.Erprobungsgesetz
vom 22. November 2019
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2020
Geltungszeitraum bis: 30.06.2024
Erprobungsgesetz
zur Einführung der 
kaufmännischen Buchführung in der 
Evangelisch-reformierten Kirche
vom 22. November 2019
in der Fassung vom 
24. November 2023
(GVBl. Bd. 21 S. 62, 230)
####§ 1
Kaufmännische Buchführung
			(
			1
			)
		 1 Die Rechnungslegung für die
- Gesamtsynodalkasse,
- Gesamtpfarrkasse,
- Diakoniekasse,
- Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche und
- Sammelanlage der Evangelisch-reformierten Kirche
- Versorgungsstiftung der Evangelisch-reformierten Kirche
kann nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung erfolgen.  2 Sofern die Regelungen des Handelsgesetzbuches oder der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten werden, darf von den Regelungen der Haushaltsordnung abgewichen werden.
			(
			2
			)
		 1 Kirchengemeinden, Synodalverbände oder deren Einrichtungen können auf Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode im Einvernehmen mit der betroffenen kirchlichen Körperschaft die Rechnungslegung nach kaufmännischer Buchführung durchführen.  2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 2
Entwicklung
			(
			1
			)
		Ziel der Erprobung ist es, die notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, um dem Auslaufen der Option gemäß § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz am 31.12.2020 Rechnung zu tragen und eine optimierte Darstellung von Forderungen, Verbindlichkeiten und Vermögen zu erreichen. 
			(
			2
			)
		 1 Im Erprobungszeitraum ist ein Konzept für die Einführung der kaufmännischen Buchführung in den Kirchengemeinden, Synodalverbänden und den ihnen angeschlossenen Werken und Einrichtungen zu entwickeln und der Einsatz zu erproben.  2 Das Konzept soll die zentrale Bereithaltung von Buchführungssoftware und Serverstrukturen sowie Schulung und Beratung beinhalten.  3 Der Gesamtsynode sind entsprechende Gesetzentwürfe zur Umsetzung vorzulegen.
			(
			3
			)
		 1 Zur Vorbereitung der Umsetzung und Erprobung des Konzeptes gemäß Absatz 2 dürfen notwendige Maßnahmen, insbesondere die Schaffung von technischer Infrastruktur, die Beschaffung von Softwarelizenzen und die Schulung von Mitarbeitenden, umgesetzt werden.  2 Der Finanzausschuss ist bei den Vorbereitungsmaßnahmen zu beteiligen.
#§ 3
Fortgeltendes Recht
Von den Vorgaben des Haushaltsgesetzes, den Haushaltsbeschlüssen und des Abschnittes VIII der Haushaltsordnung darf nicht abgewichen werden.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und mit dem Inkrafttreten einer neuen Haushaltsordnung, spätestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft.