.Kirchenvertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Kirchenvertrag
zur Regelung der
pastoralen Versorgung
der Evangelisch-reformierten
und der Evangelisch-altreformierten
Kirchengemeinde in Laar
vom 30. Juni / 2. Juli / 1. August 2019
GVBl. Bd. 21 S. 55
#Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Laar, Hauptstraße 56, 49824 Laar,
vertreten durch den Kirchenrat
vertreten durch den Kirchenrat
und
die Evangelisch-altreformierte Kirchengemeinde Laar, Hauptstraße 33, 49824 Laar,
vertreten durch den Kirchenrat
vertreten durch den Kirchenrat
sowie
die Evangelisch-reformierte Kirche, Saarstraße 6, 26789 Leer,
vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode
vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode
und
die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen, Bathorner Diek 3, 49846 Hoogstede, vertreten durch das Moderamen ihrer Synode,
schließen zur Regelung der pastoralen Versorgung den folgenden Vertrag:
###§ 1
Grundlegung
(
1
)
Die Evangelisch-reformierte und die Evangelisch-altreformierte Kirchengemeinde Laar arbeiten – bei Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit – im Bereich der pastoralen Begleitung zusammen.
(
2
)
1 Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern und die Geltendmachung von Rechten und Pflichten sollen vom Geist der Geschwisterlichkeit bestimmt sein. 2 Macht einer der Vertragspartner geltend, wegen einer Änderung der bei Abschluss zu Grunde liegenden Verhältnisse am Vertrag nicht festhalten zu können, ist der andere zur Aufnahme freundschaftlicher Verhandlungen verpflichtet.
(
3
)
1 In der jeweiligen Kirchengemeinde nimmt der Kirchenrat die Leitung wahr. 2 Diese umfasst die geistliche Leitung (Hirtenamt) und Aufsicht, die rechtliche Vertretung nach innen und außen und die wirtschaftliche Verwaltung.
#§ 2
Pastorale Begleitung
(
1
)
1 Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar nimmt die pastorale Begleitung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar und der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar mit einem Stellenumfang von jeweils 50 % einer vollen Pfarrstelle wahr. 2 Die beteiligten Kirchengemeinden haben jeweils für sich Sorge für die Regelung der Urlaubs- und Vertretungsdienste zu tragen.
(
2
)
1 Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber erteilt im Rahmen der pastoralen Begleitung beider Kirchengemeinden vier Wochenstunden Religionsunterricht an der örtlichen Grundschule. 2 Die Evangelisch-reformierte Kirche strebt den Abschluss des hierfür notwendigen Gestellungsvertrages mit dem Land Niedersachsen an.
3 Die Evangelisch-reformierte Kirche erstattet der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen jeweils 50 % des Gestellungsgeldes.
3 Die Evangelisch-reformierte Kirche erstattet der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen jeweils 50 % des Gestellungsgeldes.
(
3
)
1 Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar erhält im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 geregelten pastoralen Begleitung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar die Stellung einer Pastorin oder eines Pastoren in der Evangelisch-reformierten Kirche mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. 2 Die in Satz 1 genannte Stellung bezieht sich insbesondere auf ihre oder seine pfarramtliche Tätigkeit sowie die Mitgliedschaft im Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar.
(
4
)
1 Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar ist während ihrer oder seiner Tätigkeit für die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Laar über die Rahmenverträge der Evangelisch-reformierten Kirche versichert und hat Anspruch auf Erstattung ihrer oder seiner Dienstreisekosten. 2 Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeansprüche an die Evangelisch-reformierte Kirche werden ausdrücklich ausgeschlossen.
(
5
)
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche beteiligt sich zu 50 % an den Personalkosten (Arbeitgeberbrutto) der Pfarrstelleninhaberin oder des Pfarrstelleninhabers der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar. 2 Sie leistet jeweils im Januar eines jeden Jahres eine Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr. 3 Die abschließende Abrechnung des Vorschusses erfolgt binnen eines Monats nach Ende des Kalenderjahres, für welches der Vorschuss gezahlt wurde; eine Verrechnung mit dem Gestellungsgeld findet nicht statt.
#§ 3
Pfarrstellenbesetzung
(
1
)
Die Besetzung der Pfarrstelle der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar erfolgt durch Wahl der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar und schriftlichem Votum der wahlberechtigten Gemeindeglieder der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar.
(
2
)
1 Die Kirchenräte der Evangelisch-reformierten und Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar stellen einvernehmlich einen Besetzungsvorschlag für die Pfarrstelle auf. 2 Die Kandidatin oder der Kandidat hält in beiden Kirchengemeinden einen Vorstellungsgottesdienst und stellt sich bei beiden Kirchenräten sowie in der Gemeindeversammlung der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar vor.
(
3
)
1 Die Wahl und das Votum finden zeitgleich am ersten Sontag nach dem letzten Vorstellungsgottesdienst statt. 2 Zur Pfarrerin oder zum Pfarrer der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar wird ernannt, wer in beiden Gemeinden zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(
4
)
Die Evangelisch-altreformierte Kirchengemeinde Laar kann Anträge gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen nur im Einvernehmen mit der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar stellen und das Moderamen der Evangelisch-altreformierten Synode nur im Einvernehmen mit dem Moderamen der Gesamtsynode entscheiden.
#§ 4
Sonstige Kosten
1 Die Kosten für die laufende Verwaltung (Bürobedarf, Telefonkosten, Porto etc.) werden von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde und der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar jeweils zur Hälfte getragen. 2 Falls darüber hinaus Kosten entstehen, sind diese durch Belege nachzuweisen und dem Kostenverhältnis entsprechend von der jeweiligen Kirchengemeinde zu tragen.
#§ 5
Beginn und Beendigung des Vertrages
(
1
)
Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 1. Mai 2019 vorbehaltlich des Abschlusses eines Gestellungsvertrages gemäß § 2 Absatz 2 in Kraft.
(
2
)
1 Dieser Vertrag kann jeweils nach dem Ausscheiden einer Pfarrstelleninhaberin oder eines Pfarrstelleninhabers der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar ohne Einhaltung einer Frist von jedem Vertragspartner durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. 2 Vor dieser Kündigung sollen Beratungen über die weitere Fortführung des Vertrages geführt werden.
(
3
)
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages endet der Kirchenvertrag zur Regelung der pastoralen Versorgung der Evangelisch-reformierten und der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde in Laar vom 25. Mai 2009.
Laar, den 30. Juni 2019
Evangelisch-reformierte
Kirchengemeinde Laar
Kirchengemeinde Laar
gez. Kirchenrat
Laar, den 30. Juni 2019
Evangelisch-altreformierte
Kirchengemeinde Laar
Kirchengemeinde Laar
gez. Kirchenrat
Leer, den 2 Juli 2019
Evangelisch-reformierte Kirche
gez. Moderamen der Gesamtsynode
Hoogstede, den 1. August 2019
Evangelisch-altreformierte Kirche
in Niedersachsen
in Niedersachsen
gez. Moderamen der Synode