.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über die Errichtung
einer Pfarrstelle für den
Evangelisch-reformierten Kirchenverband
Gandersum, Oldersum, Rorichum und Tergast
vom 22. November 2019
(GVBl. Bd. 21 S. 62)
####§ 1
(1) Für den Evangelisch-reformierten Kirchenverband Gandersum, Oldersum, Rorichum und Tergast wird eine Pfarrstelle mit Sitz in Oldersum errichtet.
(2) Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Oldersum ist Dienstwohnungsgeber.
#§ 2
(1) 1Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber hat für die Verbandsmitglieder die Aufgaben und die Stellung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers der Kirchengemeinde gemäß § 45 Kirchenverfassung. 2Sie oder er ist als in der Kirchengemeinde tätige Pfarrerin oder Pfarrer stimmberechtigtes Mitglied in den Kirchenräten der Verbandsmitglieder.
(2) 1Die Aufgaben der Kirchenräte werden vom Verbandsvorstand und die Aufgaben der Gemeindevertretung von der Verbandsversammlung wahrgenommen; im Übrigen liegt die Dienstaufsicht beim Moderamen der Synode und dem Moderamen der Gesamtsynode. 2Sofern die Gemeindeversammlung zu beteiligen ist, findet eine gemeinsame Gemeindeversammlung aller Verbandsmitglieder statt.
#§ 3
(1) 1Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch Wahl der Gemeindeglieder der Verbandsmitglieder. 2Die Vorschriften für die Besetzung von gemeinsamen Pfarrstellen gelten entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Pfarrstelle erstmalig mit dem bisherigen Pfarrstelleninhaber der gemeinsamen Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Oldersum und Rorichum besetzt.
#§ 4
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.