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Geltungszeitraum von: 01.05.1988

Geltungszeitraum bis: 30.03.2021

Kirchengesetz über den Dienst der ehrenamtlichen Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Ältestenprediger- und
Ältestenpredigerinnen-Ordnung)

vom 22. April 1988
zuletzt geändert durch Artikel 5
des Kirchengesetzes vom 17. November 2011

(GVBl. Bd. 19 S. 244)

Der Auftrag zur Verkündigung des Wortes Gottes ist der ganzen Gemeinde gegeben. Sie soll Gemeindeglieder, denen die Gabe der öffentlichen Wortverkündigung gegeben ist, in Dienst nehmen und sie nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes aufgrund erfolgter Ausbildung zu Ältestenpredigern oder Ältestenpredigerinnen im Ehrenamt ordentlich berufen.
Die Gesamtsynode hat deshalb das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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I
Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen im Ehrenamt

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§ 1
Voraussetzungen

( 1 ) Geeignete Gemeindeglieder können auf Vorschlag des Kirchenrates ihrer Gemeinde mit Zustimmung des Moderamens der Synode durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode zu Ältestenpredigern und Ältestenpredigerinnen berufen werden.
( 2 ) Ein Gemeindeglied ist für die Berufung zum Ältestenprediger oder zur Ältestenpredigerin im Ehrenamt geeignet, wenn
  1. es in der Gemeinde seines Wohnsitzes für das Ältestenamt wählbar ist und die nach § 2 erforderliche Zurüstung nachgewiesen hat,
  2. dargetan ist, dass das Ehrenamt nicht dazu dienen darf, den Lebensunterhalt zu bestreiten,
  3. es über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren den Dienst eines Lektors oder einer Lektorin in der Gemeinde wahrgenommen hat; dieser Dienst kann auch während der Zurüstung erfolgen.
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§ 2
Zurüstung

( 1 ) Der Kirchenrat benennt dem Moderamen der Synode ein als Ältestenprediger oder Ältestenpredigerin geeignetes Gemeindeglied, das sich in der Mitarbeit in der Kirchengemeinde bewährt hat und bereit ist, sich der Zurüstung für den Dienst zu unterziehen und die Pflichten eines Ältestenpredigers oder einer Ältestenpredigerin im Ehrenamt zu übernehmen.
( 2 ) Das Moderamen der Synode ist für die mindestens zweijährige Zurüstung des Bewerbers oder der Bewerberin verantwortlich. Es beauftragt einen Pfarrer oder eine Pfarrerin mit der ständigen Betreuung des Bewerbers oder der Bewerberin und sorgt für eine Zurüstung durch Entsendung zu Bibelkursen, Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen oder durch Einzelunterricht. Während der mindestens zweijährigen Zurüstung ist die Teilnahme an den von der Evangelisch-reformierten Kirche angebotenen Seminaren für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen verpflichtend. Dabei wird die berufliche Beanspruchung des Bewerbers oder der Bewerberin angemessen berücksichtigt. Richtlinien über Form und Inhalt der Zurüstung erlässt das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Ausschusses für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen. Die Kosten der Zurüstung tragen je zur Hälfte die entsendende Gemeinde und der Synodalverband.
( 3 ) Der Ausschuss für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen stellt in einem Kolloquium mit dem Bewerber oder der Bewerberin fest, ob das Ziel der Zurüstung erreicht ist und der Bewerber oder die Bewerberin zur freien Wortverkündigung im Auftrag der Kirche zugelassen werden kann. Im Kolloquium wird überprüft, ob der Bewerber oder die Bewerberin nach seiner oder ihrer Begabung für den Dienst der öffentlichen Verkündigung geeignet ist und die für die Zulassung zur freien Wortverkündigung erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Richtlinien über Form und Inhalt des Gesprächs erlässt das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Ausschusses für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen.
( 4 ) Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen, die in anderen evangelischen Kirchen ordiniert worden sind, haben vor einer Berufung an einem Kolloquium gemäß Absatz 3 teilzunehmen, wobei auch festgestellt wird, ob sie mit dem Bekenntnisstand der Kirche (§ 1 der Kirchenverfassung) übereinstimmen.
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§ 3
Berufung

( 1 ) Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen werden in ein Ehrenamt auf Lebenszeit berufen.
( 2 ) Über die Berufung zum Ältestenprediger oder zur Ältestenpredigerin im Ehrenamt ist vom Moderamen der Gesamtsynode eine Urkunde auszufertigen, die außer dem Namen, Geburtstag und Geburtsort des oder der Berufenen mindestens folgende Angaben enthalten muss:
  1. den Wortlaut des Gelübdes, das der oder die Berufene im Gottesdienst zur Einführung ablegt,
  2. die Bestätigung, dass der oder die Berufene in ein Ehrenamt auf Lebenszeit in der Evangelisch-reformierten Kirche zum Ältestenprediger oder zur Ältestenpredigerin berufen worden ist,
  3. einen im Einvernehmen mit dem Kirchenrat der Ortsgemeinde vereinbarten Vorschlag über den Auftrag des Ältestenpredigers oder der Ältestenpredigerin im Ehrenamt.
( 3 ) Das Ehrenamt wird dadurch begründet, dass dem oder der Berufenen die Berufungsurkunde ausgehändigt wird. Die Aushändigung erfolgt im Gottesdienst zur Einführung des oder der Berufenen, bei dem der oder die Berufene zur gewissenhaften Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und zur Einhaltung der kirchlichen Ordnungen verpflichtet wird.
( 4 ) Ist der zum Ältestenprediger oder die zur Ältestenpredigerin Berufene noch nicht ordiniert, wird er oder sie gemäß § 3 Pfarrdienstgesetz der EKD im Einführungsgottesdienst ordiniert.
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§ 4
Rechtsstellung

( 1 ) Die Einzelheiten des Dienstes und der Rechtsstellung des Ältestenpredigers und der Ältestenpredigerin im Ehrenamt richten sich nach den Regelungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD über „Pfarrdienstverhältnisse im Ehrenamt“, soweit dieses Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt. Dabei können an die Stelle der Pfarrkonferenzen die Konferenzen für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen treten. Bei der Übertragung von Diensten und der Heranziehung zu Konferenzen der Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen und Fortbildungsveranstaltungen ist die Ehrenamtlichkeit des Dienstes zu berücksichtigen.
( 2 ) Dem Ältestenprediger und der Ältestenpredigerin soll mindestens viermal im Jahr Gelegenheit zur Ausübung des Predigtamtes gegeben werden. Außerdem soll er oder sie in Gesprächskreisen, im Besuchsdienst und in der Jugend- und Kinderarbeit tätig werden. Bei Verhinderung des Gemeindepfarrers oder der Gemeindepfarrerin soll außer auswärtigen Vertretungskräften insbesondere auch der Ältestenprediger oder die Ältestenpredigerin im Ehrenamt um Vertretung gebeten werden.
( 3 ) Die Erstattung nachgewiesener Sachauslagen richtet sich nach den für Pfarrer und Pfarrerinnen geltenden Bestimmungen.
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II
Ausschuss für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen

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§ 5
Bildung des Ausschusses

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode beruft für die Dauer der Wahlperiode der Gesamtsynode einen Ausschuss für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen. Der Ausschuss bleibt im Amt bis ein neugebildeter Ausschuss für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen zusammentritt.
( 2 ) Der Ausschuss für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen besteht aus
  1. drei Ältestenpredigern oder Ältestenpredigerinnen im Ehrenamt,
  2. einem Pfarrer oder einer Pfarrerin der Evangelisch-reformierten Kirche als geschäftsführendem Mitglied,
  3. dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin,
  4. einem von der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen entsandten Mitglied.
( 3 ) Das Verfahrensrecht und etwaige Ergänzungen des Ausschusses richten sich nach dem Kirchengesetz über die Ordnung der Synodalausschüsse.
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§ 6
Aufgaben des Ausschusses

Der Ausschuss für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen hat folgende Aufgaben:
  1. die Beratung der Gesamtsynode und ihrer Organe, der Synodalverbände und der Kirchengemeinden in allen Angelegenheiten der Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen,
  2. die Sorge für die geistliche Gemeinschaft und die Fort- und Weiterbildung der Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen,
  3. die Führung der Gespräche nach § 2 Abs. 3 und 4,
  4. die Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm von der Gesamtsynode und dem Moderamen der Gesamtsynode gestellt werden.
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III
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 7
Ausführungsbestimmungen

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz im Wege der Rechtsverordnung.
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§ 8
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten alle Bestimmungen außer Kraft, die diesem Kirchengesetz widersprechen. Insbesondere treten außer Kraft
  1. die Abschnitte A bis C und E des Kirchengesetzes über die Ordnung für Ältestenprediger in der Fassung vom 3. Juli 1972 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 14 S. 29),
  2. § 55 Abs. 2 Pfarrerdienstgesetz.

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis