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Kirchengesetz
über die Bildung von
Kirchenverbänden in der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Kirchenverbandsgesetz – KVG)

vom 23. November 2017

(GVBl. Bd. 20 S. 172)

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Präambel

Die Evangelisch-reformierte Kirche folgt dem presbyterial-synodalen Ordnungsprinzip. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt die Verantwortung zur Erledigung der Aufgaben zunächst bei den jeweiligen Kirchengemeinden. Strukturelle Veränderungen und gestiegene formale Anforderungen führen zunehmend dazu, dass Kirchengemeinden in bestimmten Arbeitsfeldern die Aufgaben für sich alleine nicht mehr erledigen können oder wollen.
Um den Kirchengemeinden ein weiteres Instrument der Zusammenarbeit in der Form einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die Hand zu geben, beschließt die Gesamtsynode dieses Kirchengesetz:
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§ 1
Grundsatzbestimmungen

( 1 ) Kirchengemeinden, Synodalverbände und andere kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Kirchenverfassung, den kirchlichen Gesetzen und Ordnungen selbständig. Unbeschadet dieses Grundsatzes können sie für Aufgaben, bei denen gemeinsames Handeln geboten oder zweckmäßig ist, Kirchenverbände nach diesem Kirchengesetz bilden.
( 2 ) Kirchenverbände können, soweit nicht anders bestimmt, auch unter Beteiligung kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts aus anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen nach diesem Kirchengesetz oder dem Recht der anderen beteiligten Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gebildet werden.
( 3 ) Das Recht, auf anderer kirchen- oder privatrechtlicher Grundlage zusammenzuarbeiten, bleibt von diesem Gesetz unberührt.
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§ 2
Rechtsform und gesetzliche Grundlagen

( 1 ) Kirchenverbände sind kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Gesetze und Ordnungen in eigener Verantwortung.
( 2 ) Für Kirchenverbände gilt das Recht der Evangelisch-reformierten Kirche. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Leitung und die Verwaltung der Kirchengemeinden und über die kirchliche Aufsicht in der Evangelisch-reformierten Kirche gelten für Kirchenverbände entsprechend, soweit dieses Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt.
( 3 ) Sind an dem Kirchenverband kirchliche Körperschaften anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland beteiligt, bestimmt die Verbandssatzung abweichend von Absatz 2 das Recht welcher Gliedkirche zur alleinigen Anwendung kommt; die kirchliche Aufsicht liegt dann bei der Gliedkirche, deren Recht für den Kirchenverband Anwendung findet.
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§ 3
Bildung des kirchlichen Verbands

( 1 ) Die Errichtung eines Kirchenverbandes erfolgt durch übereinstimmenden Beschluss der von allen Beteiligten vereinbarten Verbandssatzung sowie deren Genehmigung durch das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Moderamens der Synode.
( 2 ) Ein Beschluss gemäß Absatz 1 bedarf bei
  1. Kirchengemeinden der gemeinsamen Beschlussfassung des Kirchenrates/Presbyteriums und der Gemeindevertretung sowie der Zustimmung der Gemeindeversammlung,
  2. Synodalverbänden der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Synode und
  3. anderen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts des Beschlusses ihres durch Kirchengesetz, durch Satzung, Vereinbarung oder Stiftungsurkunde für die Aufsicht bestimmten Organes.
( 3 ) Der Wortlaut der Satzung ist mit Genehmigungsvermerk im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen; der Kirchenverband entsteht am Tage nach der Veröffentlichung, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
( 4 ) Sofern für die Errichtung eines Kirchenverbandes nach dem Recht einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen eine kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, kann die Genehmigung gemäß Absatz 1 erst erteilt werden, wenn diese kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung vorliegt.
( 5 ) Erfolgt die Errichtung eines Kirchenverbandes nach dem Recht einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, gelten die Absätze 1 bis 3 für einen von den Beteiligten zu stellenden Errichtungsantrag oder Satzungsbeschluss entsprechend.
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§ 4
Verbandssatzung

( 1 ) Die Verbandssatzung muss bestimmen:
  1. Den Namen und den Sitz des Kirchenverbandes.
  2. Die Verbandsmitglieder und, soweit die dem Kirchenverband übertragenen Aufgaben es erfordern, den räumlichen Wirkungsbereich des Kirchenverbandes.
  3. Die Aufgaben des Kirchenverbandes.
  4. Die Verfassung und Verwaltung des Kirchenverbandes, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsvorstandes, die Befugnisse des oder der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes sowie Regelungen zu Sitzungshäufigkeit der Verbandsorgane.
  5. Die Art und Weise der Finanzierung des Kirchenverbands.
  6. Die Art der Veröffentlichung der Bekanntmachungen des Kirchenverbandes.
  7. Die Abwicklung im Falle der Auflösung des Kirchenverbandes.
  8. Das Verfahren bei Eintritt von Mitgliedern in den Kirchenverband.
  9. Das Verfahren bei Austritt von Mitgliedern aus dem Kirchenverband, insbesondere die Einhaltung von Mindestzeiten für die Mitgliedschaft und von Fristen für die Beendigung der Mitgliedschaft sowie Maßstäbe für eine Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Kirchenverband und dem austretenden Mitglied.
( 2 ) Die Verbandsversammlung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Moderamen der Gesamtsynode. Die Änderung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
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§ 5
Organe des Kirchenverbandes

Organe eines Kirchenverbandes sind
  1. die Verbandsversammlung und
  2. der Verbandsvorstand.
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§ 6
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

( 1 ) Der Verbandsversammlung gehören die Vertreterinnen und Vertreter an, die von den zuständigen Organen der Verbandsmitglieder bestimmt werden. Die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter müssen dem entsendenden Verbandsmitglied angehören.
( 2 ) Die Verbandssatzung legt die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter fest. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden. Regelungen zu Abstimmungsverfahren und Stimmverhältnissen legt die Verbandssatzung fest.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung entspricht der Wahlperiode der Synoden. Die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung ist binnen drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung der Synode einzuberufen. Näheres regelt die Verbandssatzung.
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§ 7
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

Die Verbandssatzung legt die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung fest. Sie hat über alle Dinge zu entscheiden, die für die Verbandsmitglieder wesentliche Bedeutung haben, dies sind insbesondere
  1. die Bildung des Verbandsvorstandes,
  2. die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan sowie über die finanzielle Beteiligung der Verbandsmitglieder am Kirchenverband,
  3. die Entlastung des Verbandsvorstandes,
  4. die Festlegung der Gebührenordnung und der Gebührensätze,
  5. der Beschluss über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Verbandsmitgliedes und
  6. der Beschluss über die Auflösung des Kirchenverbandes.
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§ 8
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Verbandssatzung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes. Der Verbandsvorstand besteht mindestens aus drei Personen. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
( 2 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
( 3 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Amtszeit der Verbandsversammlung. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt die Verbandsversammlung für den Rest der Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen ein Vorstandsmitglied nach.
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§ 9
Zuständigkeiten und Geschäftsführung
des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Kirchenverbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsversammlung begründet ist.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenverband gerichtlich und außergerichtlich.
( 3 ) Rechtsverbindliche Erklärungen des Kirchenverbandes bedürfen der Unterschrift von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
( 4 ) Der Verbandsvorstand kann geschäftsführende Aufgaben auf eine weitere Person delegieren. Der Umfang der Delegation ist in einer Geschäftsordnung festzulegen.
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§ 10
Ausführungsbestimmungen

Das Moderamen der Gesamtsynode wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes und Muster für Verbandssatzungen und Geschäftsordnungen zu erlassen.
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§ 11
Auflösung des Kirchenverbandes

Die Auflösung des Kirchenverbandes bedarf der Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung, der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode.
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§ 12
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis