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Verwaltungsvorschrift
zur Bearbeitung von Anträgen
auf Bezuschussung von Bauvorhaben
in Kirchengemeinden und Synodalverbänden

vom 11. Oktober 2022

Das Moderamen der Gesamtsynode hat folgende Verwaltungsvorschrift als Richtlinie erlassen:
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Abschnitt I
Allgemeine Regelungen

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1. Geltungsbereich

1Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Bewilligung von Zuschüssen für Bauvorhaben in Kirchengemeinden und Synodalverbänden durch das Moderamen der Gesamtsynode. 2Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Baumaßnahmen an Pfarrhäusern und besondere Bauvorhaben, die durch gesondert dafür im Haushaltplan vorgesehene Mittel gefördert werden.
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2. Budget

1In der jährlichen Haushaltsplanung der Gesamtkirche wird ein Budget für die Bezuschussung von Baumaßnahmen in Kirchengemeinden und Synodalverbänden durch die Gesamtkirche vorgesehen. 2Von diesem Budget werden 10% zur Unterstützung notwendiger Baumaßnahmen zur Sicherstellung der Nutzung von Gebäuden (Nothilfe) verwendet. 3Die übrigen Mittel werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben vergeben.
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Abschnitt II
Antragvoraussetzungen

Ein Antrag auf die Bezuschussung von Bauvorhaben kann von der Kirchenverwaltung (im Auftrag des Moderamens der Gesamtsynode) nur bearbeitet werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
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3. Regionales Gebäudekonzept

(1) 1Nicht notwendiges Bauvolumen ist eine Belastung für zukünftige Generationen. 2Gefördert werden daher nur Bauvorhaben an Gebäuden, die einem kirchlichen Zweck dienen und deren Nutzung notwendig ist. 3Dabei ist die Gebäudenutzung ganzheitlich, unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten und der zukünftigen Entwicklung, zu betrachten.
(2) 1Konkret muss ein Konzept vorgelegt werden, das die Art der Nutzung und Gründe für eine zukünftige Nutzungsnotwendigkeit dieses Gebäudes beschreibt. 2Darin ist darzulegen, aus welchen Gründen andere Gebäude in der jeweiligen Region in Trägerschaft möglicher Kooperationspartner (andere Kirchengemeinden, Dorfgemeinschaftsgruppen, Kommunen …) nicht genutzt werden können. 3Zudem ist bei der Konzeption der zukünftigen Entwicklung der Kirchengemeinde Rechnung zu tragen. 4Dem Konzept ist die Stellungnahme des Moderamens des Synodalverbandes beizufügen.
(3) Darüber hinaus ist in dem Konzept darzulegen, welche Gebäude der Kirchengemeinde keinem kirchlichen Zweck dienen und welcher weiteren Verwendung, die einen Nutzen für kirchliche Haushalte erbringt, die Gebäude zugeführt werden (Vermietung, Verkauf etc.).
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4. Ökologie und Nachhaltigkeit des Bauvorhabens

1Bereits in der Bau- und Finanzierungsplanung sind ökologische und energetische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, um die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt zu minimieren. 2Aus diesem Grund sind bei der Bauplanung die anliegenden Standards für energieeffizientes und nachhaltiges Bauen (Anlage) zu beachten. 3Zudem muss das Vorhaben in Einklang mit den Klimazielen unseres Klimaschutzkonzeptes stehen.
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5. Beratung durch das Landeskirchenamt

Vor der Antragstellung muss die Beratung des Landeskirchenamtes, insbesondere zum Gebäudekonzept, zur Finanzierung, zur Drittmittelakquise und zu baufachlichen Fragen, eingeholt werden und eine positive Stellungnahme des Landeskirchenamtes zum Konzept und zur Finanzierungsplanung vorliegen.
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Abschnitt III
Antragsverfahren und Antragsbewertung

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6. Antragstellung

1Anträge auf Bauzuschüsse sind schriftlich an das Landeskirchenamt zu stellen. 2Den Anträgen sind
  1. das regionale Gebäudekonzept,
  2. eine Stellungnahme des Moderamens des Synodalverbandes zum Antrag,
  3. ein Finanzierungsplan (unter Berücksichtigung von Dritten erbrachten Geld- und Sachleistungen) sowie
  4. eine Darstellung, dass die Standards für energieeffizientes und nachhaltiges Bauen eingehalten werden,
beizufügen.
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7. Stichtage

(1) 1Die Antragsbewilligung erfolgt viermal im Jahr nach sogenannten Antragsstichtagen. 2Anträge sind bis spätestens zu den genannten Terminen vorzulegen.
(2) 1Die Budgets nach Ziff. II dieser Vorschrift werden vom Landeskirchenamt jeweils in vier Budgetscheiben aufgeteilt und folgenden Stichtagen eines jeden Haushaltsjahres zugeordnet:
1. Stichtag: 28.02
2. Stichtag: 31.05
3. Stichtag: 31.08
4. Stichtag: 30.11
2Nicht verbrauchte Mittel eines Stichtages können auf den nächsten Stichtag übertragen werden.
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8. Bepunktung und Ranking

(1) Anträge auf Bauzuschüsse im Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift werden nach dem untenstehenden Punktesystem bewertet (Bepunktung).
(2) 1Die bepunkteten Anträge werden in eine nach Gesamtpunktzahl ordnende Übersicht der Baumaßnahmen gebracht. 2Alle zum jeweiligen Stichtag eingebrachten Anträge mit einer Ranking-Gesamtpunktzahl von mindestens 3 Punkten können einen gesamtkirchlichen Bauzuschuss erhalten.
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9. Förderung und Förderhöhe

(1) Die antragstellenden Körperschaften erhalten in absteigender Reihenfolge der erreichten Gesamtpunktzahl einen Bauzuschuss aus dem zum Antragszeitpunkt zur Verfügung stehenden Budget entsprechend des jeweiligen Antrags.
(2) 1Die Förderung durch die Gesamtkirche erfolgt in Form einer finanziellen Zuwendung und/oder in Form von durch das Landeskirchenamt erbrachten Architektenleistungen. 2Vom Landeskirchenamt erbrachte Architektenleistungen werden entsprechend der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) auf die Förderhöhe angerechnet.
(3) 1Die Förderhöhe darf zwei Drittel der Kosten des Bauvorhabens (einschließlich erbrachter Sachleistungen) nicht überschreiten. 2Sofern mehrere Bauvorhaben die gleiche Punktzahl haben und die gemeinsame, förderfähige Antragssumme das zur Verfügung stehende Restbudget übersteigt, so erhalten die betreffenden Körperschaften einen Anteil am beantragten Bauzuschuss, der sich aus dem Verhältnis der Summe dieser Anträge und dem zur Verfügung stehenden Budget berechnet.
(4) Unabhängig von der genannten Förderung nach Absatz 3 kann bei Baumaßnahmen, die zu Einsparung der Energiekosten führen, darüber hinaus ein rückzahlbarer, zinsloser Vorschuss in Höhe der prognostizierten Einsparungen der Energiekosten für den Zeitraum von 20 Jahren gewährt werden.
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10. Berechnung des Punktwertes

(1) 1Bedeutung der Baumaßnahme für das geistliche Gemeindeleben nach Ansicht des Moderamens des Synodalverbandes. 2Die Durchführung der Baumaßnahme ist:
a)
für das Gemeindeleben nicht erheblich:
0 Punkte
b)
für das Gemeindeleben sinnvoll:
1 Punkt
c)
für das Gemeindeleben notwendig:
2 Punkte
d)
für das Gemeindeleben unverzichtbar, nicht aufschiebbar:
3 Punkte
e)
im Rahmen von regionalen Strukturveränderungen notwendig:
5 Punkte
(2) 1Baufachliche Dringlichkeit der Baumaßnahme nach Einschätzung der Bauabteilung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-reformierten Kirche. 2Die Durchführung der Baumaßnahme ist:
a)
langfristig aufschiebbar:
0 Punkte
b)
baufachlich sinnvoll, aber ggf. mittelfristig aufschiebbar
1 Punkt
c)
baufachlich notwendig, aber ggf. kurzfristig aufschiebbar:
3 Punkte
d)
baufachlich notwendig und nicht aufschiebbar, da starke Substanzverluste drohen:
5 Punkte
(3) Barrierefreiheit:
Die Baumaßnahme dient schwerpunktmäßig der Herstellung der Barrierefreiheit:
2 Punkte
(4) Kulturelle und denkmalpflegerische Bedeutung nach Einschätzung der kirchlichen Dankmalpflege:
a)
Sonstige Gebäude ohne besondere denkmalpflegerische oder kulturelle Bedeutung:
0 Punkte
b)
Kirchen, Kapellen, Gottesdienstraum im Gemeindezentrum ohne besondere denkmalpflegerische oder kulturelle Bedeutung:
1 Punkt
c)
Gebäude mit regionaler Bedeutung:
3 Punkte
d)
Gebäude mit überregionaler Bedeutung:
5 Punkte
(5) Finanzsituation der Kirchengemeinde:
a)
Die Kirchengemeinde hat in ihrer Haushaltsplanung nach Abzug der Gebäudezuweisung ein strukturelles Defizit und kein Konzept, dieses abzubauen:
Faktor 0,5
b)
Kirchengemeinde hat in ihrer Haushaltsplanung nach Abzug der Gebäudezuweisung kein strukturelles Defizit oder ein strukturelles Defizit und ein örtliches Konzept, dieses abzubauen:
Faktor 1,0
c)
Die Baumaßnahmen trägt im Hinblick auf die Region (Einbeziehung der Nachbarkirchengemeinden) dazu bei, den vorhandenen Baubestand von Körperschaften der Evangelisch-reformierten Kirchen in den kommenden fünf Jahren um 30 % zu reduzieren:
Faktor 1,5
(6) Die nach Absatz 1 bis 4 errechnete Punktzahl wird mit dem Faktor nach Absatz 5 multipliziert und ergibt die Gesamtpunktzahl, die im Ranking nach Nr. 8 berücksichtigt wird.
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Abschnitt VI
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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