.Vereinbarung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Kirchengesetz
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Vereinbarung
zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern,
der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland
und der Evangelisch-reformierten Kirche
zur Regelung des mitgliedschaftlichen Übertritts
von Kirchenmitgliedern
vom 21. Januar / 1./3. Februar 2022
(GVBl. Bd. 21 S. 138)
gemäß Art. 3 Abs. 4 Satz 3 und Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Kirchensteuergesetz in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 12.8.2009.
####Präambel
Aufgrund von Art. 3 Abs. 4 Satz 3 Bayerisches Kirchensteuergesetz treffen im Bereich des Freistaates Bayern die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, die Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland und die Evangelisch-reformierte Kirche diese Vereinbarung zur Regelung eines Übertritts von Kirchenmitgliedern. Damit soll das staatliche Verfahren gemäß den gesetzlichen Rahmenvorgaben vereinfacht und die Aufnahme eines Mitglieds ohne vorherigen Austritt durch Erklärung beim Standesamt im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Bayerisches Kirchensteuergesetz ermöglicht werden. Dabei sind sich die vertragsschließenden Kirchen darüber einig, dass der Übertritt nur aus Glaubens- und Gewissensgründen erfolgen soll.
#§ 1
Antrag
(
1
)
Will ein Kirchenmitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland oder der Evangelisch-reformierten Kirche zu einer anderen dieser drei Kirchen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Kirchensteuergesetz (Körperschaften des öffentlichen Rechts) übertreten, so teilt es diese Absicht dem zuständigen Amtsträger oder der zuständigen Amtsträgerin dieser Kirche persönlich mit. Der Amtsträger oder die Amtsträgerin prüft in einem seelsorgerlichen Gespräch mit dem oder der Übertrittswilligen die Ernsthaftigkeit des beabsichtigten Wechsels der Kirchenzugehörigkeit. Hält dieser oder diese das Aufnahmeersuchen aufrecht, so ist darüber eine Niederschrift anzufertigen, die auch die Erklärung des oder der Übertrittswilligen enthält und von diesem oder dieser unterzeichnet wird. Diese Erklärung darf nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden.
(
2
)
Die Vorschriften des Reichsgesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. I S. 939) finden Anwendung. Soll sich der Übertritt zugleich auf Kinder bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr erstrecken, sind ihre Personalien in den Antrag aufzunehmen. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen zum Übertritt veranlasst werden; das Kind muss zusammen mit den sorgeberechtigten Eltern eine eigene Erklärung abgeben. Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres steht die Entscheidung zum Übertritt dem Kind allein zu, es hat eine Erklärung ohne Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung abzugeben.
#§ 2
Beteiligung der jeweils anderen Kirche
Von dem Aufnahmeersuchen ist dem zuständigen Amtsträger oder der zuständigen Amtsträgerin der Kirche, der der bzw. die Übertrittswillige bisher angehört, durch den Amtsträger oder die Amtsträgerin der anderen Kirche unverzüglich Mitteilung zu machen. Dabei kann auch geklärt werden, ob Gründe vorliegen, die den Wechsel der Kirchenzugehörigkeit hindern oder belasten können. Die Aufnahme darf nicht vor Ablauf von vier Wochen, von dieser Mitteilung an gerechnet, erfolgen. Bis zur Aufnahme kann das Aufnahmegesuchen schriftlich zurückgenommen werden.
#§ 3
Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme erfolgt nach den jeweils geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen.
#§ 4
Beginn der Mitgliedschaft und
Mitteilung des Vollzugs
(
1
)
Bei vollzogener Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft in der aufnehmenden Kirche am ersten Tag des auf die Aufnahme folgenden Monats. Über den Übertritt ist dem bzw. der Aufgenommenen eine kirchenamtliche Bescheinigung auszuhändigen.
(
2
)
Die aufnehmende Kirche teilt der nach jeweiligem Kirchenrecht zuständigen Stelle der bisher angehörenden Kirche und dem zuständigen Standesamt den vollzogenen Übertritt gemäß Art. 3 Abs. 4 Satz 3 Bayerisches Kirchensteuergesetz mit. Im Bereich der drei beteiligten Kirchen ist die zuständige Stelle das Pfarramt der Kirchengemeinde der bisherigen Mitgliedschaft.
#§ 5
Öffentlich-rechtliche Wirksamkeit
Erfolgt ein Übertritt nach dieser Vereinbarung, so richtet sich die öffentlich-rechtliche Wirksamkeit nach den entsprechenden staatlichen Bestimmungen. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird davon nicht berührt.
#§ 6
Gütliche Einigung
Sollten bei der Anwendung dieser Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten auftreten, werden die zuständigen Leitungsverantwortlichen der beteiligten Kirchen um gütliche Beilegung bemüht sein.
#§ 7
Änderung und Beendigung der Vereinbarung
Auf Antrag einer unterzeichnenden Kirche sind Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Diese Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer von fünf Jahren. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
#Kirchengesetz
über die Zustimmung zu der
Vereinbarung zwischen
der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Bayern,
der Evangelisch-methodistischen
Kirche in Deutschland und der
Evangelisch-reformierten Kirche
zur Regelung des mitgliedschaftlichen
Übertritts von Kirchenmitgliedern
vom 19. November 2021
###Artikel I
Der diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland und der Evangelisch-reformierten Kirche zur Regelung des mitgliedschaftlichen Übertritts von Kirchenmitgliedern wird zugestimmt. Änderungen bedürfen der Zustimmung der Gesamtsynode.
#Artikel II
Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung wird das durch sie geschaffene Recht für die Evangelisch-reformierte Kirche verbindlich.
#Artikel III
Dieses Kirchengesetz tritt mit Beschlussfassung in Kraft.