.

Kirchengesetz
zur Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs
in der Evangelisch-reformierten Kirche

vom 6. Mai 2022

(GVBl. Bd. 21 S. 175)

####

§ 1

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche sowie die ihr angehörenden juristischen Personen öffentlichen Rechts (Kirchengemeinden, Synodalverbände, Kirchenverbände und selbstständige Stiftungen öffentlichen Rechts) nehmen am elektronischen Rechtsverkehr in der kirchlichen und staatlichen Gerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes teil. Die Zustellung auf anderen Wegen bleibt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten unberührt.
( 2 ) Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch besondere elektronische Behördenpostfächer (beBPo) gemäß § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfächer (eBO) gemäß § 10 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung oder in anderer geeigneter Weise.
#

§ 2

( 1 ) Die Evangelisch-reformierten Kirche führt für die in § 1 Absatz 1 genannten juristischen Personen ein zentrales elektronisches Postfach.
( 2 ) Im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-reformierten Kirche ist ein verbindliches Verzeichnis der über das zentrale elektronische Postfach erreichbaren juristischen Personen zu veröffentlichen; Veränderungen bedürfen ebenfalls der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Weitere Veröffentlichungen der über das zentrale elektronische Postfach erreichbaren juristischen Personen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.
( 3 ) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
  1. alle über das zentrale elektronische Postfach eingehende oder zu übermittelnde elektronische Dokumente unverzüglich an den richtigen Empfänger übermittelt werden,
  2. die dem zentralen elektronischen Postfach angeschlossenen juristischen Personen ihre Interessen gegenüber der Evangelisch-reformierten Kirchen ungehindert kirchengerichtlich durchsetzen können und
  3. Absender unverzüglich über technisch unzureichende elektronische Dokumente und andere Übermittlungshemmnisse informiert werden.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 kann das Moderamen der Gesamtsynode durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Evangelisch-reformierte Kirche für jede der in § 1 Absatz 1 genannten juristischen Personen zentral ein eigenes elektronisches Postfach führt; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
#

§ 3

( 1 ) Das zentrale elektronische Postfach ist bis zum 30. Juni 2024 einzurichten.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes im Wege der Rechtsverordnung erlassen.
#

§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.