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Kooperationsvertrag
zwischen der
Evangelisch-reformierten Kirche
und der
Evangelisch-reformierten
Kirchengemeinde Dresden

vom 29. April 2017
in der Fassung vom 30. November/7. Dezember 2021

(GVBl. Bd. 20 S. 162; Bd. 21 S. 152)

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Die
Evangelisch-reformierte Kirche,
vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode
– im Folgenden Ev.-ref. Kirche genannt –
und die
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Dresden,
vertreten durch das Konsistorium
– im Folgenden Kirchengemeinde Dresden genannt –
schließen im Einvernehmen mit dem
Synodalverband XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern),
– im Folgenden Synodalverband XI genannt –
nach Zustimmung der Gesamtsynode der Ev.-ref. Kirche, des Konsistoriums und der Gemeindeversammlung der Kirchengemeinde Dresden und des Moderamens des Synodalverbandes XI
im Bewusstsein der Gemeinsamkeit des Bekenntnisses folgenden Kooperationsvertrag:
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§ 1
Grundlegung

( 1 ) Ev.-ref. Kirche und die Kirchengemeinde Dresden arbeiten bereits im Rahmen des Kirchenvertrages zwischen dem Bund Evangelisch-reformierter Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland vom 15. November 1986 in der Fassung vom 17. November 2011 zusammen. Die Regelungen dieses Vertrages bleiben von der nachfolgenden Vereinbarung unberührt.
( 2 ) Die Ev.-ref. Kirche und die Kirchengemeinde Dresden sind bestrebt, ihre bisherige Zusammenarbeit auszuweiten und sich auf den gemeinsamen Weg einer zunehmenden Kooperation zu begeben.
( 3 ) Die vertragschließenden Parteien sind bestrebt, alles zu vermeiden, was diesem Ziel entgegenwirken könnte.
( 4 ) Die Ev.-ref. Kirche und die Kirchengemeinde Dresden erkennen ihre Amtshandlungen gegenseitig an.
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§ 2
Kirchengemeinde und Synodalverband

( 1 ) Die Kirchengemeinde Dresden beteiligt sich am Leben des Synodalverbandes XI.
( 2 ) Der Synodalverband XI behandelt die Kirchengemeinde Dresden, deren Gemeindeglieder und Mitarbeitenden hinsichtlich Informationen, Einladungen und Mitteilungen wie seine Mitgliedsgemeinden, deren Gemeindeglieder und Mitarbeitenden.
( 3 ) Die Kirchengemeinde Dresden entsendet zwei Mitglieder ihres Konsistoriums als Gäste mit beratender Stimme zu den Synodaltagungen des Synodalverbandes XI. Einer oder eine der Entsandten soll der Pfarrer oder die Pfarrerin der Kirchengemeinde Dresden sein. Die Kirchengemeinde Dresden ist bei der Entsendung um personelle Kontinuität bemüht.
( 4 ) Die entsandten Vertreter oder Vertreterinnen (Absatz 3) haben Zutritt zu allen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Synode. Sie können im Einzelfall in Ausschüsse der Synode eingeladen werden. Als Gäste mit beratender Stimme haben sie Rederecht wie Synodale und sind verpflichtet, die Vertraulichkeit nichtöffentlicher Sitzungen gegen jedermann, auch gegen die entsendenden Organe, zu wahren.
( 5 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin der Kirchengemeinde Dresden gehört der Pfarrkonferenz des Synodalverbandes XI mit beratender Stimme an.
( 6 ) Beschlüsse der Synode oder des Moderamens der Synode des Synodalverbandes XI, welche die Kirchengemeinde Dresden betreffen können, werden der Kirchengemeinde Dresden mitgeteilt. Die Kirchengemeinde unterrichtet das Moderamen der Synode binnen drei Monaten nach Mitteilung, ob sich die Kirchengemeinde dem Beschluss anschließt.
( 7 ) Die Kirchengemeinde Dresden lädt regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Vertreter oder Vertreterinnen des Moderamen des Synodalverbandes XI als Gäste zur Sitzung eines Gemeindeorgans ein.
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§ 3
Kirchengemeinde und
Evangelisch-reformierte Kirche

( 1 ) Die Kirchengemeinde beteiligt sich am Leben der Ev.-ref. Kirche.
( 2 ) Die Ev.-ref. Kirche behandelt die Kirchengemeinde Dresden, deren Gemeindeglieder und Mitarbeitenden hinsichtlich Informationen, Einladungen und Mitteilungen wie ihre Mitgliedsgemeinden, deren Gemeindeglieder und Mitarbeitenden.
( 3 ) Beschlüsse der Gesamtsynode oder des Moderamens der Gesamtsynode der Ev.-ref. Kirche, welche die Kirchengemeinde betreffen können, werden der Kirchengemeinde mitgeteilt. Die Kirchengemeinde unterrichtet das Moderamen der Gesamtsynode binnen drei Monaten nach Mitteilung, ob sich die Kirchengemeinde dem Beschluss anschließt.
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§ 4
Kirchengemeinde und Diakonie

( 1 ) Die Kirchengemeinde Dresden kann die Unterstützung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche in Anspruch nehmen.
( 2 ) Die Kirchengemeinde Dresden kann sich an den landeskirchlichen Kollekten der Ev.-ref. Kirche beteiligen. Der Kollektenplan wird der Kirchengemeinde Dresden zur Kenntnisnahme zugeleitet.
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§ 5
Kirchliche Jugendarbeit

( 1 ) Die Kirchengemeinde Dresden beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Jugendarbeit des Synodalverbandes und der Ev.-ref. Kirche.
( 2 ) Der Synodalverband XI und die Ev.-ref. Kirche behandeln die Kirchengemeinde im Bereich der Jugendarbeit wie eine eigene Kirchengemeinde und vertreten die Kirchengemeinde Dresden in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland (AEJ).
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§ 6
Parochiale Zusammenarbeit

( 1 ) Im Einvernehmen mit der Ev.-ref. Kirche und der Kirchengemeinde Dresden weitet die Ev.-ref. Kirche ihre reformierte Parochie auf das Gebiet in den Grenzen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens aus, welches östlich der Westgrenze der ehemaligen sächsischen Landkreise Riesa, Meißen, Freiberg und Brand-Erbisdorf, wie sie bis zum 31. Juli 1994 bestanden, gelegen ist.
( 2 ) Die Kirchengemeinde betreut die Kirchenmitglieder der Ev.-ref. Kirche (Meldekürzel „rf“), die ihren Wohnsitz in dem in Absatz 1 genannten Gebiet haben, kirchengemeindlich und seelsorgerisch. Sie und ihre Nachkommen bleiben Kirchenmitglieder der Ev.-ref. Kirche, sind jedoch zugleich Mitglieder der Kirchengemeinde.
( 3 ) Die Ev.-ref. Kirche und die Kirchengemeinde Dresden tauschen die Informationen über Zuzüge, Geburten, Todesfälle und Amtshandlungen an Kirchengliedern der Ev.-ref. Kirche und deren Nachkommen elektronisch über das kirchliche Meldewesenprogramm (MEWIS NT) aus.
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§ 7
Rechtliche Zusammenarbeit

( 1 ) Die Kirchengemeinde Dresden kann Amts- und Verwaltungshilfe des Landeskirchenamtes der Ev.-ref. Kirche wie eine Gemeinde der Ev.-ref. Kirche in Anspruch nehmen.
( 2 ) Die Kirchengemeinde Dresden stellt die Ev.-ref. Kirche von allen Ansprüchen frei, auch solchen aus Schadenersatzforderungen, die aus der Erbringung von Amts- und Verwaltungshilfe gegen die Ev.-ref. Kirche gerichtet werden, soweit keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
( 3 ) In streitbefangenen Fällen, in denen die Ev.-ref. Kirche Amts- oder Verwaltungshilfe geleistet hat, ist ausschließlich die Kirchengemeinde Dresden Prozessbeteiligte.
( 4 ) Das in der Evangelisch-reformierten Kirche jeweils geltende Recht des Datenschutzes gilt unmittelbar auch in der Kirchengemeinde Dresden. Die von der Gesamtsynode der Ev.-ref. Kirche mit der Wahrnehmung der Datenschutzaufsicht betraute Person oder Stelle ist mit gleichen Aufgaben und Befugnissen für die Datenschutzaufsicht der Kirchengemeinde Dresden verantwortlich.
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§ 8
Regelung finanzieller Belange

( 1 ) Die Ev.-ref. Kirche erhebt die Kirchensteuer von den in § 6 Absatz 2 genannten Personen; damit erfüllen sie ihre Kirchensteuerpflicht gegenüber der Ev.-ref. Kirche und der Kirchengemeinde Dresden. Von der vereinnahmten Kirchensteuer erhält die Kirchengemeinde Dresden fünfundsechzig vom hundert des Produktes der durchschnittlichen Kirchensteuer evangelischer Kirchenmitglieder in Sachsen multipliziert mit der Anzahl der „rf“-gemeldeten Personen auf dem unter § 6 Absatz 1 genannten Gebiet.
( 2 ) Jede Vertragspartei trägt alle Kosten und Aufwendungen selbst, die ihren Vertretern oder Vertreterinnen durch die Teilnahme oder Mitarbeit in Organen, Ausschüssen und Gremien des jeweils anderen Vertragspartners entstehen.
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§ 9
Sonstige Bestimmungen

( 1 ) (entfallen)
( 2 ) Zwischen der Ev.-ref. Kirche, der Kirchengemeinde Dresden und dem Synodalverband XI sollen Verhandlungen und die Geltendmachung von Rechten und Pflichten im Geist der Geschwisterlichkeit geschehen. Macht eine der Vertragschließenden geltend, wegen einer Änderung in den bei Abschluss dieses Kirchenvertrages zugrundeliegenden Verhältnissen am Vertrag nicht festhalten zu können, sind die anderen zur Aufnahme freundschaftlicher Verhandlungen verpflichtet.
( 3 ) Die Ev.-ref. Kirche, die Kirchengemeinde Dresden und der Synodalverband XI können Rechte und Pflichten aus diesem Kirchenvertrag oder aus ihrem sonstigen Verhältnis nicht vor weltlichen oder kirchlichen Gerichten geltend machen. Meinungsverschiedenheiten werden im geschwisterlichen Gespräch zwischen der Ev.-ref. Kirche, der Kirchengemeinde Dresden und dem Synodalverband XI mit dem Ziel des Einvernehmens beraten.
( 4 ) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Kirchenvertrag bedürfen der Schriftform.
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§ 10
Inkrafttreten, Beendigung

( 1 ) Dieser Kirchenvertrag tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Er kann von jeder der vertragschließenden Parteien durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis