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Kirchengesetz
über die Errichtung
einer Pfarrstelle für den
Evangelisch-reformierten Kirchenverband
Gandersum, Oldersum, Rorichum und Tergast

vom 22. November 2019

(GVBl. Bd. 21 S. 62)

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§ 1

( 1 ) Für den Evangelisch-reformierten Kirchenverband Gandersum, Oldersum, Rorichum und Tergast wird eine Pfarrstelle mit Sitz in Oldersum errichtet.
( 2 ) Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Oldersum ist Dienstwohnungsgeber.
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§ 2

( 1 ) Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber hat für die Verbandsmitglieder die Aufgaben und die Stellung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers der Kirchengemeinde gemäß § 45 Kirchenverfassung. Sie oder er ist als in der Kirchengemeinde tätige Pfarrerin oder Pfarrer stimmberechtigtes Mitglied in den Kirchenräten der Verbandsmitglieder.
( 2 ) Die Aufgaben der Kirchenräte werden vom Verbandsvorstand und die Aufgaben der Gemeindevertretung von der Verbandsversammlung wahrgenommen; im Übrigen liegt die Dienstaufsicht beim Moderamen der Synode und dem Moderamen der Gesamtsynode. Sofern die Gemeindeversammlung zu beteiligen ist, findet eine gemeinsame Gemeindeversammlung aller Verbandsmitglieder statt.
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§ 3

( 1 ) Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch Wahl der Gemeindeglieder der Verbandsmitglieder. Die Vorschriften für die Besetzung von gemeinsamen Pfarrstellen gelten entsprechend.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 wird die Pfarrstelle erstmalig mit dem bisherigen Pfarrstelleninhaber der gemeinsamen Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Oldersum und Rorichum besetzt.
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§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.