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Urheberrecht in den Kirchen der EKD1#

Eine Information für Kirchengemeinden, Pfarrer/innen, Kirchenmusiker/innen und andere über Pauschalverträge mit Verwertungsgesellschaften

Stand: Juni 2021

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1. Einleitung

Die Information soll Ihnen helfen, sich bei der Organisation kirchlicher Veranstaltungen mit dem Urheberrecht zurechtzufinden.
Die aktuell vorliegende Fassung stellt eine Übergangsversion dar. Damit soll dem Um-stand Rechnung getragen werden, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2015 das Meldeverfahren für kirchliche Veranstaltungen im Rahmen einer Zusatzvereinbarung mit der GEMA umgestaltet wurde. Weitere Informationen finden Sie unter www.ekd.de/recht.
Eine vollständige, neue Veröffentlichung des Leitfadens erfolgt, wenn erste Erfahrungen mit dem neuen Meldeverfahren gesammelt und die Vereinbarungen ggf. entsprechend weiter angepasst wurden. Wir haben diese Gelegenheit dennoch genutzt, bereits jetzt einzelne weitere Punkte entsprechend den aktuellen Entwicklungen zu ändern.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Ihr Problem hier nicht gelöst werden konnte. Sie erreichen uns
  1. in der jeweiligen Landeskirche, zu der Sie gehören unter:
    https://www.ekd.de/evangelische-kirche-in-deutschland-14272.htm
    oder
  2. bei der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
    Kirchenamt der EKD
    Referat für Urheberrecht
    - GEMA-Stelle -
    Herrenhäuser Str. 12
    30419 Hannover
    Tel.: 0511 / 27 96 - 784
    Fax: 0511 / 27 96 - 99 784
    E-Mail: andrea.braukmueller@ekd.de
    www.ekd.de
    Eine allgemeine Orientierung über die Zuständigkeiten im Kirchenamt erhalten Sie bei Aufruf der Seiten: www.ekd.de, dort insbesondere http://www.ekd.de/ekd/kirchenamt_der_ekd.htm.
  3. Fragen im Zusammenhang mit den an die GEMA zu meldenden Veranstaltungen können Sie richten an
    Evangelische Kirche in Deutschland
    Referat für Urheberrecht
    - GEMA-Stelle -
    Herrenhäuser Str. 12
    30419 Hannover
    Tel.: 0511 / 27 96 - 784
    Fax: 0511 / 27 96 - 99 784
    E-Mail: andrea.braukmueller@ekd.de
    Bitte haben Sie Verständnis, wenn eine Antwort auf Ihre Frage nicht immer sofort erfolgt, sondern bisweilen mehr Zeit in Anspruch nimmt.
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2. Regelungen zum Urheberrecht

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2.1 Gesetzliche Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes

Den Text des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) finden Sie unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/.
Das UrhG ist die wichtigste gesetzliche Grundlage für den Bereich des Urheberrechts. Geistiges Eigentum wird durch die Regelungen des UrhG rechtlich geschützt.
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2.2 Weitere Informationen im Internet

Im Internet finden Sie mit Hilfe der gängigen Suchmaschinen weitere Ausführungen zum Urheberrecht, wenn Sie die von Ihnen gesuchten Stichworte eingeben. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau informiert im Internet unter www.zentrum-verkuendigung.de/kirchenmusik, die Evangelische Kirche in Baden insbesondere zu Hinweisen zur Nutzung digitaler Formate unter www.ekiba.de/medien-oeffentlichkeit/dialog-im-netz/tipps-fuer-gemeinden-zu-digitalen-angeboten. Rechtsänderungen können auf den Seiten des Institutes für Urheber- und Medienrecht mit Sitz in München www.urheberrecht.org verfolgt werden.
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2.3 Verwertungsgesellschaften und ihre Zuständigkeiten

Verwertungsgesellschaften sind in der Regel eingetragene Vereine, die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung mit einer behördlichen Erlaubnis wahrnehmen. Sollten Sie mehr Informationen über eine einzelne Verwertungsgesellschaft benötigen, so finden Sie diese auf deren eigenen Internetseiten unter folgenden Adressen:
GEMA: www.gema.de für Hörbares
VG Musikedition: www.vg-musikedition.de für Lesbares
VG Wort: www.vgwort.de für Lesbares
VG BILD-KUNST: www.bildkunst.de
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2.4 Verträge der EKD mit den Verwertungsgesellschaften

Die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material wie z.B. Noten oder Liedtexten sowie die Wiedergabe von Musik ist auch für kirchliche Körperschaften nicht unentgeltlich möglich. Zur Entlastung der Kirchengemeinden und Kirchenmusiker hat die EKD mit einigen Verwertungsgesellschaften Pauschalverträge abgeschlossen. Diese ermöglichen, dass die Kirchengemeinden für eine Vielzahl von Veranstaltungen keine separate Vergütung an die Verwertungsgesellschaften zahlen müssen. Sie stellen jedoch keine abweichende Sonderregelung vom bestehenden Urheberrecht dar.
Die in der Praxis wichtigsten Pauschalverträge sind die drei folgenden:
  • Vertrag über Musik im Gottesdienst zwischen der EKD und der GEMA
  • Vertrag über Konzerte und sonstige Veranstaltungen zwischen der EKD und der GEMA
  • Vervielfältigen und Kopieren von Liedern für den Gemeindegesang zwischen EKD und der VG Musikedition.
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3. Pauschalverträge mit der GEMA

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3.1 Berechtigte aus den GEMA-Pauschalverträgen

Der Kreis der Berechtigten umfasst alle öffentlich-rechtlich organisierten Körperschaften der evangelischen Kirche, also die EKD, die Gliedkirchen und ihren Untergliederungen. Dazu gehören Kirchenkreise und Kirchengemeinden, die die Hauptanwender des Pauschalvertrages sind. Ist die Kirchengemeinde Trägerin einer diakonischen Einrichtung (z.B. Altenheim, Diakoniestation oder Kindergarten), fallen auch diese Einrichtungen darunter. Weiter sind berechtigt kirchliche Werke und Verbände, unter Umständen auch rechtlich selbstständige Werke und Verbände, wenn sie kirchliche Aufgaben wahrnehmen. Diese Berechtigten müssen in einem "Verzeichnis der Begünstigten" aufgeführt sein2#. Berechtigt aus dem Vertrag mit der GEMA sind auch folgende Verbände und die angeschlossenen Mitglieder:
Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Deutschlands (VeM) www.kirchenmusik-vem.de.
Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands (VeK)
www.choere-evangelisch.de.
Evangelischer Posaunendienst in Deutschland e.V. (EPiD)
www.epid.de.
Weiter sind der Deutsche Evangelische Kirchentag, regionale Kirchentage und Missionsveranstaltungen vom Vertrag erfasst.
Die Berechtigung aus dem Pauschalvertrag entfällt, wenn die Veranstaltung in Kooperation etwa mit einer Kommune, Bank, mit (Förder-)Vereinen oder sonstigen Dritten durchgeführt wird. Der Vertrag sieht vor, dass die Kirche alleiniger Veranstalter sein muss. Eine gemeinsame Veranstaltung mehrerer Kirchengemeinden ist möglich, wenn alle zum Kreis der Berechtigten gehören. Da für die katholische Kirche ein Pauschalvertrag existiert, der die gleichen Regelungen wie für die evangelische Kirche vorsieht, ist eine Kooperation zwischen evangelischen und katholischen Kirchengemeinden von den Pauschalverträgen abgedeckt.
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3.2 Wann wird eine Vergütung nach UrhG fällig?

Immer dann, wenn Musik öffentlich aufgeführt bzw. wiedergegeben wird, können Urheberrechtsvergütungen fällig werden. Wiedergabe bedeutet persönliche (live) und mechanische Darbietung (CD etc.) von Musikwerken. Die Vergütungen fordert die GEMA für Komponisten und Liedautoren ein, wenn diese Mitglied der GEMA sind. Dies ist in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle gegeben. Ausnahmsweise nehmen Komponisten und Liedautoren ihre Rechte aber auch selbst wahr.
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3.2.1 Öffentlichkeit, öffentliche Wiedergabe

Die Wiedergabe eines Werkes, wie etwa die Aufführung eines Musikstückes, ist im Zweifel öffentlich, wenn sie für mehrere Personen bestimmt ist und diese Personen zeitgleich erreicht werden. Haben die Personen untereinander eine persönliche Beziehung und/oder ist der Personenkreis nach außen deutlich abzugrenzen, so kann Nichtöffentlichkeit vorliegen. Beispiel:
Schulklasse ./. Schulfest
Nichtöffentlichkeit ist bei den Kindern einer bestimmten Schulklasse gegeben. Öffentlichkeit liegt vor beim Schulfest, zu dem Eltern, Schüler, Lehrer und sonst Interessierte geladen sind.
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3.2.2 Privilegierte öffentliche Wiedergabe

Eine sog. Privilegierung, nämlich die genehmigungs- und vergütungsfreie Werkswiedergabe, sieht das Gesetz in § 52 UrhG vor (Textauszug):
"Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung (...), sofern sie nach ih-rer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen."
Manchmal treffen bei der Arbeit der Kirchengemeinden vor allem im Jugendbereich die Voraussetzungen des gesetzlichen Privilegs zu. Das ist nur dann der Fall, wenn es sich um bestimmte Veranstaltungen nach dem Sozialgesetzbuch handelt.
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3.2.3 Geschützte Werke

Zu den durch § 2 UrhG geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Werke im Sinne des UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, § 64 UrhG.
Die EKD hat mit der GEMA Pauschalverträge abgeschlossen, die eine große Zahl von Veranstaltungen abdeckt, so dass die Gemeinden keine Vergütung an die GEMA zahlen müssen.
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3.3 Meldeverfahren bei der GEMA

Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wurde die bisher bestehende Meldepflicht bei kirchlichen Veranstaltungen gegenüber der GEMA geändert. Diese Änderung war eine Voraussetzung, damit kirchliche Veranstaltungen überhaupt noch pauschal abgegolten werden können.
Gottesdienstliche Veranstaltungen bleiben von der Meldepflicht ausgenommen!3# Die Nutzung ist für diesen Bereich aber ebenfalls duch einen Pauschalvertrag abgegolten (s.u. 2.4).
Dabei ist die Meldepflicht nicht mit der Vergütungspflicht zu verwechseln. Nur weil eine Veranstaltung gemeldet werden muss, bedeutet dies nicht, dass für sie eine separate Vergütung fällig wird. An der Vergütungspflicht hat sich durch die neue Meldung nichts geändert. Die Meldepflicht gestaltet sich nach dem neuen Verfahren wie folgt:
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3.3.1 Abgegoltene, nicht meldepflichtige kirchliche Veranstaltungen

Um einen Großteil kirchlicher Veranstaltungen ohne eine gesonderte Meldung durchführen zu können, konnte erreicht werden, dass einzelne Veranstaltungen nicht der Meldepflicht unterliegen. Dabei wird davon ausgegangen, dass bei diesen Veranstaltungen nicht überwiegend getanzt wird und weder ein Eintrittsgeld noch eine Spende4# bzw. sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird:
  • 1 Pfarr/Gemeindefest jährlich,
  • 1 Kindergartenfest jährlich pro KiTa,
  • 1 adventliche Feier mit Tonträgermusik jährlich bzw.
  • 1 adventliche Feier mit Livemusik sofern die Ausübenden/Auftretenden nicht gewerbliche Musiker sind,
  • 1 Seniorenveranstaltung mit Tonträgermusik monatlich.
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3.3.2 Abgegoltene, meldepflichtige kirchliche Veranstaltungen

Das bisherige Meldeverfahren für kirchliche Konzerte wird in das neue Meldeverfahren integriert. Meldepflichtig, aber über den Pauschalvertrag abgegolten, sind:
  • Konzerte mit ernster Musik,
  • Konzerte mit neuem geistlichen Liedgut5#,
  • Gospelkonzerte.
Über die bisherige Meldung hinaus müssen nun auch weitere Veranstaltungen von Kirchengemeinden und anderen Berechtigten gemeldet werden:
  • „Mehr“- Veranstaltungen im Sinne von 3.3.1. Hierunter fallen z.B. zweite Gemeindefeste, zweite Kita-Feste sowie andere Feiern, die nicht über 3.3.1 von der Meldepflicht ausgenommen sind.
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungsmusik, Jugendveranstaltungen, Bunte Abende u.ä., soweit nicht überwiegend mit Tanz verbunden und ohne Eintritt oder sonstigen Kostenbeitrag.
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3.3.3 Nicht abgegoltene, meldepflichtige Veranstaltungen

Veranstaltungen, die nicht über die Pauschalverträge abgegolten waren, können über das neue Meldeverfahren ebenfalls bei der GEMA (s.u.) gemeldet werden. Es handelt sich hierbei zum Beispiel um
  • Konzerte der Unterhaltungsmusik,
  • Gemeindefest mit überwiegend Tanz,
  • andere Tanzveranstaltungen,
  • Bühnenaufführungen mit Musik (z.B. Theateraufführungen).
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3.3.4 Meldebogen, Meldefrist, Gesamtvertragsnachlass und „Strafgebühr“

Zur Programmeinreichung haben die EKD und GEMA einen Meldebogen erstellt. Er steht Ihnen unter den Downloads auf der Webseite der EKD unter www.ekd.de/recht zur Verfügung. Sie können ihn direkt am Computer ausfüllen oder ausdrucken und per Hand ausfüllen. Anschließend senden Sie ihn entweder per Post oder elektronisch als Datei an die GEMA.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 hat die GEMA ihren Kundenservice zentralisiert. Öffentliche Musikwiedergaben werden nun zentral in Berlin erfasst und lösen die bisherigen regionalen Zuständigkeiten ab. Dies bedeutet, dass die Meldebögen nun an das
GEMA Kunden-Center
11506 Berlin
Tel: 030 / 588 58 999
Fax: 030 / 212 92 795
E-Mail: kontakt@gema.de
zu übersenden sind.
Die Veranstaltungen sind nur dann über den Pauschalvertrag abgegolten, wenn sie spätestens zehn Tage nach Ende der Veranstaltung bei der zentralen Meldestelle der GEMA (Kunden-Center) gemeldet werden.
Etwas Anderes gilt für die meldepflichtigen und nicht von den Pauschalverträgen abgegoltenen Veranstaltungen nach Ziffer 3.3.3. Diese müssen drei Tage vor Beginn der Veranstaltung bei der GEMA gemeldet werden. In diesen Fällen kann den Berechtigten ein Gesamtvertragsnachlass von 20 % bei der Aufführung von Werken eingeräumt werden, deren Rechte bei der GEMA liegen.
Werden die Veranstaltungen nicht ordnungsgemäß gemeldet, ist die GEMA berechtigt, nachträglich die Urheberrechtsvergütung geltend zu machen und zwar unter Verdopplung des Vergütungsanspruchs. Dies kann zu erheblichen Kosten führen, die die Kirchengemeinde unerwartet zu begleichen hat. Einen der Tarife der GEMA finden Sie unter www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare.
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3.4 Beispiele für kirchliche Veranstaltungen

Die Vielfalt kirchlicher Veranstaltungen lässt sich in dem Meldebogen nicht abbilden, und auch der Anlass der Musikwiedergabe kann sehr unterschiedlich sein. Für die Frage der Vergütungspflicht ist die Art der Musikwiedergabe ohne Bedeutung. Unterhaltungsmusik kann live oder aus dem Radio, von CD, Festplatte oder aus dem Internet wiedergegeben werden.6# Die Entscheidung, ob die Musikwiedergabe abgegolten ist, ist je nach Art der Veranstaltung zu treffen. Folgende Anlässe von Musikwiedergaben und Musiknutzung seien beispielhaft erläutert:
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3.4.1 Seniorentanz

Die Veranstaltung ist nicht öffentlich, wenn es sich um eine geschlossene Gruppe handelt, deren Mitglieder durch die regelmäßige Teilnahme untereinander ein Beziehungsnetz geknüpft haben. Handelt es sich hingegen um eine Einladung zum Tanz, die die Kirchengemeinde öffentlich gegenüber einem nicht näher bezeichneten Personenkreis ausspricht, so ist die Musikwiedergabe für eine solche Tanzveranstaltung nicht vom Pauschalvertrag abgedeckt, selbst wenn nur Seniorinnen und Senioren erscheinen.
Bei Veranstaltungen, die die Kirchengemeinde nicht alleine durchführt, sondern in Kooperation mit Dritten, muss die Geltung des Pauschalvertrages besonders geprüft werden (s.u. 3.1).
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3.4.2 Meditativer Tanz

In Kirchengemeinden werden zum Teil Veranstaltungen mit meditativem Tanz angeboten. Bei dieser Art des Tanzens handelt es sich nicht um eine Form des Gesellschaftstanzes. Mit der GEMA besteht Einvernehmen, dass die beim meditativen Tanz gespielte Musik vom Pauschalvertrag abgegolten ist, wenn die übrigen Voraussetzungen des Vertrages erfüllt sind.
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3.4.3 Jugendveranstaltung, Hintergrundmusik

Bei Jugendveranstaltungen ohne Tanz oder in Jugendcafés, in denen Unterhaltungsmusik zumeist als Hintergrundmusik gespielt wird, gilt der Pauschalvertrag, allerdings nur, wenn kein Eintritt und kein sonstiger Kostenbeitrag erhoben werden. Bei einer Jugenddisco, bei der das Tanzen im Vordergrund steht, gilt der Pauschalvertrag nicht.
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3.4.4 Jugendkonzerte

Jugendkonzerte mit Eintritt sind nur dann vom Pauschalvertrag erfasst, also frei von Vergütungen, wenn Werke der ernsten Musik, Gospel oder neues geistliches Liedgut gespielt werden.
Jugendkonzerte mit Unterhaltungsmusik im Rahmen von Gemeindeveranstaltungen sind nur dann frei von Vergütungen, wenn kein Eintrittsgeld verlangt wird und keine Disco stattfindet.
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3.4.5 Musik in Filmen

Wird ein Film hergestellt, so gibt es ein komplexes Netz von Urheberrechten, die sich auf vielerlei Einzelheiten des Filmes beziehen. Urheberrechtlich relevant ist nicht nur die Handlung oder die schauspielerische Darstellung der Akteure, sondern auch die Musik, die im Film verwendet wird. Zwischen der GEMA und der EKD existiert ein Pauschalvertrag, wonach für das Abspielen der Musik innerhalb eines Filmes keine gesonderte Vergütung gezahlt werden muss. Voraussetzung ist, dass die Kirchengemeinde nicht öfter als einmal in der Woche eine Filmvorführung organisiert und als Eintritt nicht mehr als 1 € erhebt.
Neben den durch Pauschalvertrag mit der GEMA abgegoltenen Nutzungsrechten müssen bei der Wiedergabe von Filmwerken auch weitere Nutzungsrechte bedacht werden. Dabei ist es nicht ohne Weiteres zulässig, eine privat erworbene DVD im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung vorzuführen. Erforderlich ist der Erwerb weiterer Lizenzen, z.B. über landeskirchliche Filmstellen, bei denen mit dem Entgelt für die Leihe auch Vorführrechte erworben werden können.
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3.4.6 Musik bei Fernsehübertragungen

Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung einer Kirchengemeinde eine Fernsehsendung gezeigt, in der auch Musik gespielt wird, so ist diese Musikwiedergabe genauso zu beurteilen, wie diejenige aus einem Radio oder von einem CD-Abspielgerät (vgl. 3.2.1). Z.B. bei Gemeindefesten ohne Eintritt ist die Musik aus dem Fernsehen über den Pauschalvertrag abgegolten.
Eine gesonderte Frage ist die Entrichtung eines Rundfunkbeitrags für die jeweilige Betriebsstätte. Diese stellt sich jedoch unabhängig von der Frage der Vergütungspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Das Merkblatt zum neuen Beitragsrecht ist im Internet abrufbar unter www.ekd.de/Download-Formulare-Recht-22192.htm.
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3.4.7 Musical, Singspiel etc.

Wird ein Musical, Singspiel oder Krippenspiel aufgeführt, in dem Elemente der Musik und der szenischen Darstellung verwendet werden, so ist die Musik im Musical nicht über den Pauschalvertrag abgedeckt. Die Rechte hierfür liegen nicht bei der GEMA. In aller Regel hat ein Verlag die Rechte an einem solchen Musical inne. Mit diesem Verlag muss direkt verhandelt werden, wie oft und zu welchem Preis das Musical aufgeführt werden darf. In zunehmendem Maße übertragen die Verlage der VG Musikedition die Aufgabe, die Abrechnung für die Aufführung von Musicals vorzunehmen. Es lohnt sich deshalb eine Nachfrage bei VG Musikedition, ob ein bestimmtes Musical dort zur Abrechnung kommt.
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3.4.8 Theater, Kabarett

Theater- und Kabarettaufführungen sind von keinem der Pauschalverträge erfasst. Es muss mit dem Verlag, der das Stück herausgebracht hat, oder dem Autor über die urheberrechtliche Vergütung verhandelt werden.
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3.4.9 Public Viewing

Gemeindeveranstaltungen – wie im Rahmen von Fußball-Welt- oder Europameisterschaften –, in denen z.B. Fußballspiele übertragen werden, sind durch die bestehenden GEMA-Verträge nicht abgedeckt. Wird beabsichtigt, im Rahmen einer Gemeindeveranstaltung ein Fußballspiel zu sehen, bedarf dies einer separaten Lizenz bei der GEMA sowie je nach Veranstalter des Fußballverbandes.
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3.5 Rabatte, Vorzugssätze

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3.5.1 Ermäßigung

Veranstaltungen, die nicht über die Pauschalverträge abgegolten sind, müssen separat von dem Veranstalter bei der GEMA gemeldet werden. Erfolgt die Meldung drei Tage vor der Veranstaltung, kann den Berechtigten ein Gesamtvertragsnachlass bei der Aufführung von Werken eingeräumt werden, deren Rechte bei der GEMA liegen.
Insbesondere bei Kirchenkonzerten mit Unterhaltungsmusik kann der Veranstalter diesen Nachlass für sich in Anspruch nehmen.
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3.5.2 Härtefallnachlass

Für das Verhältnis von Konzerteinnahmen und GEMA-Gebühren kann die GEMA-Härtefall-Regelung gelten.
In den GEMA-Tarifen heißt es: "Im Einzelfall kann die tarifliche Vergütung ermäßigt werden, wenn der Veranstalter nachweist, dass seine Einnahmen im groben Missverhältnis zu der Höhe der Tarifgebühren der GEMA stehen".
Das Deutsche Patent- und Markenamt in München - Aufsichtsbehörde der GEMA - sieht ein "grobes Missverhältnis", wenn die Tarifgebühren mehr als 10 % der Konzerteinnahmen betragen; sie sind in diesen Fällen auf 10 % zu begrenzen. Der Veranstalter muss die Ermäßigung beantragen, kann damit aber warten, bis die GEMA-Rechnung vorliegt.
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3.6 Nutzung digitaler Formate

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stieg der Bedarf an einer rechtssicheren Abgeltung digitaler Formate, um insbesondere dem Bedarf an einer digitalen Wiedergabe von Gottesdiensten, Andachten etc., sei es im Rahmen von Live-Gottesdiensten, im Stream, sei es die zeitversetzte Wiedergabe von Angeboten Rechnung zu tragen.
Mit der GEMA wurde vereinbart, dass die Nutzung digitaler Gottesdienstformate bis Ende 2022 über den Pauschalvertrag zur Nutzung von Musik in Gottesdiensten und in kirchlichen Feiern auf gemeindeeigenen7# Internetseiten abgegolten ist.
Die GEMA hat eigene Verträge über die Nutzung von Musik auf anderen Plattformen wie z.B. Facebook oder Youtube, so dass die Nutzung von Werken der Musik nicht das Verhältnis der Kirchen zu der GEMA betrifft. Weitergehende Hinweise zur Nutzung von Musik im Internet findet man unter www.ekiba.de/medien-oeffentlichkeit/dialog-im-netz/tipps-fuer-gemeinden-zu-digitalen-angeboten und www.ekd.de/informationen-zur-gema-bei-youtube-54143.htm. Zur Nutzung von Noten und Liedtexten im Rahmen von digitalen Formaten s. u. 4.8.
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4. Pauschalverträge mit der VG Musikedition

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4.1 Fotokopien von Noten und Liedtexten

Die VG Musikedition und die EKD haben einen Pauschalvertrag über das Kopieren von Noten und Liedtexten geschlossen. Dieser deckt das Kopieren von Liedtexten mit oder ohne Noten für den Gemeindegesang im Gottesdienst, in anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art sowie in sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen ab, sofern die Gemeinde alleiniger Veranstalter und die gemeindliche Veranstaltung nicht kommerzieller Art ist (z.B. auch Seniorentreffen, Frauennachmittage etc.). Ebenfalls eingeräumt ist das Recht, für die Veranstaltungen Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Sichtbarmachung mittels Overheadprojektor oder Beamer herzustellen oder herstellen zu lassen.
Ausdrücklich ausgeschlossen sind das Vervielfältigen vollständiger Ausgaben sowie von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon.
Für öffentliche Werkwiedergaben (Aufführungen), z.B. durch Chöre, Posaunenchöre, Solisten oder andere Instrumentalisten ist das Vervielfältigen ausdrücklich nicht erlaubt. Ausgenommen sind kurze Wendestellen.
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4.2 Berechtigte

Der Kreis der Berechtigten umfasst die EKD, die Gliedkirchen, ihre gliedkirchlichen und gliedkirchlich übergreifenden Institutionen und Einrichtungen, ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Vereinigungen, ihre Institutionen und ihre Einrichtungen. Ergänzt wird dieser Kreis der vorwiegend öffentlich-rechtlichen kirchlichen Einrichtungen durch einzelne Berechtigte, die in einem Verzeichnis erfasst sind.
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4.3 Schutzdauer, geschützte Werke, nachgelassene Werke

Werke der Musik, deren Komponist vor mehr als 70 Jahren verstorben ist, fallen nicht mehr unter den Schutz des Urheberrechts (§ 64 UrhG).
Schutzgegenstand des Urheberrechts kann aber auch die Darstellung sein. Hat etwa ein Verlag die Noten eines alten, nicht mehr geschützten Musikstückes neu verlegt, wird diese neue Darstellung in der Regel geschützt sein, nicht aber der Inhalt. Für dieses Produkt beginnt wiederum eine Frist von 70 Jahren zu laufen, während der das Vervielfältigen der Noten und Texte nach dem Urheberrecht vergütungspflichtig ist.
Es gilt die Schutzfrist von 25 Jahren für nachgelassene Werke, neuedierte und wissenschaftliche Bearbeitungen nach §§ 70 und 71 UrhG. Vergütungen, die für die öffentliche Wiedergabe (nicht Fotokopie!) nachgelassener Werke, neuer Editionen und wissenschaftlicher Bearbeitungen anfallen, sind durch einen Pauschalvertrag mit der VG Musikedition abgegolten.
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4.4 Gebundene Liedhefte, feste Sammlungen

Die Herstellung gebundener Liedhefte oder sonst ähnlich fester Sammlungen ist nur dann vom Pauschalvertrag umfasst, wenn es sich um kleinere, individuelle Sammlungen von max. acht Seiten für einzelne Veranstaltungen, z.B. Hochzeiten, handelt. Eine darüber hinausgehende Herstellung von Sammlungen ist durch den Pauschalvertrag nicht abgedeckt und bedarf einer gesonderten Lizenzierung durch die VG Musikedition.
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4.5 Großveranstaltungen

Werden Fotokopien für Großveranstaltungen gefertigt, so ist an die VG Musikedition eine gesonderte Vergütung zu zahlen, wenn die Anzahl der Fotokopien 10.000 Stück überschreitet. Für den Fall, dass die Anzahl der Kopien 1.000 übersteigt, muss ein Belegexemplar an die VG Musikedition, Friedich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel, gesandt werden.
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4.6 Kopien für Chöre und Orchester

Vom Pauschalvertrag nicht erfasst sind die Fotokopien für Noten und Liedtexte für öffentliche Werkwiedergaben (Aufführungen, Konzerte) von Orchestern, Posaunen- oder Kirchenchören. Ausgenommen sind (kurze) Wendestellen. Das UrhG lässt bei Noten und sonstigen grafischen Darstellungen der Musik nicht die sonst durchaus übliche Privatkopie zu. Dies hat zur Folge, dass die Musikerinnen und Musiker die Lied- und Notenausgaben kaufen müssen. Das Fotokopieren ohne gesonderte Zahlung ist nicht gestattet. S. hierzu:
www.vg-musikedition.de/fileadmin/vgweb/public/pdf/Broschueren/Legal_kopieren-Wir_wissen_wie.pdf
Deutsches Musikinformationszentrum (miz.org)
Einzelne Verlage sind auf Anfrage bereit, dann das Fotokopieren zu gestatten, wenn ver-sichert wird, dass das Notenmaterial von jedem Musiker und jeder Musikerin ordnungsgemäß erworben wurde und nur aus Praktikabilitätsgründen Fotokopien für einzelne Auftritte gefertigt werden. Für Partituren stellen einige Verlage Fotokopien leihweise gegen eine Gebühr zur Verfügung. Diese ausgeliehenen Noten sind in der Regel nach einer bestimmten Frist wieder an den ausleihenden Verlag zurückzugeben.
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4.7 Einscannen von Noten, Notenprogramme

Das Einscannen von Noten oder die Nutzung von Notenprogrammen sind Vervielfältigungshandlungen. Die auf diese Weise erstellten Vervielfältigungsstücke sind dann über den Pauschalvertrag abgegolten, wenn es sich um einen notwendigen Zwischenschritt z.B. für das Sichtbarmachen der Texte und Noten über einen Beamer handelt. Eine Ausnahme vom Verbot der Vervielfältigung von Noten räumt das UrhG außerdem ein, wenn
  • die Noten mit der Hand abgeschrieben werden,
  • die Noten in ein eigenes Archiv übernommen werden,
  • das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist und dem eigenen Gebrauch dient.
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4.8 Nutzung von Noten und Liedtexten im Internet

Im Jahr 2020 wurde der Pauschalvertrag bis zum 31. Dezember 2022 um die Möglichkeit erweitert, Noten und Liedtexte im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten, anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstlicher Art sowie sonstigen gemeindlichen, nicht kommerziellen Veranstaltungen öffentlich zugänglich zu machen. Dabei muss - wie bei einer papiernen Kopie - die Quelle angegeben werden.
Die Darstellung ist nur für den Anlass erlaubt, in dem das Lied genutzt wird (Andacht/Gottesdienst etc.), ein Herunterladen muss ausdrücklich untersagt sein. Ebenfalls nicht erlaubt bleibt das Einstellen von geschützten Noten und Liedtexten außerhalb der genannten kirchlichen Feiern.
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4.9 Gesamtvertrag über weitere Nutzungen im kirchlichen Bereich

Im Mai 2021 haben die VG Musikedition und die EKD einen weiteren Vertrag geschlossen.8# Der Berechtigtenkreis des Vertrages geht über den des Pauschalvertrages hinaus und ermöglicht als Gesamt- (nicht: Pauschal-) Vertrag weiteren Einrichtungen und Institutionen, Lizenzen bei der VG Musikedition zu einem um 20 % reduzierten Preis zu erwerben.
Durch das Einbeziehen auch von Einrichtungen, die von dem Pauschalvertrag nicht umfasst sind, besteht für diese die Möglichkeit, Nutzungen für ihre Arbeit zu lizensieren. Beispielhaft seien an dieser Stelle Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen der Erwachsenenbildung genannt. Diese können Lizenzen aus dem Angebot der VG Musikedition (VG-Musikedition: Formulare und Tarife) zu einem rabattierten Preis erwerben.
Für Berechtigte aus dem Pauschalvertrag kann der Gesamtvertrag dann hilfreich sein, wenn Sie Nutzungen lizensieren möchten, die über die pauschalvertraglich vereinbarten Nutzungen hinausgehen, wie zum Beispiel das Erstellen von Liedsammlungen.
Informationen zu diesem Vertrag, ein Merkblatt und der entsprechende Meldebogen sind unter www.ekd.de/Download-Formulare-Recht-22192.htm hinterlegt.
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5. Sonstige Vervielfältigungen

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5.1 Vervielfältigung von Gedichten und sonstigen Texten

Werden Gedichte, Gebete oder sonstige Texte von Autorinnen und Autoren verwendet, so ist für die Abrechnung die VG Wort zuständig. Es ist eine urheberrechtliche Lizenz bei der VG Wort zu beantragen, indem die publizierende Kirchengemeinde der VG Wort mitteilt, dass ein Text verwendet werden soll. Hinweise finden sich unter www.vgwort.de.
Wird der Autor oder die Autorin nicht von der VG Wort vertreten, ist die Genehmigung direkt bei diesen oder deren Verlag einzuholen und eine Vergütung zu vereinbaren.
Nur bei Kirchensammlungen, die liturgischen Inhalt haben, muss keine Genehmigung eingeholt werden, weil § 46 UrhG die Verwendung von Texten in solchen liturgischen Sammlungen durch ein gesetzliches Privileg genehmigt. Eine Nutzungsgebühr ist aber auch hier zu zahlen, es sei denn, der Urheberrechtsschutz ist bereits abgelaufen.
Die VG Wort, VG Bild/Kunst und die EKD haben einen Pauschalvertrag über die Vervielfältigungen von Texten und Bildern insbesondere zu Zwecken des Einsatzes in Gottesdiensten, bei nichtkommerziellen Veranstaltungen, in der Gemeindearbeit, im Konfirmandenunterricht, in Gemeindegruppen, Seminaren und in der Senioren- und Bibelarbeit geschlossen. Dies hat zur Folge, dass in diesem Zusammenhang erstellte Kopien nicht separat lizensiert werden müssen. Eine Nutzung digitaler Formate ist durch den Vertrag nicht umfasst.
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5.2 Mitschnitte von Video- oder Fernsehaufnahmen

Mitschnitte von Fernsehaufnahmen, insbesondere Mitschnitte von Spielfilmen, sind nur für den privaten Gebrauch erlaubt. Werden solche Mitschnitte im Rahmen eines Gemeindeabends öffentlich aufgeführt, ist dies ohne Genehmigung der betreffenden Sendeanstalt nicht gestattet. Das Gleiche gilt für die Aufführung von Filmen, die ausschließlich für den privaten Gebrauch ausgeliehen wurden. Sollen Spielfilme im Rahmen der Gemeindearbeit öffentlich aufgeführt werden, so sind sie entweder bei einem Filmverleih oder aber bei dem Filmverlag selbst gegen ein Entgelt ausleihbar. In vielen Fällen halten die Medienzentralen der Landeskirchen für die Gemeindearbeit interessante Filme zu günstigen Konditionen bereit. Teilweise sind auch die Landesbildstellen zur Ausleihe bereit.
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5.3 Herstellen einer Musik-CD

In Kirchengemeinden wird zum Teil durch Mitschnitt bei einem Konzert oder aber durch Aufnahmen in einem Tonstudio Musik für eine CD eingespielt. Wird diese CD nur für den privaten Gebrauch der Mitwirkenden genutzt und dient sie ihnen z.B. ausschließlich als Erinnerung an das gemeinsame Ereignis, so bedarf es hierfür keiner Lizenz seitens der GEMA. Wird die CD an die Mitglieder oder auch Dritte verkauft, so ist dringend zu empfehlen, sich vor dem Verkauf mit einem Lizenzantrag an die GEMA zu wenden.
Tonträger von nach §§ 70/71 UrhG geschützten Werken werden nicht von der GEMA, sondern von der VG Musikedition lizenziert.
Der Lizenzantrag kann als Formular im Internet auf der Internetseite der GEMA herun-tergeladen werden.
Bei der Vervielfältigung von Musikaufnahmen auf CD oder anderen Tonträgern ist es erforderlich, das Einverständnis der Aufführenden (Musizierende, Singende) einzuholen, denn sie haben ihrerseits an der Darbietung ein eigenes Urheberrecht.
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5.4 Texte aus den Landeskirchen und Synodenbeschlüsse

Bei Gesetzestexten und Synodenbeschlüssen der Landeskirchen handelt es sich in der Regel um so genannte amtliche Werke, an denen kein Urheberrechtschutz besteht. Sie dürfen unter Hinweis auf die Quellenangabe vervielfältigt werden. Die EKD und die Landeskirchen haben untereinander eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, dass auch sonstige "offizielle" Dokumente ohne besonderes Genehmigungsverfahren von allen an der Vereinbarung Beteiligten genutzt werden dürfen. Die Einzelheiten können dem Vertragstext entnommen werden.
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5.5 Predigten

Eine Predigt, die im Gottesdienst gehalten wird, ist eine für die Öffentlichkeit bestimmte Rede. Sie ist urheberrechtlich geschützt. Bei einer Predigt handelt es sich nicht um eine vom Urheberrecht freigestellte öffentliche Rede im Sinne des § 48 UrhG. Freigegeben sind nur Reden über Tagesfragen, die sich auf Ereignisse beziehen, die jüngst stattgefunden haben.
Wird ein Predigttext veröffentlicht, bedarf es dazu des Einverständnisses der Pfarrerin oder des Pfarrers. Dies gilt auch für Mitschnitte während des Gottesdienstes, die nicht ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen. Nur mit dem Einverständnis des Pfarrers oder der Pfarrerin dürfen derartige Mitschnitte öffentlich verwendet werden.
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5.6 Pressespiegel

Pressespiegel sind eine Zusammenstellung von Artikeln aus verschiedenen Zeitungen zu einem bestimmten Thema oder für einen bestimmten Tag. Werden Pressespiegel an eigenes Personal innerhalb einer behördenähnlichen Institution zu Kenntnis gegeben, so ist eine Vergütung entweder an die VG Wort oder an die PMG (www.pressemonitor.de) nach deren Tarifen zu zahlen. Die PMG Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co KG ist das Unternehmen der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, das elektronische Pressespiegel anbietet.
Die gleichen Regelungen wie für den schriftlichen Pressespiegel gelten auch für den Pressespiegel in elektronischer Form. Zuständig für die Lizenzierung ist auch hier die VG Wort, die für elektronische Pressespiegel einen eigenen Tarif nutzt oder die PMG.
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5.7 Fotografien, Bilder

Werden Reproduktionen von Fotografien oder Bildern in kirchengemeindlichen Veröf-fentlichungen, wie z.B. dem Gemeindebrief, genutzt, so ist darauf zu achten, ob es sich hierbei um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Ist dies der Fall, so ist vom Rechteinhaber eine Einwilligung für die Veröffentlichung einzuholen. Zum Teil nimmt die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST die Rechte der Künstler, Fotografen und Filmurheber wahr. Nähere Informationen über die VG BILD-KUNST finden sich im Internet unter www.bildkunst.de.
Bei der Abbildung von Privatpersonen ist neben dem Urheberrecht auch das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person zu bedenken. Es ist daher dringend geraten, bei einer Vervielfältigung von Fotografien, auf denen Einzelpersonen abgebildet sind, bei den Betroffenen – bei Kindern von deren Erziehungsberechtigten – die Zustimmung für die Veröffentlichung einzuholen. Anderes gilt nur, wenn Personen entweder nicht erkennbar sind, nur als Beiwerk zu einem anderen Motiv aufgenommen wurden oder es sich um eine größere Personengruppe handelt.
Die Verwendung von Bildern auf den Internetseiten der Kirchengemeinden unterfällt den gleichen urheberrechtlichen Regelungen wie ein Abdruck in Papierform. Hat ein Dritter Urheberrechte an dem gezeigten Bild, so ist dessen Genehmigung für die gewählte Nut-zungsart einzuholen.
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5.8 Computerprogramme

Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt. Ihre Vervielfältigung bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers. Das sog. Raubkopieren ist vom Gesetz untersagt.
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6. Werke der Baukunst

Als Werke der Baukunst kommen Bauten jeglicher Art in Betracht, sofern sie eine per-sönliche geistige Schöpfung darstellen. Der Zweck des Baus ist unerheblich, insbesondere spielt es keine Rolle, ob das Bauwerk einem bestimmten Gebrauchszweck dient. Werke der Baukunst sind in aller Regel auch Kirchen. Damit unterliegen sie dem Urheberrecht. Bei Renovierungen wird nur in seltenen Ausnahmefällen ein eigenes Werk der Baukunst entstehen. Hier ist auch zu beachten, dass der verkündigende Charakter des Kirchenraums in der Verantwortung des Kirchengemeinderats bei der Beurteilung dieser Frage eine Rolle spielt.
Der Architekt hat als Urheber des Bauwerkes grundsätzlich ein schützenswertes Interesse an der Erhaltung seines Werkes in dessen unveränderter individueller Gestalt. Abweichungen vom Bauplan können das Urheberrechtsinteresse des Architekten verletzen. Es kommt bei der Beurteilung, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, auf den Einzelfall an.
Stehen Kirchen als Werke der Baukunst unter freiem Himmel an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, ist alles das, was der Besucher von einem der Allgemeinheit frei zugänglichen Ort ohne besondere Hilfsmittel wahrnehmen kann, gemeinfrei (§ 59 UrhG). Das gilt vornehmlich für die Ansicht. Es dürfen hiervon z.B. Fotos gemacht werden. Was dagegen von der öffentlichen Straße aus nicht einsehbar ist, insbesondere Innenräume, unterfällt nicht der freien Wiedergabe.
Aufnahmen in kirchlichen Innenräumen sind oftmals wegen der kunstvollen Altäre und sonstigen Kunstschätzen interessant. Hier ist die freie Wiedergabe ausgeschlossen. Das Fotografieren kann auch für den privaten Gebrauch verboten werden. Fotografien oder Filmaufnahmen in Innenräumen bedürfen der Genehmigung, die an eine Vergütung gebunden werden kann, insbesondere wenn eine über den privaten Gebrauch gehende Nutzung beabsichtigt ist. Darauf, ob die Nutzung kommerzielle oder ideelle Interessen verfolgt, kommt es nicht an.
Werden Innenraumaufnahmen gemacht, die für die Produktion einer Postkarte oder eines Kalenders genutzt werden, empfiehlt es sich, einen Vertrag über den Umfang der Nutzung und die Höhe der Vergütung zu schließen. Werden Kunstwerke fotografiert, für die das Urheberrecht noch nicht verjährt ist, muss die Künstlerin oder der Künstler in die Vertragsgestaltung einbezogen werden.
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7. Urheberrechtsverletzungen

Der Wert eines Urheberrechts steht und fällt mit der Möglichkeit, das Recht auch durchsetzen zu können. Im UrhG ist die Durchsetzbarkeit geregelt. Zumeist sind es zivilrechtliche Folgen, die in der Praxis durchgesetzt werden. Denkbar ist aber auch die strafrechtliche Verfolgung.
Wird das Recht eines Urheberrechtsinhabers verletzt, so entsteht ihm daraus ein Anspruch, den er gegenüber dem Verletzer notfalls gerichtlich geltend machen kann. In der Praxis sind die aus § 97 UrhG folgenden Ansprüche die häufigsten. Es entsteht dem Urheber ein Anspruch auf
  • Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen,
  • Beseitigung der Beeinträchtigung,
  • Schadensersatz wegen Vermögensschäden, wonach die Herausgabe des vom Verletzten gezogenen Gewinn gefordert werden kann,
  • Geldersatz immateriellen Schadens.
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben nach § 97 Abs. 3 UrhG ausdrücklich vorbehalten.
Voraussetzung für den Anwendungsbereich des § 97 UrhG und der ihm folgenden Bestimmungen ist ein Eingriff in das Recht des Urhebers. Ob ein solcher Eingriff vorliegt, ist sorgfältig zu prüfen. Ein Eingriff fehlt jedenfalls dann, wenn der Urheber ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt hat. Eine solche Rechtseinräumung ist der wesentliche Regelungsgegenstand der Pauschalverträge. Folglich liegt kein Eingriff vor, wenn die Urheberrechte auf der Grundlage und im Rahmen der Verträge mit den Verwertungsgesellschaften genutzt werden.
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8. Anhang: Gegenseitigkeitserklärung zum
Abdruck urheberrechtlich geschützter Texte

Die Gegenseitigkeitserklärung zum Abdruck urheberrechtlich geschützter Texte finden Sie unter der Ordnungsnummer RS. 14.420.

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1 ↑ Herausgeber: Kirchenamt der EKD, Referat für Urheberrecht, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
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2 ↑ Die hierzu erstellte Liste wird seit langer Zeit nicht mehr gepflegt. Das Vorhaben der EKD, die Liste durch eine allgemeine Definition zu ersetzen, hat sich nicht durchsetzen lassen. Bei (in der Vergangenheit seltenen) Zweifelsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Berechtigung einer Körperschaft o.Ä. stellen, hat sich bewährt, wenn die Liste an dieser Stelle nicht „hilft“, unter Hinweis auf die Zugehörigkeit der Einrichtung zu einer übergeordneten, eindeutig berechtigten Institution und die Wahrnehmung von kirchlichen Aufgaben die Geltung des Pauschalvertrages in Anspruch zu nehmen. Zweifelsfragen lassen sich in der Regel aufklären.
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3 ↑ Zur Nutzung digitaler Formate s. 3.6.
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4 ↑ Eine Spende erhält nur dann einen vergütungsrelevanten Charakter, wenn es sich um eine „Zwangs“- spende handelt. Eine auf reiner Freiwilligkeit beruhende Spende ist nicht mit einem Eintrittsgeld gleich zu setzen. Es kommt also darauf an, ob ein Gast ein Entgelt in irgendeiner Form zahlen muss, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können.
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5 ↑ Das sog. neue geistliche Liedgut zeichnet sich dadurch aus, dass es geistliche Texte mit modernen Stilmitteln aus Popular-Musik, Jazz, Rock, Folklore usw. verbindet. Die Inhalte haben eindeutig verkündigenden und Gott lobenden Charakter
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6 ↑ An dieser Stelle sei einschränkend darauf hingewiesen, dass Streamingdienste teilweise die Nutzung der Werke auf den nicht-öffentlichen, also rein privaten, Bereich beschränken. Dann wäre eine öffentliche Wiedergabe nicht zulässig.
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7 ↑ Darüber werden auch Internetseiten anderer kirchlicher Träger, wie der Landeskirchen, der Einrichtungen für Öffentlichkeitsarbeit, der Kirchenkreise, Dekanate etc. abgedeckt.