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Richtlinie
über die Förderung köpernaher Heizsysteme in Kirchbauten

vom 11. Oktober 2022

Das Modermaen der Gesamtsynode hat folgende Richtlinie erlassen:
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Die Gesamtsynode hat Klimaziele für die Evangelisch-reformierte Kirche beschlossen, um den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu reduzieren. In der Evangelisch-reformierten Kirche werden die meisten klimaschädlichen Treibhausgase durch das Beheizen von Kirchbauten mit konventionellen Raumluftheizungen verursacht. In der Summe verbraucht dieser Gebäudetyp dadurch am meisten Energie, obwohl dessen Nutzungsdauer und -intensität vergleichsweise gering ist.
Um die Klimaziele zu erreichen, muss daher der Energieverbrauch für das Beheizen von Kirchgebäuden wesentlich gesenkt werden. Durch den Einsatz effizienter körpernaher Heizsysteme (Sitzpolster- oder Sitzbankheizungen) kann eine solche Reduzierung mit vergleichsweise geringem Aufwand erzielt werden. Zur Förderung von körpernahen Heizsystemen erlässt das Moderamen der Gesamtsynode daher die folgende Richtlinie:
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1. Fördergegenstand

Einbau von körpernahen Heizsystemen (Sitzpolster- oder Sitzbankheizungen) in Kombination mit notwendigen punktuellen Wärmequellen im Bereich von Orgel und Kanzel in Kirchbauten im Eigentum von Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche.
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2. Fördervoraussetzungen

2.1
Durch das geförderte körpernahe Heizsystem wird ein bestehendes Raumluftheizsystem oder mit fossilen Brennstoffen betriebenes körpernahes Heizsystem vollständig ersetzt.
2.2
Das geförderte körpernahe Heizsystem wird ausschließlich mit Strom aus regenerativen Energiequellen betrieben.
2.3
Das geförderte körpernahe Heizsystem verfügt über einzeln steuerbare Heizkreise, um eine bedarfsgerechte Beheizung zu ermöglichen.
2.4
Die geförderte Kirchengemeinde ergreift organisatorische Maßnahmen zur optimalen Ausnutzung der Heizkreise (z.B. Platzierung von Personen, Hinweise auf beheizte Bereiche).
2.5
Der Einbau eines körpernahen Heizsystems ist denkmalschutzrechtlich zulässig.
2.6
Die Veränderung des Heizsystems ist technisch sinnvoll umsetzbar und für das Kirchgebäude bauphysikalisch unbedenklich.
2.7
Durch die Veränderung des Heizsystems wird der Energiebedarf (gemessen am bisherigen tatsächlichen Verbrauch) voraussichtlich erheblich gesenkt.
2.8
Die Kirchengemeinde wird bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahme durch die Bauabteilung des Landeskirchenamtes beraten.
2.9
Die geförderte Kirchengemeinde erhebt systematisch Daten über die Gebäudenutzung, Personenzahlen, Energieverbrauch, Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit des geförderten Kirchgebäudes und übermittelt diese zur Auswertung an das Landeskirchenamt.
2.10
Die vollständige Finanzierung der Maßnahme ist gesichert.
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3. Förderfähige Kosten

Neben den Material- und Installationskosten für das körpernahe Heizsystem sind auch die Kosten für sonstige erforderliche Nebenarbeiten und den Rückbau und die Entsorgung des bisherigen Heizsystems förderfähig.
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4. Fördersumme

Die Förderung beträgt 50 % der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 20.000,00 € pro Kirchgebäude.
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5. Fördermittelvergabe

Die Vergabe der Fördermittel erfolgt durch die Kirchenpräsidentin nach Datum des Antragseingangs bis zur Höhe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eines Haushaltsjahres. Die Auszahlung erfolgt nach Durchführung der Maßnahme, Vorschüsse können auf Antrag gewährt werden.
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6. Rücknahme der Förderzusage

Die Förderzusage erlischt, wenn das geförderte körpernahe Heizsystem nicht binnen zwei Jahren nach der Förderzusage in Betrieb genommen wird.
Wenn sich im Planungsprozess herausstellt, dass das geplante körpernahe Heizsystem nicht den Fördervoraussetzungen entspricht, ist die Förderzusage durch die Kirchenpräsidentin zurückzuziehen; über Widersprüche entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode.