.Richtlinie
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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Richtlinie
der Evangelischen Kirche in Deutschland
zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
Vom 18. Oktober 2019
(ABl. EKD S. 270, Berichtigung ABl. EKD 2020 S. 25 )
Auf Grund von Artikel 9 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland hat der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf ihrer Sitzung am 5. September 2019 die folgende Richtlinie am 18. Oktober 2019 beschlossen:
Präambel
1 Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche, insbesondere Kinder, Jugendliche und hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen sowie Menschen in Abhängigkeitsverhältnissen (Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen) vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu bewahren. 2 Dies beinhaltet auch den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. 3 Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), ihre Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. sowie die gliedkirchlichen diakonischen Werke setzen sich für einen wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt ein und wirken auf Aufklärung und Hilfe zur Unterstützung Betroffener hin. 4 Gerade vor dem Hintergrund der sexualisierten Gewalt auch im Bereich der evangelischen Kirche in den zurückliegenden Jahren verpflichtet der kirchliche Auftrag alle in der Kirche Mitwirkenden zu einer Haltung der Achtsamkeit, der Aufmerksamkeit, des Respekts und der Wertschätzung sowie der grenzachtenden Kommunikation durch Wahrung persönlicher Grenzen gegenüber jedem Mitmenschen.
#§ 1
Zweck und Geltungsbereich
(
1
)
1 Diese Richtlinie regelt grundsätzliche Anforderungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und nennt Maßnahmen zu deren Vermeidung und Hilfen in Fällen, in denen sexualisierte Gewalt erfolgte. 2 Inhaltlich gelten ihre Grundsätze in allen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Werken, Diensten und sonstigen Einrichtungen, die an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in Wort und Tat, im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche und in kontinuierlicher Verbindung zu einer Gliedkirche oder den gliedkirchlichen diakonischen Werken im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (Einrichtungen) mitwirken.
(
2
)
Die Richtlinie findet Anwendung in Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihres Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V..
(
3
)
Den Gliedkirchen und den gliedkirchlichen diakonischen Werken wird empfohlen, entsprechende Regelungen auf der Grundlage dieser Richtlinie zu treffen.
(
4
)
Einrichtungen, die unmittelbar Mitglied im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. sind, können diese Richtlinie aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden.
(
5
)
Weitergehende staatliche Regelungen bleiben unberührt.
#§ 2
Begriffsbestimmung sexualisierte Gewalt
(
1
)
1 Nach dieser Richtlinie ist eine Verhaltensweise sexualisierte Gewalt, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. 2 Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen. 3 Sie kann auch in Form des Unterlassens geschehen, wenn die Täterin oder der Täter für deren Abwendung einzustehen hat. 4 Sexualisierte Gewalt ist immer bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches und § 201a Absatz 3 oder §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung gegeben.
(
2
)
1 Gegenüber Minderjährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn eine körperliche, seelische, geistige, sprachliche oder strukturelle Unterlegenheit und damit eine gegenüber der Täterin oder dem Täter fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. 2 Bei Kindern, das heißt bei Personen unter 14 Jahren, ist das sexuell bestimmte Verhalten stets als unerwünscht anzusehen.
(
3
)
Gegenüber Volljährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist.
(
4
)
Unangemessenen Verhaltensweisen, die die Grenze der sexualisierten Gewalt nicht überschreiten, ist insbesondere gegenüber haupt- und ehrenamtlichen Betreuungspersonen durch geeignete Normen, Regeln und Sensibilisierung, insbesondere im pädagogischen und pflegerischen Alltag, entgegenzutreten.
#§ 3
Mitarbeitende
Mitarbeitende im Sinne dieser Richtlinie sind in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigte sowie ehrenamtlich Tätige in Einrichtungen.
#§ 4
Grundsätze
(
1
)
Wer kirchliche Angebote wahrnimmt oder als mitarbeitende Person im Geltungsbereich dieser Richtlinie tätig ist, ist vor allen Formen sexualisierter Gewalt zu schützen.
(
2
)
1 Obhutsverhältnisse, wie sie insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich der Bildungsarbeit für Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen sowie in Seelsorge- und Beratungssituationen entstehen, verpflichten zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz. 2 Sexuelle Kontakte zwischen Mitarbeitenden und anderen Personen innerhalb einer Seelsorge- und Vertrauensbeziehung sind mit dem kirchlichen Schutzauftrag unvereinbar und daher unzulässig (Abstinenzgebot).
(
3
)
Alle Mitarbeitenden haben bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot).
#§ 5
Einstellungs- und Tätigkeitsausschluss
(
1
)
Für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse gelten folgende Grundsätze:
- Für eine Einstellung im Geltungsbereich dieser Richtlinie kommt nicht in Betracht, wer rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 171, den §§ 174 bis 174c, den §§ 176 bis 180a, § 181a, den §§ 182 bis 184g, § 184i, § 184j, § 201a Absatz 3, § 225, den §§ 232 bis 233a, § 234, § 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung verurteilt worden ist. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Einstellung erfolgen, wenn ein beruflich bedingter Kontakt zu Minderjährigen oder zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen auszuschließen ist.
- Kann trotz einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat nach Nummer 1 das öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht beendet werden, darf die betreffende Person keine Aufgaben in einer Einrichtung wahrnehmen, die insbesondere die Bereiche
- Schule, Bildungs- und Erziehungsarbeit,
- Kinder- und Jugendhilfe,
- Pflege durch Versorgung und Betreuung von Menschen aller Altersgruppen,
- Verkündigung und Liturgie, einschließlich Kirchenmusik,
- Seelsorge und
- Leitungsaufgaben
zum Gegenstand haben oder in denen in vergleichbarer Weise die Möglichkeit eines Kontaktes zu Minderjährigen und zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen besteht.
(
2
)
Für ehrenamtlich Tätige gilt Absatz 1 entsprechend.
#§ 6
Maßnahmen im Umgang mit sexualisierter Gewalt
(
1
)
Leitungen der Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Richtlinie sollen jeweils für ihren Bereich
- Risikoanalysen als Grundlage zur Erstellung institutioneller Schutzkonzepte zum Schutz vor sexualisierter Gewalt mit dem Ziel durchführen, um strukturelle Maßnahmen zur Prävention dauerhaft zu verankern (Präventionsmaßnahmen),
- in Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt angemessen im Rahmen strukturierter Handlungs- und Notfallpläne intervenieren (Interventionsmaßnahmen),
- Betroffene, denen von Mitarbeitenden Unrecht durch sexualisierte Gewalt angetan wurde, in angemessener Weise unterstützen (individuelle Unterstützungsmaßnahmen),
- Ursachen, Geschichte und Folgen sexualisierter Gewalt aufarbeiten, wenn das Ausmaß des Unrechts durch Mitarbeitende dazu Anlass bietet (institutionelle Aufarbeitungsprozesse).
(
2
)
Einrichtungen sollen von ihren übergeordneten Trägerorganisationen durch Rahmenkonzepte gegen sexualisierte Gewalt unterstützt werden, die auch einen Überblick über Präventionsangebote und -instrumente und eine Weiterentwicklung bestehender Angebote ermöglichen.
(
3
)
Leitungen der Einrichtungen sollen sich bei der Implementierung und Weiterentwicklung institutioneller Schutzkonzepte in ihrem Verantwortungsbereich insbesondere an folgenden Standards orientieren:
- Einrichtungsspezifische Verankerung der Verantwortung zur Prävention, insbesondere durch die Erstellung eines einrichtungsspezifischen Präventionskonzeptes,
- Leitungsgremien sollen die Frage sexualisierter Gewalt regelmäßig zu einem Thema machen,
- einrichtungs- und arbeitsfeldspezifischer Verhaltenskodex oder Selbstverpflichtungserklärung Mitarbeitender, deren Inhalte regelmäßig zum Gesprächsgegenstand gemacht und weiterentwickelt werden,
- Vorlage erweiterter Führungszeugnisse nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der jeweils geltenden Fassung von Mitarbeitenden bei und nach der Anstellung in regelmäßigen Abständen. Für Ehrenamtliche gilt dies in der Regel abhängig von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen ebenso,
- Fortbildungsverpflichtungen aller Mitarbeitenden zum Nähe-Distanzverhalten, zur grenzachtenden Kommunikation und zur Prävention zum Schutz vor sexualisierter Gewalt,
- Partizipations- und Präventionsangebote sowie sexualpädagogische Konzepte für Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen unter Beteiligung und Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, Betreuer oder von Vormündern,
- Verpflichtung der Mitarbeitenden zur Wahrnehmung der Meldepflicht in Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt,
- Einrichtung transparenter Beschwerdeverfahren und Benennung von Melde- und Ansprechstellen im Fall eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt,
- Bereitstellen von Notfall- oder Handlungsplänen, die ein gestuftes Vorgehen im Fall eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt vorsehen.
(
4
)
1 Mitarbeitende sind in geeigneter Weise auf ihre aus dieser Richtlinie folgenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. 2 Verpflichtungen nach den Vorschriften des staatlichen Rechts zum Schutz Minderjähriger oder Volljähriger in einem Abhängigkeitsverhältnis bleiben unberührt.
#§ 7
Melde- und Ansprechstelle, Stellung und Aufgaben
(
1
)
Zur Umsetzung und Koordination der Aufgaben nach § 6 soll jede Gliedkirche eine Melde- und Ansprechstelle für Fälle sexualisierter Gewalt einrichten oder sich einer solchen Stelle anschließen, die gliedkirchenübergreifend eingerichtet ist.
(
2
)
1 Die Melde- und Ansprechstelle ist eine dem Schutz Betroffener verpflichtete Stelle und nimmt eine betroffenenorientierte Haltung ein. 2 Sie ist verpflichtet, Hinweisen auf täterschützende Strukturen nachzugehen. 3 Sie nimmt ihre Aufgaben selbständig und, in Fällen der Aufklärung von Vorfällen sexualisierter Gewalt, frei von Weisungen wahr. 4 Sie ist mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.
(
3
)
Der Melde- und Ansprechstelle können unbeschadet der rechtlichen Verantwortung und der Zuständigkeiten der jeweiligen Leitung einer Einrichtung insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden: Sie
- berät bei Bedarf die jeweilige Leitung in Fragen der Prävention, Intervention, Unterstützung und Aufarbeitung und koordiniert entsprechende Maßnahmen,
- unterstützt Einrichtungen bei der Präventionsarbeit, insbesondere durch die Implementierung und Weiterentwicklung von Schutzkonzepten, und geht Hinweisen auf täterschützende Strukturen nach,
- entwickelt Standards für die Präventionsarbeit, erarbeitet Informationsmaterial, entwickelt Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote zur Prävention und koordiniert hierzu die Bildungsarbeit,
- unterstützt die Einrichtungen bei Vorfällen sexualisierter Gewalt im Rahmen des jeweils geltenden Notfall- und Handlungsplanes,
- nimmt Meldungen von Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt entgegen, wahrt die Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen und sorgt dafür, dass Meldungen bearbeitet und notwendige Maßnahmen der Intervention und Prävention veranlasst werden,
- nimmt Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts entgegen und leitet diese an die Unabhängige Kommission zur Entscheidung weiter,
- sorgt dafür, dass die Einwilligung Betroffener vorliegt, wenn personenbezogene Daten weitergeleitet oder verarbeitet werden,
- koordiniert ihre Aufgaben auf gesamtkirchlicher Ebene, indem sie in der Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung auf der Ebene der EKD mitarbeitet,
- wirkt mit der Zentralen Anlaufstelle.help zusammen.
(
4
)
Für gliedkirchliche diakonische Werke gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(
5
)
1 Arbeits- und dienstrechtliche Zuständigkeiten und Verpflichtungen der jeweiligen Einrichtung bleiben von den Maßgaben der Absätze 1 bis 4 unberührt. 2 Unberührt bleiben auch gesetzliche Melde- oder Beteiligungspflichten, die sich insbesondere aus Vorschriften des Kinder- und Jugendschutzes ergeben.
#§ 8
Meldepflicht in Fällen sexualisierter Gewalt
(
1
)
1 Liegt ein begründeter Verdacht vor, haben Mitarbeitende Vorfälle sexualisierter Gewalt oder Verstöße gegen das Abstinenzgebot, die ihnen zur Kenntnis gelangen, unverzüglich der Melde- und Ansprechstelle nach § 7 Absatz 3 Nummer 5 zu melden oder die Meldung zu veranlassen (Meldepflicht). 2 Mitarbeitenden ist die Erfüllung ihrer Meldepflicht unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität zu ermöglichen. 3 Sie haben das Recht, sich jederzeit zur Einschätzung eines Vorfalls von der Melde- und Ansprechstelle beraten zu lassen.
(
2
)
1 Arbeits- und dienstrechtliche Pflichten, insbesondere zum Schutz des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Schweigepflicht, bleiben unberührt. 2 Im Übrigen gilt § 7 Absatz 5 Satz 2.
#§ 9
Unabhängige Kommission
(
1
)
1 Um Betroffenen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende erfahren haben, Unterstützung anzubieten, wird jeder Gliedkirche dringend empfohlen, eine Unabhängige Kommission einzurichten oder eine solche im Verbund mit anderen Gliedkirchen vorzuhalten, die auf Wunsch Betroffener Gespräche führt, ihre Erfahrungen und Geschichte würdigt und Leistungen für erlittenes Unrecht zuspricht.
(
2
)
1 Die Unabhängige Kommission soll mit mindestens drei Personen besetzt sein, die unterschiedliche berufliche und persönliche Erfahrungen in die Kommissionsarbeit einbringen. 2 Die Kommissionsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 3 Sie sind in ihren Entscheidungen frei und nicht an Weisungen gebunden.
#§ 10
Unterstützung für Betroffene
(
1
)
1 Die Gliedkirchen bieten Personen, die zum Zeitpunkt eines Vorfalls sexualisierter Gewalt minderjährig waren, auf Antrag Unterstützung durch immaterielle Hilfen und materielle Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts an, wenn dieses durch organisatorisch-institutionelles Versagen, Verletzung der Aufsichtspflichten oder sonstiger Pflichten zur Sorge durch Mitarbeitende geschah und Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche zivilrechtlich nicht mehr durchsetzbar sind. 2 Die von der Gliedkirche eingesetzte Unabhängige Kommission entscheidet über die Anträge.
(
2
)
1 Die Unterstützung durch die Gliedkirchen erfolgt freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne dass durch diese Regelung ein Rechtsanspruch begründet wird. 2 Bereits erbrachte Unterstützungsleistungen, insbesondere nach kirchlichen Regelungen, können angerechnet werden.
(
3
)
Die Einrichtung, in der die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat, soll sich an der Unterstützungsleistung beteiligen.
#§ 11
Gliedkirchliche Bestimmungen
Die Gliedkirchen bestimmen jeweils für ihren Bereich die Übernahme und Ausgestaltung dieser Richtlinie.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt für die Evangelische Kirche in Deutschland und ihr Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. am 21. Oktober 2019 in Kraft.