.Kirchengesetz
vom 8. Mai 1992
#Abschnitt I
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt II
###§ 6
§ 7
§ 8
Abschnitt III
###§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.06.1992
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Kirchengesetz
über die
Ordnung der Jugendarbeit
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)
vom 8. Mai 1992
in der Fassung vom 25. November 2004
(GVBl. Bd. 16 S. 155, Bd. 18 S. 329)
Abschnitt I Die kirchliche Jugendarbeit | |
Abschnitt II Gesamtkirchliche Pfarrstelle für die Jugendarbeit | |
Abschnitt III Schlussbestimmungen | |
Präambel
1 Im Leben der Kirchengemeinde wird den jungen Menschen der Zuspruch und Anspruch des Wortes Gottes gesagt und damit der Weg zu einem verantwortlichen Leben gewiesen.
2 Kirchliche Jugendarbeit ist eine Einladung, diesen Weg zu gehen. 3 Sie ermöglicht den jungen Gemeindegliedern, ihre Lebensäußerungen anzubringen und stellt diese Lebensäußerungen ebenso wie die Lebensbedingungen junger Menschen in die Verantwortung der ganzen Gemeinde mit ihren Eltern und Erziehern oder Erzieherinnen. 4 Die Teilhabe an kirchlicher Jugendarbeit steht allen jungen Menschen offen.
5 Zur Ordnung dieser Arbeit innerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) hat die Gesamtsynode das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
#Abschnitt I
Die kirchliche Jugendarbeit
###§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(
1
)
Die Kirchengemeinden haben den Auftrag, kirchliche Jugendarbeit zu ermöglichen und zu fördern.
(
2
)
Darüber hinaus wird die kirchliche Jugendarbeit gefördert:
- von den Synoden
- von der Gesamtsynode
- von den christlichen Jugendverbänden, soweit sie verbindlich mit Kirchengemeinden, Synodalverbänden oder der Evangelisch-reformierten Kirche zusammenarbeiten.
(
3
)
Die kirchliche Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Kirchenverfassung, dieses Kirchengesetzes, der Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
#§ 2
Die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde
(
1
)
1 Der Kirchenrat/Das Presbyterium benennt – in Absprache mit Vertretern und Vertreterinnen bestehender Jugendgruppen und Arbeitszweige einen Beauftragten oder eine Beauftragte oder mehrere Beauftragte für die kirchliche Jugendarbeit. 2 Die Beauftragten sind verantwortlich für die Zusammenarbeit der verschiedenen Jugendgruppen und Arbeitszweige und halten die Verbindung zwischen dem Kirchenrat/Presbyterium und den Jugendlichen. 3 Hierzu soll vom Kirchenrat/Presbyterium in Absprache mit Vertretern und Vertreterinnen bestehender Jugendgruppen und Arbeitszweige ein Jugendausschuss gebildet werden.
(
2
)
Der Kirchenrat/Das Presbyterium soll den Beauftragten regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, Gelegenheit zu einem Bericht über die kirchliche Jugendarbeit geben und nach Besprechung des Berichtes entscheiden, ob Beschlüsse zu fassen sind.
#§ 3
Die Jugendarbeit im Synodalverband
(
1
)
1 Je ein Beauftragter oder eine Beauftragte und zwei von bestehenden Jugendgruppen und Arbeitszweigen zu benennende Vertreter oder Vertreterinnen der Jugend aus jeder Kirchengemeinde bilden die Jugendkonferenz des Synodalverbandes. 2 Außerdem gehören der Konferenz an: die hauptamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit, die Beauftragten des Synodalverbandes für den Kindergottesdienst und für die Beistandstätigkeit im Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer und die von der Synode berufenen Vertreter und Vertreterinnen der christlichen Jugendverbände im Synodalverband. 3 Die Konferenz wird von dem oder der Beauftragten für die Jugendarbeit im Synodalverband einberufen und geleitet. 4 Die Einladung ist dem Moderamen der Synode zur Kenntnis zu geben.
(
2
)
Die Kirchenräte/Presbyterien teilen dem Moderamen der Synode bei der Mitteilung über die Wahl zur Synode (§ 54 der Kirchenverfassung) zugleich ihre Beauftragten und Vertreter oder Vertreterinnen nach § 3 Abs. 1 mit.
(
3
)
1 Die Synode wählt auf ihrer ersten Tagung nach Bildung der Jugendkonferenz des Synodalverbandes auf deren Vorschlag für die Dauer ihrer Wahlperiode einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die kirchliche Jugendarbeit im Synodalverband (Beauftragter oder Beauftragte des Synodalverbandes für die Jugendarbeit bzw. Jugendpfarrer oder Jugendpfarrerin des Synodalverbandes). 2 Der oder die Beauftragte bleibt bis zur Wahl seines oder ihres Nachfolgers oder seiner oder ihrer Nachfolgerin im Amt. Die Synode soll im Benehmen mit der Jugendkonferenz des Synodalverbandes einen Ausschuss für die Jugendarbeit im Synodalverband einsetzen und diesem Ausschuss Aufgaben übertragen.
(
4
)
1 Die Jugendkonferenz des Synodalverbandes soll zweimal jährlich zusammentreten und dem Austausch von Erfahrungen dienen sowie den Dienst des oder der Beauftragten für die Jugendarbeit des Synodalverbandes begleiten. 2 Sie ist bei Anwesenheit eines Drittels der von den Kirchenräten/ Presbyterien benannten Beauftragten und Jugendvertreter oder Jugendvertreterinnen beschlussfähig, wenn den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag eine schriftliche Einladung unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung zugegangen ist. 3 Im übrigen findet § 29 der Kirchenverfassung sinngemäß Anwendung.
(
5
)
1 Der oder die Beauftragte des Synodalverbandes für die Jugendarbeit fördert die kirchliche Jugendarbeit in den einzelnen Kirchengemeinden und hält die Verbindung zu den Beauftragten in den Kirchengemeinden, zu den Beauftragten der anderen Synodalverbände und zum Landesjugendpfarrer oder zur Landesjugendpfarrerin. 2 Ihm oder ihr ist Gelegenheit zu geben, -einmal jährlich dem Moderamen der Synode und der Synode über die kirchliche Jugendarbeit zu berichten.
(
6
)
Die Jugendvertreter und Jugendvertreterinnen der Jugendkonferenz des Synodalverbandes wählen aus ihrer Mitte zwei Vertreter oder Vertreterinnen sowie zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, die zugleich Ersatzpersonen sind, für die Jugendkonferenz der Evangelisch-reformierten Kirche.
#§ 4
Die Jugendkonferenz
(
1
)
1 Die Beauftragten der Synodalverbände für die Jugendarbeit, die Jugendvertreter und Jugendvertreterinnen der Synodalverbände und die Mitglieder des nach § 5 zu bildenden Jugendausschusses bilden die Jugendkonferenz der Evangelisch-reformierten Kirche. 2 Synodalverbände mit mehr als 40.000 Gemeindeglieder entsenden sechs Mitglieder in die Jugendkonferenz. 3 Jugendvertreter und Jugendvertreterinnen der Synodalverbände sowie der christlichen Jugendverbände dürfen bei ihrer Entsendung nicht älter als 25 Jahre sein. 4 Das Moderamen der Gesamtsynode soll auf Vorschlag der Jugendkonferenz zusätzlich Beauftragte für bestimmte Sachgebiete, Vertreter oder Vertreterinnen anderer Ausschüsse, Vertreter oder Vertreterinnen der hauptamtlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit sowie Vertreter oder Vertreterinnen der christlichen Jugendverbände in die Jugendkonferenz berufen. 5 Die Mitglieder der Jugendkonferenz müssen einer Kirchengemeinde gemäß § 8 der Kirchenverfassung angehören. 6 Die Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode können an den Sitzungen der Jugendkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.
(
2
)
1 Die Jugendkonferenz soll zweimal jährlich zusammentreten und der Verbindung zwischen den Kirchengemeinden und den Synodalverbänden und dem Jugendausschuss sowie dem Austausch von Erfahrungen dienen. 2 Der Jugendausschuss kann alle haupt- oder ehrenamtlich in der Jugendarbeit der Evangelisch-reformierten Kirche Mitarbeitenden zur Teilnahme an der Jugendkonferenz ohne Stimmrecht einladen.
(
3
)
Die Jugendkonferenz
- berät über Aktivitäten und Arbeitsfelder in der Jugendarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche,
- erörtert Inhalte, Konzeptionen und Herausforderungen in der Jugendarbeit der Evangelisch-reformierten Kirche,
- nimmt Stellung zu gesellschaftlichen und politischen Fragen, die die Lebenssituation junger Menschen berühren,
- berät den Bericht des Landesjugendpfarrers oder der Landesjugendpfarrerin,
- nimmt Einsicht in den Einzelplan „Jugendarbeit“ des Haushaltsplans der Gesamtkirche,
- gibt dem Jugendausschuss Empfehlungen,
- macht dem Moderamen der Gesamtsynode zu Beginn einer Wahlperiode gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Vorschläge für die Besetzung des Jugendausschusses der Evangelisch-reformierten Kirche,
- wählt aus dem Kreis der Jugendvertreter und Jugendvertreterinnen einen Vertreter oder eine Vertreterin für die Delegiertenversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen.
(
4
)
1 Die Jugendkonferenz wird von dem oder der Vorsitzenden des Jugendausschusses einberufen und geleitet. 2 Sie ist bei Anwesenheit eines Drittels der von den Synodalverbänden benannten Mitglieder beschlussfähig, wenn den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag eine schriftliche Einladung unter Angabe der vom Jugendausschuss vorgeschlagenen Tagesordnung zugegangen ist. 3 Im übrigen findet § 29 der Kirchenverfassung sinngemäß Anwendung.
#§ 5
Der Jugendausschuss
(
1
)
1 Die Leitung der Jugendarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche obliegt der Gesamtsynode. 2 Sie wird in ihrem Auftrag durch den zu Beginn einer jeden Wahlperiode der Gesamtsynode gebildeten Jugendausschuss wahrgenommen.
3 Der Jugendausschuss bleibt im Amt, bis ein neuer Jugendausschuss gebildet worden ist.
(
2
)
1 Der Jugendausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die von der Gesamtsynode aus dem Kreis der Mitglieder und ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 67 der Kirchenverfassung) gewählt werden. 2 Das Moderamen der Gesamtsynode beruft darüber hinaus zwei Mitglieder, die die Jugendvertreter und Jugendvertreterinnen der Jugendkonferenz aus ihrer Mitte vorschlagen. 3 Der Landesjugendpfarrer oder die Landesjugendpfarrerin gehört dem Jugendausschuss kraft Amtes an.
(
3
)
1 Weitere Mitglieder werden vom Moderamen der Gesamtsynode aufgrund von Vorschlägen des nach Abs. 2 gebildeten Jugendausschusses der Evangelisch-reformierten Kirche berufen. 2 Dabei sollen die verschiedenen Bereiche der Jugendarbeit in sachlicher und regionaler Hinsicht angemessen berücksichtigt werden. 3 Während der Wahlperiode erforderliche Ergänzungen erfolgen gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Gesamtsynode.
(
4
)
1 Der Jugendausschuss vertritt die Jugendarbeit der Evangelisch-reformierten Kirche nach innen und außen mit Ausnahme der Rechtsvertretung. 2 Er kann die Vertretung auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende oder ein anderes Mitglied übertragen.
(
5
)
Die Vornahme von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Jugendarbeit der Evangelisch-reformierten Kirche erfolgt durch das Moderamen der Gesamtsynode.
#Abschnitt II
Gesamtkirchliche Pfarrstelle für die Jugendarbeit
###§ 6
Rechtsstellung
(
1
)
1 Es wird eine Pfarrstelle für die Jugendarbeit der Evangelisch-reformierten Kirche errichtet. 2 Den Sitz der Pfarrstelle bestimmt das Moderamen der Gesamtsynode.
(
2
)
1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Pfarrstelle untersteht der Dienstaufsicht des Moderamens der Gesamtsynode und der Fachaufsicht des Jugendausschusses. 2 Das Moderamen der Gesamtsynode erteilt dem Landesjugendpfarrer oder der Landesjugendpfarrerin im Benehmen mit dem Jugendausschuss eine Dienstanweisung.
#§ 7
Berufung und Ablösung
1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Pfarrstelle wird vom Moderamen der Gesamtsynode im Benehmen mit dem Jugendausschuss für eine Amtszeit von sechs Jahren berufen. 2 Wiederberufung ist zulässig.
#§ 8
Aufgaben
(
1
)
Der Landesjugendpfarrer oder die Landesjugendpfarrerin ist von Amts wegen Mitglied des Jugendausschusses und der Jugendkonferenz und führt deren Geschäfte nach den Beschlüssen des Jugendausschusses.
(
2
)
Der Landesjugendpfarrer oder die Landesjugendpfarrerin hat – jeweils im Einvernehmen mit dem Jugendausschuss – insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Inhalt und Form evangelischer Jugendarbeit in theologischer und pädagogischer Hinsicht zu durchdenken und im Blick auf die Lebensäußerungen und -bedingungen junger Menschen weiter zu entwickeln,
- das Verständnis für die Jugendarbeit in den Kirchengemeinden, Synodalverbänden und in der Evangelisch-reformierten Kirche zu vertiefen und die Verantwortlichen in Fragen der Jugendarbeit zu beraten,
- für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit zu sorgen und die Zusammenarbeit unter den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu stärken,
- die verschiedenen Bereiche und Formen der Jugendarbeit zu koordinieren und in den Gesamtauftrag der Kirchengemeinde einzubeziehen,
- die Gemeinschaft mit der Jugend anderer evangelischer Kirchen und in der Ökumene zu suchen und Verbindung mit anderen kirchlichen Einrichtungen und anderen Jugendorganisationen zu halten,
- das gesellschaftliche und politische Verantwortungsbewusstsein in der kirchlichen Jugendarbeit wach zu halten.
(
3
)
1 Der Landesjugendpfarrer oder die Landesjugendpfarrerin ist, wenn das Moderamen der Gesamtsynode hierfür nicht nach Anhörung des Jugendausschusses einen besonderen Beauftragten oder eine besondere Beauftragte benennt, Beauftragter oder Beauftragte der Evangelisch-reformierten Kirche für die Beistandstätigkeit der Pfarrer und Pfarrerinnen und anderer kirchlicher Beauftragter im Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer. 2 Er oder sie berät die Beauftragten der Synodalverbände und die Beistände bei ihrer Tätigkeit.
(
4
)
Der Landesjugendpfarrer oder die Landesjugendpfarrerin berichtet dem Moderamen der Gesamtsynode mindestens einmal im Jahr schriftlich über die Entwicklung in der Jugendarbeit und gibt dabei Auskunft über seinen oder ihren Dienst.
(
5
)
Das Moderamen der Gesamtsynode kann den Landesjugendpfarrer oder der Landesjugendpfarrerin im Benehmen mit dem Jugendausschuss weitere Aufgaben übertragen.
#Abschnitt III
Schlussbestimmungen
###§ 9
Ausführungsbestimmungen
(
1
)
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz im Wege der Rechtsverordnung.
(
2
)
Das Moderamen der Gesamtsynode kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
#§ 10
Inkrafttreten
(
1
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. 2 Die aufgrund des bisherigen Kirchengesetzes über die Ordnung der Jugendarbeit Gewählten und Berufenen bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.
(
2
)
Das Kirchengesetz über die Ordnung der Jugendarbeit vom 29.10.1981 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 14 S. 469) sowie alle entgegenstehenden Rechtsvorschriften und Beschlüsse treten außer Kraft, soweit sie den Regelungen dieses Kirchengesetzes widersprechen.