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Bekanntmachung d. MKW –304-45 702/5B-GültL 222/2–
betr. Abbruch von Baudenkmalen in kirchlichem Besitz

vom 12. Februar 1978

Zur Bereinigung von Zweifelsfragen über die Auslegung der denkmalrechtlichen Bestimmungen in Artikel 20 des Loccumer Vertrages (Nds. GVBl. Sb. I S. 369) bzw. § 13 der Anlage zum Konkordat (Nds. GVBl. 1965 S. 192) habe ich mit Ermächtigung durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten ein Übereinkommen mit der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und dem Katholischen Büro Niedersachsen – Kommissariat der katholischen Bischöfe – geschlossen, das in übereinstimmenden Briefwechseln formuliert ist. Den Wortlaut des vereinbarten Textes in den ausgetauschten Briefen gebe ich in der Anlage bekannt.
Die Zuständigkeit für die Herstellung des Benehmens mit kirchlichen Stellen bei Abbruchvorhaben an kirchlichen Baudenkmalen behalte ich mir vor, soweit ich nicht im Einzelfall etwas anderes anordne.
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Anlage

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Wortlaut des vereinbarten Textes in dem Briefwechsel zwischen dem Minister
für Wissenschaft und Kunst und der Konföderation evangelischer Kirchen
in Niedersachsen sowie dem Katholischen Büro Niedersachsen
– Kommissariat der katholischen Bischöfe –

Aus Anlass der von der Niedersächsischen Landesregierung beabsichtigten Einbringung des Entwurfs eines Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes in den Landtag haben die evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen und die katholischen Ordinarien in Niedersachsen sowie die niedersächsische Landesregierung Gespräche über die Zusammenhänge zwischen den Bestimmungen des Loccumer Vertrages von 1955 sowie des Konkordats von 1965 und den Vorschriften des Gesetzentwurfs geführt. Sie haben übereinstimmend festgestellt, dass sich die in den Verträgen enthaltenen Bestimmungen über Denkmalpflege in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit bewährt haben und nach wie vor von gesetzlichen Regelungen des Landes unberührt bleiben. Auch bei beabsichtigten Maßnahmen der Kirchen oder einer ihrer Kirchengemeinden oder sonstigen Institutionen, die die Beseitigung eines kirchlichen Kulturdenkmals bewirken können, tritt die Herstellung des Benehmens nach Artikel 20 des Loccumer Vertrages bzw. § 13 der Anlage zum Konkordat an die Stelle einer staatlichen Erlaubnis. In solchen Fällen werden die Kirchen das Benehmen mit dem Land in der Weise herstellen, dass sie sich unmittelbar mit der obersten Denkmalschutzbehörde in Verbindung setzen. Erhebt diese begründete Einwendung gegen die beabsichtigte Maßnahme, so werden die Kirchen von der Durchführung der Maßnahmen absehen, sofern nicht der für die Erhaltung des kirchlichen Kulturdenkmals erforderliche Aufwand, auch nach Einbeziehung staatlicher Förderungsmittel, unzumutbar ist.