.Geschäftsordnung
Vom 14. Januar 2019
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
#§ 16
Delegationsbeschluss
#Abschnitt I
####Abschnitt II
#####
Geschäftsordnung
des Landeskirchenamtes
der Evangelisch-reformierten Kirche
(Geschäftsordnung Landeskirchenamt – LKAGeschO)
Vom 14. Januar 2019
in der Fassung vom 11. Juli 2023
Der Kirchenpräsident erlässt mit Zustimmung des Moderamen der Gesamtsynode gemäß § 81 der Kirchenverfassung die folgende Geschäftsordnung zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verwaltungsablaufes:
I. Allgemein
#§ 1
Grundsatz
(
1
)
Die nachfolgende Geschäftsordnung dient in Konkretisierung der §§ 78 und 81 Kirchenverfassung der internen Organisation des Landeskirchenamtes.
(
2
)
1 Verwaltungsaufgaben werden unter Berücksichtigung der Grundsätze von § 4 der Kirchenverfassung in Wahrung der Interessen der einzelnen Kirchengemeinden bzw. kirchlichen Körperschaften sowie der gesamtkirchlichen Interessen wahrgenommen. 3 Dabei steht der Dienstleistungsgedanke grundsätzlich im Vordergrund. 3 Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wirkt das Landeskirchenamt auf eine wirtschaftliche Nutzung der Haushaltsmittel hin.
#§ 2
Gliederung
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt ist in zwei Dezernate gegliedert. 2 Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leiten jeweils ein Dezernat.
(
2
)
Wo immer die Zuständigkeit des jeweils anderen Dezernates berührt ist, ist stets die enge Zusammenarbeit der Dezernate sowie die gegenseitige Unterrichtung, Beratung und Mitbeteiligung sicher zu stellen.
(
3
)
1 Die Dezernate gliedern sich in Bereiche und Abteilungen, die jeweils durch Leitungen geführt werden. 2 Die Dezernatsleitungen führen zugleich jeweils einen oder mehrere Bereiche. 3 Die Bereiche sind in einzelne Abteilungen gegliedert.
#§ 3
Geschäftsverteilung
Die Aufgaben der Dezernate, der Bereiche, der Abteilungen und der einzelnen Mitarbeitenden sind in einem durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten im Benehmen mit dem Moderamen der Gesamtsynode und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten aufgestellten Geschäftsverteilungsplan festgehalten.
#II. Leitungsstruktur
#§ 4
Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt wird von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten geleitet. 2 Sie oder er ist im Auftrag des Moderamens der Gesamtsynode verantwortlich für den ordnungsgemäßen und effektiven Ablauf der Geschäfte im Landeskirchenamt.
(
2
)
1 Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident ist über alle Vorgänge, die für das Landeskirchenamt von Bedeutung sind, zu unterrichten. 2 Sie oder er kann sich über alle Arbeitsvorgänge unterrichten lassen und sich die Mitwirkung bei der abschließenden Bearbeitung vorbehalten. 3 Dabei soll sie oder er die im Geschäftsverteilungsplan beschriebenen Zuständigkeiten grundsätzlich beachten.
(
3
)
1 In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sollen sich die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident abstimmen und einvernehmlich handeln. 2 Kann in Ausnahmefällen kein Einvernehmen hergestellt werden, so entscheidet die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident.
#§ 5
Aufgaben der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten
(
1
)
Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident verantwortet insbesondere
- die Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit ihr oder ihm diese vom Moderamen der Gesamtsynode übertragen sind;
- die Aufsicht über den gesamten äußeren Geschäftsablauf;
- die Bereitstellung der für den äußeren Geschäftsablauf erforderlichen Einrichtungen;
- den Erlass allgemeiner Regelungen zur Ausführung bestimmter Dienstgeschäfte (Dienstanweisungen);
- die allgemeine Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes;
- den Personaleinsatz im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes;
- die Vertretung der Evangelisch-reformierten Kirche in der Öffentlichkeit.
(
2
)
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, Entscheidungen im Rahmen vorgegebener gesetzlicher Regelungen oder der Beschlüsse der Gesamtsynode oder des Moderamens der Gesamtsynode.
(
3
)
1 Im Auftrag des Moderamens der Gesamtsynode sind der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten die nachfolgend benannten laufenden Geschäfte zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung übertragen:
- Verträge über Lieferungen und Leistungen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bis zur Höhe von 50.000,- € je Einzelfall;
- Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung und der Liquiditätsplanung im Rahmen der Beschlüsse des Moderamens der Gesamtsynode;
- Zuweisungen an Gemeinden und Synodalverbände nach § 1 und § 2 der Zuweisungsordnung;
- Bauzuweisungen, einschließlich der Zuweisung für Arbeiten an Orgeln, bis zu einer Zuweisungshöhe von 20.000,- € je Einzelfall;
- Zuweisungen aus Mitteln des kirchlichen Entwicklungsdienstes (KED) bis zu 5.000,- € je Einzelfall;
- Zuweisungen für die Jugendarbeit im Rahmen der im Haushalt bereitstehenden Mittel und der Beschlüsse des Moderamens der Gesamtsynode;
- Einstellungen, Entlassungen und Höhergruppierungen von Mitarbeitenden im Landeskirchenamt im Rahmen des von der Gesamtsynode beschlossenen Stellenplans bis zur Entgeltgruppe 9b;
- Personalentscheidungen für das bei der Gesamtkirche (Landeskirche) angestellte Personal, z.B. Arbeitseinsatz, Arbeitszeitregelung, Entscheidungen im Beihilferecht, Reisekostenrecht, Umzugskostenrecht sowie Zulassung von Fortbildungsmaßnahmen;
- Personalentscheidungen für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamte, insbesondere Entscheidungen im Beihilferecht, Reisekostenrecht, Umzugskostenrecht sowie Zulassung von Fortbildungsmaßnahmen sowie Angelegenheit der Umsetzung von Besoldung und Versorgung (außer Entscheidungen über Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen sowie Entscheidungen in Bezug auf Dienstwohnungen);
- Aufnahme und Begleitung von Theologiestudierenden;
- Einsatz von Vikarinnen und Vikaren sowie von Pastores coll.;
- die Führung der Gesamtpfarrkasse als Sonderkasse im Auftrage der Kirchengemeinden;
- Abschluss von Vergleichen und Anerkenntnissen sowie den Erlass von Ansprüchen bis 20.000,- € je Einzelfall;
- Erlass von Steuerforderungen über den veranschlagten Ausfallbetrag hinaus, insbesondere den Erlass von Steuerforderungen auf Abfindungen und außerordentliche Einmalzahlungen bis zu einer Höchstquote von 50 % der Forderung;
- Niederschlagung von Forderungen bis zu eienr Höhe von 1.000,- €;
- Genehmigungen gemäß § 74 Nr. 8 Kirchenverfassung:
- zum Abschlusses von Darlehensverträgen bis 75.000,- € je Einzelfall;
- über den Erwerbs eines Grundstückes, eines Rechts an einem Grundstück oder eines grundstücksgleichen Rechts sowie die Verfügung darüber und der Verpflichtung zum Erwerb oder zur Verfügung;
- zur Annahme von Rechten an Grundstücken im Wege der Schenkung oder des Erwerbs von Todes wegen mit Ausnahme von Grabpflegestiftungen;
- zur Annahme von anderen Gegenständen als Grundstücksrechten im Wege der Schenkung oder des Erwerbs von Todes wegen, sofern die Kirchengemeinde hierfür Verpflichtungen übernimmt;
- über die Anlegung, Veränderung und Aufhebung von Begräbnisplätzen, der Aufstellung oder Änderung von Friedhofsordnungen einschließlich einer Gebührenordnung sowie der Einräumung eines Benutzungsrechts an Gräbern über eine übliche Liegezeit hinaus;
- über die Einstellung kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gegen Entgelt sowie die Festsetzung der Höhe des Entgelts, sofern dieses die von der Gesamtsynode festgesetzte Höhe übersteigt; entsprechendes gilt für die Verpflichtung zu sonstigen Leistungen im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen über diesen Betrag hinaus, sofern die Verpflichtung nicht nur auf ein Jahr eingegangen wird;
- zum Abschluss von Vergleichen und Anerkenntnissen sowie den Erlasses von Ansprüchen;
- zur Erhebung von Ortskirchensteuern oder Umlagen sowie der Aufstellung und Änderung von entsprechenden Steuerordnungen;
- zum Erlasses von Steuerforderungen über den veranschlagten Ausfallbetrag hinaus;
- von Bauarbeiten bis zu einem Wert von 50.000,- € je Einzelfall, soweit sie sich beziehen auf
- aa)
- den Abbruch und den Neubau von Gebäuden;
- bb)
- bauliche Veränderungen an kirchlichen Gebäuden;
- cc)
- Reparaturen im Werte über einen von der Gesamtsynode festgesetzten Vom-Hundert-Satz des Friedensneubauwertes 1914 des betreffenden Gebäudes;
- Arbeiten an Orgeln;
- über die Feststellung von Haushaltsplänen sowie der Abnahme der Jahresrechnungen und deren Überschreitungen;
- zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung regenerativer oder alternativer Energiequellen.
2 In Angelegenheiten von gesamtkirchlicher und/oder grundsätzlicher Bedeutung ist das Moderamen der Gesamtsynode zu beteiligen.
(
4
)
Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident ist befugt im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Rechte dauerhaft oder im Einzelfall Untervollmachten an Mitarbeitende des Landeskirchenamtes zu erteilen.
(
5
)
1 Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident vertritt die Gesamtkirche nach außen, insbesondere gegenüber staatlichen Stellen, der Öffentlichkeit und vor Gericht. 2 Sie oder er ist dabei an interne Beschlüsse und Weisungen gebunden. 3 Im Rahmen dieser Beschlüsse und Weisungen vertritt sie oder er das Landeskirchenamt im Rechtsverkehr.
#§ 6
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
(
1
)
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident nimmt die in § 78 Absatz 6 Kirchenverfassung beschriebenen Aufgaben war. 2 Insbesondere nimmt sie oder er im Verhinderungsfall die der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten zugewiesenen Aufgaben wahr, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3 Darüber hinaus vertritt sie oder er die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten dauernd in den nachfolgend beschriebenen Aufgabenbereichen.
(
2
)
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet ein eigenes Dezernat. 2 Die Zuständigkeit des Dezernates ist im Geschäftsverteilungsplan beschrieben. 3 Im Rahmen der Aufgaben ihres oder seines Dezernates vertritt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Gesamtkirche nach außen, insbesondere gegenüber staatlichen Stellen, der Öffentlichkeit und vor Gericht. 4 Als ständige allgemeine Vertretung der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten gelten für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten die Regelungen des § 5 Absatz 2 und Absatz 3 dieser Geschäftsordnung entsprechedn. 5 Sie oder er hat dabei § 78 Absatz 3 der Kirchenverfassung zu beachten und ist an interne Beschlüsse und Weisungen gebunden. 6 Im Rahmen dieser Beschlüsse und Weisungen vertritt sie oder er die Gesamtkirche im Rechtsverkehr; sie oder er zeichnet mit dem Zusatz „In Vertretung“ (i.V.).
#§ 7
Aufgaben der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ist insbesondere zuständig für
- Rechtsangelegenheiten der Landeskirche, wie
- Entwurf von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften;
- Prozessführung im Rahmen interner Weisungen;
- Rechtsberatung der Kirchenräte, Moderamen der Synodalverbände und kirchlicher Einrichtungen und Werke;
- Finazangelegenheiten, wie
- Erstellung der Entwürfe der Haushaltsgesetze einschließlich der Haushalts- und Stellenpläne und der erforderlichen Begleitpläne,
- Haushaltsdurchführung,
- Rechnungsführung,
- Vermögensverwaltung,
- Kassenangelegenheiten;
- Rechnungsprüfungswesen;
- Bauangelegenheiten;
- IT und Digitalisierung;
- Stiftungsaufsicht.
2 Weitere Aufgaben können durch den Geschäftsverteilungsplan übertragen werden.
#§ 8
Zusammenarbeit mit dem Moderamen der Gesamtsynode
1 Das Moderamen der Gesamtsynode ist über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesamtkirche zu informieren. 2 Über ablehnende Bescheide hat die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident das Moderamen der Gesamtsynode baldmöglichst, in der Regel bei der nächsten Sitzung, zu unterrichten.
#III. Zusammenarbeit
#§ 9
Allgemeiner Grundsatz
Die Zusammenarbeit innerhalb des Landeskirchenamtes erfolgt unmittelbar zwischen den Abteilungen und Arbeitsbereichen.
#§ 10
Kollegium
(
1
)
1 Das Kollegium besteht aus den Verantwortlichen in der Leitung der Dezernate, der Abteilungen und einzelner Arbeitsbereiche. 2 Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident lädt regelmäßig (in der Regel monatlich) zu den Besprechungen des Kollegiums ein.
(
2
)
1 Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident informiert das Kollegium über Entscheidungen des Moderamens der Gesamtsynode und der Leitung des Landeskirchenamtes. 2 Darüber hinaus dient das Kollegium dem kollegialen Austausch von Informationen und über Themen von allgemeinem Interesse.
#§ 11
Kleines Kollegium
(
1
)
1 Das Kleine Kollegium besteht aus den Verantwortlichen in der Dezernats- und Abteilungsleitung. 2 Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident lädt regelmäßig (in der Regel monatlich) unter Benennung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. 3 Jedes Mitglied kann im Vorfeld Tagesordnungspunkte benennen.
(
2
)
1 Die Arbeit im Kleinen Kollegium dient der Beratung von Angelegenheiten von abteilungsübergreifender Bedeutung. 2 Darüber hinaus werden die Sitzungen des Moderamens der Gesamtsynode vorbereitet.
#§ 12
Projektgruppen
1 Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident richtet im Benehmen mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten bei Bedarf Projektgruppen ein. 2 Projektgruppen sind zeitliche begrenzte und thematisch bestimmte Fachgruppen zur Erarbeitung bestimmter Ergebnisse.
#§ 13
Geschäftsgang
Die eingehende Post wird von beiden Dezernatsleitungen abgezeichnet, im Verhinderungsfall von deren Stellvertretung.
#IV. Schriftverkehr
#§ 14
Allgemeine Grundsätze
1 Der Schriftverkehr nach außen wird unter der amtlichen Bezeichnung geführt. 2 Zusätze dürfen nur gebraucht werden, wenn dies durch die Kirchenpräsidenten oder den Kirchenpräsidenten genehmigt ist. 3 Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident können für die von ihnen gezeichneten Schreiben persönliche Kopfbögen verwenden.
#§ 15
Zeichnungsbefugnis / Zeichnungsformen
(
1
)
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, zeichnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Schriftstücke selbst. 2 Hiermit übernehmen sie die Verantwortung für die sachgerechte Bearbeitung. 3 Aus dem Schriftstück ergibt sich, wer es bearbeitet, gezeichnet und mitgezeichnet hat.
(
2
)
1 Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident delegiert bestimmte Rechte zum Abgeben von Willenserklärungen und der Zeichnung von Anordnungen und Verfügungen innerhalb des Landeskirchenamtes. 2 Die entsprechenden Zeichnungs- und Verfügungsrechte ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung.
(
3
)
Es zeichnen
- die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident ohne Zusatz;
- die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident mit dem Zusatz "In Vertretung";
- alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Zusatz "Im Auftrag".
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
#§ 16
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Geschäftsordnung tritt am 14. Januar 2019 in Kraft. Sie ist nach Ablauf von drei Jahren zu evaluieren.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Dienstanweisung für das beamtete juristische Mitglied des Landeskirchenrates in der Fassung vom 29. November 1974 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 13 S. 269, 276; Bd. 14 S. 141) außer Kraft.
#Anlage:
#Delegationsbeschluss
gemäß § 5 Absatz 4 der
Geschäftsordnung Landeskirchenamt
#Abschnitt I
Vertretungsberechtigung im Rechtsverkehr Abgabe von Willenserklärungen
#1. Grundsatz
- 1.1
- Willenserklärungen sind Erklärungen gegenüber Dritten, mit denen die Evangelisch-reformierte Kirche zur Leistung von Zahlungen, Dienstleistungen o.ä. verpflichtet wird. Die Verpflichtung kann durch Vertrag, Verwaltungsakt oder in sonstiger Weise erfolgen.
- 1.2
- Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt, soweit sie nicht delegiert wurde, nach den Regelungen der Kirchenverfassung durch gemeinsame Willenserklärungen von drei Mitgliedern des Moderamens der Gesamtsynode.
2. Kirchenpräsidentin oder Kirchenpräsident
Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident ist berechtigt die in § 5 Absatz 3 LKAGeschO genannten Willenserklärungen abzugeben und innerhalb des Landeskirchenamtes zu delegieren.
#3. Vizepräsidentin oder Vizepräsident
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident kann im Rahmen der Abwesenheitsvertretung der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten sämtliche Willenserklärungen, zu denen die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident berechtigt ist, abgeben. Im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten und der internen Weisungen kann die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die notwendigen Erklärungen abgeben.
Darüber hinaus kann die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident folgende Willenserklärungen abgeben:
- 3.1
- Verträge über Lieferungen und Leistungen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bis zur Höhe von 25.000,- € je Einzelfall;
- 3.2
- Willenserklärungen bzgl. Vermögensverwaltung und Liquiditätsplanung im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse unter Beachtung der Beschlüsse des Moderamens und der Gesamtsynode; Willenserklärungen über Neuabschlüsse von Verträgen (Grundstückskauf, Einrichtung neuer Spezialfonds etc.) sind vom Moderamen der Gesamtsynode abzugeben;
- 3.3
- Entscheidungen im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht, über Reisekosten und über Umzugskosten, insbesondere in rechtlichen Zweifelsfragen;
- 3.4
- Abschluss von Vergleichen und Anerkenntnissen sowie den Erlass von Ansprüchen, bis zu einem Betrag von 5.000,- € je Eizelfall;
- 3.5
- Erlass von Steuerforderungen über den veranschlagten Ausfallbetrag hinaus, insbesondere den Erlass von Steuerforderungen auf Abfindungen und außerordentliche Einmalzahlungen bis zu einer Höchstquote von 50 % der Forderung;
- 3.6
- Bauzuweisungen, einschließlich der Zuweisung für Arbeiten an Orgeln, bis zu einer Zuweisungshöhe von 10.000,- € je Einzelfall;
- 3.7
- Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung und der Liquiditätsplanung im Rahmen der Beschlüsse des Moderamens der Gesamtsynode.
- 3.8
- Genehmigungen gemäß § 74 Nr. 8 Kirchenverfassung:
- zum Abschlusses von Darlehensverträgen bis 50.000,- € je Einzelfall;
- über den Erwerb eines Grundstückes soweit ein Kaufpreis von 50.000,- € nicht überschritten ist;
- über ein Recht an einem Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht sowie die Verfügung darüber und der Verpflichtung zum Erwerb oder zur Verfügung;
- zur Annahme von Rechten an Grundstücken im Wege der Schenkung oder des Erwerbs von Todes wegen mit Ausnahme von Grabpflegestiftungen bis zu ei-nem Wert von 50.000,- € je Einzelfall;
- zur Annahme von anderen Gegenständen als Grundstücksrechten im Wege der Schenkung oder des Erwerbs von Todes wegen, sofern die Kirchengemeinde hierfür Verpflichtungen übernimmt bis zu einem Wert von 50.000,- € je Einzel-fall;
- zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung regenerativer oder alternativer Energiequellen;
- über die Anlegung, Veränderung und Aufhebung von Begräbnisplätzen, der Aufstellung oder Änderung von Friedhofsordnungen einschließlich einer Gebührenordnung sowie der Einräumung eines Benutzungsrechts an Gräbern über eine übliche Liegezeit hinaus soweit grundsätzliche kirchliche und theologische Interessen nicht berührt sind;
- über die Einstellung kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gegen Entgelt sowie die Festsetzung der Höhe des Entgelts, sofern dieses die von der Gesamtsynode festgesetzte Höhe übersteigt; entsprechendes gilt für die Verpflichtung zu sonstigen Leistungen im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen über diesen Betrag hinaus, sofern die Verpflichtung nicht nur auf ein Jahr eingegangen wird;
- zur Erhebung von Ortskirchensteuern oder Umlagen sowie der Aufstellung und Änderung von entsprechenden Steuerordnungen;
- von Bauarbeiten bis zu einem Wert von 20.000,- € je Einzelfall, soweit sie sich beziehen auf
- aa)
- den Abbruch und den Neubau von Gebäuden;
- bb)
- bauliche Veränderungen an kirchlichen Gebäuden;
- cc)
- Reparaturen im Werte über einen von der Gesamtsynode festgesetzten Vom-Hundert-Satz des Friedensneubauwertes 1914 des betreffenden Gebäudes;
- Arbeiten an Orgeln;
- über die Feststellung von Haushaltsplänen sowie der Abnahme der Jahresrechnungen.
Bei Entscheidungen von gesamtkirchlicher Bedeutung ist vorab das Einvernehmen mit der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten herzustellen.
#4. Abteilungsleitungen, Leitungen von Arbeitsbereichen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen
Abteilungsleitungen, Leitungen von Arbeitsbereichen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen können Willenserklärungen über Lieferungen und Leistungen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und der jeweiligen Zuständigkeit bis zur Höhe von 3.000,- € je Einzelfall abgeben. Sie sind dabei an interne Weisungen und Beschlüsse gebunden.
#5. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- 5.1
- Für alle Mitarbeitende gilt, dass sie Willenserklärungen, die zur Abwicklung von gesetzlichen Verpflichtungen, Beschlüssen des Moderamens oder Entscheidungen der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten notwendig sind, im Rahmen ihrer Zuständigkeit abgeben dürfen.
- 5.2
- Alle Mitarbeitenden können von ihrer jeweiligen Vorgesetzten oder ihrem jeweiligen Vorgesetzten im Einzelfall zur Abgabe von Willenserklärungen beauftragt werden.
6. Besondere Befugnisse:
- 6.1
- Leitung Arbeitsbereich Kirchengemeinden
Im Rahmen der Delegation durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten kann die Abteilungsleitung Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten abgeben:- Genehmigung von Grundstücksgeschäften soweit im Einzelfall ein Kaufpreis von 20.000,- € nicht überschritten wird;
- Genehmigung von Erbbau- und Erbbauübertragungsverträgen einschließlich Änderungen, Belastungen des Erbbaurechts und Stillhalteerklärungen;
- Genehmigungen von Pachtverträgen über eine Pachtzeit von mehr als 12 Jahren;
- Genehmigung zur Eintragung und Löschung von Grundpfandrechten und Belastungen, die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen werden oder sind;
- Genehmigung zur Eintragung und Löschung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten sowie Baulasten;
- Genehmigung von Pfandentlassungserklärungen;
- Bestellung von Grundstückssachverständigen;
- Genehmigung von Verträgen die sich auf regenerative und alternative Energien (z.B. Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen usw.) sowie Leitungsrechte beziehen;
- Genehmigung von Friedhofs- und Friedhofsgebührenordnungen einschließlich ihrer Änderungen;
- Genehmigung von Teilschließungen von Friedhöfen;
- Genehmigung von Ortskirchensteuerbeschlüssen;
- Genehmigung von Inventaren und Inventarveränderungen;
- Genehmigung von der Feststellung der Haushaltspläne und der Abnahme der Jahresrechnungen der Kirchengemeinden, Synodalverbände und deren Einrichtungen und unselbstständigen Stiftungen;
- Genehmigung von Dienstreisen, Rundschreiben, Urlaub der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Abteilung.
In streitigen Fällen ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident zu beteiligen. - 6.2
- Leitung Arbeitsbereich Finanzen
Im Rahmen der Delegation durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten kann die Leitung Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten abgeben:- Willenserklärungen bzgl. Vermögensverwaltung, und Liquiditätsplanung im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse, sowie den Abschluss von Mietverträgen von Immobilien des Anlagevermögens unter Beachtung der Beschlüsse des Moderamens und der Gesamtsynode;
- Entscheidungen im Umzugs- und Reisekostenrecht in rechtlich unstrittigen Fällen;
- Erlass von Steuerforderungen über den veranschlagten Ausfallbetrag hinaus, insbesondere den Erlass von Steuerforderungen auf Abfindungen und außerordentliche Einmalzahlungen bis zu einer Höchstquote von 50 % der Forderung;
- Verwaltungsakte im Rahmen des Meldewesens;
- Entscheidungen hinsichtlich der Feststellung des Ergebnisses der Rechnungsprüfung.
In streitigen Fällen ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident zu beteiligen. - 6.3
- Leitung „Besoldung“
Im Rahmen der Delegation durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten kann die Leitung Willenserklärungen im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht in rechtlich unstrittigen Fällen abgeben.In streitigen Fällen ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident zu beteiligen. - 6.4
- Landesjugendpastorin bzw. Landesjugendpastor
Die Landesjugendpastorin bzw. der Landesjugendpastor kann entsprechend der „Dienstanweisung für den/die Landesjugendpastor/in“ Willenserklärung für Verwaltungsgeschäfte der landeskirchlichen Jugendarbeit im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel und der Beschlusslage durch Jugendausschuss und/oder Moderamen der Gesamtsynode Willenserklärungen abgeben.Bei Zuschüssen und Verträgen über Lieferungen und Leistungen, die einen Wert von 5.000,- € übersteigen ist vorab das Einvernehmen mit der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten herzustellen. - 6.5
- Leitung „Ausbildung/Fortbildung, Prüfungsamt, Schule, Kirchenmusik, Organeum, Sonderseelsorge“
Im Rahmen der Delegation durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten kann die Leitung Willenserklärungen für den entsprechenden Aufgabenbereich im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel und der Beschlusslage durch das Moderamen der Gesamtsynode abgeben.Bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen, die einen Wert von 5.000,- € übersteigen ist vorab die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident zu beteiligen. - 6.6
- Geschäftsführung Diakonie
Die Zuständigkeiten sind im Rahmen des Diakoniegesetzes sowie durch Beschlüsse des Diakonieausschusses geregelt. - 6.7
- Pastorin bzw. Pastor für Ökumene
Im Rahmen der Delegation durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten kann die Pastorin oder der Pastor für Ökumene Willenserklärungen für den entsprechenden Aufgabenbereich im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel und der Beschlusslage durch das Moderamen der Gesamtsynode abgeben.Zuweisungen aus Mitteln des kirchlichen Entwicklungsdienstes (KED) bis zu 2.000,- € je Einzelfall. - 6.8
- Leitung Bau
Im Rahmen der Delegation durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsiden-ten gibt die Leitung Willenserklärungen über Bauzuweisungen, einschließlich der Zuweisung für Arbeiten an Orgeln, bis zu einer Zuweisungshöhe von 5.000,- € je Einzelfall. - 6.9
- Leitung Öffentlichkeitsarbeit
Im Rahmen der Delegation durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten gibt die Leitung Willenserklärungen im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsstellen für Produkte der Öffentlichkeitsarbeit bis 5.000,- € je Einzelfall ab.
7. Gesamtkirchliche Beauftragte
Gesamtkirchliche Beauftrage können Verträge über Lieferungen und Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben und der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bis zur Höhe von 500,- € je Einzelfall abschließen. Sie sind dabei an interne Weisungen und Beschlüsse sowie an Regelungen zur zentralen Beschaffung von Waren und Dienstleistungen gebunden.
#8. Einschränkungen der Befugnis zur Abgabe von Willenserklärungen
Personen, die für die Evangelisch-reformierte Kirche Willenserklärungen abgeben, dürfen keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit nahen Verwandten (Ehegatten, Geschwister, Verwandte ersten Grades und Verschwägerte) abschließen.
#Abschnitt II
Zeichnungsvollmachten bei Zahlungsvorgängen
#1. Grundsatz
- 1.1
- Zahlungsanordnungen können nur erfolgen, wenn zuvor die sachliche und rechnerische Richtigkeit festgestellt wurde.
- 1.2
- Der Feststellungsvermerk (sachliche und rechnerische Richtigkeit) und die Zahlungsanweisung können nicht von der gleichen Person unterzeichnet werden.
2. Feststellungsvermerk
- 2.1
- Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist festzustellen. Mit der Feststellung wird bestätigt, dass
- für die Ein- und Auszahlungen ein sachlicher Grund zur Zahlung vorliegt und die gesetzlichen Bestimmungen beachtet wurden;
- es sich beim bezeichneten Zahlungsempfänger um den Empfangsberechtigten handelt;
- die internen Maßgaben für das Beschaffungswesen eingehalten wurden;
- die zu Grunde liegende Lieferung oder Leistung sachgemäß und vollständig dem Auftrag entsprechend erbracht worden ist;
- dass die in der Anordnung enthaltenen Berechnungen richtig sind;
- die der Anordnung zu Grunde liegenden Berechnungsunterlagen (Besoldungsordnungen, Tarifverträge, Vereinbarungen usw.) richtig angewendet sind.
- 2.2
- Die sachliche und rechnerische Richtigkeit können alle Angestellten ab der Entgeltgruppe 8 bzw. Beamte der entsprechenden Besoldungsgruppe im Rahmen des Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches feststellen.
- 2.3
- Darüber hinaus können die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident weitere Mitarbeitende ermächtigen, die rechnerische und sachliche Richtigkeit für ihre jeweiligen Aufgabenbereiche zu bescheinigen. Der Kasse sind die Namen der zur Abgabe von Richtigkeitsbescheinigungen ermächtigten Beschäftigten schriftlich mitzuteilen. In der Kasse ist ein zentrales Verzeichnis über die Ermächtigungen zu führen und aktuell zu halten.
3. Zahlungsanordnungen
- 3.1
- Die Berechtigung Zahlungsanordnungen abzugeben liegt nach § 40 Absatz 6 Kirchenverfassung bei der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.
- 3.2
- Zahlungsanordnungen können darüber hinaus durch den Abteilungsleiter Finanzen erfolgen.
- 3.3
- Zahlungsanordnungen für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die auf Grundlage von rechtlichen Verpflichtungen erfolgen können auch von landeskirchlichen Rechnungsprüferinnen und -prüfern ab der Entgeltgruppe 11 vorgenommen werden.
- 3.4
- Keine Person darf Zahlungsanordnungen für Zahlungen an sich selbst oder an Ehegatten, Geschwister, Verwandte ersten Grades und Verschwägerte vornehmen.
4. Einzahlungsquittungen
- 4.1
- Über Bareinzahlungen bei der Kasse ist eine Quittung zu erteilen. Die Befugnis zur Erteilung einer Quittung haben die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in der Kasse und der Abteilung Finanzen (Assistenz der Abteilungsleitung Finanzen).
- 4.2
- Die zur Annahme von Zahlungsmitteln ermächtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in einem Aushang in der Kasse bekannt zu machen.
5. Bankvollmachten
Bankvollmachten werden durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten erteilt.