.Kirchengesetz
vom 29. April 2017
#Abschnitt 1
###§ 1
Abschnitt 2
###§ 1a
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Abschnitt 3
###§ 13
§ 13a
§ 14
§ 15
§ 16
Abschnitt 4
###§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Kirchengesetz
über die Anwendung
besoldungs- und versorgungsrechtlicher
Vorschriften in der
Evangelisch-reformierten Kirche
(BVAnwG-ErK)1#
vom 29. April 2017
zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Kirchengesetzes vom 24. November 2023
(GVBl. Bd. 21 S. 136, 174, 224)
Abschnitt 1 Zustimmungserklärung | |
Abschnitt 3 Sonstige dienstrechtliche Vorschriften | |
Abschnitt 4 Schlussvorschriften | |
Abschnitt 1
Zustimmungserklärung
###§ 1
Zustimmung zum
Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
Dem Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – BVG-EKD) vom 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 346) wird zugestimmt.
#Abschnitt 2
Ergänzung des
Besoldungs- und Versorgungsgesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
###§ 1a
(zu § 7 BVG-EKD)
Entgeltumwandlung
1 Für Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge oder für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne, die auch zur privaten Nutzung überlassen werden, kann auf einen Teil der Besoldung verzichtet werden. 2 Eine Entgeltumwandlung nach Satz 1 setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn angeboten wird, und dass es den Besoldungsempfängerinnen und -empfängern freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
#§ 2
(zu § 9 BVG-EKD)
Eigene Regelungen zur Höhe der Bezüge
(
1
)
1 Die Höhe der Besoldung und Versorgung sowie des Altersgeldes richtet sich nach den für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungstabellen. 2 Daneben richten sich
- die Zahl der Erfahrungsstufen,
- die vor einem Stufenaufstieg zurückzulegenden Zeiten,
- die für die Erfahrungsstufen anzuerkennenden Zeiten sowie
- die Anpassung der Bezüge
nach den für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Bestimmungen.
(
2
)
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit Beginn des Probedienstes der Erfahrungsstufe 5 zugeordnet.
(
3
)
§ 50f BeamtVG findet keine Anwendung.
(
4
)
1 Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie erhalten einen Grundbezug in Höhe von 50 vom Hundert der Bezüge der Erfahrungsstufe 5 der Besoldungsgruppe A 12 nach den für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungstabellen. 2 Der Grundbezug wird auf volle Euro aufgerundet. 3 Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis erhalten eine Vergütung in Höhe von 50 vom Hundert der Entgeltgruppe 12 Erfahrungsstufe 3 DVO.EKD.
#§ 3
(zu § 10 BVG-EKD)
Sonderzahlungen und Einmalzahlungen
1 Sonderzahlungen und Einmalzahlungen werden in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewährt. 2 Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sind die jährlichen Sonderzahlungen sowie Einmalzahlungen entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. 3 Die bei Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den in dem jeweiligen Monat gewährten Gesamtbetrag.
#§ 4
(zu § 17 BVG-EKD)
Höhe des Grundgehaltes
der Pfarrer und Pfarrerinnen
(
1
)
1 Pfarrer und Pfarrerinnen erhalten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Grundgehalt
- bis zur elften Stufe nach Besoldungsgruppe A 13
- von der zwölften Stufe an nach der Besoldungsgruppe A 14.
2 Das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes bestimmt sich nach den Erfahrungszeiten.
(
2
)
Die Zulagen und Aufwandsentschädigungen für Träger übergemeindlicher Dienste, insbesondere der Präsides der Synoden und der Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode, und die Behandlung dieser Zulagen im Versorgungsfall werden von der Gesamtsynode geregelt.
(
3
)
1 Das Moderamen der Gesamtsynode kann durch Verordnung regeln, dass sich das nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 zustehende Grundgehalt um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe A 14 und der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich der Zulage nach Absatz 2 Satz 1 verringert. 2 Personen, die am Tage vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bezüge nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 erhalten haben, wird eine Ausgleichzulage gewährt, soweit ihre Besoldung infolge der Anwendung des Satzes 1 hinter dem Betrag zurückbleibt, der an diesem Tage zugestanden hat.
#§ 5
(zu § 18 BVG-EKD)
Zuordnung der Ämter
(
1
)
1 Die Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen zu den Besoldungsgruppen der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungsordnungen richtet sich nach der Anlage. 2 Die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen führen die in der Anlage für ihr Amt aufgeführte Amtsbezeichnung. 3 Die Einstiegsämter der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen richten sich nach den für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften.
(
2
)
1 Soweit die Ämter von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen nicht in der Anlage aufgeführt sind, ist für die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen das für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltende Recht entsprechend anzuwenden. 2 Gleiches gilt für das Führen der Amtsbezeichnung; ihr wird der Zusatz „Kirchen“ vorangestellt. 3 Im Übrigen erfolgt die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen durch den Stellenplan. 4 Jeder Dienstposten, der mit einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin besetzt ist oder besetzt werden soll, ist nach sachgerechter Bewertung durch den Dienstherrn einem der in den Besoldungsordnungen aufgeführten Ämter zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).
(
3
)
§ 4 Absatz 1 bleibt durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt.
#§ 6
(zu § 20 BVG-EKD)
Besoldung bei Wegfall von Zulagen
und Verleihung eines anderen Amtes
(
1
)
Übernimmt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin im kirchlichen Interesse einen Auftrag, für den niedrigere Dienstbezüge vorgesehen sind, als sie im bisherigen Auftrag zustanden, so kann eine Ausgleichszulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen den künftigen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die im bisherigen Auftrag zuletzt zustanden, gewährt werden.
(
2
)
Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin den bisherigen Auftrag mindestens sechs Jahre lang innegehabt, so kann abweichend von Absatz 1 auch eine Ausgleichszulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen den künftigen Dienstbezügen und den jeweiligen Dienstbezügen, die im bisherigen Auftrag zugestanden hätten, gewährt werden.
(
3
)
Die Ausgleichszulage kann für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(
4
)
Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der neue Auftrag aufgrund eines Disziplinarurteils übertragen wird.
#§ 7
(zu § 24 BVG-EKD)
Dienstwohnungsvergütung
1 Die zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung wird von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten festgesetzt und von den Dienstbezügen einbehalten. 2 Sofern die Kirchengemeinde Eigentümerin der Dienstwohnung ist, ist die Dienstwohnungsvergütung in der Gesamtpfarrkasse zu vereinnahmen. 3 In den übrigen Fällen ist die Dienstwohnungsvergütung an den Dienstwohnungsgeber abzuführen; dies gilt auch für Dienstwohnungen, die kirchenvertraglich nicht dem Pfarrvermögen zugeordnet sind.
#§ 8
(zu § 25 BVG-EKD)
Dienstwohnung
(
1
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrern, die im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätig sind, wird eine Dienstwohnung zugewiesen (Dienstwohnungsnehmer). 2 Haben beide Ehegatten Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung, so gilt mit der Zuweisung einer Dienstwohnung an einen der Ehegatten der Anspruch des anderen als erfüllt.
(
2
)
Die Dienstwohnung für eine im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätige Person ist durch die Kirchengemeinde in dem zur Pfarrstelle gehörenden Pfarrhaus, in einem anderen geeigneten kirchlichen Gebäude oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, durch Anmietung bereitzustellen.
Ab 1. Januar 2025 geltende Fassung:
(2) Die Dienstwohnung für eine im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätige Person ist durch die Kirchengemeinde durch Anmietung oder in einem geeigneten kirchlichen Gebäude bereitzustellen.
(2) Die Dienstwohnung für eine im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätige Person ist durch die Kirchengemeinde durch Anmietung oder in einem geeigneten kirchlichen Gebäude bereitzustellen.
(
3
)
Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine gesamtkirchliche Aufgabe übertragen ist, wird eine Dienstwohnung nur zugewiesen, wenn sie verpflichtet sind, am Dienstsitz zu wohnen und eine Dienstwohnung zu beziehen.
(
4
)
1 Wird die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag verwendet, sind bei der Bemessung des Anrechnungsbetrages (Dienstwohnungsvergütung) die gekürzten Dienstbezüge zugrunde zu legen. 2 Dies gilt bei einer oder einem Verheirateten nur, wenn sie oder er nachweist, dass die Einkünfte des Ehegatten eine in der Ausführungsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 festzusetzende Grenze nicht überschreiten. 3 Wird dieser Nachweis nicht erbracht, sind bei der Bemessung der Dienstwohnungsvergütung die ungekürzten Dienstbezüge zugrunde zu legen.
(
5
)
1 Das Weitere wird durch Dienstwohnungsvorschriften geregelt, die das Moderamen der Gesamtsynode im Wege der Verordnung erlässt. 2 Darin kann auch bestimmt werden, dass für die Ausführung von Schönheitsreparaturen im Sinne der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung neben der Dienstwohnungsvergütung ein Zuschlag (Schönheitsreparaturpauschale) erhoben wird.
#§ 9
(zu § 26 BVG-EKD)
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(
1
)
Der Faktor aus § 5 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(
2
)
Hat ein Pfarrer oder eine Pfarrerin früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt innerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche bekleidet und diese Bezüge mindestens zehn Jahre lang erhalten, so sind bei der Berechnung des Ruhegehaltes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei Verbleiben in dem früheren Amt zugrunde zu legen gewesen wären.
(
3
)
Absatz 2 gilt nicht, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin das mit höheren Dienstbezügen verbundene Amt auf Grund eines Disziplinarurteils verloren hat.
#§ 10
(zu § 32 BVG-EKD)
Kindererziehungs- und Pflegezuschläge
§§ 58 bis 61 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes mit der dazu ergangenen Anlage sind entsprechend anzuwenden; die §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes finden keine Anwendung.
#§ 11
Zusammentreffen von Waisengeldansprüchen
Wird für eine Waise nach beamtenrechtlichen Vorschriften von anderer Seite ein niedrigeres Waisengeld gezahlt, weil der Dienstherr eine beamtenrechtliche Regelung über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche für diesen Fall nicht anwendet, so wird das Waisengeld nach diesem Kirchengesetz unter Abzug der von anderer Seite gewährten Leistungen gezahlt.
#§ 12
(zu § 56 Absatz 3 und Absatz 6 BVG-EKD)
Fortgeltung bisherigen Rechts
(
1
)
Die Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich nach den für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften.
(
2
)
Abweichend von § 28 Absatz 1 BVG-EKD findet das 17. Lebensjahr als Altersgrenze keine Anwendung.
(
3
)
1 Für die Gewährung von Altersgeld sind die für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen anzuwenden. 2 § 51 und § 52 des BVG-EKD bleiben unberührt.
#Abschnitt 3
Sonstige dienstrechtliche Vorschriften
###§ 13
Fürsorgeleistungen
- Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen,
- Schul- und Kinderreisebeihilfen sowie
- Jubiläumszuwendungen
werden den Besoldungs-, Versorgungs- und Unterhaltszuschussberechtigten in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen gewährt. 2 Sonstige Fürsorgeleistungen werden nach Maßgabe kirchlicher Bestimmungen gewährt.
#§ 13a
Pauschalierte Beihilfe
(
1
)
1 Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag einen nach ihren Dienst- oder Versorgungsbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch. 2 Der vom zuständigen Bundesministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist dabei hinzuzurechnen. 3 Aus den Versorgungsbezügen errechnet sich der Beitragszuschuss nach Anwendung der geltenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
(
2
)
Beihilfeberechtigte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nur insoweit, als der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des einheitlichen Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch nicht erreicht.
(
3
)
1 Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss erhalten, haben grundsätzlich die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen; der Beihilfeanspruch entfällt insoweit. 2 Die für die Festsetzung der Beihilfe zuständige Stelle kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
(
4
)
Der Beitragszuschuss wird mit Wirkung vom Ersten des Monats gewährt, der auf den Tag der Antragstellung folgt.
(
5
)
1 Der Antrag auf den Beitragszuschuss ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. 2 Antragstellende sind auf die Unwiderruflichkeit des Antrags hinzuweisen.
#§ 14
Abtretung von
Schadensersatzansprüchen
(
1
)
1 Ein Schadensersatzanspruch im Sinne des § 50 Pfarrdienstgesetz der EKD und des § 36 Kirchenbeamtengesetzes der EKD ist an die Körperschaft abzutreten, welche die infolge der Körperverletzung zustehenden Bezüge oder Beihilfen zu erbringen hat. 2 Schadensersatzansprüche für Leistungen im Sinne des § 16 Absatz 2 sind in der Gesamtpfarrkasse zu vereinnahmen.
(
2
)
1 Als Schadensersatzansprüche im Sinne des § 50 Pfarrdienstgesetz der EKD und des § 36 Kirchenbeamtengesetz der EKD gelten auch Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag, wenn die Beiträge aus einer kirchlichen Kasse gezahlt werden. 2 Werden die Beiträge nur teilweise aus einer kirchlichen Kasse gezahlt, so ist ein entsprechender Teilbetrag abzutreten.
(
3
)
§ 50 des Pfarrdienstgesetzes der EKD findet auf infolge einer Verletzung zu erbringende Leistungen nach diesem Kirchengesetz an Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie oder ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.
#§ 15
Leistungsbescheid
(
1
)
1 Vermögensrechtliche Ansprüche des Dienstherrn aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis können gegenüber dem oder der Zahlungsverpflichteten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. 2 Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.
(
2
)
1 Der Leistungsbescheid wird auf Antrag der forderungsberechtigten Körperschaft oder von Amts wegen erlassen. 2 Er soll nur erlassen werden, wenn der oder die Zahlungsverpflichtete nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der Einbehaltung von den Dienst- oder Versorgungsbezügen einverstanden ist.
(
3
)
Ein Leistungsbescheid über die Kosten eines Verfahrens vor einem kirchlichen Gericht kann nur aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des kirchlichen Gerichtes und erst dann erlassen werden, wenn der Festsetzungsbeschluss nicht mehr anfechtbar ist.
(
4
)
Der Leistungsbescheid wird mit der Bekanntgabe sofort vollziehbar.
(
5
)
Zur Vollziehung ist die kirchliche Kassenstelle verpflichtet, durch die die Bezüge gezahlt werden, sobald ihr eine Ausfertigung des Leistungsbescheides zugegangen ist.
(
6
)
Für die Vollziehung des Leistungsbescheides gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Forderungen entsprechend.
(
7
)
Für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen des Dienstherrn gegenüber versorgungsberechtigten Angehörigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 entsprechend.
#§ 16
Aufbringung und Zahlung der
Besoldung und Versorgung
(
1
)
Zur Gewährung der Besoldung sowie der Sterbemonatsbezüge und des Sterbegeldes ist bei einer im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätigen Person die Kirchengemeinde verpflichtet; im Übrigen ist zur Gewährung der Besoldung und Versorgung die Evangelisch-reformierte Kirche verpflichtet.
(
2
)
Die Dienstbezüge, die Sterbemonatsbezüge und das Sterbegeld werden für alle Pfarrerinnen und Pfarrer aus der Gesamtpfarrkasse gezahlt; mit der Zahlung aus der Gesamtpfarrkasse wird die Kirchengemeinde insoweit von ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 frei.
(
3
)
1 Die Kirchengemeinden führen die Erträge des Pfarrkassenvermögens nach dem Kirchengesetz über das Pfarrvermögen an die Gesamtpfarrkasse ab. 2 Im Übrigen werden die für die Besoldung erforderlichen Mittel von der Evangelisch-reformierten Kirche bereitgestellt und der Gesamtpfarrkasse zugeführt.
(
4
)
1 Die für die Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan der Evangelisch-reformierten Kirche bereitgestellt. 2 Die Beteiligung der Kirchengemeinden richtet sich nach dem Kirchengesetz über die Anteile der Kirchengemeinden und Synodalverbände an der Landeskirchensteuer (Zuweisungsordnung) vom 18. November 2010 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 20 S. 105) in der jeweils geltenden Fassung.
(
5
)
Die auf besonderen Rechtstiteln des privaten oder öffentlichen Rechts beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
#Abschnitt 4
Schlussvorschriften
###§ 17
Sonderregelung für den Bereich
des Synodalverbands XI
§ 3 Absatz 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche vom 9. Juni 1988 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 16 S. 23) bleibt unberührt; § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe fort, dass sich der Anwendungsausschluss auf dieses Kirchengesetz und die dazu ergangenen Bestimmungen bezieht.
#§ 18
Rechtsweg und Vorverfahren
1 § 4 des Kirchengesetzes zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland gilt für Streitigkeiten aufgrund dieses Kirchengesetzes entsprechend. 2 Dies gilt nicht für Streitigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie, die ihren Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ableisten.
#§ 19
Rechtsverordnungen und
Ausführungsbestimmungen
(
1
)
1 Das Moderamen der Gesamtsynode kann durch Rechtsverordnung regeln, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Vorschriften des Bundes zur Besoldung und Versorgung im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche für längstens drei Monate hinausgeschoben wird, wenn dies zur Vorbereitung des Vollzugs dieser Vorschriften durch die zuständigen kirchlichen Stellen erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt für das gemäß § 3 im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche geltende Landesrecht entsprechend.
(
2
)
Das Moderamen der Gesamtsynode wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz zu erlassen.
#§ 20
Zuständigkeitsregelung
Für die nach diesem Kirchengesetz erforderlichen Maßnahmen sowie für die Entgegennahme von Erklärungen ist der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
#Anlage zu § 5:
Zuordnung der kirchlichen Ämter
zur Besoldungsordnung B
Zuordnung der kirchlichen Ämter
zur Besoldungsordnung B
- B 2
- Vizepräsident oder Vizepräsidentin (soweit nicht in B 3)
- B 3
- B 4
Das Moderamen der Gesamtsynode kann durch Verordnung eine entsprechende Anwendung des § 4 Absatz 3 BVAnwG-ErK beschließen.
#
1 ↑ Gemäß Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 29. April 2017 zur Neufassung des Kirchengesetzes über die Anwendung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften in der Evangelisch-reformierten Kirche und der vierten Verordnung des Rates der EKD über das Inkrafttreten des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 12. November 2014, vom 23. Juni 2017 (ABl. EKD 2017 S. 194) ist dieses Kirchengesetz am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.
1 ↑ Gemäß Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 29. April 2017 zur Neufassung des Kirchengesetzes über die Anwendung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften in der Evangelisch-reformierten Kirche und der vierten Verordnung des Rates der EKD über das Inkrafttreten des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 12. November 2014, vom 23. Juni 2017 (ABl. EKD 2017 S. 194) ist dieses Kirchengesetz am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.