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Kirchengesetz
über die Zustimmung
zum Kirchenvertrag über die
Errichtung eines gemeinsamen Pastoralkollegs

vom 6. Mai 2022

(GVBl. Bd. 21 S. 167)

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Artikel I

Dem diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Kirchenvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Pastoralkollegs zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippische Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche wird zugestimmt. Änderungen bedürfen der Zustimmung der Gesamtsynode.
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Artikel II

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.