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#Vereinbarung
#Art. 1
Art. 2
#Art.3
Art. 4
#Art. 5
#Art. 6
Art. 7
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 1
#§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
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Band 22 Ausgabe 2Leer, 16. Dezember 2024
Gesetze
Nr. 6Kirchengesetz
über die Zustimmung zur
Vereinbarung der
(Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen
in Niedersachsen über die
Einführung eines gemeinsam verantworteten
Faches Christliche Religion anstelle der Fächer
Evangelische Religion und Katholische Religion
vom 21. November 2024
über die Zustimmung zur
Vereinbarung der
(Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen
in Niedersachsen über die
Einführung eines gemeinsam verantworteten
Faches Christliche Religion anstelle der Fächer
Evangelische Religion und Katholische Religion
vom 21. November 2024
Die Gesamtsynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, welches hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
Der diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Vereinbarung der (Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen in Niedersachsen über die Einführung eines gemeinsam verantworteten Faches Christliche Religion anstelle der Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion wird zugestimmt. Änderungen bedürfen der Zustimmung der Gesamtsynode.
#Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bovenden, den 10. Dezember 2024 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Anlage zu Artikel I:
#Vereinbarung
der (Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen in Niedersachsen über die Einführung eines gemeinsam verantworteten Faches Christliche Religion anstelle der Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion
#Präambel
Das im Jahr 1998 in Niedersachsen eingeführte Modell des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts (KokoRU) für Schülerinnen und Schüler der evangelischen und römisch- katholischen Konfession hat sich bewährt und ist faktisch zum häufigsten Fall des konfessionellen Religionsunterrichtes geworden. Seit dem Jahr 2010 sind die (Erz)Bistümer und die evangelischen (Landes)Kirchen im intensiven Austausch über die Frage der Weiterentwicklung des konfessionellen Religionsunterrichtes. Dabei haben sie sich darauf verständigt, in jedem Falle den bekenntnisgebundenen Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) zu erhalten.
Das Konzept des gemeinsam verantworteten christlichen Religionsunterrichts (CRU) gewährleistet dies. Es nimmt den Prozess der ökumenischen Verständigung auf internationaler und nationaler Ebene seit den 1980er-Jahren auf und realisiert ihn im Bereich der Bildung. Es berücksichtigt zudem, dass die Zustimmung zum Religionsunterricht im Land Niedersachsen weit höher ist, als es die Kirchenmitgliedschaft der evangelischen und römisch-katholischen Schülerinnen und Schüler ausweist. Deshalb bezieht der CRU bereits in seiner Anlage die anderen christlichen Konfessionen (Orthodoxie, freikirchliche Vereinigungen) verlässlich mit ein und ist offen für konfessions- und religionsungebundene Schülerinnen und Schüler. Zudem erleichtert der CRU den Schulen die konkrete Umsetzung des Religionsunterrichtes im Schulalltag. In der Summe passt der CRU damit zu den besonderen Voraussetzungen in dem Flächenland Niedersachsen.
Das Bistum Hildesheim, das Bistum Osnabrück, das Erzbistum Paderborn, die Römisch-Katholische Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster, die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, die Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe und die Ev.-ref. Kirche schließen folgende Vereinbarung über den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Niedersachsen:
#Art. 1
Entschließung
Die (Erz)Bischöfe und Leitenden Geistlichen erklären für ihre jeweiligen (Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen ihre Zustimmung zur Einführung des CRU sowie zu seiner dauerhaften Einrichtung.
#Art. 2
Rechtliche Grundlagen
- (1)
- Der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ist nach Art. 7 Abs. 3 GG sowie nach den §§ 124 und 125 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) ein ordentliches Lehrfach, für das Staat und Kirche gemeinsam Verantwortung tragen. Er ist Teil des staatlichen Bildungsauftrages.
- (2)
- Der evangelische bzw. katholische Religionsunterricht ist Pflichtunterricht für alle Schülerinnen und Schüler, die einer evangelischen bzw. der katholischen Kirche angehören. Dies gilt entsprechend für den CRU. Gemäß § 124 NSchG entscheiden über die Teilnahme am Religionsunterricht aufgrund der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG die Erziehungsberechtigten bzw. nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler selbst (Möglichkeit der Abmeldung).
- (3)
- Der bekenntnisgebundene, konfessionelle Charakter des Religionsunterrichts im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG ist beim CRU gegeben.
- (4)
- Das Fach Christliche Religion soll in Niedersachsen dauerhaft an die Stelle der bisherigen Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion treten. Eine Änderung ist nur in Absprache der beteiligten Kirchen und des Landes möglich.
- (5)
- Die Teilnahme am CRU steht auch Schülerinnen und Schülern offen, die einer anderen Konfession, Religion oder Weltanschauung angehören oder die ohne religiöses Bekenntnis sind. Sie macht ihn aber durch die Öffnung nicht zum Pflichtfach für diejenigen, denen diese Öffnung gilt.
Art.3
Theologische Grundlagen
Die beteiligten (Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen bezeugen gemeinsam den Glauben an Gott, der in Jesus Christus Mensch wurde und durch den Heiligen Geist in der Welt gegenwärtig ist. Die Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre und die gegenseitige Anerkennung der Taufe haben deutlich gemacht, dass die konfessionellen Differenzierungen des 16. Jahrhunderts und die darauf beruhenden Konfessionskulturen heute für die beteiligten (Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen keine trennende Bedeutung mehr haben, insbesondere hinsichtlich der gemeinsamen Aufgaben und Arbeit der Kirchen im Verhältnis zum Land. Die (Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen stehen gemeinsam für die vom Grundgesetz gewollte religiöse Bildung ein. Auf dieser gemeinsamen theologischen Grundlage bleibt das konfessionelle Profil der beteiligten (Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen in versöhnter Verschiedenheit erhalten und wird der gemeinsam verantwortete christliche Religionsunterricht im ökumenischen Geist erteilt. Der CRU basiert auf der Übereinstimmung mit den Grundsätzen der beteiligten Kirchen und damit der drei Bekenntnistraditionen: römisch-katholisch, evangelisch-lutherisch und evangelisch-reformiert.
#Art. 4
Ziele des gemeinsam verantworteten christlichen Religionsunterrichts
- (1)
- Der CRU hat das Ziel, Schülerinnen und Schülern konfessionelle Perspektiven zu erschließen und gegenseitige Verständigung zu ermöglichen. Gemeinsamkeiten zwischen den Konfessionen werden gestärkt und der wertschätzende Umgang mit bleibenden Unterschieden wird eingeübt. Die konfessionelle Kooperation dient der ökumenischen Öffnung.
- (2)
- Der CRU stärkt die religiöse Bildung in der Schule, ermöglicht Schülerinnen und Schülern eine Teilnahme am Religionsunterricht und gewährleistet, dass der Religionsunterricht weiterhin zweistündig erteilt werden kann. Er leistet einen wichtigen Beitrag zur konfessionellen, religiösen und weltanschaulichen Bildung. Er stärkt sowohl die religiöse Orientierung als auch die Pluralitätskompetenz der Schülerinnen und Schüler.
- (3)
- Ziel des CRU ist die Entwicklung eines ökumenischen Bewusstseins, die reflektierte Wahrnehmung der eigenen Konfessionalität und die Achtung vor unterschiedlichen konfessionellen Prägungen.
- (4)
- Die Lehrpersonen im CRU pflegen die Zusammenarbeit sowohl mit den evangelischen als auch katholischen Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen.
Art. 5
Voraussetzungen, Bedingungen und Strukturen
- (1)
- Das Fach Christliche Religion soll ab dem Schuljahr 2025/26 anstelle der bisherigen Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion an allen öffentlichen Schulen sukzessive eingeführt werden. Voraussetzung für die Erteilung des CRU ist entweder eine Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion und entweder eine Missio canonica der beteiligten (Erz)Bistümer oder eine Vokation der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
- (2)
- Die Ordnungen für die Erteilung der Missio canonica der beteiligten (Erz)Bistümer und die Vokationsordnungen der konföderierten Kirchen werden mit Blick auf den CRU entsprechend angepasst. Die Ordnungen werden hiermit als Voraussetzung für die Erteilung des CRU wechselseitig anerkannt.
- (3)
- Die beteiligten (Erz-)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen richten einen Beirat für den CRU ein, in den Vertreterinnen und Vertreter anderer christlicher Konfessionen (Orthodoxie, freikirchliche Vereinigungen) zur Mitwirkung sowie Repräsentantinnen und Repräsentanten anderer Religionen und des Faches Werte und Normen zur anlassbezogenen Mitarbeit berufen werden. Ziel ist es, dass alle christlichen Kirchen und anderen Religionen angemessen im Unterricht dargestellt und behandelt werden. Zudem sollen Formen der Kooperation mit anderen Religionsunterrichten und dem Fach Werte und Normen gefördert werden. Näheres zur Arbeit des Beirats wird in einer Ordnung geregelt.
- (4)
- Die beteiligten (Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen bieten gemeinsame Fort- und Weiterbildungen für Religionslehrkräfte an.
- (5)
- Die evangelischen und katholischen Mentorate für Lehramtsstudierende arbeiten zusammen.
- (6)
- Die Schulreferentinnen und Schulreferenten der beteiligten (Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen bilden zukünftig eine Ökumenische Konferenz für Religionsunterricht und Schule. Ihre Aufgaben werden in einer Ordnung geregelt.
- (7)
- Die Ökumenische Konferenz für Religionsunterricht und Schule bestimmt je eine evangelische und katholische Ansprechperson, die als Gemeinsame Ansprechstelle für alle den CRU betreffenden Angelegenheiten gegenüber dem Land fungieren. Die Gemeinsame Ansprechstelle untersteht den Weisungen der Ökumenischen Konferenz für Religionsunterricht und Schule. Ihre Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse sind insbesondere:
- Wahrnehmung der kirchlichen Rechte in Bezug auf den Religionsunterricht und Vertretung der kirchlichen Interessen in allen Fragen des Religionsunterrichts;
- Beteiligung an der zukünftigen Erarbeitung neuer Kerncurricula für den CRU unter Zustimmung der beteiligten (Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen;
- Herstellung des gemeinsamen Einvernehmens über die Kerncurricula für den CRU;
- Genehmigung der für diesen Unterricht zugelassenen Unterrichtswerke;
- Einsichtnahme in den Religionsunterricht.
Das Nähere wird in einer Ordnung geregelt. Über die Finanzierung werden gesonderte Regelungen getroffen. - (8)
- Für die administrative, personelle und finanzielle Beteiligung des Erzbistums Paderborn werden die beteiligten katholischen (Erz)Bistümer eine gesonderte Regelung treffen.
Art. 6
Vereinbarung mit dem Land
Die beteiligten (Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen streben eine Vereinbarung über den gemeinsam verantworteten christlichen Religionsunterricht mit dem Land Niedersachsen an. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Land Niedersachsen.
#Art. 7
Freundschaftsklausel
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen einer ausführlichen vorherigen Konsultation der beteiligten (Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen untereinander. Dabei wird ein Konsens angestrebt.
Nr. 7Kirchengesetz
vom 21. November 2024
zur Änderung des Kirchengesetzes
über die Jugendarbeit in
der Evangelisch-reformierten Kirche
(Jugendgesetz)
vom 19. November 2021
zuletzt geändert durch Artikel 5
des Kirchengesetzes vom 6. Mai 2022
vom 21. November 2024
zur Änderung des Kirchengesetzes
über die Jugendarbeit in
der Evangelisch-reformierten Kirche
(Jugendgesetz)
vom 19. November 2021
zuletzt geändert durch Artikel 5
des Kirchengesetzes vom 6. Mai 2022
Die Gesamtsynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, welches hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
In § 11 Absatz 1 Nr. 7 des Kirchengesetzes über die Jugendarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche (Jugendgesetz) vom 19. November 2021 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 6. Mai 2022 vom 24. November 2023 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 132, 171) werden die Wörter „und zwei mitarbeitende Gäste für die Gesamtsynode“ ersatzlos gestrichen.
#Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bovenden, den 10. Dezember 2024 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 8Kirchengesetz
über die Zahlung von
Dienstaufwands- und
Verdienstausfallentschädigungen
vom 21. November 2024
über die Zahlung von
Dienstaufwands- und
Verdienstausfallentschädigungen
vom 21. November 2024
Die Gesamtsynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, welches hiermit verkündet wird:
####§ 1
Präses der Synode
Der oder die Präses der Synode erhält eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 307,- € monatlich. Die Dienstaufwandsentschädigung ist gemeinsam mit den Dienstbezügen aus den Mitteln der Gesamtsynodalkasse zahlbar zu machen.
#§ 2
Moderamen der Gesamtsynode
(
1
)
Der oder die Präses der Gesamtsynode und die Beisitzer und Beisitzerinnen des Moderamens der Gesamtsynode erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung
- in Höhe von 153,- € monatlich, wenn sie hauptamtlich im Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche stehen und
- in Höhe von 230,- € monatlich, wenn sie nicht hauptamtlich im Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche stehen.
(
2
)
Die Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode erhalten auf Antrag für ihre Teilnahme an den Tagungen der Gesamtsynode, den Sitzungen des Moderamens der Gesamtsynode sowie für die Teilnahme an Veranstaltungen im Auftrag des Moderamens der Gesamtsynode eine Verdienstausfallentschädigung gemäß Absatz 3, sofern der Verdienstausfall nicht anderweitig entschädigt wird.
(
3
)
Der Verdienstausfall wird in tatsächlicher Höhe, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 150,- € je Werktag, entschädigt. Er ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin, des Dienstherrn oder in vergleichbarer Weise nachzuweisen.
(
4
)
Über Anträge auf Verdienstausfallentschädigung entscheidet der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin.
#§ 3
Gesamtsynode
Die Mitglieder der Gesamtsynode erhalten auf Antrag für ihre Teilnahme an den Tagungen der Gesamtsynode eine Verdienstausfallentschädigung gemäß § 2 Absätze 3 und 4, sofern der Verdienstausfall nicht anderweitig entschädigt wird.
#§ 4
Gemeinsame Bestimmungen
(
1
)
Aufgrund dieses Kirchengesetzes darf an jeden Berechtigten nur eine Dienstaufwandsentschädigung gezahlt werden. Treffen eine Berechtigung nach § 1 und § 2 Absatz 1 zusammen, so wird die höhere Dienstaufwandsentschädigung gezahlt.
(
2
)
Der Anspruch auf Reisekostenvergütung gemäß Kirchengesetz über die Reisekosten bleibt durch die Zahlung einer Dienstaufwandsentschädigung unberührt.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft
Mit dem Inkrafttreten tritt das Kirchengesetz über die Zahlung von Dienstaufwandsentschädigungen vom 25. November 2004 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 344) außer Kraft.
Bovenden, den 10. Dezember 2024 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 9Kirchengesetz
vom 21. November 2024
zur Änderung des Kirchengesetzes
über die kirchengemeindlichen Pfarrwahlen
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Pfarrwahlgesetz)
vom 24. November 2023
vom 21. November 2024
zur Änderung des Kirchengesetzes
über die kirchengemeindlichen Pfarrwahlen
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Pfarrwahlgesetz)
vom 24. November 2023
Die Gesamtsynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, welches hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
§ 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Pfarrwahlen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrwahlgesetz) vom 24. November 2023 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 224) wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Bei der Wahl ohne Gegenkandidaten ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.“
#Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bovenden, den 10. Dezember 2024 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Finanzen
Nr. 10Haushaltsgesetz
der Evangelisch-reformierten Kirche
für das Rechnungsjahr 2025
(01.01.2025 - 31.12.2025)
der Evangelisch-reformierten Kirche
für das Rechnungsjahr 2025
(01.01.2025 - 31.12.2025)
Die Gesamtsynode hat gemäß § 9 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 das folgende Haushaltsgesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
Haushaltsplan Evangelisch-reformierte Kirche
(
1
)
Der Haushaltsplan (einschließlich Stellenplan) der Evangelisch-reformierten Kirche für das Rechnungsjahr 2025 wird genehmigt und wie folgt festgestellt:
Ertrag: | 53.742.850,00 € | ||
Aufwand: | 53.742.850,00 € |
(
2
)
Darin enthalten:
“Gesamtpfarrkasse” | |||
Ertrag: | 4.155.000,00 € | ||
Aufwand: | 9.813.800,00 € |
“Landeskirchliche Jugendarbeit” | |||
Ertrag: | 100.520,00 € | ||
Aufwand: | 840.700,00 € |
(
3
)
Die Ansätze der Kostenstellen in Erträge und Aufwendungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben.
(
4
)
Mehrerträge oder Minderaufwendungen im Haushalt der Evangelisch-reformierten Kirche sind am Ende des Rechnungsjahres der Allgemeinen Haushaltsrücklage, einer landeskirchlichen Stiftung oder anderen zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen, soweit nicht durch Nachtragshaushalt anderes bestimmt wird.
(
5
)
Im Haushalt der Evangelisch-reformierten Kirche werden folgende Budgets gebildet:
Ertrag | Aufwand | ||
Kirchenleitung | 1.113.700,00 € | 301.200,00 € | |
Verkündigung und Seelsorge | 5.106.950,00 € | 14.107.050,00 € | |
Versorgung | 6.150.000,00 € | 8.600.000,00 € | |
Diakonie | 0,00 € | 1.744.400,00 € | |
Bau | 0,00 € | 2.028.000,00 € | |
Leistungen an Dritte | 21.600,00 € | 3.375.900,00 € | |
Direktleistungen Gemeinden | 0,00 € | 6.488.200,00 € | |
Kirchenamt | 1.113.700,00 € | 5.420.300,00 € | |
Finanzen/Vermögen/Steuern | 41.350.600,00 € | 11.677.800,00 € |
§ 2
Haushaltsplan des Diakonisches Werks der Evangelisch-reformierten Kirche
(
1
)
Der Haushaltsplan (einschließlich Stellenplan) des Diakonischen Werks der Evangelisch-reformierten Kirche für das Rechnungsjahr 2025 wird genehmigt und wie folgt festgestellt:
Ertrag: | 2.371.525,00 € | ||
Aufwand: | 2.371.525,00 € |
(
2
)
- Mehreinnahmen oder Minderausgaben im Haushalt des Diakonischen Werkes werden allgemeinen Rücklage des Diakonischen Werkes zugeführt.
- Zweckbestimmte Haushaltsmittel und noch nicht abgeflossene Erträge aus Kollekten und Spenden sind, soweit die Einnahmen die Ausgaben überschreiten, nicht der allgemeinen Haushaltsrücklage zuzuführen. Diese sind am Schluss des Rechnungsjahres festzustellen und in der Bilanz entsprechend auszuweisen.
(
3
)
Die Familienferienstätte wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet. Die Buchhaltung erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung. Für die Familienferienstätte ist ein Wirtschaftsplan für 2025 aufgestellt und als Anlage dem Haushaltsplan beigefügt.
(
4
)
Die Ansätze der Kostenstellen in Erträge und Aufwendungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben.
#§ 3
Haushaltsplan Versorgungsstiftung
Der Haushaltsplan der Versorgungsstiftung für das Rechnungsjahr 2025 wird genehmigt und wie folgt festgestellt:
Ertrag: | 6.416.500,00 € | ||
Aufwand: | 6.416.500,00 € |
§ 4
Haushaltsplan Gemeindestiftung
Der Haushaltsplan der Gemeindestiftung für das Rechnungsjahr 2025 wird genehmigt und wie folgt festgestellt:
Ertrag: | 2.110.500,00 € | ||
Aufwand: | 2.110.500,00 € |
§ 5
Haushaltsplan Sammelanlage
Der Haushaltsplan der Sammelanlage für das Rechnungsjahr 2025 wird genehmigt und wie folgt festgestellt:
Ertrag: | 1.770.500,00 € | ||
Aufwand: | 1.770.500,00 € |
§ 6
Haushaltsplan ZGAST
(Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle)
Der Haushaltsplan der ZGAST für das Rechnungsjahr 2025 wird genehmigt und wie folgt festgestellt:
Ertrag: | 36.010.000,00 € | ||
Aufwand: | 36.010.000,00 € |
§ 7
Haushaltsvermerke
(
1
)
Die im Haushaltsplan mit “GD” versehenen Titel sind innerhalb der betreffenden Kostenstelle und der Kontenuntergruppe gegenseitig deckungsfähig.
(
2
)
Bei den mit “ED” versehenen Titeln berechtigen Mehreinnahmen zu Mehrausgaben bei den jeweils entsprechenden Titeln. Auf die Anlage “Haushaltsvermerke” zum Haushaltsplan 2025 wird verwiesen.
#§ 8
Kassenkredite
Im Rechnungsjahr 2025 dürfen Kassenkredite in Höhe bis zu insgesamt 2.550.000,00 € aufgenommen werden.
#§ 9
Bürgschaften
Bürgschaften gemäß § 27 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche können bis zu einer Gesamthöhe von 500.000,00 € übernommen werden.
#§ 10
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, die nicht unvorhersehbar und unabweisbar sind, dürfen bis zu einer Gesamthöhe von 300.000,00 € geleistet werden, sofern die Deckung gewährleistet ist.
#§ 11
Verpflichtungsermächtigung
Es dürfen Verpflichtungen für Investitionen bis zu einer Höhe von 1.000.000,00 € eingegangen werden.
Bovenden, den 10. Dezember 2024 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Anlage 1
zu § 1 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2025:
zu § 1 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2025:
Zusammenstellung der Kostenstellen 2025
Evangelisch-reformierte Kirche
Evangelisch-reformierte Kirche
Ertrag | Aufwand | ||
0100 | Gesamtsynode | - | 183.200,00 € |
0200 | Landeskirchenamt | 1.113.700,00 € | 5.411.300,00 € |
1100 | Ausbildung kirchl. Dienst | - | 299.600,00 € |
2100 | Gesamtpfarrkasse | 4.155.000,00 € | 9.813.800,00 € |
2200 | Versorgung | 7.150.000,00 € | 17.890.000,00 € |
3100 | Kirchenmusikalische Arbeit | 191.000,00 € | 656.400,00 € |
3200 | Jugendarbeit | 100.520,00 € | 840.700,00 € |
6100 | Publizistik | 2.000,00 € | 389.500,00 € |
6200 | Öffentlichkeitsarbeit | - | 284.400,00 € |
6300 | Frauenarbeit | 10.000,00 € | 109.100,00 € |
6400 | Gesamtkirchliche Aufgaben | 300.030,00 € | 6.575.850,00 € |
6500 | Kostenbeteilig. Gesamtkirche | - | 3.803.200,00 € |
8100 | Vermögensverwaltung | 1.095.600,00 € | 2.310.800,00 € |
9100 | Finanzverwaltung | 39.625.000,00 € | 5.175.000,00 € |
53.742.850,00 € | 53.742.850,00 € |
Anlage 2
zu § 2 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2025:
zu § 2 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2025:
Zusammenstellung der Kostenstellen 2025
Diakonisches Werk der Evangelisch-reformierte Kirche
Diakonisches Werk der Evangelisch-reformierte Kirche
Ertrag | Aufwand | ||
4100 | Diakonisches Werk | 2.371.525,00 € | 2.371.525,00 € |
2.371.525,00 € | 2.371.525,00 € |
Nr. 11Jahresrechnung 2023
der Evangelisch-reformierte Kirche
der Evangelisch-reformierte Kirche
Nachdem die Berichte der Rechnungsprüfer zur Kenntnis genommen und die Titelüberschreitungen sowie die Übertragung der Projektmittel des Rechnungsjahres 2023 genehmigt wurden, stellt die Gesamtsynode gemäß § 69 Absatz 1 Nr. 11 der Kirchenverfassung die vom Landeskirchenamt vorgelegte Jahresrechnung der Evangelisch-reformierten Kirche einschließlich der Gesamtpfarrkasse für das Rechnungsjahr 2023 fest und beschließt einstimmig bei mehreren Enthaltungen die Entlastung des Moderamens der Gesamtsynode.
Bovenden, den 10. Dezember 2024 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 12Jahresrechnung 2023
des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche
des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche
Nachdem die Berichte der Rechnungsprüfer zur Kenntnis genommen wurden, stellt die Gesamtsynode gemäß § 69 Absatz 1 Nr. 11 der Kirchenverfassung die vom Diakonischen Werk der Evangelisch-reformierten Kirche vorgelegte Jahresrechnung für das Rechnungsjahr 2023 und den Jahresabschluss der „Familienferienstätte Blinkfüer“ für das Wirtschaftsjahr 2023 fest und beschließt einstimmig bei Enthaltung der Mitglieder des Diakonieausschusses die Entlastung des Diakonieausschusses.
Bovenden, den 10. Dezember 2024 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 13Jahresrechnung 2023
der Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche
der Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche
Die Gesamtsynode stellt die vom Landeskirchenamt vorgelegte Jahresrechnung der Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche für das Rechnungsjahr 2023 fest und beschließt einstimmig bei mehreren Enthaltungen die Entlastung des Kuratoriums der Stiftung.
Bovenden, den 10. Dezember 2024 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 14Jahresrechnung 2023
der Versorgungsstiftung der Evangelisch-reformierten Kirche
der Versorgungsstiftung der Evangelisch-reformierten Kirche
Die Gesamtsynode stellt die vom Landeskirchenamt vorgelegte Jahresrechnung der Versorgungsstiftung der Evangelisch-reformierten Kirche für das Rechnungsjahr 2023 fest und beschließt einstimmig bei mehreren Enthaltungen die Entlastung des Kuratoriums der Stiftung.
Bovenden, den 10. Dezember 2024 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 15Jahresrechnung 2023
der Sammelanlage der Evangelisch-reformierten Kirche
der Sammelanlage der Evangelisch-reformierten Kirche
Die Gesamtsynode stellt die vom Landeskirchenamt gelegte Jahresrechnung der Sammelanlage der Evangelisch-reformierten Kirche für das Rechnungsjahr 2023 fest und beschließt einstimmig bei mehreren Enthaltungen die Entlastung des Moderamens der Gesamtsynode.
Bovenden, den 10. Dezember 2024 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 16Jahresrechnung 2023
des Sonderhaushalts Bau der Evangelisch-reformierten Kirche
des Sonderhaushalts Bau der Evangelisch-reformierten Kirche
Die Gesamtsynode stellt die vom Landeskirchenamt vorgelegte Jahresrechnung des Sonderhaushalts Bau der Evangelisch-reformierten Kirche für das Rechnungsjahr 2023 fest und beschließt einstimmig bei mehreren Enthaltungen die Entlastung des Moderamens der Gesamtsynode.
Bovenden, den 10. Dezember 2024 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 17Beschluss
vom 22. November 2024
über die Landeskirchensteuer der
Evangelisch-reformierten Kirche
im Land Niedersachsen
für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
####vom 22. November 2024
über die Landeskirchensteuer der
Evangelisch-reformierten Kirche
im Land Niedersachsen
für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
I.
Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Niedersachsen haben, beträgt für die Jahre 2025 und 2026 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.
Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG ergeben würde.
Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrundeliegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.
In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Gleiches ist anzuwenden bei pauschaler Einkommensteuer, die als Lohnsteuer gilt. Im Übrigen wird auf die Regelungen des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 08. August 2016 (BStBl. I S. 773) oder des den zuvor benannten Erlass ersetzenden Erlasses hingewiesen.
Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten.
Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.
#II.
Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:
Stufe | Bemessungsgrundlage gemeinsam zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Absatz 5 EStG) Euro | Besonderes Kirchgeld Euro |
1 | 50 000 - 57 499 | 96 |
2 | 57 500 - 69 999 | 156 |
3 | 70 000 - 82 499 | 276 |
4 | 82 500 - 94 999 | 396 |
5 | 95 000 - 107 499 | 540 |
6 | 107 500 - 119 999 | 696 |
7 | 120 000 - 144 999 | 840 |
8 | 145 000 - 169 999 | 1 200 |
9 | 170 000 - 194 999 | 1 560 |
10 | 195 000 - 219 999 | 1 860 |
11 | 220 000 - 269 999 | 2 220 |
12 | 270 000 - 319 999 | 2 940 |
13 | ab 320 000 | 3 600 |
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.
Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.
Soweit der Ehegatte des Kirchenmitglieds im selben Veranlagungszeitraum einen Kirchenmitgliedsbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet und das Kirchenmitglied dies durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Körperschaft nachgewiesen hat, kann die Landeskirche auf gesonderten Antrag des Kirchenmitglieds hin das besondere Kirchgeld bis zur Höhe des entrichteten Kirchenmitgliedsbeitrages erstatten. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.
#III.
Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der Kirchensteuer – maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die das für die Besteuerung des Kirchenmitglieds zuständige Finanzamt auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, festgesetzt hat.
Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.
Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.
#IV.
Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
Bovenden, den 10. Dezember 2024 | ||
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Adam |
Beschlüsse der Gesamtsynode
Nr. 18Beschluss
vom 21. November 2024
zur Änderung der Geschäftsordnung
für die Gesamtsynode der
Evangelisch-reformierten Kirche
vom 18. November 2021
vom 21. November 2024
zur Änderung der Geschäftsordnung
für die Gesamtsynode der
Evangelisch-reformierten Kirche
vom 18. November 2021
Die Gesamtsynode hat den folgenden Beschluss gefasst, der hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
Die Geschäftsordnung der Gesamtsynode vom 18. November 2021 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 142) wird wie folgt geändert:
- § 19 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:„(3) Soweit nicht anders beschlossen, werden Wahlen im Einzelwahlverfahren durchgeführt. Im Einzelwahlverfahren wird jede einzelne Position in einem eigenen Wahlverfahren besetzt. Einzelwahlverfahren können durch Zuruf vollzogen werden, wenn für jeden zu Wählenden oder jede zu Wählende nicht mehr als ein Vorschlag gemacht wird und kein Mitglied der Gesamtsynode geheime Wahl wünscht.“
- In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bewerber oder Bewerberinnen zu wählen“ durch die Wörter „Plätze zu besetzen“ ersetzt.
- Der Wortlaut von § 34 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt mit seiner Beschlussfassung in Kraft.
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Nr. 19Legitimationsausschuss der VII. Gesamtsynode
(2024 – 2030)
(2024 – 2030)
- Sybille Dally
Pantlitz - Hermann Hindriks
Nordhorn - Neelo Janssen
Krummhörn
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Nr. 20VII. Moderamen der Gesamtsynode
(2024 – 2030)
(2024 – 2030)
- Präses:
Harm Adam
Bovenden - 1. stellvertretende Präses:
Zamirah Rabiya
Nordhorn - 2. stellvertretender Präses:
Pfarrer Johannes de Vries
Schüttorf - Vorsitzende:
Kirchenpräsidentin Dr. Susanne Bei der Wieden
Leer - Pfarrerin Frauke Focke
Emden - Ulrike Gschwendtner-Kamper
Mackenrode - Pfarrerin Frauke Schaefer
Lengerich - Hilko Pals
Bunde - Martin Wegbünder
Hinte - Mit beratender Stimme:
Vizepräsident Helge Johr
Leer
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Nr. 21Tagungsvorstand der VII. Gesamtsynode
(2024 – 2030)
(2024 – 2030)
- Präses:
Harm Adam
Bovenden - 1. stellvertretende Präses:
Zamirah Rabiya
Nordhorn - 2. stellvertretender Präses:
Pfarrer Johannes de Vries
Schüttorf
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Nr. 22Finanzausschuss der VII. Gesamtsynode
(2024 – 2030)
(2024 – 2030)
- Moritz Beier
Hannover - Johanne Geerink
Uelsen - Neelo Janssen
Krummhörn - Julia Kraft
Schüttorf - Anne-Rita Kuiper
Lage - Dieter Mansholt
Emden - Heike Parschat
Bad Bentheim - Anne-Mirjam Walter
Hameln - Tjarde Weerda
Hinte
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Nr. 23Rechtsausschuss der VII. Gesamtsynode
(2024 – 2030)
(2024 – 2030)
- Dieter Backer
Leer - Konstantin -Benedikt de Boer
Leipzig - Thorsten Boomgaarden
Aurich - Detlef Geiken
Bovenden - Miriam Richter
Ihlow - Reiner Rohloff
- Herbert Sperber
Neuburg a.d. Donau - Britta Tallen
Neuenhaus - Klaus Willikonsky
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Nr. 24Rechnungsprüfungsausschuss der VII. Gesamtsynode
(2024 – 2030)
(2024 – 2030)
- Joachim Boukamp
Salzbergen - Keno Friesenborg
Emden - Willi Niers
Emlichheim
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Nr. 25Diakonieausschuss
(2024 – 2030)
(2024 – 2030)
Von der Gesamtsynode zu wählende Mitglieder des Diakonieausschusses:
- Elke Bucksch
Leipzig - Bodo Harms
Uelsen - Hermann Hindriks
Nordhorn - Werner Keil
Bremerhaven - Albert Ohling
Emden - Monika Tjaden
Krummhörn - Ingrid Wehking
Hannover
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Nr. 26Jugendausschuss
(2024 – 2030)
(2024 – 2030)
Von der Gesamtsynode zu wählende Mitglieder des Jugendausschusses:
- Tino Hillerscheid
Hessisch-Oldendorf - Nadine Nyhoff
Georgsdorf - Bianca Spekker
Papenburg
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Nr. 27Ausschusses für Frauenarbeit
(2024 – 2030)
(2024 – 2030)
Von der Gesamtsynode zu wählende Mitglieder des Ausschusses für Frauenarbeit:
- Cornelia de Berg
Ihlow - Ute Schulz
Rinteln
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Nr. 28Mitglieder der VII. Gesamtsynode
(2024 – 2030)
(2024 – 2030)
Gemäß § 67 Absatz 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung wurden in die VII. Gesamtsynode berufen:
- 64.
- Professor Dr. Markus Saur
Bonn - 65.
- Michael Lühmann
Bovenden - 66.
- Reinhold Robbe
Berlin
Das Verzeichnis der Mitglieder der VII. Gesamtsynode (2023 – 2023) (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 22 lfd. Nr. 3) ist um die berufenen Mitglieder zu ergänzen.
Bovenden, den 10. Dezember 2024 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Zur Besetzung freigegebene Stellen
Die freie Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Hannover wird mit einem Stellenumfang von 100 % zur Wiederbesetzung freigegeben.
Im Falle einer veränderten parochialen Zuordnung hat der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin andere, gegebenenfalls auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.
Bewerber und Bewerberinnen können ihre Gesuche innerhalb eines Monats vom Erscheinen dieses Blattes ab beim Presbyterium der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Hannover (z.Hd. Dr. Birgit Hoffmann, Lavesallee 4, 30169 Hannover – birgit.hoffmann@reformiert.de) einreichen.
Auf das Stellenprofil unter www.hannover.reformiert.de wird hingewiesen.
Die 5. Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Nordhorn wird mit einem Stellenumfang von 100 % zur Wiederbesetzung freigegeben.
Im Falle einer veränderten parochialen Zuordnung hat der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin andere, gegebenenfalls auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.
Bewerber und Bewerberinnen können ihre Gesuche innerhalb eines Monats vom Erscheinen dieses Blattes ab beim Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Nordhorn (z. Hd. Pastor Simon Plenter, Am Markt 1, 48529 Nordhorn – simon.plenter@reformiert.de) einreichen.
Auf das Stellenprofil unter www.nordhorn-reformiert.de wird hingewiesen.
Personalnachrichten
###Die Evangelisch-reformierte Kirche trauert um | |
Pastor i.R. | |
Ernst-Heinrich Prinz | |
geb. 11. Februar 1941 | gest. 11. November 2024 |
Pastor i. R. Ernst-Heinrich Prinz war von 1971 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. März 2001 Pastor in Neuenhaus. Wir danken Gott dafür, dass wir Ernst-Heinrich Prinz in unserer Mitte gehabt haben und dass er seine Gaben in den Dienst der Kirche Jesu Christi gestellt hat. | |
Das Moderamen der Gesamtsynode | |
Dr. Bei der Wieden | |
Psalm 62,2 |
Die Evangelisch-reformierte Kirche trauert um | |
Pastor i.R. | |
Diddo Wiarda | |
geb. 15. Mai 1929 | gest. 31. Oktober 2024 |
Pastor i. R. Diddo Wiarda war von 1957 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. Juli 1992 Pastor in Neermoor. Wir danken Gott dafür, dass wir Diddo Wiarda in unserer Mitte gehabt haben und dass er seine Gaben in den Dienst der Kirche Jesu Christi gestellt hat. | |
Das Moderamen der Gesamtsynode | |
Dr. Bei der Wieden | |
Psalm 62,2 |
Die Evangelisch-reformierte Kirche trauert um | |
Pastor i.R. | |
Gerhard Woertel | |
geb. 24. April 1953 | gest. 21. November 2024 |
Pastor i. R. Gerhard Woertel war von 1982 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. Dezember 2018 Pastor in Veenhusen und Nüttermoor. Wir danken Gott dafür, dass wir Gerhard Woertel in unserer Mitte gehabt haben und dass er seine Gaben in den Dienst der Kirche Jesu Christi gestellt hat. | |
Das Moderamen der Gesamtsynode | |
Dr. Bei der Wieden | |
Psalm 62,2 |
Ordination
#Predigerinnen und Prediger im Ehrenamt
Ordiniert und zum Prediger im Ehrenamt in der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Salzbergen wurde berufen:
- Joachim Boukamp
am 22. September 2024
Berufung
In den Pfarrdienst der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Hamburg wurde eingeführt:
- Pfarrer
Hendrik Meier
am 1. Dezember 2024
Ruhestand
In den Ruhestand wurde versetzt:
- Pfarrerin
Elisabeth Griemsmann
mit Ablauf des 30. November2024
- Pfarrer
Gerfried Olthuis
mit Ablauf des 31. Oktober 2024
- Pfarrer
Lüdger Voget
mit Ablauf des 31. Oktober 2024
Berichtigung
Nr. 29Berichtigung des Verzeichnisses der Mitglieder der VII. Gesamtsynode
(2024 – 2030)
(2024 – 2030)
Im Verzeichnis der Mitglieder der VII. Gesamtsynode (2023 – 2023) (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 22 lfd. Nrn. 3, 28) ist unter lfd. Nr. 55. der Name „Alexander“ durch den Namen „Alexandra“ zu ersetzten.
Bovenden, den 10. Dezember 2024 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Herausgeber: | Evangelisch-reformierte Kirche, Landeskirchenamt, Saarstraße 6, 26789 Leer |
Telefon: 0491/91 98-0, Fax: 0491/91 98-251; E-Mail: info@reformiert.de | |
Redaktion: | Matthias Lüken, Telefon: 0491/91 98-216, E-Mail: matthias.lueken@reformiert.de |
Erscheinungsweise: | i. d. R. vierteljährlich |