.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über die Errichtung
einer Pfarrstelle für den
Evangelisch-reformierten Kirchenverband
Gandersum, Oldersum, Rorichum und Tergast
vom 22. November 2019
(GVBl. Bd. 21 S. 62)
####§ 1
(
1
)
Für den Evangelisch-reformierten Kirchenverband Gandersum, Oldersum, Rorichum und Tergast wird eine Pfarrstelle mit Sitz in Oldersum errichtet.
(
2
)
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Oldersum ist Dienstwohnungsgeber.
#§ 2
(
1
)
1 Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber hat für die Verbandsmitglieder die Aufgaben und die Stellung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers der Kirchengemeinde gemäß § 45 Kirchenverfassung. 2 Sie oder er ist als in der Kirchengemeinde tätige Pfarrerin oder Pfarrer stimmberechtigtes Mitglied in den Kirchenräten der Verbandsmitglieder.
(
2
)
1 Die Aufgaben der Kirchenräte werden vom Verbandsvorstand und die Aufgaben der Gemeindevertretung von der Verbandsversammlung wahrgenommen; im Übrigen liegt die Dienstaufsicht beim Moderamen der Synode und dem Moderamen der Gesamtsynode. 2 Sofern die Gemeindeversammlung zu beteiligen ist, findet eine gemeinsame Gemeindeversammlung aller Verbandsmitglieder statt.
#§ 3
(
1
)
1 Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch Wahl der Gemeindeglieder der Verbandsmitglieder. 2 Die Vorschriften für die Besetzung von gemeinsamen Pfarrstellen gelten entsprechend.
(
2
)
Abweichend von Absatz 1 wird die Pfarrstelle erstmalig mit dem bisherigen Pfarrstelleninhaber der gemeinsamen Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Oldersum und Rorichum besetzt.
#§ 4
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.