.Kirchengesetz
(GVBl. Bd. 20. S. 176)
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Kirchengesetz
über die Erhebung
von Kirchensteuern von den
Gemeindegliedern der
Evangelisch-reformierten Kirche
im Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 23. November 2017
(GVBl. Bd. 20. S. 176)
(GVOBl. M-V 2018 S. 30)
####§ 1
Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung – KiStO ev.–) vom 14. Juli 1972 (KABl. Hannover 1972 S. 107; Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 14 S. 42) in der jeweils gültigen Fassung gilt für die Erhebung der Kirchensteuer von Gemeindegliedern der Evangelisch-reformierten Kirche im Land Mecklenburg-Vorpommern entsprechend, sofern in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
#§ 2
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1
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1 Abweichend von § 15 Absatz 1 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung kann gegen jeden die Kirchensteuer betreffenden Bescheid Einspruch eingelegt werden. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen.
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2
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Ist die Verwaltung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit der in § 18 Absatz 2 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung bestimmten Verwaltungsstelle der Landeskirche über den Einspruch.
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3
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Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrundeliegende Maßstabsteuer gestützt werden.
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4
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1 Ist die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzämter übertragen, so entscheidet die in der kirchlichen Steuerordnung bestimmte Stelle über den Einspruch. 2 Im Einspruchsverfahren sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nachzuprüfen.
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5
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1 Dem Einspruch gegen einen die Ortskirchensteuer betreffenden Bescheid gibt das zuständige Organ der kirchensteuererhebenden Körperschaft statt, wenn es den Einspruch für begründet hält. 2 Wird dem Einspruch ganz oder teilweise nicht stattgegeben, so erlässt die in § 18 Absatz 2 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung bestimmte Verwaltungsstelle der Landeskirche eine Einspruchsentscheidung. 3 Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. 4 Die Einspruchsentscheidung bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
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6
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1 Abweichend von § 15 Absatz 6 Satz 1 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung ist für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen der Finanzrechtsweg gegeben. 2 Einspruchsentscheidungen können innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage vor dem Finanzgericht angefochten werden. 3 Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die von der Evangelisch-reformierten Kirche im Land Mecklenburg-Vorpommern selbst verwaltet wird.
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7
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Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabenangelegenheiten die kirchensteuererhebende Körperschaft, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung unmittelbar berührt sind, bei.
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8
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§ 16 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung gilt für das Einspruchsverfahren entsprechend.
#§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Dieses Kirchengesetz bedarf gemäß § 3 Absätze 1 und 3 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V) zum Inkrafttreten der Anerkennung durch das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.1#