.Richtlinien über Form und Inhalt des
Geltungszeitraum von: 01.05.2008
Geltungszeitraum bis: 30.03.2021
Richtlinien über Form und Inhalt des
Gesprächs (Kolloquium) für
Ältestenprediger und
Ältestenpredigerinnen
vom 29. Februar 2008
(GVBl. Bd. 19 S. 54)
#I. Ziel des Kolloquiums
1 § 2 Abs. 3 des Kirchengesetzes über den Dienst der ehrenamtlichen Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen vom 16. November 2007: „Der Ausschuss für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen stellt in einem Kolloquium mit dem Bewerber oder der Bewerberin fest, ob das Ziel der Zurüstung erreicht ist und der Bewerber oder die Bewerberin zur freien Wortverkündigung im Auftrag der Kirche zugelassen werden kann. 2 Im Kolloquium wird überprüft, ob der Bewerber oder die Bewerberin nach seiner oder ihrer Begabung für den Dienst der öffentlichen Verkündigung geeignet ist und die für die Zulassung zur freien Wortverkündigung erforderlichen Kenntnisse erworben hat…“
#II. Form des Kolloquiums
- Zum Kolloquium kann nur zugelassen werden, wer sich einer mindestens zweijährigen Zurüstung unterzogen hat und in dieser Zeit an den von der Evangelisch-reformierten Kirche angebotenen Seminaren für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen regelmäßig teilgenommen hat.
- 1 Das Kolloquium besteht aus zwei Teilen: Einem Gespräch mit dem Ausschuss für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen und einem Gemeindegottesdienst, den der Bewerber oder die Bewerberin in seiner oder ihrer Heimatgemeinde hält. 2 Für die vom Bewerber oder von der Bewerberin zu haltende Predigt stellt der geschäftsführende Pfarrer oder die geschäftsführende Pfarrerin des Ausschusses für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen mindestens acht Wochen vor dem Termin des Kolloquiums zwei Bibeltexte zur Auswahl.
- Der zeitliche Umfang des Kolloquiums (des Gesprächs mit dem Ausschuss für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen) beträgt etwa 60 Minuten.
- 1 Der Ausschuss für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen beauftragt den geschäftsführenden Pfarrer oder die geschäftsführende Pfarrerin, das Kolloquium vorzubereiten und das Gespräch mit dem Bewerber oder der Bewerberin zu führen. 2 Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin ist in der Regel anwesend und übernimmt das Protokoll. 3 Das Kolloquium wird von dem oder der Vorsitzenden des Ausschusses für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen geleitet.
- Auf Wunsch des Bewerbers oder der Bewerberin können der begleitende Pfarrer oder die begleitende Pfarrerin und Kirchenälteste am Kolloquium teilnehmen.
- 1 Der zweite Teil des Kolloquiums (Durchführung eines Gemeindegottesdienstes mit anschließendem den Ablauf des Gottesdienstes reflektierenden Gespräch) kann erst nach bestandenem ersten Teil des Kolloquiums verabredet werden. 2 Absatz 2 Ziffer 3 des Ältestenpredigergesetzes gilt entsprechend.
- Der schriftliche Entwurf der Predigt und der Gottesdienstablauf sind spätestens zwei Wochen vor dem zweiten Teil des Kolloquiums bei dem geschäftsführenden Pfarrer oder der geschäftsführenden Pfarrerin des Ausschusses für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen einzureichen.
III. Inhalt des Kolloquiums
- 1 Im ersten Teil des Kolloquiums steht ein praktisch-theologisches Thema im Vordergrund (z. B. Sakramente, Amtshandlungen). 2 Außerdem soll mit dem Bewerber oder der Bewerberin über zwei selbst gewählte Themen aus dem Themenkatalog der „Richtlinien über Form und Inhalt der Zurüstung von Ältestenpredigern und Ältestenpredigerinnen vom 29. Februar 2008“ gesprochen werden.
- Im Gespräch soll der schriftliche Entwurf des Gottesdienstes besprochen werden; eine Fragestellung des Predigttextes soll vertieft und in ihren biblischtheologischen Zusammenhang gestellt werden.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. April 2008 in Kraft.