.Kooperationsvertrag
vom 29. April 2017
#
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Dresden,
vertreten durch das Konsistorium
nach Zustimmung der Gesamtsynode der Ev.-ref. Kirche, des Konsistoriums und der Gemeindeversammlung der Kirchengemeinde Dresden und des Moderamens des Synodalverbandes XI § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Kooperationsvertrag
zwischen der
Evangelisch-reformierten Kirche
und der
Evangelisch-reformierten
Kirchengemeinde Dresden
vom 29. April 2017
in der Fassung vom 30. November/7. Dezember 2021
(GVBl. Bd. 20 S. 162; Bd. 21 S. 152)
Die
Evangelisch-reformierte Kirche,
vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode
vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode
– im Folgenden Ev.-ref. Kirche genannt –
und die
vertreten durch das Konsistorium
– im Folgenden Kirchengemeinde Dresden genannt –
schließen im Einvernehmen mit dem
Synodalverband XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern),
– im Folgenden Synodalverband XI genannt –
im Bewusstsein der Gemeinsamkeit des Bekenntnisses folgenden Kooperationsvertrag:
###§ 1
Grundlegung
(
1
)
1 Ev.-ref. Kirche und die Kirchengemeinde Dresden arbeiten bereits im Rahmen des Kirchenvertrages zwischen dem Bund Evangelisch-reformierter Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland vom 15. November 1986 in der Fassung vom 17. November 2011 zusammen. 2 Die Regelungen dieses Vertrages bleiben von der nachfolgenden Vereinbarung unberührt.
(
2
)
Die Ev.-ref. Kirche und die Kirchengemeinde Dresden sind bestrebt, ihre bisherige Zusammenarbeit auszuweiten und sich auf den gemeinsamen Weg einer zunehmenden Kooperation zu begeben.
(
3
)
Die vertragschließenden Parteien sind bestrebt, alles zu vermeiden, was diesem Ziel entgegenwirken könnte.
(
4
)
Die Ev.-ref. Kirche und die Kirchengemeinde Dresden erkennen ihre Amtshandlungen gegenseitig an.
#§ 2
Kirchengemeinde und Synodalverband
(
1
)
Die Kirchengemeinde Dresden beteiligt sich am Leben des Synodalverbandes XI.
(
2
)
Der Synodalverband XI behandelt die Kirchengemeinde Dresden, deren Gemeindeglieder und Mitarbeitenden hinsichtlich Informationen, Einladungen und Mitteilungen wie seine Mitgliedsgemeinden, deren Gemeindeglieder und Mitarbeitenden.
(
3
)
1 Die Kirchengemeinde Dresden entsendet zwei Mitglieder ihres Konsistoriums als Gäste mit beratender Stimme zu den Synodaltagungen des Synodalverbandes XI. 2 Einer oder eine der Entsandten soll der Pfarrer oder die Pfarrerin der Kirchengemeinde Dresden sein. 3 Die Kirchengemeinde Dresden ist bei der Entsendung um personelle Kontinuität bemüht.
(
4
)
1 Die entsandten Vertreter oder Vertreterinnen (Absatz 3) haben Zutritt zu allen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Synode. 2 Sie können im Einzelfall in Ausschüsse der Synode eingeladen werden. 3 Als Gäste mit beratender Stimme haben sie Rederecht wie Synodale und sind verpflichtet, die Vertraulichkeit nichtöffentlicher Sitzungen gegen jedermann, auch gegen die entsendenden Organe, zu wahren.
(
5
)
Der Pfarrer oder die Pfarrerin der Kirchengemeinde Dresden gehört der Pfarrkonferenz des Synodalverbandes XI mit beratender Stimme an.
(
6
)
1 Beschlüsse der Synode oder des Moderamens der Synode des Synodalverbandes XI, welche die Kirchengemeinde Dresden betreffen können, werden der Kirchengemeinde Dresden mitgeteilt. 2 Die Kirchengemeinde unterrichtet das Moderamen der Synode binnen drei Monaten nach Mitteilung, ob sich die Kirchengemeinde dem Beschluss anschließt.
(
7
)
Die Kirchengemeinde Dresden lädt regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Vertreter oder Vertreterinnen des Moderamen des Synodalverbandes XI als Gäste zur Sitzung eines Gemeindeorgans ein.
#§ 3
Kirchengemeinde und
Evangelisch-reformierte Kirche
(
1
)
Die Kirchengemeinde beteiligt sich am Leben der Ev.-ref. Kirche.
(
2
)
Die Ev.-ref. Kirche behandelt die Kirchengemeinde Dresden, deren Gemeindeglieder und Mitarbeitenden hinsichtlich Informationen, Einladungen und Mitteilungen wie ihre Mitgliedsgemeinden, deren Gemeindeglieder und Mitarbeitenden.
(
3
)
1 Beschlüsse der Gesamtsynode oder des Moderamens der Gesamtsynode der Ev.-ref. Kirche, welche die Kirchengemeinde betreffen können, werden der Kirchengemeinde mitgeteilt. 2 Die Kirchengemeinde unterrichtet das Moderamen der Gesamtsynode binnen drei Monaten nach Mitteilung, ob sich die Kirchengemeinde dem Beschluss anschließt.
#§ 4
Kirchengemeinde und Diakonie
(
1
)
Die Kirchengemeinde Dresden kann die Unterstützung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche in Anspruch nehmen.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinde Dresden kann sich an den landeskirchlichen Kollekten der Ev.-ref. Kirche beteiligen. 2 Der Kollektenplan wird der Kirchengemeinde Dresden zur Kenntnisnahme zugeleitet.
#§ 5
Kirchliche Jugendarbeit
(
1
)
Die Kirchengemeinde Dresden beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Jugendarbeit des Synodalverbandes und der Ev.-ref. Kirche.
(
2
)
Der Synodalverband XI und die Ev.-ref. Kirche behandeln die Kirchengemeinde im Bereich der Jugendarbeit wie eine eigene Kirchengemeinde und vertreten die Kirchengemeinde Dresden in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland (AEJ).
#§ 6
Parochiale Zusammenarbeit
(
1
)
Im Einvernehmen mit der Ev.-ref. Kirche und der Kirchengemeinde Dresden weitet die Ev.-ref. Kirche ihre reformierte Parochie auf das Gebiet in den Grenzen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens aus, welches östlich der Westgrenze der ehemaligen sächsischen Landkreise Riesa, Meißen, Freiberg und Brand-Erbisdorf, wie sie bis zum 31. Juli 1994 bestanden, gelegen ist.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinde betreut die Kirchenmitglieder der Ev.-ref. Kirche (Meldekürzel „rf“), die ihren Wohnsitz in dem in Absatz 1 genannten Gebiet haben, kirchengemeindlich und seelsorgerisch. 2 Sie und ihre Nachkommen bleiben Kirchenmitglieder der Ev.-ref. Kirche, sind jedoch zugleich Mitglieder der Kirchengemeinde.
(
3
)
Die Ev.-ref. Kirche und die Kirchengemeinde Dresden tauschen die Informationen über Zuzüge, Geburten, Todesfälle und Amtshandlungen an Kirchengliedern der Ev.-ref. Kirche und deren Nachkommen elektronisch über das kirchliche Meldewesenprogramm (MEWIS NT) aus.
#§ 7
Rechtliche Zusammenarbeit
(
1
)
Die Kirchengemeinde Dresden kann Amts- und Verwaltungshilfe des Landeskirchenamtes der Ev.-ref. Kirche wie eine Gemeinde der Ev.-ref. Kirche in Anspruch nehmen.
(
2
)
Die Kirchengemeinde Dresden stellt die Ev.-ref. Kirche von allen Ansprüchen frei, auch solchen aus Schadenersatzforderungen, die aus der Erbringung von Amts- und Verwaltungshilfe gegen die Ev.-ref. Kirche gerichtet werden, soweit keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(
3
)
In streitbefangenen Fällen, in denen die Ev.-ref. Kirche Amts- oder Verwaltungshilfe geleistet hat, ist ausschließlich die Kirchengemeinde Dresden Prozessbeteiligte.
(
4
)
1 Das in der Evangelisch-reformierten Kirche jeweils geltende Recht des Datenschutzes gilt unmittelbar auch in der Kirchengemeinde Dresden. 2 Die von der Gesamtsynode der Ev.-ref. Kirche mit der Wahrnehmung der Datenschutzaufsicht betraute Person oder Stelle ist mit gleichen Aufgaben und Befugnissen für die Datenschutzaufsicht der Kirchengemeinde Dresden verantwortlich.
#§ 8
Regelung finanzieller Belange
(
1
)
1 Die Ev.-ref. Kirche erhebt die Kirchensteuer von den in § 6 Absatz 2 genannten Personen; damit erfüllen sie ihre Kirchensteuerpflicht gegenüber der Ev.-ref. Kirche und der Kirchengemeinde Dresden. 2 Von der vereinnahmten Kirchensteuer erhält die Kirchengemeinde Dresden fünfundsechzig vom hundert des Produktes der durchschnittlichen Kirchensteuer evangelischer Kirchenmitglieder in Sachsen multipliziert mit der Anzahl der „rf“-gemeldeten Personen auf dem unter § 6 Absatz 1 genannten Gebiet.
(
2
)
Jede Vertragspartei trägt alle Kosten und Aufwendungen selbst, die ihren Vertretern oder Vertreterinnen durch die Teilnahme oder Mitarbeit in Organen, Ausschüssen und Gremien des jeweils anderen Vertragspartners entstehen.
#§ 9
Sonstige Bestimmungen
(
1
)
(entfallen)
(
2
)
1 Zwischen der Ev.-ref. Kirche, der Kirchengemeinde Dresden und dem Synodalverband XI sollen Verhandlungen und die Geltendmachung von Rechten und Pflichten im Geist der Geschwisterlichkeit geschehen. 2 Macht eine der Vertragschließenden geltend, wegen einer Änderung in den bei Abschluss dieses Kirchenvertrages zugrundeliegenden Verhältnissen am Vertrag nicht festhalten zu können, sind die anderen zur Aufnahme freundschaftlicher Verhandlungen verpflichtet.
(
3
)
1 Die Ev.-ref. Kirche, die Kirchengemeinde Dresden und der Synodalverband XI können Rechte und Pflichten aus diesem Kirchenvertrag oder aus ihrem sonstigen Verhältnis nicht vor weltlichen oder kirchlichen Gerichten geltend machen. 2 Meinungsverschiedenheiten werden im geschwisterlichen Gespräch zwischen der Ev.-ref. Kirche, der Kirchengemeinde Dresden und dem Synodalverband XI mit dem Ziel des Einvernehmens beraten.
(
4
)
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Kirchenvertrag bedürfen der Schriftform.
#§ 10
Inkrafttreten, Beendigung
(
1
)
1 Dieser Kirchenvertrag tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
2 Er kann von jeder der vertragschließenden Parteien durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.