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Geltungszeitraum von: 19.05.2020

Geltungszeitraum bis: 31.03.2021

Verordnung
zur Durchführung von Pfarrwahlen

vom 19. Mai 2020
in der Fassung vom 23. März 2021

(GVBl. Bd. 21 S. 79, 88, 106, 116, 149)

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Lfd Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
GVBl.
Paragrafen
Art der Änderung
1
2. Verordnung zur Durchführung von Pfarrwahlen
8.12.2020
Bd. 21 S. 88
Art. 2 Abs. 2
Laufzeitverlängerung
2
Beschluss der Gesamtsynode über die Bestätigung und Laufzeitverlängerung der Verordnung zur Durchführung von Pfarrwahlen
15.1.2021
Bd. 21 S. 106
Art. 2 Abs. 2
Bestätigung, Laufzeitverlängerung
3
3. Verordnung zur Durchführung von Pfarrwahlen
23.3.2021
Bd. 21 S. 116
Art. 2 Abs. 2
Übergangsbestimmung eingefügt
4.
Beschluss der Gesamtsynode vom über die Bestätigung der 3. Verordnung zur Durchführung von Pfarrwahlen und der Dringlichen Anordnung zu § 7f Pfarrwahlgesetz
19.11.2021
Bd. 21 S. 149
Bestätigung
Das Moderamen der Gesamtsynode hat gemäß § 71 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 58 Absatz 2 der Kirchenverfassung die folgende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:
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Artikel 1
Pfarrwahlen

(1) 1Solange es wegen behördlicher Vorgaben bei Zusammenkünften in Kirchen und Gemeindehäusern oder wegen anderer Beschränkungen von physischen Kontakten in öffentlichen Bereichen nicht möglich ist, Gottesdienste ohne Beschränkung der Teilnehmerzahl zu feiern, können Pfarrwahlen ausschließlich per Briefwahl stattfinden. 2Der Kirchenrat/das Presbyterium entscheidet, ob die Pfarrwahl stattfinden soll oder verschoben wird. 3Für die Durchführung der Pfarrwahlen gelten die Absätze 2 bis 14.
(2) 1Die Durchführung der Pfarrwahl und der Wahlaufsatz sind spätestens eine Woche vor Versand der Wahlbenachrichtigungen auf der Homepage der betroffenen Kirchengemeinde bekannt zu machen. 2Auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 Satz 2 ist hinzuweisen.
(3) 1Die Wahlbenachrichtigung an die Wahlberechtigten wird vom Landeskirchenamt versandt. 2Die Wahlberechtigten können binnen zwei Wochen nach Zusendung der Wahlbenachrichtigung einen Briefwahlschein beim Kirchenpräsidenten beantragen.
(4) 1Die Wahlscheine werden vom Kirchenpräsidenten ausgestellt und sind ohne Unterschrift und Dienstsiegel gültig. 2Die Wahlscheine werden zusammen mit den übrigen Briefwahlunterlagen vom Landeskirchenamt versandt. 3Den Briefwahlunterlagen sind Informationen über das Wahlverfahren, die Bewerber, die Vorstellungsgottesdienste und den Einsendeschluss beizufügen.
(5) 1Soll die Vorstellung der Bewerberinnen oder Bewerber durch Vorstellungsgottesdienste erfolgen, sind diese auf Video aufzuzeichnen. 2Die Videos sind spätestens mit der Aufgabe der Briefwahlunterlagen zur Post auf der Homepage der Kirchengemeinde bereit zu stellen.
(6) 1Der Einsendeschluss für Wahlbriefe wird vom Kirchenrat/Presbyterium festgelegt; er liegt frühestens zwei Wochen nach Aufgabe der Briefwahlunterlagen zur Post. 2Bis zwei Tage vor Einsendeschluss können Gemeindeglieder Beschwerde beim Kirchenrat/Presbyterium über eine fehlerhafte Zusendung einlegen. 3Der Kirchenrat/Das Presbyterium entscheidet umgehend und schafft, soweit möglich, Abhilfe.
(7) 1Die Auszählung der Stimmzettel findet am Tag nach dem Einsendeschluss durch mindestens zwei Mitglieder des Kirchenrates/Presbyteriums statt. 2Sie fertigen eine Niederschrift an. 3Nach der Auszählung stellt der Kirchenrat/das Presbyterium das Wahlergebnis fest und teilt das Ergebnis der oder dem Präses mit.
(8) 1Der Kirchenrat/Das Presbyterium gibt das Wahlergebnis nach der Feststellung gemäß Absatz 7 auf der Homepage der Kirchengemeinde bekannt. 2Innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl bei dem Moderamen des Synodalverbandes per E-Mail Einspruch erheben. 3Auf das Einspruchsrecht ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.
(9) 1Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden die gesamten Wahlakten dem Kirchenpräsidenten unter Beifügung einer Stellungnahme des Moderamens des Synodalverbandes zu etwa erfolgten Einsprüchen übersandt. 2Der Kirchenpräsident entscheidet daraufhin über die Bestätigung der Wahl.
(10) 1Die Frist zur Einführung der oder des Gewählten gemäß § 16 Absatz 2 verlängert sich mindestens bis zum 31. Dezember 2020. Der Kirchenpräsident beauftragt in Absprache mit den Beteiligten die oder den Gewählten bis zur Einführung mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte. 2Ist die Einführung mit einer Ordination verbunden, so wird in Absprache mit der oder dem Gewählten die Ordination zu gegebener Zeit nachgeholt.
(11) 1Bereits begonnene Pfarrwahlverfahren können entsprechend dieser Verordnung fortgesetzt werden.
(12) Im Übrigen findet das Kirchengesetz über die kirchengemeindlichen Pfarrwahlen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrwahlgesetz) Anwendung.
(13) Sofern Gottesdienste stattfinden, sind die Bekanntgabe über die Durchführung der Pfarrwahl, des Wahlaufsatzes und des Wahlergebnisses auch im Gottesdienst abzukündigen.
(14) 1Die Absätze 1 bis 13 gelten auch, wenn nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl steht. 2Auf einstimmigen Beschluss des Kirchenrates/Presbyteriums besetzt das Moderamen der Gesamtsynode die vakante Pfarrstelle mit der Bewerberin oder dem Bewerber gemäß § 47 Absatz 2 Nr. 2 der Kirchenverfassung; das Moderamen der Synode ist vorab anzuhören.
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Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Pfarrwahlen werden gemäß Artikel 1 Absätze 2 bis 14 abgeschlossen, wenn der Wahlaufsatz bis zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurde.

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