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Allgemeine Anordnung
betr. Erhaltung und Pflege denkmalswichtiger Gebäude
nebst den dazugehörenden Grundstücken
und sonstigen Gegenständen

vom 17. März 1988

(GVBl. Bd. 15 S. 237)

Mit Zustimmung des Landeskirchenvorstandes nach § 101 Abs. 1 der Kirchenverfassung erlässt der Landeskirchenrat in Ausführung der Vereinbarung nach Art. 20 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 folgende allgemeine Anordnung für die Erhaltung und Pflege denkmalswichtiger Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und sonstigen Gegenständen:
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§ 1

Denkmalswichtige Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und sonstigen Gegenständen sind im Inventarverzeichnis durch einen entsprechenden Zusatz zu kennzeichnen.
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§ 2

Die Kirchenräte haben mit besonderer Aufmerksamkeit für eine sorgfältige Erhaltung und Pflege zu sorgen.
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§ 3

Die leihweise Abgabe von Kunstgegenständen an Museen oder Privatpersonen bedarf nach Anhörung des Bezirkskirchenrates der Zustimmung des Landeskirchenrates.
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§ 4

Veräußerungen und Umgestaltungen bedürfen gemäß §§77 und 100 der Kirchenverfassung der Genehmigung des Bezirkskirchen- oder des Landeskirchenrates, der auch das Benehmen mit der staatlichen Denkmalspflege herstellt.
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§ 5

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kirchengemeinden außerhalb des Landes Niedersachsen.
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§ 6

Diese Bestimmungen treten am 1. Mai 1988 in Kraft.
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§ 7

Die Bekanntmachung betr. Inventarisierung der im Besitz von Kirchengemeinden befindlichen Kunstdenkmäler vom 21. Oktober 1897 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 46), die Bekanntmachung betr. Pflege der im kirchlichen Besitz befindlichen Gegenstände von geschichtlichem, wissenschaftlichem und Kunstwert vom 3. Juni 1909 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 72) und die Bekanntmachung betr. Abgabe kirchlicher Kunstgegenstände an Museen vom 16. April 1938 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 13 S. 107) werden aufgehoben.