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Satzung des
Evangelisch-reformierten Kirchenverbandes
Gandersum, Oldersum, Rorichum
und Tergast

vom 6. Oktober 2019

(GVBl. Bd. 21 S. 69)

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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

( 1 ) Der Kirchenverband trägt den Namen „Evangelisch-reformierter Kirchenverband Gandersum, Oldersum, Rorichum und Tergast“
( 2 ) Der Kirchenverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Oldersum. Er gehört der Evangelisch-reformierten Kirche an; es gilt das Recht der Evangelisch-reformierten Kirche.
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§ 2
Mitglieder

( 1 ) Dem Kirchenverband gehören als Mitglieder die
  1. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gandersum,
  2. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Oldersum,
  3. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Rorichum und die
  4. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Tergast
an.
( 2 ) Räumlicher Wirkungsbereich des Kirchenverbandes ist das Gemeindegebiet seiner Mitglieder.
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§ 3
Aufgaben des Kirchenverbandes

( 1 ) Der Zweck des Kirchenverbandes ist die gemeindliche Zusammenarbeit und pastorale Versorgung der Verbandsmitglieder unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit. Der Kirchenverband nimmt dazu gemeindeübergreifend insbesondere folgende Aufgaben für die Verbandsmitglieder wahr:
  1. Pfarramtliche Versorgung der Verbandsmitglieder;
    1. Kasualien und Seelsorge;
    2. Gottesdienst und Spiritualität;
    3. Pädagogik;
    4. Gemeindeentwicklung;
    5. Diakonie;
    6. Öffentlichkeitsarbeit;
    7. Gruppen und Kreise;
    8. Punktuelle Angebote;
    9. Übergemeindliche Aufgaben;
  2. Planung und Durchführung der Gottesdienste;
  3. Kirchenbuchführung, Meldewesen;
  4. Kirchenbüro für die dem Kirchenverband übertragenen Aufgaben;
  5. Konfirmandenarbeit;
  6. Jugendarbeit;
  7. Evangelisation und Gemeindeaufbau;
  8. Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen;
  9. Gemeinsame diakonische Aufgaben.
( 2 ) Der Verband ist Anstellungsträger seiner Mitarbeitenden.
( 3 ) Dem Verband können aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Vertretungsorgane seiner Mitglieder weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
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§ 4
Organe des Kirchenverbandes

Organe des Kirchenverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
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§ 5
Die Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus
  1. 2 von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gandersum,
  2. 10 von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Oldersum,
  3. 4 von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Rorichum und
  4. 4 von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Tergast
zu wählenden Mitgliedern und der Pfarrstelleninhaberin oder dem Pfarrstelleninhaber des Kirchenverbandes. Die gewählten Mitglieder können vom entsendenden Verbandsmitglied abberufen werden.
( 2 ) Die Amtszeit der Verbandsversammlung beträgt sechs Jahre. Sie beginnt und endet mit der Amtszeit der Synode. Die gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Wiederberufung ist zulässig.
( 3 ) Vor Ablauf der Amtszeit scheidet ein gewähltes Mitglied der Verbandsversammlung aus durch Tod, Niederlegung des Amts, Abberufung oder Ausscheiden aus der entsendenden Kirchengemeinde. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Verbandsversammlung benennt das entsendende Verbandsmitglied ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber sind nicht wählbar. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder abberufen werden.
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§ 6
Arbeitsweise der Verbandsversammlung

( 1 ) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Die Verbandsversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn der Verbandsvorstand, fünf stimmberechtigte Mitglieder der Verbandsversammlung oder zwei Verbandsmitglieder dies unter Nennung des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Wenn kein Mitglied der Verbandsversammlung widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
( 2 ) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens die Hälfte der Mitglieder beteiligen.
( 3 ) Die Verbandsversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
( 4 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Verbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen.
( 5 ) Die erste Sitzung der neugebildeten Verbandsversammlung wird von der Pfarrstelleninhaberin oder dem Pfarrstelleninhaber des Kirchenverbandes einberufen und vom ältesten Mitglied der Verbandsversammlung bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
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§ 7
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Dinge, die für die Verbandsmitglieder wesentliche Bedeutung haben, dies sind insbesondere
  1. die Bildung des Verbandsvorstandes,
  2. die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan sowie über die finanzielle Beteiligung der Verbandsmitglieder am Kirchenverband,
  3. die Entlastung des Verbandsvorstandes,
  4. die Festlegung der Gebührenordnung und der Gebührensätze,
  5. der Beschluss über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Verbandsmitgliedes,
  6. der Beschluss über die Auflösung des Kirchenverbandes und
  7. den Rahmenplan für die Gottesdienste der Verbandsmitglieder festzulegen.
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§ 8
Der Verbandsvorstand

( 1 ) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte
  1. 1 Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gandersum,
  2. 5 Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Oldersum,
  3. 2 Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Rorichum und
  4. 2 Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Tergast
in den Verbandsvorstand. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung sowie deren oder dessen Stellvertretung sind nicht für den Verbandsvorstand wählbar. Daneben gehört die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber des Kirchenverbandes dem Verbandsvorstand an.
( 2 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Amtszeit der Verbandsversammlung. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt die Verbandsversammlung für den Rest der Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen ein Vorstandsmitglied nach. § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten für Mitglieder des Verbandsvorstandes entsprechend.
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§ 9
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und regelt die Schriftführung.
( 2 ) Der Verbandsvorstand tagt nach Bedarf, in der Regel jedoch alle zwei Monate; die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 6 für den Verbandsvorstand entsprechend.
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§ 10
Zuständigkeiten und Geschäftsführung
des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Kirchenverbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsversammlung begründet ist; insbesondere für das Erstellen des Gottesdienstplanes entsprechend des von der Verbandsversammlung beschlossenen Rahmenplanes und dessen Durchführung.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenverband gerichtlich und außergerichtlich.
( 3 ) Rechtsverbindliche Erklärungen des Kirchenverbandes bedürfen der Unterschrift von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Dies gilt nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 4 ) Der Verbandsvorstand kann geschäftsführende Aufgaben auf eine weitere Person delegieren. Der Umfang der Delegation ist in einer Geschäftsordnung festzulegen.
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§ 11
Finanzen

Der Aufwand des Kirchenverbandes wird finanziert durch:
  1. Leistungen / Mitgliedsbeiträge der Verbandsmitglieder,
  2. Zuschüsse des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Südliches Ostfriesland und der Evangelisch-reformierten Kirche,
  3. Spenden und
  4. Zuschüsse Dritter (z. B. Kommunen, Landkreis, Land, Bund)
sowie die kostenfreie Bereitstellung der Räumlichkeiten der Verbandsmitglieder.
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§ 12
Satzungsänderung

( 1 ) Die Verbandsversammlung kann die Satzung nach Anhörung der Verbandsmitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode. Satzungsänderungen und der Vermerk über ihre Genehmigung sind im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-reformierten Kirche zu veröffentlichen.
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§ 13
Auflösung, Ausscheiden, Ausschluss

( 1 ) Die Auflösung des Kirchenverbandes bedarf der Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung, der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kirchenverbandes fällt das Vermögen des Verbandes entsprechend ihrer Gemeindegliederzahl an die Verbandsmitglieder, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
( 3 ) Jedes Verbandsmitglied kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres seine Mitgliedschaft kündigen. Ein Vermögensausgleich findet nicht statt.
( 4 ) Ein Verbandmitglied, das mit den Leistungen und Zahlungen gemäß § 11 Buchst. a) mehr als ein Jahr im Rückstand ist, kann aus dem Kirchenverband ausgeschlossen werden. Den Beschluss fassen die von einem Ausschluss nicht betroffenen Mitglieder der Verbandsversammlung einstimmig. Die Mitgliedschaft im Kirchenverband endet drei Monate nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung. Ein Vermögensausgleich findet nicht statt.
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§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Die Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode.
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Kirchenaufsichtlich genehmigt:
Leer, den 20. November 2019
Das Moderamen der Gesamtsynode
Dr. Heimbucher

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis