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Geltungszeitraum von: 01.01.1991

Geltungszeitraum bis: 30.12.2018

Kirchengesetz
über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Pfarrerausbildungsordnung – PfAO –)

in der Fassung der Neubekanntmachung vom 6. Mai 2004
zuletzt geändert durch § 31 des Kirchengesetzes vom 13. November 2014

(GVBl. Bd. 20 S. 54)

Inhaltsverzeichnis

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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz regelt die Ausbildung und Rechtsstellung derer, die die Anstellungsfähigkeit zum Amt des Pfarrers und der Pfarrerin in der Evangelisch-reformierten Kirche anstreben.
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§ 2
Theologischer Prüfungsausschuss

(1)1Die Durchführung der Theologischen Prüfungen obliegt dem Theologischen Prüfungsausschuss nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes.
2Der Theologische Prüfungsausschuss besteht:
  1. aus dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin,
  2. aus mindestens fünf vom Moderamen der Gesamtsynode für die Dauer von zwölf Jahren zu berufenden Mitgliedern. 3Ein Mitglied scheidet vor Ablauf der Berufungsfrist aus dem Theologischen Prüfungsausschuss mit dem Tage aus, an welchem es diejenige Tätigkeit aufgibt, welche die Voraussetzung für die Berufung in den Theologischen Prüfungsausschuss gewesen ist.
(2)1Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin führt den Vorsitz. 2Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung tritt das vom Theologischen Prüfungsausschuss zur Stellvertretung gewählte Mitglied als Vorsitzender oder Vorsitzende an seine oder ihre Stelle.
(3)Geschäftsstelle des Theologischen Prüfungsausschusses ist das Kirchenamt.
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II. Theologisches Studium und erste theologische Prüfung

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§ 3
Theologisches Studium

(1)1Der ersten theologischen Prüfung muss ein ordnungsgemäßes Studium der evangelischen Theologie von mindestens acht Semestern vorausgehen, von denen mindestens sechs an deutschen staatlichen Hochschulen oder an der Kirchlichen Hochschule Berlin belegt worden sind. 2Mindestens sechs Semester müssen nach Ablegung der letzten Sprachprüfung belegt worden sein. 3Die Ausnahmeregelung in Artikel 9, Artikel 8 Abs. 3 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 bleibt unberührt.
(2)Studierenden der Theologie kann vom zuständigen Kirchenrat/Presbyterium für den einzelnen Fall und nach Durchsicht der Predigt durch den Pfarrer oder die Pfarrerin der Kirchengemeinde oder durch den Präses oder die Frau Präses der Synode des betreffenden Synodalverbandes die Erlaubnis erteilt werden, den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung wahrzunehmen.
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§ 4
Liste der Studierenden der Theologie

(1)1Studierende der Theologie sollen zu Beginn ihres Studiums die Aufnahme in die „Liste der Studierenden der Theologie“ bei dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin beantragen, wenn sie
  1. beabsichtigen, die Anstellungsfähigkeit in der Evangelisch-reformierten Kirche zu erwerben,
  2. Glieder einer ihrer Gemeinden sind, sofern sie im Bereich einer ihrer Gemeinden wohnen und
  3. zum Zeitpunkt der Reifeprüfung ihren ersten Wohnsitz im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche hatten und einer ihrer Gemeinden angehörten. 2Von dem Erfordernis des Abs. 1 Nr. 3 kann der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin Ausnahmen zulassen.
(2)Bei der Antragstellung werden folgende Unterlagen eingereicht:
  1. ein Lebenslauf mit Lichtbild;
  2. ein Zeugnis des zuständigen Kirchenrats/Presbyteriums;
  3. eine beglaubigte Kopie des Reifezeugnisses;
  4. eine Immatrikulationsbescheinigung oder eine beglaubigte Kopie derselben.
(3)Der Antragsteller oder die Antragstellerin stellt sich ferner zu einem persönlichen Gespräch dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin oder einem oder einer von ihm oder ihr Beauftragten vor.
(4)1Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin entscheidet danach über die Eintragung in die „Liste der Studierenden der Theologie“. 2Mit der Eintragung wird kein Rechts-, sondern ein Betreuungsverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche begründet.
(5)Den Studierenden werden Beratungsgespräche und gesamtkirchliche Tagungen angeboten.
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§ 5
Streichung von der Liste

(1)Die Studierenden sind verpflichtet, in jedem Semester, jeweils zum 1. Juni und zum 1. Dezember, dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin eine Immatrikulationsbescheinigung ihrer Hochschule oder eine Kopie derselben vorzulegen, aus der hervorgeht, dass sie Evangelische Theologie im Hauptfach studieren.
(2)1Studierende, welche die Immatrikulationsbescheinigung trotz Aufforderung nicht vorlegen, können aus der „Liste der Studierenden der Theologie“ gestrichen werden. 2Ein Antrag auf Wiederaufnahme kann gestellt werden.
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§ 6
Gemeindepraktikum, Examensvorbereitung

(1)Studierende der Theologie sollen ein Gemeindepraktikum absolvieren, nachdem sie die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt haben.
(2)1Studierende der Theologie melden sich zur Beratung hinsichtlich ihrer Examensvorbereitung zu einem Gespräch mit dem Theologischen Prüfungsausschuss, sobald sie neun Semester studiert haben. 2Über Ausnahmen entscheidet der oder die Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses.
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§ 7
Zielsetzung und Zeitpunkt der ersten theologischen Prüfung

(1)In der ersten theologischen Prüfung führen die Studierenden der Theologie den Nachweis, dass sie über die wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die Voraussetzung für die praktisch-theologische Ausbildung und für den späteren Dienst in der Kirche sind.
(2)1Die erste theologische Prüfung findet zweimal im Jahr statt. 2Die Zulassung ist spätestens bis zum 1. August für den folgenden Frühjahrstermin, bis zum 1. Februar für den folgenden Herbsttermin beim Kirchenpräsidenten oder bei der Kirchenpräsidentin zu beantragen.
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§ 8
Zulassungsvoraussetzungen

(1)Der Antrag auf Zulassung zur ersten theologischen Prüfung kann gestellt werden, sobald die Bedingungen des § 3 dieses Kirchengesetzes erfüllt sind.
(2)1Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
  1. der Nachweis der Taufe,
  2. der Nachweis der Konfirmation,
  3. das Reifezeugnis und das Zeugnis über die Prüfung im Lateinischen (Latinum), Griechischen und Hebräischen, soweit die entsprechenden Kenntnisse nicht schon bei der Reifeprüfung nachgewiesen wurden,
  4. das Studienbuch und die benoteten Proseminar- und Seminarscheine, die während des Studiums erworben wurden,
  5. ein Lebenslauf, der neben dem Bildungsgang abgelegte Gemeinde- und sonstige Praktika und eingehend den Aufbau des gewählten Studienganges beschreibt. 2Dabei ist anzugeben, wo besondere Schwerpunkte des Studiums lagen, mit welchen Problemen aus dem Bereich der Philosophie eine nähere Befassung erfolgte und ob weitere nichttheologische Gebiete in das Studium einbezogen wurden (diese Angaben können im Examen berücksichtigt werden),
  6. die Angabe, ob der Kandidat oder die Kandidatin sich bereits an einem anderen Ort zur Prüfung gemeldet hat; gegebenenfalls mit welchem Ergebnis,
  7. Angaben zur Art der schriftlichen und mündlichen Prüfung (vgl. § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1),
  8. die Mitteilung, ob der Kandidat oder die Kandidatin beabsichtigt, unmittelbar nach Bestehen der ersten theologischen Prüfung einen Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (vgl. § 20 Abs. 1) zu stellen,
  9. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, sofern der Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Evangelisch-reformierten Kirche angestrebt wird,
  10. der Nachweis über das erfolgreiche Ablegen einer Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“, die der EKD-Rahmenordnung für die Zwischenprüfung entsprechend gestaltet ist,
  11. der Nachweis über die Teilnahme an einer Vorlesung sowie an einem Seminar oder an einer Übung im Fach Philosophie,
  12. der Nachweis über die Teilnahme an mindestens drei Lehrveranstaltungen, die Geschichte, Lehre und Leben der reformierten Kirche zum Gegenstand hatten,
  13. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz, sofern der Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Evangelisch-reformierten Kirche angestrebt wird.
(3)Arbeiten und erworbene Universitätszeugnisse, die zur besseren Beurteilung des Studiums geeignet sein könnten, dürfen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beigefügt werden.
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§ 9
Zulassung zur Prüfung

(1)Über die Zulassung zur ersten theologischen Prüfung entscheidet der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin.
(2)1Eine ablehnende Entscheidung wird dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt. 2Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim Moderamen der Gesamtsynode Beschwerde eingelegt werden. 3Das Moderamen der Gesamtsynode entscheidet nach Anhörung des oder der Betroffenen und des Theologischen Prüfungsausschusses im Verfahren nach § 78 Absatz 5 der Kirchenverfassung.
(3)1Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin kann eine von ihm oder ihr ausgesprochene Zulassung zurücknehmen, wenn ihm nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung des Zulassungsantrages zur Folge gehabt hätten. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung zurückgenommen werden. 2Wenn die wissenschaftliche Hausarbeit nicht als „ausreichend“ oder besser beurteilt worden ist, kann der Antrag auf Zulassung zur ersten theologischen Prüfung auch noch bis zur Eröffnung der mündlichen Prüfung zurückgenommen werden; sobald eine solche Beurteilung vorliegt, wird der oder die Betroffene durch den Kirchenpräsidenten oder die Kirchenpräsidentin unterrichtet. 3Die Rücknahme des Antrages auf Zulassung zur Prüfung wird mit rückwirkender Kraft wirksam; sie kann nur einmal erfolgen.
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§ 10
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in vier Teile:
  1. eine wissenschaftliche Arbeit,
  2. eine Predigt mit exegetischer und meditativer Vorüberlegung,
  3. zwei Klausuren,
  4. die mündliche Prüfung.
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§ 11
Wissenschaftliche Hausarbeit

(1)1Mit der wissenschaftlichen Arbeit soll die Befähigung zur selbstständigen Lösung einer theologischen Aufgabe nachgewiesen werden. 2Die wissenschaftliche Arbeit soll insbesondere Aufschluss über das methodische Können und die Fähigkeiten zu einem begründeten kritischen Urteil geben.
(2)1Der Kandidat oder die Kandidatin hat das Recht, ein theologisches Fach, den Sachkomplex eines Faches oder einen Grenzbereich der Theologie anzugeben, um das Thema der wissenschaftlichen Arbeit mit dem zuständigen Mitglied des Theologischen Prüfungsausschusses zu erörtern. 2Der oder die Vorsitzende legt das Thema fest und teilt es mit. 3Die Arbeit darf keine Seminararbeit wiederholen.
(3)1Die wissenschaftliche Arbeit soll 40 DIN-A4-Seiten halbseitig und anderthalbzeilig (41 Anschläge einschließlich der Leerstellen pro Zeile. 40 Zeilen pro Seite) beschrieben, einschließlich Anmerkungen nicht übersteigen. 2Literaturangaben können gesondert aufgeführt werden. 3Der Arbeit ist eine Angabe aller benutzten Schriftwerke sowie die Versicherung beizufügen, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.
(4)1Die wissenschaftliche Arbeit wird innerhalb von acht Wochen nach der Zulassung zur Prüfung vor den Klausuren abgefasst. 2Die wissenschaftliche Arbeit wird bei dem oder der Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses eingereicht.
(5)1Die beurteilte wissenschaftliche Arbeit kann von dem Verfasser oder der Verfasserin eingesehen werden. 2Auf Wunsch wird ihm oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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§ 12
Predigt

(1)1Der oder die Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses stellt dem Kandidaten oder der Kandidatin zwei Predigttexte zur Wahl. 2Die Predigttexte werden mit dem Thema der wissenschaftlichen Arbeit mitgeteilt. 3Die Predigt mit exegetischen und meditativen Vorüberlegungen muss spätestens zwei Wochen nach dem für die Ablieferung der wissenschaftlichen Arbeit festgesetzten Termin eingereicht werden. 4Der Predigt mit exegetischen und meditativen Vorüberlegungen ist eine Angabe aller benutzten Schriftwerke sowie die Versicherung beizufügen, dass sie ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.
(2)Die Predigt wird in einem Gemeindegottesdienst in Anwesenheit eines oder einer von dem oder der Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses Beauftragten gehalten.
(3)1Die beurteilte Predigt kann von dem Verfasser oder der Verfasserin eingesehen werden. 2Auf Wunsch wird ihm oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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§ 13
Zeiträume zwischen Teilen der Prüfung

(1)Der Zeitraum zwischen der Abgabe der Predigt und dem Termin der Klausuren beträgt mindestens vier Wochen.
(2)Der Zeitraum zwischen den Klausuren und der mündlichen Prüfung beträgt mindestens vier Wochen.
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§ 14
Klausuren

(1)Es werden zwei Klausuren geschrieben, und zwar in den Fächern
  1. Altes Testament oder Neues Testament,
  2. Kirchen- und Theologiegeschichte bis 1600 oder Dogmatik und Ethik.
(2)1Bei der unter Absatz 1 Nr. 1 genannten Klausur kann von dem Kandidaten oder der Kandidatin zwischen vier Texten, je zwei alttestamentlichen und zwei neutestamentlichen, gewählt werden. 2Der Text ist zu übersetzen und kurz zu erklären. 3Dazu soll ein Thema behandelt werden, das der gewählte Text nahe legt.
4Auch für die unter Absatz 1 Nr. 2 genannte Klausur werden je zwei Aufgaben zur Wahl gestellt.
5Bei der Wahl des Klausurthemas ist das in der wissenschaftlichen Arbeit behandelte Fach ausgeschlossen.
(3)1Als Bearbeitungszeit werden je vier Stunden gewährt. 2Als Hilfsmittel werden zugelassen:
  1. für die Klausur gemäß Absatz 1 Nr. 1:
    ein hebräisches und ein griechisches Lexikon,
  2. für die Klausur gemäß Absatz 1 Nr. 2:
    eine deutsche Bibel.
3Die Texte, Quellen und Hilfsmittel werden vom Theologischen Prüfungsausschuss gestellt.
(4)Bei einer Klausur im Fach „Altes Testament“ kann nach Anfertigung und Abgabe der Übersetzung bei der aufsichtsführenden Person eine deutsche Bibel ausgehändigt werden.
(5)1Die beurteilten Klausuren können von dem Verfasser oder der Verfasserin eingesehen werden. 2Auf Wunsch wird ihm oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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§ 15
Mündliche Prüfung

(1)1In der mündlichen Prüfung soll Grundwissen nachgewiesen werden. 2Schwerpunkte, die während des Studiums gesetzt wurden, können berücksichtigt werden.
(2)Die mündliche Prüfung gliedert sich in folgende Fächer:
1.
Altes Testament
Kenntnis des Alten Testamentes
(Bibelkunde des Alten Testamentes)
Lesen und Übersetzen
Exegese
30 Minuten
2.
Neues Testament
Kenntnis des Neuen Testamentes
(Bibelkunde des Neuen Testamentes)
Lesen und Übersetzen
Exegese
30 Minuten
3.
Kirchen- und Theologiegeschichte
25 Minuten
4.
Systematische Theologie
(Dogmatik und Ethik)
30 Minuten
5.
Philosophie
20 Minuten
6.
Praktische Theologie (insbesondere Homiletik, Katechetik, Seelsorge,
Liturgik)
20 Minuten
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§ 16
Ablauf der mündlichen Prüfung

(1)Über die mündliche Prüfung wird eine Niederschrift aufgenommen, die neben Angaben über die Prüfungsthemen und den Verlauf der Prüfung Zeit und Ort der Prüfung sowie den Namen des Kandidaten oder der Kandidatin und der Prüfer und Prüferinnen enthält.
(2)Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich, doch werden Studierende der Theologie nach dem 6. Semester zum Zuhören zugelassen, wenn der oder die zu Prüfende einverstanden ist.
(3)Die Teilnahme als Zuhörer oder Zuhörerin an der mündlichen Prüfung nach Absatz 2 kann bis sechs Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung angemeldet werden.
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§ 17
Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1)1Der Theologische Prüfungsausschuss entscheidet in nichtöffentlicher gemeinsamer Beratung über das Ergebnis der Prüfung. 2Fasst der Theologische Prüfungsausschuss den Beschluss über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung nicht einstimmig, können die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Theologischen Prüfungsausschusses ihr abweichendes Urteil zu Protokoll geben.
(2)Die einzelnen Fächer und das Gesamtergebnis werden mit folgenden Zensuren beurteilt:
1 - sehr gut
2 - gut
3 - befriedigend
4 - ausreichend
5 - mangelhaft
6 - ungenügend
(3)Die wissenschaftliche Arbeit und die Klausuren werden den jeweiligen Fächern zugerechnet.
(4)Die erste theologische Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern ein ausreichendes oder besseres Ergebnis erzielt worden ist.
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§ 18
Folgen unzureichender Prüfungsleistungen

(1)1Wer in einem Fach kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis erreicht hat, kann sich innerhalb eines Jahres einer Nachprüfung unterziehen. 2In der Nachprüfung ist der Teil der Prüfung zu wiederholen, in dem ein nicht ausreichendes Ergebnis erzielt wurde.
(2)Wer in der wissenschaftlichen Arbeit kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis erreicht hat und dieses unzureichende Ergebnis auch nicht durch die weiteren Prüfungsleistungen in demselben Fach ausgleicht, kann innerhalb eines halben Jahres eine wissenschaftliche Arbeit gemäß § 11 mit einem anderen Thema anfertigen.
(3)1Wer in mehr als drei Einzelprüfungen kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis erzielt, hat die Prüfung nicht bestanden. 2Wer in mehr als einem Fach kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis erzielt, hat die Prüfung ebenfalls nicht bestanden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn in einem zweiten nicht bestandenen Fach lediglich eine mündliche Prüfung stattgefunden hat, die mit dem Ergebnis „mangelhaft“ abgeschlossen worden ist, und ihm ein drittes Fach mit mindestens befriedigendem Ergebnis gegenübersteht. 4In diesem Fall wird Absatz 1 angewendet.
(4)1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann noch einmal, frühestens zu der nach einem Jahr stattfindenden Prüfung, die Zulassung beantragen. 2Dem bei dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin einzureichenden Antrag ist ein Bericht über die weitere Vorbereitung beizufügen. 3Der Theologische Prüfungsausschuss kann schriftliche Teile der erfolglos abgelegten Prüfung, die besser als mit „ausreichend“ beurteilt worden sind, für die Wiederholungsprüfung anrechnen. 4Als Einzelprüfungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 gelten die wissenschaftliche Hausarbeit, die Klausuren sowie die Fächer der mündlichen Prüfung.
(5)1Wer die wiederholte Prüfung nicht oder die Nachprüfung zweimal nicht bestanden hat, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. 2Das Moderamen der Gesamtsynode kann nach Anhörung des Theologischen Prüfungsausschusses in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
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§ 18a
Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis

(1)1Kann die Prüfung oder ein Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände nicht abgelegt werden oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbracht werden, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 3Der Kirchenpräsident / Die Kirchenpräsidentin kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 4Er / Sie entscheidet, ob eine von dem Kandidaten oder der Kandidatin nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. 5Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem von dem Kirchenpräsidenten / der Kirchenpräsidentin zu bestimmenden Termin fortgesetzt. 6Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2)1Wird ein Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten oder wird eine Prüfungsleistung verweigert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Die Feststellung trifft der Kirchenpräsident / die Kirchenpräsidentin.
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§ 19
Mitteilung des Prüfungsergebnisses

(1)1Der oder die Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses teilt dem oder der Geprüften das Ergebnis der Prüfung mit. 2Die Prüfungsprotokolle können eingesehen und eine Erläuterung des Prüfungsergebnisses kann verlangt werden.
(2)1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ohne Angaben der Zensuren erteilt. 2Außerdem wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Zensuren in den einzelnen Fächern sowie das Gesamtergebnis der Prüfung hervorgehen.
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III. Vorbereitungsdienst und zweite theologische Prüfung

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§ 20
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1)1Wer die erste theologische Prüfung bestanden hat, kann auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
2Solche Bewerber und Bewerberinnen müssen:
  1. Glied der Evangelisch-reformierten Kirche und
  2. für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes geeignet sein. 3Das Moderamen der Gesamtsynode kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
(2)1Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst soll unmittelbar nach Bestehen der ersten theologischen Prüfung oder, wenn die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht wird, innerhalb von drei Jahren nach dem Bestehen der ersten theologischen Prüfung gestellt werden. 2Das Moderamen der Gesamtsynode kann Ausnahmen zulassen; es kann dabei die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst von dem Ergebnis eines Kolloquiums vor dem Theologischen Prüfungsausschuss abhängig machen.
(3)1Wer in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland die erste theologische Prüfung abgelegt hat und die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt, kann im Benehmen mit dieser Gliedkirche in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. 2Das Moderamen der Gesamtsynode kann in diesem Fall die Aufnahme vom Ergebnis einer Aussprache vor dem Theologischen Prüfungsausschuss zwecks Feststellung des Bekenntnisstandes abhängig machen.
(4)1Über den Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode. 2Die Aufgenommenen werden zu Kandidaten oder Kandidatinnen der Theologie ernannt.
(5)Das Moderamen der Gesamtsynode kann bei nicht ausreichender Zahl der Ausbildungsplätze Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erlassen.
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§ 21
Dienstverhältnis

(1)Der Kandidat oder die Kandidatin der Theologie tritt durch die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf zu der Evangelisch-reformierten Kirche.
(2)1Das Dienstverhältnis wird durch die Aushändigung der Berufungsurkunde begründet. 2Die Berufung wird mit dem Tag der Aushändigung der Berufungsurkunde wirksam, es sei denn, dass darin ein späterer Tag bestimmt ist.
(3)Die Berufungsurkunde muss außer dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass der oder die Berufene in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf zur Evangelisch-reformierten Kirche berufen und zum Kandidaten oder zur Kandidatin der Theologie ernannt wird.
(4)Über die Aushändigung der Urkunde ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sich der Kandidat oder die Kandidatin zur gewissenhaften und treuen Erfüllung seines oder ihres Dienstes, zur Einhaltung der kirchlichen Ordnung und zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet.
(5)Die Vorschriften der §§ 21 und 22 Pfarrdienstgesetz der EKD gelten entsprechend.
(6)Der Kandidat oder die Kandidatin der Theologie wird der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt.
(7)1Das Dienstverhältnis endet, sobald der Kandidat oder die Kandidatin die zweite theologische Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat oder eine Nachprüfung ablegen muss. 2Das Moderamen der Gesamtsynode kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen. 3Nach dem Prüfungstermin im Frühjahr endet das Dienstverhältnis am 31. März; nach dem Prüfungstermin im Herbst endet das Dienstverhältnis am 30. September.
(8)1In besonders begründeten Fällen kann mit dem Kandidaten oder der Kandidatin ein privatrechtliches Dienstverhältnis gemäß § 108 Pfarrdienstgesetz der EKD vereinbart werden. 2Im Dienstvertrag sind die den Dienst des Kandidaten oder der Kandidatin betreffenden Bestimmungen des kirchlichen Rechts, insbesondere dieses Kirchengesetzes, für sinngemäß anwendbar zu erklären, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwingend voraussetzen.
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§ 22
Zielsetzung und Inhalt des Vorbereitungsdienstes

(1)Der Vorbereitungsdienst dient dem Erwerb der für die Wahrnehmung des Amtes eines Pfarrers oder einer Pfarrerin notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Ausbildung der Fähigkeit, das kirchliche Leben und insbesondere das eigene berufliche Handeln wissenschaftlich-theologisch zu reflektieren sowie der Vertiefung der eigenen wissenschaftlichen und theologischen Einsichten.
(2)Der Vorbereitungsdienst umfasst Ausbildungsabschnitte im gemeindlichen Dienst, im schulischen Religionsunterricht, Kurse im Predigerseminar und die Vorbereitung auf das zweite theologische Examen.
(3)Der Vorbereitungsdienst dauert zweieinhalb Jahre, sofern ihn das Moderamen der Gesamtsynode nicht in begründeten Ausnahmefällen verlängert.
(4)1Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes erhält der Kandidat oder die Kandidatin der Theologie die Erlaubnis und den Auftrag, im Rahmen seiner oder ihrer Ausbildung unter Anleitung und Verantwortung des Mentors oder der Mentorin zu predigen, Taufen und Abendmahlsfeiern durchzuführen, Amtshandlungen vorzunehmen und Seelsorge zu üben (licentia contionandi). 2Der § 36 Pfarrdienstgesetz der EKD findet entsprechende Anwendung.
(5)Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin kann im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen den Kandidaten oder die Kandidatin der Theologie in den Vorbereitungsdienst einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihr angeschlossenen Auslandsgemeinde einweisen.
(6)1In besonderen Fällen kann der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin den Kandidaten oder die Kandidatin der Theologie in einen diakonischen, ökumenisch-missionarischen oder wissenschaftlichen Dienst im In- oder Ausland einweisen. 2Dabei darf die Ableistung des Schulpraktikums, der Besuch der Pflichtkurse des Predigerseminars sowie ein mindestens 6 Monate umfassender Vorbereitungsdienst in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche nicht unterbleiben.
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§ 23
Dienst in der Gemeinde

(1)1Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes wird der Kandidat oder die Kandidatin der Theologie vom Kirchenpräsidenten oder von der Kirchenpräsidentin einem oder einer in der Gemeindearbeit tätigen Pfarrer oder Pfarrerin (Mentor/Mentorin) zugewiesen, der oder die ihn oder sie in die verschiedenen Aufgaben des Pfarrdienstes einführt. 2Bei der Zuweisung werden Wünsche des Kandidaten oder der Kandidatin im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse und Möglichkeiten berücksichtigt.
(2)Der Kandidat oder die Kandidatin kann während des Vorbereitungsdienstes einem anderen Mentor oder einer anderen Mentorin zugewiesen werden, wenn der Zweck des Vorbereitungsdienstes dies erfordert.
(3)1Der Kandidat oder die Kandidatin nimmt seinen oder ihren Wohnsitz in der Kirchengemeinde, in der sein oder ihr Mentor oder seine oder ihre Mentorin Dienst tut. 2Über Ausnahmen, insbesondere bei Ehepaaren, entscheidet der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin.
(4)Der Kandidat oder die Kandidatin stellt sich bei Antritt des Vorbereitungsdienstes dem Präses oder der Frau Präses der Synode des Synodalverbandes vor, in dessen Bereich der Vorbereitungsdienst geleistet wird.
(5)1Der Kandidat oder die Kandidatin wird von dem Mentor oder der Mentorin durch Hospitation, durch Beteiligung an der pfarrdienstlichen Tätigkeit und durch Übertragung von selbstständigen Aufgaben mit den pfarramtlichen Diensten vertraut gemacht. 2Der Mentor oder die Mentorin fördert ihn oder sie in seiner oder ihrer theologischen Fortbildung.
(6)Der Kandidat oder die Kandidatin nimmt an den Sitzungen des Kirchenrats/Presbyteriums als Gast mit Rederecht teil, sofern der Kirchenrat/das Presbyterium nicht für eine einzelne Sitzung etwas anderes beschließt.
(7)Der Kandidat oder die Kandidatin nimmt an den Synoden des jeweiligen Synodalverbandes als Gast teil.
(8)Der Kandidat oder die Kandidatin nimmt an den Pfarrkonferenzen des jeweiligen Synodalverbandes teil.
(9)1Der Kandidat oder die Kandidatin nimmt an den von der Evangelisch-reformierten Kirche angebotenen Konferenzen für Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie teil. 2Er oder sie nimmt auch an den regionalen Vikarstreffen teil und hält Kontakt zu dem jeweiligen Ausbildungsbegleiter oder der jeweiligen Ausbildungsbegleiterin.
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§ 24
Schulpraktikum

Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes absolviert der Kandidat oder die Kandidatin ein Schulpraktikum gemäß den jeweils geltenden Richtlinien.
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§ 25
Kurse im Predigerseminar

(1)Der Kandidat oder die Kandidatin absolviert vier Ausbildungskurse im Predigerseminar, die die Bereiche Homiletik, Katechetik, Seelsorge und Gemeindeaufbau zum Inhalt haben.
(2)Die Einweisung in die Kurse des Predigerseminars geschieht durch Anordnung des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin.
(3)1Die Kandidaten und Kandidatinnen werden in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Übernahme in den Vorbereitungsdienst in die Kurse des Predigerseminars eingewiesen. 2Sollten mehr Bewerber und Bewerberinnen um Teilnahme an den Kursen des Predigerseminars vorhanden sein als Ausbildungsplätze im Predigerseminar zur Verfügung stehen, wird aus der Zahl der Kandidaten und Kandidatinnen, die zum selben Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, zuerst die an Lebensjahren älteste Kandidatin, alsdann der an Lebensjahren älteste Kandidat in die Kurse des Predigerseminars eingewiesen.
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§ 26
Ausbildungsbericht

(1)1Mit der Meldung zum zweiten theologischen Examen reicht der Kandidat oder die Kandidatin dem Präses oder der Frau Präses der Synode des Synodalverbandes, in dem er oder sie den Vorbereitungsdienst ableistet, einen den gesamten Vorbereitungsdienst umfassenden Ausbildungsbericht ein, der eine Übersicht über die im Berichtszeitraum erfolgten wissenschaftlich-theologischen Studien und die praktische Ausbildung einschließlich eigener pfarrdienstlicher Betätigung enthält. 2Der Mentor oder die Mentorin übersendet dem Präses oder der Frau Präses einen Bericht über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Kandidaten oder der Kandidatin.
(2)1Der Präses oder die Frau Präses der Synode nimmt den Ausbildungsbericht zur Kenntnis und leitet ihn mit dem Bericht des Mentors oder der Mentorin samt einer eigenen Stellungnahme an den Kirchenpräsidenten oder die Kirchenpräsidentin weiter. 2Dieser oder diese übersendet dem Kandidaten oder der Kandidatin eine Abschrift der sie betreffenden Berichte.
(3)Kandidaten oder Kandidatinnen, die ihren Vorbereitungsdienst nicht in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche ableisten, übersenden ihren Ausbildungsbericht mit einem Bericht ihres Mentors oder ihrer Mentorin direkt dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin.
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§ 27
Dienstaufsicht

(1)Der Kandidat oder die Kandidatin steht unter der Dienstaufsicht des Präses oder der Frau Präses der Synode des Synodalverbandes, in dessen Bereich der Vorbereitungsdienst geleistet wird.
(2)Kandidaten und Kandidatinnen, die ihren Vorbereitungsdienst nicht in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche ableisten, stehen unter der Dienstaufsicht des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin.
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§ 28
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

(1)1Ein Kandidat oder eine Kandidatin kann jederzeit seine oder ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst verlangen. 2Das Verlangen ist schriftlich gegenüber dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin zu erklären; es kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsurkunde noch nicht ausgehändigt worden ist.
(2)Das Moderamen der Gesamtsynode hat einen Kandidaten oder eine Kandidatin durch Widerruf zu entlassen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 fortgefallen sind,
  2. sich erweist, dass er oder sie den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes auf Dauer nicht gerecht werden kann,
  3. der Kandidat oder die Kandidatin auch nach Abmahnung durch sein oder ihr Verhalten die Verkündigung des Evangeliums unglaubwürdig macht oder nach einem theologischen Gespräch das in der Evangelisch-reformierten Kirche geltende Bekenntnis beharrlich und öffentlich leugnet,
  4. 1er oder sie sich nicht innerhalb der in der Theologischen Prüfungsordnung vorgeschriebenen oder der auf Antrag verlängerten Frist zur zweiten theologischen Prüfung gemeldet hat. 2Auf diese Rechtsfolge sind alle Kandidaten und Kandidatinnen hinzuweisen. 3Das Moderamen der Gesamtsynode kann Ausnahmen zulassen. 4Zeiten, in denen ein Kandidat Erziehungsurlaub oder eine Kandidatin vor oder nach der Entbindung Mutterschutz oder Erziehungsurlaub genossen hat, werden auf die vorgeschriebene Frist nicht angerechnet.
  5. die Fälle der §§ 35 und 36 gegeben sind.
(3)Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin kann einen Kandidaten oder eine Kandidatin durch Widerruf entlassen, wenn er oder sie zur zweiten theologischen Prüfung nicht wieder zugelassen worden ist.
(4)1Vor der Entscheidung über die Entlassung sind der Kandidat oder die Kandidatin, der Mentor oder die Mentorin und der Präses oder die Frau Präses der Synode des Synodalverbandes, in dessen Bereich der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird, zu hören. 2Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zuzustellen. 3Gegen die Entscheidung kann beim Moderamen der Gesamtsynode binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
(5)Über die Entlassung erhält der Kandidat oder die Kandidatin eine Urkunde, die den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses enthalten muss.
(6)Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist möglich, wenn die Gründe, die zur Entlassung geführt haben, fortgefallen sind.
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§ 29
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

(1)1Ein Kandidat oder eine Kandidatin scheidet aus dem Vorbereitungsdienst aus, wenn er oder sie aus der Evangelisch-reformierten Kirche austritt oder einer anderen Religionsgemeinschaft beitritt. 2§ 97 des Pfarrdienstgesetzes der EKD findet entsprechende Anwendung.
(2)Mit der Beendigung des Vorbereitungsdienstes erlöschen alle damit verbundenen Rechte sowie alle Pflichten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
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§ 30
Besondere Bestimmungen

(1)(entfallen)
(2)(entfallen)
(3)Der Kandidat oder die Kandidatin hat während des Vorbereitungsdienstes Anspruch auf Urlaub und Dienstbefreiung gemäß der Urlaubsordnung.
(4)Änderungen des Familienstandes sind dem Kirchenamt mitzuteilen.
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§ 31
Zielsetzung und Zeitpunkt der zweiten theologischen Prüfung

(1)1Die zweite theologische Prüfung ist eine Diensteignungsprüfung. 2Sie beurteilt die Befähigung zur praktischen Arbeit im Pfarramt und zur theoretischen Durchdringung der in ihm gestellten Aufgaben.
(2)1Die zweite theologische Prüfung findet zweimal im Jahr statt. 2Die Zulassung ist spätestens bis zum 1. August für den folgenden Frühjahrstermin, bis zum 1. Februar für den folgenden Herbsttermin beim Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin zu beantragen.
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§ 32
Zulassungsvoraussetzungen

(1)1Der Antrag auf Zulassung zur zweiten theologischen Prüfung kann zu dem fünften Prüfungstermin nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst erfolgen. 2Im Falle einer Beurlaubung kann die Meldung zur zweiten theologischen Prüfung nicht später als fünf Jahre nach dem Bestehen der ersten theologischen Prüfung erfolgen. 3Die Kandidaten und Kandidatinnen sollen mindestens sechs Monate Dienst in einer Gemeinde getan und müssen den Gottesdienst (§ 35) und die Unterrichtsstunde (§ 36) gehalten haben. 4Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin kann in begründeten Fällen Ausnahmen von allen Bestimmungen dieses Absatzes zulassen.
(2)1Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ergänzung des Lebenslaufes beizufügen, die im einzelnen über den Vorbereitungsdienst und die in § 25 vorgeschriebenen Ausbildungskurse berichtet. 2Dabei soll ausgesagt werden, welche Arbeitsgebiete und Probleme während des Vorbereitungsdienstes besondere Bedeutung erlangt haben. 3Für die Fächer Biblische Theologie und Systematische Theologie ist jeweils ein Schwerpunktthema mit Angabe der gelesenen Literatur zu nennen. 4Ebenfalls beizufügen ist die Mitteilung, ob beabsichtigt ist, unmittelbar nach Bestehen der zweiten theologischen Prüfung den Antrag auf Aufnahme in den pfarramtlichen Hilfsdienst zu stellen.
(3)1Falls die erste theologische Prüfung nicht bei der Evangelisch-reformierten Kirche abgelegt worden ist, ist außerdem die beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses einzureichen. 2Wurde die Ausbildungszeit in einer anderen Kirche begonnen, ist ein schriftlicher Bericht der betreffenden Kirche erforderlich.
(4)Arbeiten und Zeugnisse, die zur besseren Beurteilung der wissenschaftlichen und praktischen Befähigung geeignet sein könnten, dürfen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beigefügt werden.
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§ 33
Zulassung zur Prüfung

(1)Über die Zulassung zur zweiten theologischen Prüfung entscheidet der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin.
(2)1Eine ablehnende Entscheidung wird dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt. 2Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim Moderamen der Gesamtsynode Beschwerde eingelegt werden. 3Das Moderamen der Gesamtsynode entscheidet nach Anhörung des oder der Betroffenen und des Theologischen Prüfungsausschusses nach § 82 Abs. 3 der Kirchenverfassung.
(3)1Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin kann eine von ihm ausgesprochene Zulassung zurücknehmen, wenn ihm nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung des Zulassungsantrages zur Folge gehabt hätten. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 34
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in fünf Teile:
  1. einen Gottesdienst,
  2. eine Unterrichtsstunde,
  3. eine wissenschaftliche Hausarbeit,
  4. zwei Klausuren,
  5. die mündliche Prüfung.
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§ 35
Gottesdienst

(1)1Nach dem Homiletikkurs an einem Predigerseminar hält der Kandidat oder die Kandidatin einen Gemeindegottesdienst, an dem mindestens ein Mitglied des Theologischen Prüfungsausschusses sowie der Präses oder die Frau Präses der Synode oder dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin teilnehmen.
2Daran schließt sich ein Gespräch an, in welchem der schriftliche Entwurf und die Durchführung des Gottesdienstes besprochen werden. 3An diesem Gespräch kann auf Wunsch des oder der zu Prüfenden der Mentor oder die Mentorin teilnehmen. 4Der schriftliche Entwurf und die Durchführung des Gottesdienstes werden getrennt bewertet; aus diesen Ergebnissen wird eine Gesamtnote ermittelt.
(2)Die Terminabsprache muss mindestens drei Monate vor der Meldung zur zweiten theologischen Prüfung erfolgen, der Gottesdienst selbst muss vor dem Antragstermin auf Zulassung zur zweiten theologischen Prüfung gehalten werden.
(3)1Der schriftliche Entwurf des Gottesdienstes (Predigt mit exegetischen und meditativen Vorüberlegungen, Angaben über die gewählten Psalmen und Lieder sowie die Lesungen und ggf. weitere liturgische Stücke mit Begründung der Auswahl, die Gebete) ist spätestens zwei Wochen vor dem mit dem oder der Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses vereinbarten Termin einzureichen. 2Für die Erarbeitung sind zwei Wochen vorgesehen, während deren eine Freistellung von allen anderen Tätigkeiten erfolgt. 3Der Entwurf des Gottesdienstes soll 30 DIN-A4-Seiten, halbseitig und anderthalbzeilig (41 Anschläge einschließlich der Leerstellen pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite) beschrieben, nicht übersteigen. 4Es ist eine Angabe aller benutzten Schriftwerke sowie die Versicherung beizufügen, dass der schriftliche Entwurf des Gottesdienstes ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist. 5Den Text der Predigt bestimmt der oder die Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses.
(4)1Wird das Gesamtergebnis nicht mit „ausreichend“ oder besser beurteilt, ist dieser Prüfungsteil zu wiederholen. 2Die Wiederholung ist nur einmal möglich. 3Ausnahmen kann das Moderamen der Gesamtsynode beschließen. 4Wird auch bei der Wiederholung kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis erzielt, erfolgt die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst durch Widerruf.
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§ 36
Unterrichtsstunde

(1)1Nach dem Katechetikkurs an einem Predigerseminar hält der Kandidat oder die Kandidatin eine Konfirmandenunterrichtsstunde, an der mindestens ein Mitglied des Theologischen Prüfungsausschusses sowie der Präses oder die Frau Präses der Synode oder dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin teilnehmen. 2Daran schließt sich ein Gespräch an, in welchem der schriftliche Entwurf und die Unterrichtsstunde besprochen werden. 3Danach erfolgt die mündliche Examensprüfung im Fach Katechetik (15 Minuten). 4An dem Gespräch und der Prüfung können auf Wunsch des oder der zu Prüfenden der Mentor oder die Mentorin und der Ausbildungsbegleiter oder die Ausbildungsbegleiterin im Schulpraktikum teilnehmen. 5Der schriftliche Entwurf der Unterrichtsstunde, die Durchführung des Unterrichts und das mündliche Examensgespräch werden getrennt bewertet; aus diesen Ergebnissen wird eine Gesamtnote ermittelt.
(2)Die Terminabsprache muss mindestens drei Monate vor der Meldung zur zweiten theologischen Prüfung erfolgen, die Unterrichtsstunde selbst muss vor dem Antragstermin auf Zulassung zur zweiten theologischen Prüfung gehalten werden.
(3)1Der Entwurf der Unterrichtsstunde ist spätestens zwei Wochen vor dem mit dem oder der Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses vereinbarten Termin einzureichen. 2Für die Erarbeitung des Entwurfes sind zwei Wochen vorgesehen, während deren eine Freistellung von allen anderen Tätigkeiten erfolgt. 3Der Entwurf soll 30 DIN-A4-Seiten, halbseitig und anderthalbzeilig (41 Anschläge einschließlich der Leerstellen pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite) beschrieben, nicht übersteigen. 4Der Arbeit ist eine Angabe aller benutzten Schriftwerke sowie die Versicherung beizufügen, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist. 5Das Thema der Unterrichtsstunde bestimmt der oder die Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses.
(4)1Wird das Gesamtergebnis nicht mit „ausreichend“ oder besser beurteilt, ist dieser Prüfungsteil zu wiederholen. 2Die Wiederholung ist nur einmal möglich. 3Ausnahmen kann das Moderamen der Gesamtsynode beschließen. 4Wird bei der Wiederholung kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis erzielt, erfolgt die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst durch Widerruf.
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§ 37
Wissenschaftliche Arbeit

(1)1Für die innerhalb von acht Wochen anzufertigende wissenschaftliche Arbeit muss der Kandidat oder die Kandidatin bei dem Antrag auf Zulassung zur zweiten theologischen Prüfung zwischen zwei Aufgaben wählen:
  1. einer wissenschaftlichen Hausarbeit über ein für die Praxis wichtiges Thema der biblischen oder der systematischen Theologie;
  2. einer wissenschaftlichen Hausarbeit, die einen Text (Aufsatz, Monografie, Thesen o. ä.) zum Gegenstand hat, der zu erläutern und zu erörtern und auf seine theologische Bedeutsamkeit bzw. auf seine praktische Umsetzbarkeit hin zu untersuchen ist.
2Es werden zwei Themen oder zwei Texte zur Wahl gestellt. 3Während der Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit erfolgt eine Freistellung von allen anderen Tätigkeiten auf die Dauer von vier Wochen.
(2)1Die Hausarbeit soll 30 DIN-A4-Seiten, halbseitig und anderthalbzeilig (41 Anschläge einschließlich der Leerstellen pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite) beschrieben, einschließlich der Anmerkungen, nicht übersteigen. 2Literaturangaben können gesondert aufgeführt werden. 3Jeder Arbeit ist eine Angabe aller benutzten Schriftwerke sowie die Versicherung beizufügen, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.
(3)Die Bestimmungen des § 11 Abs. 5 gelten entsprechend.
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§ 38
Klausuren

(1)Es werden zwei Klausuren geschrieben:
  1. Auslegung eines alttestamentlichen oder neutestamentlichen Bibeltextes und Vorüberlegungen zur Predigt; es werden je zwei Texte zur Wahl gestellt.
  2. Entwurf einer Gemeindeveranstaltung; es werden drei Themen zur Wahl gestellt.
(2)1Als Bearbeitungszeit werden je vier Stunden gewährt. 2Als Hilfsmittel werden zugelassen: ein hebräisches und ein griechisches Lexikon, eine deutsche Bibel und eine deutsche Konkordanz. 3Die Texte, Quellen und Hilfsmittel werden vom Theologischen Prüfungsausschuss gestellt.
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§ 39
Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung gliedert sich in folgende Fächer:
1.
Gottesdienst
(Homiletik, Liturgik einschließlich Psalmen und Lieder des Gesangbuches, Amtshandlungen)
30 Minuten
2.
Gemeindeaufbau, Gruppenarbeit, Diakonie, Seelsorge
30 Minuten
3.
Systematische Theologie, in welcher der Heidelberger Katechismus, die Theologische Erklärung von Barmen und die theologischen Grundlagen der §§ 1 bis 4 der Kirchenverfassung
theologisch zu erklären sind
20 Minuten
4.
Theologie des Alten Testamentes und des Neuen Testamentes einschließlich Bibelkunde
30 Minuten
5.
Kirchenkunde einschließlich Missionsgeschichte und Geschichte der Ökumenischen Bewegung
25 Minuten
6.
Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung
15 Minuten
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§ 40
Folgen unzureichender Prüfungsleistungen

(1)Wer in mehr als drei der in den §§ 37, 38, 39 oder in mehr als zwei der in den §§ 37 und 39 genannten Einzelprüfungen kein ausreichendes oder besseres Ergebnis erreicht hat, hat die Prüfung nicht bestanden.
(2)Wer in einem oder zwei der in § 39 genannten Fächer kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis erreicht hat, hat sich innerhalb eines Jahres in diesem Fach bzw. in diesen Fächern einer Nachprüfung zu unterziehen.
(3)1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann noch einmal, frühestens zu der nach einem Jahr stattfindenden Prüfung, die Zulassung beantragen. 2Dem bei dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin einzureichenden Antrag sind Zeugnisse über die weitere praktische und wissenschaftliche Arbeit im Vorbereitungsdienst und ein Bericht des Präses oder der Frau Präses des zuständigen Moderamens der Synode über die weitere Tätigkeit beizufügen. 3Der Theologische Prüfungsausschuss kann schriftliche Teile der erfolglos abgelegten Prüfung, die besser als mit „ausreichend“ bewertet worden sind, für die Wiederholungsprüfung anrechnen.
(4)1Wer die wiederholte Prüfung nicht oder die Nachprüfung zweimal nicht bestanden hat, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. 2Das Moderamen der Gesamtsynode kann nach Anhörung des Theologischen Prüfungsausschusses in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
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§ 41
Entsprechende Geltung von Bestimmungen

(1)1Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2, erster Halbsatz, sowie des § 17 Abs. 1, 2 und 4, § 18a und des § 19 gelten für die zweite theologische Prüfung entsprechend. 2Im Fach „Theologie des Alten Testamentes und des Neuen Testamentes einschließlich Bibelkunde“ ist die Prüfung nur bestanden, wenn sowohl im Teilbereich Altes Testament wie im Teilbereich Neues Testament ein mindestens „ausreichendes“ Ergebnis erzielt wird.
(2)1Als Zuhörer können Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie zugelassen werden, die zur jeweils nächsten oder übernächsten zweiten theologischen Prüfung den Antrag auf Zulassung stellen können. 2Der § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.
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IV. Schlussbestimmungen

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§ 42
Ausführungsbestimmungen1#

(1)Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz im Wege der Rechtsverordnung.
(2)Das Moderamen der Gesamtsynode kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung erlassen.
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§ 43
Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes gelten für Studierende der Evangelischen Theologie, die ihr Studium ab dem Wintersemester 1998/99 beginnen.
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§ 44
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

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1 ↑ Geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. November 2011 (GVBl. Bd. 19 S. 244). Bis 31. Dezember 2011 war § 42 der § 48.
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