.Richtlinie
Vom 4. April 2008
Richtlinie
zur Verteilung der Kirchensteuer auf
Abgeltungssteuer zwischen den Gliedkirchen
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 4. April 2008
in der Fassung vom 31. August 2012
(ABl. EKD 2012 S. 358)
Gemäß Artikel 9 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland hat der Rat der EKD die nachstehende Richtlinie zur Verteilung der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossen:
####Präambel:
1 Das Steueraufkommen nach § 51a Abs. 2c EStG wird den Kirchen, in deren Gebiet das Betriebsstättenfinanzamt der auszahlenden Stellen liegt, zugeführt. 2 Es ist auf die Kirchen zu verteilen, in denen der Steuerpflichtige Mitglied ist (Territorialitäts- und Rechtsprinzip). 3 Die nachstehende Richtlinie definiert für den Übergangszeitraum einen Verteilungsschlüssel.
#- Kirchensteuer im Sinne dieser Richtlinie ist die auf Kapitalerträge erhobene Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2b und 2c EStG.
- 1 Das Kirchensteuer-Soll ist der Anteil jeder Gliedkirche am Gesamtaufkommen aller Gliedkirchen nach § 51a Abs. 2c EStG (Einbehalt durch die auszahlende Stelle). 2 Der Anteil der einzelnen Gliedkirchen ergibt sich aus dem dreijährigen Durchschnitt des Aufkommens der veranlagten Kirchensteuer der Jahre 2009 - 2011. 3 Das Aufkommen wird dem Kirchenamt der EKD im Rahmen der Kirchensteuerstatistik von den Gliedkirchen mitgeteilt. Maßgebend ist die Tabelle 1 "Kircheneinkommensteuer" der Arbeitstabellen. 4 Der Anteil der Evangelischen Kirche Anhalts ist in dem der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen enthalten; die Aufteilung erfolgt nach den bilateralen Vereinbarungen. 5 Der Anteil jeder Gliedkirche wird nach Auswertung der Meldungen für das Jahr 2008 (voraussichtlich) im April 2009 festgelegt und gilt bis zum Steuerjahr 2010.
- 1 Das Kirchensteuer-Ist setzt sich aus den Beträgen zusammen, die der zentralen Stelle, dem Kirchenamt der EKD, für die Gliedkirchen nach Mitteilung der Finanzbehörden als Kirchensteuer für das Kalenderjahr zugeflossen sind. 2 Die Summe der Kirchensteuer aller Gliedkirchen ist das Gesamt-Ist.
- 1 Jede Gliedkirche erhält für jeden Abrechnungs-/Kapitalertragsteueranmeldungszeitraum den Anteil am Gesamt-Ist, der ihrem Anteilssatz am Kirchensteuer-Soll entspricht. 2 Die Verteilung hat unverzüglich nach Eingang des Kirchensteueraufkommens zu erfolgen. 3 Anfallende Zinsen sind entsprechend dem Anteil am Kirchensteuer-Soll zu verteilen.
- 1 Das Kirchenamt der EKD verteilt das eingehende Kirchensteuer-Ist nach Maßgabe des Kirchensteuer-Soll auf die Gliedkirchen. 2 Die erstmalige Verteilung erfolgt nach der Festlegung des Anteils (Nr. 2. Satz 6).
- 1 Die Steuerkommission der EKD prüft die Verteilung. 2 Die von ihr getroffenen Entscheidungen sind verbindlich.
- 1 Das Kirchenamt der EKD wird ermächtigt, mit dem Verband der Diözesen Deutschlands die Ergebnisse der Ist- und Soll-Ermittlungen auszutauschen und einen (gemeinsamen) Auswertungsvergleich durchzuführen. 2 Sie wird ferner ermächtigt, bei sich ergebenden Änderungen der Abführung von staatlicher Seite das Verteilungsverfahren (außer der feststehenden Soll-Anteile) im Einvernehmen mit der Steuerkommission der EKD entsprechend anzupassen.
- 1 Diese Richtlinie tritt am 1.1.2009 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt der EKD zu veröffentlichen.