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Kirchengesetz
über die Erhebung
von Kirchensteuern von den
Gemeindegliedern der
Evangelisch-reformierten Kirche
im Land Mecklenburg-Vorpommern

vom 23. November 2017

(GVBl. Bd. 20. S. 176)
(GVOBl. M-V 2018 S. 30)

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§ 1

Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung – KiStO ev.–) vom 14. Juli 1972 (KABl. Hannover 1972 S. 107; Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 14 S. 42) in der jeweils gültigen Fassung gilt für die Erhebung der Kirchensteuer von Gemeindegliedern der Evangelisch-reformierten Kirche im Land Mecklenburg-Vorpommern entsprechend, sofern in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2

( 1 ) Abweichend von § 15 Absatz 1 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung kann gegen jeden die Kirchensteuer betreffenden Bescheid Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen.
( 2 ) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit der in § 18 Absatz 2 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung bestimmten Verwaltungsstelle der Landeskirche über den Einspruch.
( 3 ) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrundeliegende Maßstabsteuer gestützt werden.
( 4 ) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzämter übertragen, so entscheidet die in der kirchlichen Steuerordnung bestimmte Stelle über den Einspruch. Im Einspruchsverfahren sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nachzuprüfen.
( 5 ) Dem Einspruch gegen einen die Ortskirchensteuer betreffenden Bescheid gibt das zuständige Organ der kirchensteuererhebenden Körperschaft statt, wenn es den Einspruch für begründet hält. Wird dem Einspruch ganz oder teilweise nicht stattgegeben, so erlässt die in § 18 Absatz 2 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung bestimmte Verwaltungsstelle der Landeskirche eine Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Die Einspruchsentscheidung bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
( 6 ) Abweichend von § 15 Absatz 6 Satz 1 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung ist für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen der Finanzrechtsweg gegeben. Einspruchsentscheidungen können innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage vor dem Finanzgericht angefochten werden. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die von der Evangelisch-reformierten Kirche im Land Mecklenburg-Vorpommern selbst verwaltet wird.
( 7 ) Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabenangelegenheiten die kirchensteuererhebende Körperschaft, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung unmittelbar berührt sind, bei.
( 8 ) § 16 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung gilt für das Einspruchsverfahren entsprechend.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Dieses Kirchengesetz bedarf gemäß § 3 Absätze 1 und 3 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V) zum Inkrafttreten der Anerkennung durch das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.1#

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1 ↑ Die Anerkennung erfolget am 12. Dezember 2017.