.Ausführungsbestimmungen
#I. Abschnitt
1.
II. Abschnitt
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
Geltungszeitraum von: 01.01.2007
Geltungszeitraum bis: 30.06.2024
Ausführungsbestimmungen
zu dem Kirchengesetz über
das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und
Prüfungswesen in der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)
(Haushaltsordnung)
vom 9. Oktober 2006
(GVBl. Bd. 18 S. 463)
Aufgrund von § 82 des Kirchengesetzes über das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (Haushaltsordnung) vom 17. November 2005 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 18 S. 368) erlässt das Moderamen der Gesamtsynode folgende Ausführungsbestimmungen:
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Kirchengemeinden
1.
Das Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen (HO) gilt neben folgenden Bestimmungen der Kirchenverfassung: § 10 Abs. 2 (Regelung der Führung der Geschäfte und der Verwaltung durch den Kirchenrat), § 25 Abs. 1 (Vertretung der Gemeinde und Vermögensverwaltung durch den Kirchenrat, Haftung), § 26 (Kirchmeister), § 27 (Rechnungsführer), § 39 Abs. 2 Nr. 8 und 9, Abs. 3 (Haushaltsplan, Jahresrechnung, Titelüberschreitungen der Kirchengemeinden), § 60 Abs. 1 Nr. 7 (Überwachung der Vermögensverwaltung durch die Moderamina der Synoden), § 74 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a (Gesamtpfarrkasse), § 74 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. p (Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung durch das Moderamen der Gesamtsynode).
2. zu § 7:
2 Der Haushaltsplan gliedert sich in folgende Einzelpläne auf:
0100 | Allgemeiner kirchlicher Dienst (Kirchenkasse), |
0200 | Küsterei-/Organistenkasse, |
1100 | Friedhofskasse, |
2100 | Pfarrkasse, |
3100 | frei, |
4100 | Diakoniekasse, |
4200 | Kindergarten, |
4300 | Schwesternstation, |
5100 | Baukasse, |
6100 | Gemeindliche Aufgaben (Kirchenkasse), |
7100 | frei |
8100 | Vermögensverwaltung (Kirchenkasse), |
9100 | Finanzverwaltung (Kirchenkasse). |
3 Innerhalb der Haushaltsstellen können nach Absprache mit dem Kirchenpräsident Ergänzungen erfolgen. 4 Grundsätzlich sind Einzelpläne und Titel fest zu vergeben, während Untertitel je nach Bedarf hinzugesetzt werden können.
5 Eine Haushaltsstelle besteht aus zwölf Stellen, und zwar aus zwei Buchstaben (der Gemeindekennung), der vierstelligen Zahl des Einzelplanes (F-Ziffer), zwei Ziffern für die Untergliederung des jeweiligen Einzelplanes in Objekte sowie der vierstelligen Kontengruppe (G-Ziffer), die im Haushaltsplan als Titel bezeichnet wird.
6 Die Kontengruppen sind nach folgendem System gegliedert:
Einnahmen | |
0000-0999 | Steuern, Zuweisungen und Umlagen, Zuschüsse |
1000-1999 | Einnahmen aus Vermögen, Verwaltung und Betrieb |
2000-2999 | Kollekten, Opfer und Einnahmen besonderer Art |
3000-3999 | Vermögenswirksame Einnahmen |
Ausgaben | |
4000-4999 | Personalausgaben |
5000-5999 | Lfd. Sachausgaben für Grundstücke, Gebäude und bewegliches Vermögen |
6000-6999 | Weitere sächliche Verwaltungs- und Betriebsausgaben |
7000-7999 | Steuern, Zuweisungen und Umlagen, Zuschüsse |
8000-8999 | Ausgaben besonderer Art |
9000-9999 | Vermögenswirksame Ausgaben |
3. zu § 10 Abs. 3:
In Verbindung mit § 60 HO sind künftig die folgenden 4 Spalten auszufüllen:
- Haushaltsansätze für das bevorstehende neue Haushaltsjahr,
- Haushaltsansätze für das dem Haushaltszeitraum vorangehende Jahr (lfd. Haushaltsjahr),
- Haushaltsansätze für das zweitvorangegangene Jahr,
- Rechnungsergebnisse für das zweitvorangegangene Jahr.
4. zu § 23:
- Der Stellenplan hat die Zahl der Mitarbeiter, die Art und den Umfang des Beschäftigungsverhältnisses und die Höhe der Vergütung bzw. die Vergütungsgruppe zu enthalten.
- 1 Der Nachweis über den Stand der Schulden ist im Rechnungsprüfungsprotokoll zu erbringen. 2 Schulden sind unter anderem Kassenkredite, Darlehen und Innere Anleihen.
5. zu § 24:
1 Der Haushaltsplan ist im Herbst eines jeden Jahres für das folgende Haushaltsjahr aufzustellen und zu beschließen; er ist dem Moderamen der Gesamtsynode bis zum 30. November eines jeden Jahres vorzulegen. 2 Nach § 39 Abs. 3 der Kirchenverfassung ist der Haushaltsplan während einer Woche zur Einsichtnahme der Gemeindeglieder öffentlich auszulegen, worauf durch Kanzelabkündigung hinzuweisen ist. 3 Dem Kirchenrat bleibt vorbehalten, eine darüber hinausgehende vollständige oder zusammengefasste Veröffentlichung in der ihm geeignet erscheinenden Weise zu beschließen.
6. zu § 37 Abs. 3:
1 Veräußerungserlöse sind unverzüglich rentierlich und mündelsicher anzulegen. 2 Bei der Pfarrkasse sind in jedem Falle die Zinserträge zu vereinnahmen und mit dem Überschuss an die Gesamtpfarrkasse abzuführen.
7. zu § 40 Abs. 1:
8. zu § 40 Abs. 3:
Für diese Fälle hat der Kirchenrat die Anordnungsberechtigung durch Beschluss zu regeln.
9. zu § 40 Abs. 5:
Soweit sonstige Fallgruppen berücksichtigt werden sollen, ist ein Kirchenratsbeschluss erforderlich.
10. zu § 52
Bei Vermögensanlagen ist zusätzlich zum tatsächlichen Bestand immer auch der Anschaffungswert der Vermögensanlage nachzuweisen.
11. zu § 60
- Die geprüfte Jahresrechnung und die Prüfungsniederschrift ist dem Moderamen der Gesamtsynode gemäß § 39 Abs. 3 der Kirchenverfassung zusammen mit den Haushaltsplänen, spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres (5. zu § 24), zur Genehmigung vorzulegen.
- Zur Erläuterung erheblicher Abweichungen zwischen Haushaltsansatz und Rechnungsergebnis sind auf Anfrage zunächst die Sachbücher vorzulegen.
12. zu § 72:
1 Die Bildung der allgemeinen Rücklage (Betriebsmittelrücklage) richtet sich nach dem Haushaltsvolumen (Durchschnitt der Einnahmen der drei vorangegangenen Haushaltsjahre) und ist in der in Abs. 2 genannten Höhe anzusammeln. 2 Sonderrücklagen werden für zweckgebundene Aufgaben gebildet.
13. zu §§ 73-75:
Für die Prüfungen gilt das Muster, Anlage D.
14. zu § 77
Ist die Rechnungsprüfung der Evangelisch-reformierten Kirche nicht an der Prüfung der Jahresrechnung beteiligt, ist zusammen mit der Jahresrechnung das Testat bzw. die Prüfungsniederschrift beim Moderamen der Gesamtsynode einzureichen.
15. zu § 79
Die Jahresrechnung ist gemäß § 39 Abs. 3 der Kirchenverfassung vor Entlastungserteilung während einer Woche öffentlich zur Einsicht auszulegen.
#II. Abschnitt
Synodalverbände
- Das Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen (HO) gilt neben folgenden Bestimmungen der Kirchenverfassung: § 60 Abs. 1 Nr. 10 sowie § 64 Abs. 1 (Verwaltung und Vermögensverwaltung), § 74 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. p (Haushaltsplan und Jahresrechnung Genehmigung durch das Moderamen der Gesamtsynode).
- 1 Für den Haushaltsbeschluss und den Beschluss über die Jahresrechnung gilt das Muster, Anlage E4#. 2 Im übrigen findet das Haushaltsplan-Muster, Anlage A5# für Synodalverbände entsprechende Anwendung. 3 Der Haushaltsplan der Synodalverbandskasse verfügt über den Einzelplan 0000. 4 Der Gruppierungsplan entspricht dem der Kirchengemeinden.
- Im übrigen gelten sinngemäß die Ausführungen im I. Abschnitt.
III. Abschnitt
Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) einschließlich Werke und Einrichtungen
- Das Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen (HO) gilt neben folgenden Bestimmungen der Kirchenverfassung: § 69 Abs. 1 Nr. 11 und 12 (Haushaltsplan und Jahresrechnung, Umlagen), § 74 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a (Gesamtpfarrkasse), Beschluss des Landeskirchentages über die Rechnungsprüfung beim Synodalrat in der Fassung vom 26. November 1999 (Gesetz- u. Verordnungsbl. Bd. 17 S. 208).
- 1 Der Haushaltsplan gliedert sich in folgende Sachbücher auf:
01 | Haupthaushalt |
02 | Baumaßnahmen |
52 | Vorschüsse/Verwahrung |
92 | Vermögensrechnung |
2 Der Haushaltsplan gliedert sich in folgende Einzelpläne auf:
0100 | Synode, |
0200 | Kirchenamt, |
1111 | Ausbildung kirchlicher Dienst, |
2100 | Gesamtpfarrkasse, |
2200 | Versorgung, |
3100 | Kirchenmusikalische Arbeit, |
3200 | Jugendarbeit, |
4100 | Diakonisches Werk, |
6100 | Publizistik, |
6200 | Öffentlichkeitsarbeit, |
6300 | Frauenarbeit, |
6400 | Gesamtkirchliche Aufgaben, |
6500 | Kostenbeteiligungen der Gesamtkirche, |
8100 | Vermögensverwaltung, |
9100 | Finanzverwaltung, |
9600 | Schulden, |
3 Eine Haushaltsstelle besteht aus zwölf Ziffern, und zwar aus der zweistelligen Sachbuchnummer, der vierstelligen Zahl des Einzelplanes, zwei Ziffern für die Untergliederung des jeweiligen Einzelplanes in Objekte und der vierstelligen Kontengruppe (im Haushaltsplan als Titel bezeichnet).
4 Die Kontengruppen sind nach folgendem System gegliedert:
Einnahmen | |
0000-0999 | Steuern, Zuweisungen und Umlagen, Zuschüsse |
1000-1999 | Einnahmen aus Vermögen, Verwaltung und Betrieb |
2000-2999 | Kollekten, Opfer und Einnahmen besonderer Art |
3000-3999 | Vermögenswirksame Einnahmen |
Ausgaben | |
4000-4999 | Personalausgaben |
5000-5999 | Lfd. Sachausgaben für Grundstücke, Gebäude und bewegliches Vermögen |
6000-6999 | Weitere sächliche Verwaltungs- und Betriebsausgaben |
7000-7999 | Steuern, Zuweisungen und Umlagen, Zuschüsse |
8000-8999 | Ausgaben besonderer Art |
9000-9999 | Vermögenswirksame Ausgaben |
3. zu § 23 Abs. 1:
Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der nicht nur vorübergehend beschäftigten Mitarbeiter, nach Art und Umfang und Besoldungs- (Vergütungs-, Lohn-)gruppen gegliedert, auszuweisen.
4. zu § 24:
1 Der Haushaltsplan ist jährlich im voraus aufzustellen und zu beschließen. 2 Der Kirchenpräsident erstellt den Haushaltsplanentwurf nach Beratung durch den Finanzausschuss und legt diesen dem Moderamen der Gesamtsynode vor, welches den Entwurf der Gesamtsynode zur Beschlussfassung zuleitet. 3 Wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sollen erläutert werden. 4 Verwahrgelder, Vorschüsse und durchlaufende Gelder sind in die Haushaltspläne nicht aufzunehmen.
5. zu § 24
Das Haushaltsgesetz und die Summen der Einzelpläne in Einnahme und Ausgabe werden im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) bekannt gegeben.
6. zu § 34:
- a)
- 1 Forderungen dürfen von der anweisenden Dienststelle auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2 Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen. 3 Der angemessene Zinssatz liegt 2 Prozent über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. 4 Von einer Verzinsung kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde.
- b)
- Forderungen dürfen niedergeschlagen werden, wenn
- feststeht, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners vorübergehend keinen Erfolg haben wird, oder
- die Kosten der Einziehung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen
1 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sind laufend zu überwachen. 2 Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sie nach der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners Erfolg verspricht. 3 Die niedergeschlagenen Forderungen sind in eine Niederschlagsliste aufzunehmen, die zentral für alle Abteilungen bei der Kassenverwaltung geführt wird.
- c)
- Forderungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) dürfen nur dann erlassen werden, wenn die Ansprüche wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus anderen Gründen nachweislich dauernd nicht einziehbar sind, die Einziehung nach Lage des Falles für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde oder die Kosten der Einziehung zu dem Betrag der Forderung in keinem angemessenen Verhältnis stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist.
- d)
- 1 Der Kirchenpräsident wird ermächtigt, Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Forderungen von im Einzelfall bis zu 2000,- € zu verfügen. 2 Über die aufgrund dieser Ermächtigung ergangenen Verfügungen ist dem Moderamen der Gesamtsynode jeweils nach Ablauf des Rechnungsjahres zu berichten. 3 Stundungen, Niederschlagungen oder Erlasse von Forderungen, die über den Betrag von 2000,- € hinausgehen, bedürfen in jedem Fall der Beschlussfassung des Moderamen der Gesamtsynode.
7. zu § 40:
- Eine förmliche Kassenanordnung muss enthalten:
- die Bezeichnung der Kasse,
- die Anordnung zur Annahme oder Leistung,
- die Haushaltsstelle,
- Buchungsschlüssel,
- die Beleg-Nummer,
- das Rechnungsjahr,
- den Betrag in Zahlen,
- Fälligkeitstag,
- die Kundennummer, falls die Überweisung durch EDV erstellt wird,
- die Begründung der Zahlung,
- den Einzahlungspflichtigen oder Empfänger,
- den Feststellungsvermerk „Sachlich richtig und festgestellt“ mit Unterschrift,
- bei Visa-Kontrolle, die Unterschrift des Prüfers.
- Kassenanweisungen dürfen erst vollzogen werden, wenn die sachliche und rechnerische Richtigkeit festgestellt ist.
- Die Anordnungsbefugnis wird gemäß § 40 Abs. 6 Satz 3 HO vom Kirchenpräsidenten geregelt.
- Arten der Kassenanordnungen
- Einzelanordnung,
- Sammelanordnung (mehrere Empfänger oder Einzahler).
- 1 Kassenanordnungen sind spätestens bei Fälligkeit zu erteilen. 2 Auszahlungsanordnungen sind grundsätzlich vor der Zahlung zu erteilen. 3 Annahmeanordnungen sollen ebenfalls vor der Einzahlung erteilt werden.
- 1 Nach dem Kassenabschluss dürfen die Buchungszahlen nicht mehr geändert werden. 2 Notwendig werdende Berichtigungen sind dann durch entsprechende Umbuchungen vorzunehmen. 3 Zweitausfertigungen für abhanden gekommene Anordnungen müssen gekennzeichnet werden. 4 § 54 Abs. 2 und 4 HO gelten für Kassenanordnungen entsprechend.
- Anordnungsgeschäfte sind grundsätzlich der Verwaltung, Kassengeschäfte grundsätzlich der Kasse vorbehalten.
8. zu § 42:
Auszahlungen sind ohne Anordnung zu leisten, wenn
- der Betrag irrtümlich eingezahlt wurde und an den Einzahler zurückgezahlt oder an die richtige Stelle weitergeleitet wird,
- Einzahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder nach Maßgabe getroffener Vereinbarungen vorliegen, die an den Berechtigten weiterzuleiten sind.
9. zu § 60:
Die Gesamtsynode hat die vom Moderamen der Gesamtsynode zu legende Jahresrechnung festzustellen und über die Entlastung des Moderamens der Gesamtsynode zu beschließen (§ 69 Abs. 1 Nr. 11 der Kirchenverfassung).
#IV. Abschnitt
Inventarordnung
1 Nach § 52 Abs. 1 der Haushaltsordnung ist über das Vermögen und die Schulden Buch zu führen. 2 Hierzu wird die folgende Inventarordnung erlassen.
1. Zweck, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
1.1. Zweck
Zweck der Inventarordnung ist es, eine Grundlage für den Nachweis des Vermögens und der Schulden zu schaffen, um eine jederzeitige Kontrolle über Bestand und Verbleib zu gewährleisten.
1.2. Geltungsbereich
Die Inventarordnung gilt für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) ihre Kirchengemeinden, Synodalverbände, Werke und Einrichtungen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
1.3. Begriffsbestimmung
1 Das Inventarverzeichnis umfasst:
- bebaute Grundstücke,
- unbebaute Grundstücke,
- Erbbaugrundstücke,
- Grundabgaben (Erbbauzinsen, Anerkennungsgebühren etc.),
- Kapitalien (Sparbücher, Wertpapiere etc.),
- Stiftungen und Vermächtnisse,
- Bewegliche Sachen,
- Dokumente und Bücher,
- Schulden.
2 Zu Punkt g) – bewegliche Sachen – kann auf eine Inventarisierung verzichtet werden, wenn der Anschaffungswert für den einzelnen Gegenstand unter 250,- € liegt.
2. Zuständigkeitsregelung, Wechsel in der Person des Inventarverwalters
2.1. Zuständigkeitsregelung
1 Das Inventarverzeichnis wird bei den Kirchengemeinden und Synodalverbänden vom jeweiligen Rechnungsführer/Rentamt geführt. 2 Für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) einschließlich Werke und Einrichtungen wird die Inventarführung durch Anordnung geregelt.
2.2. Wechsel in der Person des Inventarverwalters
1 Tritt ein Wechsel in der Person des Inventarverwalters ein, ist das Inventarverzeichnis mit den tatsächlich vorhandenen Beständen zu vergleichen. 2 Über die Übergabe ist ein Vermerk zu fertigen, den der bisherige und der neue Inventarverwalter zu unterschreiben haben.
3. Inventarverzeichnis, Veränderungen, Kennzeichnung, erstmaliges Erstellen des Inventarverzeichnisses
3.1. Inventarverzeichnis
1 Das Inventarverzeichnis wird jeweils in Buchform und getrennt von der Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), den Kirchengemeinden, den Synodalverbänden und den Werken und Einrichtungen geführt. 2 Die einzelnen Inventargegenstände sind unter den einzelnen Titeln einzutragen und fortlaufend zu nummerieren. 3 Die Inventargegenstände sind eindeutig zu bezeichnen (z. B. Grundbuch- und Flurstücksbezeichnung, Grundstücksgröße, Sparbuch-Nr. und Bestand).
3.2. Veränderungen
1 Inventarveränderungen sind unverzüglich in das Inventarverzeichnis einzutragen. 2 Dazu ist von den Kirchengemeinden und Synodalverbänden eine Inventarveränderungsanzeige mit dem Inventarstück dem Moderamen der Gesamtsynode zwecks Genehmigung und Eintragung vorzulegen.
3.3. Kennzeichnung
1 Inventarisierte Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände sind in geeigneter Weise als Eigentum unter Angabe der Inventarisierungs-Nummer entsprechend zu kennzeichnen. 2 Die Kennzeichnung hat sich nach der Art des Inventargegenstandes zu richten. 3 Sie kann z. B. vorgenommen werden durch Stempelaufdruck, Klebeetikett, Anbringung eines Prägeschildes.
3.4. Erstmaliges Erstellen des Inventarverzeichnisses
1 Die erstmalige Erfassung sämtlichen Inventars im Inventarverzeichnis nach den Vorschriften dieser Inventarordnung ist in zweifacher Ausfertigung vorzunehmen. 2 Das Inventarverzeichnis ist nach Überprüfung und Beschlussfassung rechtskräftig zu unterzeichnen, mit dem Siegel zu versehen und von den Kirchengemeinden und Synodalverbänden dem Moderamen der Gesamtsynode zur Genehmigung vorzulegen. 3 Ein Exemplar des Inventarverzeichnisses verbleibt beim Kirchenpräsident.
4. Kontrolle durch den Rechnungsprüfungsausschuss
1 Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Inventarverzeichnis einmal jährlich mit dem vorhandenen Bestand zu vergleichen. 2 Der Inventarverwalter ist verpflichtet, auftretende Unstimmigkeiten – soweit möglich – aufzuklären.
1 Über das Ergebnis ist ein Vermerk im Rechnungsprüfungsprotokoll aufzunehmen. 2 Unerledigte Inventarveränderungen sind unverzüglich dem Moderamen der Gesamtsynode gemäß Nr. 3.2. einzureichen.
#V. Abschnitt
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen treten die Ausführungsbestimmungen vom 22. Juni 1976 zu dem Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen in der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland (Haushaltsordnung) vom 28. November 1975 Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 14 S. 205) außer Kraft.