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Satzung
der Versorgungsstiftung der
Evangelisch-reformierten Kirche

Vom 10. Dezember 2019

(GVBl. Bd. 21 S. 66)

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§ 1
Name, Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Versorgungsstiftung der Evangelisch-reformierten Kirche“.
( 2 ) Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der Evangelisch-reformierten Kirche und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung hat den Zweck, die durch die Evangelisch-reformierte Kirche aufzubringenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen abzudecken, um somit die Erfüllung der Versorgungsansprüche, die den Pfarrerinnen und Pfarrern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung sowie deren Hinterbliebenen zustehen, sicherzustellen.
( 2 ) Sofern die Erträge des Stiftungsvermögens nicht für die Erfüllung des Zweckes gemäß Absatz 1 benötigt werden, fördert die Stiftung auch die Alimentation und Entgelte der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirche.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird durch Zuwendungen an die Gesamtpfarrkasse und die Gesamtsynodalkasse verwirklicht.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke gemäß § 54 der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es wird als Sondervermögen der Evangelisch-reformierten Kirche durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich und sicher anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet, in eine zweckbestimmte oder freie Rücklage eingestellt oder dauerhaft dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
( 3 ) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge
und Zuwendungen

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
( 3 ) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
( 4 ) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.
( 5 ) Der Verwaltungskostenanteil soll 5 vom Hundert der jährlichen Erträge nicht überschreiten.
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§ 6
Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Anlageausschuss.
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§ 7
Das Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus den Mitgliedern des Moderamens der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche.
( 2 ) Das Kuratorium beschließt insbesondere über die Verwendung der Stiftungsmittel. Es beschließt die Grundsätze der Anlagepolitik und über den An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden.
( 3 ) Das Kuratorium legt der Gesamtsynode die Jahresrechnung zur Entlastung und Genehmigung vor. Es erstellt den Haushaltsplan und legt diesen der Gesamtsynode zur Beschlussfassung vor.
( 4 ) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf den Sitzungen des Moderamens der Gesamtsynode gefasst. Die gefassten Beschlüsse sind in das Sitzungsprotokoll des Moderamens der Gesamtsynode aufzunehmen.
( 5 ) Im Rahmen seiner Berichterstattung sorgt das Kuratorium für eine angemessene Information der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche über die Stiftungsaktivitäten und das Stiftungsvermögen.
( 6 ) Im Übrigen finden die Vorschriften der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche für das Moderamen der Gesamtsynode auf das Kuratorium entsprechende Anwendung.
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§ 8
Der Anlageausschuss

( 1 ) Der Anlageausschuss besteht aus
  1. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten
  2. einem aus seiner Mitte gewählten Mitglied des Moderamens der Gesamtsynode,
  3. einem aus seiner Mitte gewählten Mitglied des Finanzausschusses,
  4. einer oder einem vom Moderamen der Gesamtsynode bestimmten leitende Mitarbeiterin oder leitenden Mitarbeiter des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Satz 1 Buchst. b) bis d) endet mit der Amtszeit des Moderamens der Gesamtsynode; sie bleiben bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
( 3 ) Der Anlageausschuss beschließt im Rahmen der vom Kuratorium beschlossenen Grundsätze der Anlagepolitik über die Anlage des Stiftungsvermögens.
( 4 ) Die Sitzungen des Anlageausschusses werden von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Der Anlageausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Anlageausschusses werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gemäß Absatz 1 gefasst. Wenn sich alle Mitglieder beteiligen, können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden; die Beschlüsse sind in der Niederschrift der nächsten ordentlichen Sitzung aufzunehmen.
( 5 ) Ist der Anlageausschuss nicht vollständig besetzt oder kann er nicht beschlussfähig einberufen werden, nimmt das Kuratorium dessen Aufgaben wahr.
( 6 ) Im Übrigen finden die Vorschriften der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche für das Moderamen der Gesamtsynode auf den Anlageausschuss entsprechende Anwendung.
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§ 9
Treuhandverwaltung

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
( 2 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen mit dem Prüfungsvermerk des Oberrechnungsamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland versehenen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.
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§ 10
Anpassung der Stiftung an
veränderte Verhältnisse

( 1 ) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche einen neuen Stiftungszweck beschließen.
( 2 ) Der neue Stiftungszweck hat kirchliche Zwecke zu erfüllen und muss dem bisherigen Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
( 3 ) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums sowie der Zustimmung der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12
Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelisch-reformierte Kirche oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
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Anlage 1

Stiftungsgeschäft
zur Errichtung der
Versorgungsstiftung der Evangelisch-reformierten Kirche
vom 10. Dezember 2019

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Hiermit errichten wir, die
Evangelisch-reformierte Kirche,
Saarstraße 6, 26789 Leer
gemäß dem Beschluss der Gesamtsynode vom 22. November 2019 als nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts die
„Versorgungsstiftung der
Evangelisch-reformierten Kirche“
Die Stiftung hat den Zweck, die durch die Evangelisch-reformierte Kirche aufzubringenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen abzudecken, um somit die Erfüllung der Versorgungsansprüche, die den Pfarrerinnen und Pfarrern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung sowie deren Hinterbliebenen zustehen, sicherzustellen.
Sofern die Erträge des Stiftungsvermögens nicht für die Erfüllung des Zweckes gemäß Absatz 1 benötigt werden, fördert die Stiftung auch die Alimentation und Entgelte der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirche.
Der Stiftungszweck wird durch Zuwendungen an die Gesamtpfarrkasse und die Gesamtsynodalkasse verwirklicht.
Als Stiftungsvermögen widmen wir daher das in der Anlage 12# benannte Vermögen dem Stiftungszweck mit der Auflage, dieses Vermögen der Stiftung zu erhalten und die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
Die Verwaltung der Stiftung richtet sich nach der beigefügten Satzung (Anlage 2).
Dieses Stiftungsgeschäft tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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2 ↑ Hier nicht abgedruckt.