
von Kirchengemeinden
Bei der Errichtung einer neuen Kirchengemeinde, der Erweiterung, Umgliederung oder Teilung einer bestehenden Kirchengemeinde, wird, soweit die Organisationsurkunde nichts anderes bestimmt, die erstmalige Zusammensetzung der kirchlichen Gemeindeorgane durch eine Anordnung des Moderamens der Gesamtsynode geregelt.
#§ 32
Wahlen zu den Synoden
der Synodalverbände
Vor Ablauf der Amtszeit der Synode (§ 54 Kirchenverfassung) wird innerhalb sechs Wochen nach Durchführung der Wahl zu den örtlichen Gemeindeorganen eine Sitzung des Kirchenrates/Presbyteriums und der Gemeindevertretung einberufen, in der nach § 53 der Kirchenverfassung die Wahlen zu den Synoden der Synodalverbände vorgenommen werden.
#§ 33
Aus- und Durchführungsbestimmungen
(1) Das Moderamen der Gesamtsynode kann Verordnungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
(2) Vom Moderamen der Gesamtsynode festgelegte Muster sind verbindlich; Abweichungen sind unzulässig.
#
1 ↑ Gemäß Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 29. April 2017 zur Neufassung des Kirchengesetzes über die kirchlichen Gemeindewahlen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (Gemeindewahlgesetz) vom 12. Oktober 1990 in der Fassung vom 17. November 2005 ist diese Kirchengesetz am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.
1 ↑ Gemäß Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 29. April 2017 zur Neufassung des Kirchengesetzes über die kirchlichen Gemeindewahlen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (Gemeindewahlgesetz) vom 12. Oktober 1990 in der Fassung vom 17. November 2005 ist diese Kirchengesetz am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.