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Informationen zum Versicherungsschutz
für die Evangelisch-reformierte Kirche

Stand: 03.2025

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I. Einführung

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1. Beratungs- und Betreuungsdienst der Ecclesia

Die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH berät und unterstützt die kirchlichen Gliederungen und Einrichtungen in allen Versicherungsvertrags- und Schadenangelegenheiten.
Die Sammelversicherungsverträge werden von der Ecclesia betreut.
In enger Zusammenarbeit mit den kirchlichen Stellen berät Sie die Ecclesia in Fragen des Versicherungsschutzes und vermittelt maßgeschneiderte Lösungen.
Dienstleistungen
  • Versicherungs- und Risikoberatung
  • Versicherungseinkauf
  • Vertragsbetreuung
  • Schadenbegleitung
Grundsätzlich sind alle Fragen zum Versicherungswesen mit der Ecclesia zu klären. Den kirchlichen Körperschaften wird empfohlen, sich zum Abschluss ergänzender Versicherungsverträge mit der Ecclesia in Verbindung zu setzen.
Schadenfälle sind der Ecclesia unverzüglich und direkt anzuzeigen! Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie unter Nr. 2.
In dringenden Schadenfällen, die keinen Aufschub erlauben, nehmen Sie bitte direkten Kontakt mit dem Schadennotruf (Nr. 2) auf.
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2. Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Ecclesia
Zentrale Detmold
Ecclesiastraße 1 – 4 , 32758 Detmold
Telefon +49 5231 603-0
Fax +49 5231 603-197
E-Mail info@ecclesia.de
www.ecclesia.de
Vertragsangelegenheiten
Johannes Schubert
Telefon +49 5231 603-6109
Fax +49 5231 603-606109
E-Mail johannes.schubert@ecclesia.de
Nicola Nils Müller (Vertretung)
Telefon +49 5231 603-6566
Fax +49 5231 603-606566
E-Mail nicola-nils.mueller@ecclesia.de
Kurzfristige Freizeitversicherungen
Noël Rieken
Telefon +49 5231 603-304
Fax +49 5231 603-60304
E-Mail noel.rieken@ecclesia.de
Schadenservice
Gebäude/Inventar
Mareke Gembler
Telefon +49 5231 603-6337
Fax +49 5231 603-606337
E-Mail mareke.gembler@ecclesia.de
Haftpflicht- und Unfallschäden
Jan-Luc Weber
Telefon +49 5231 603-564
Fax +49 5231 603-60564
E-Mail jan-luc.weber@ecclesia.de
Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflicht
Nicole Bruelheide
Telefon +49 5231 603-6218
Fax +49 5231 603-606218
E-Mail nicole.bruelheide@ecclesia.de
Dienstreise-Fahrzeug
Jessica Schlanow
Telefon +49 5231 603-6765
Fax +49 5231 603-606765
E-Mail jessica.schlanow@ecclesia.de
Schadennotruf +49 5231 603-0
Schadenanzeigen
Auf unserer Homepage sind die Formulare abrufbar: www.ecclesia.de siehe dort Schadenanzeigen
Dringende Schadenangelegenheiten können der Ecclesia auch außerhalb der Bürozeit rund um die Uhr (auch am Wochenende) gemeldet werden.
Grundsätzlich sind alle Fragen zum Versicherungswesen mit der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH zu klären.
Zur Einzelfallberatung stehen Ihnen auch die folgenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Landeskirche zur Verfügung.
Evangelisch-reformierte Kirche
Frank Landheer
Telefon +49 491 9198-242
E-Mail frank.landheer@reformiert.de
Ilona Terdevci
Telefon +49 491 9198-217
E-Mail ilona.terdevci@reformiert.de
Andrea Brandt
Telefon +49 491 9198-128
E-Mail andrea.brandt@reformiert.de
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II. Sammelversicherungungsverträge
der Ev.-ref. Kirche

Zu folgenden Versicherungssparten wurden kirchliche Sammelversicherungsverträge abgeschlossen:
  • Gebäude
  • Inventar
  • Versicherungsschutz für Offene Kirchen
  • Haftpflicht
  • Unfall
  • Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflicht
  • EVH Premium
  • Spezial-Straf-Rechtsschutz
  • Dienstreise-Fahrzeug
  • Reisepreis-Insolvenz
Die einzelnen Sammelversicherungsverträge bzw. deren Inhalte werden auszugsweise im Folgenden erläutert.
Versicherungsnehmerin der Sammelversicherungsverträge ist die Ev.-ref. Kirche mit ihren angeschlossenen kirchlichen Gliederungen und Einrichtungen, Ämtern und Werken, Schulen, Hochschulen usw. einschließlich der wirtschaftlich unselbstständigen Betriebe und Stiftungen, die der kirchlichen Aufsicht unterliegen.
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1. Gebäudeversicherung

Versichert sind alle Gebäude zum gleitenden Neuwert, und zwar
  1. Gebäude im Eigentum der Versicherungsnehmerin bzw. der mitversicherten kirchlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
  2. Gebäude in fremdem Eigentum, soweit sie von der Versicherungsnehmerin genutzt werden und sie für diese Gebäude die Gefahr trägt.
Deklaration der versicherten Sachen
Versichert sind Gebäude und Baulichkeiten einschließlich der Anbauten, Garagen und sonstigen Nebengebäuden mit Fundamenten, Grund- und Kellermauern, Außenanlagen (zum Beispiel Parkplatzbeleuchtungen, Grundstückseinfriedungen, Schilder, Leuchtreklamen, Pergolen, Blumenkübel, Parkbänke, Pflasterungen, Fahnenstangen, Hof- und Gehsteigbefestigungen, elektrische Freileitungen, Ständer und Masten, Spielplatzeinrichtungen) und Zubehör. Hierzu gehören auch Müllcontainer und Trafohäuser sowie Sachen, die der Instandhaltung des Gebäudes oder der gemeinschaftlichen Nutzung dienen, zum Beispiel Maschinen der Gemeinschaftsanlagen, Brennstoffvorräte für Sammelheizungen.
Außerdem gelten Gebäudebestandteile wie Glocken, Glockenstühle, Läutemaschinen, Emporen, Turmkreuze, Uhrenanlagen, Altäre, Gestühl, Kanzeln, Taufbecken, Chorgestühl und Orgelanlagen (ausgenommen fahrbare Orgeln) als mitversichert.
Deckungserweiterungen
Der Gebäude-Sammelversicherungsvertrag sieht in allen Bereichen erhebliche Deckungserweiterungen vor, die über den Umfang der allgemeinen Bedingungen weit hinausgehen. Beispielsweise sind folgende Positionen versichert:
  • Feuerversicherung
    Für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis zu einer Plansumme von zehn Millionen Euro besteht während der gesamten Bauzeit ein prämienfreier Rohbau-Feuerversicherungsschutz. Größere Bauvorhaben sind der Ecclesia vor Baubeginn anzumelden.
    Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden gelten bis 100.000 Euro als mitversichert.
  • Leitungswasserversicherung
    Mitversichert gelten außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen; außerhalb des Versicherungsgrundstückes Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren sowie an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, soweit diese der Ver- oder Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und die Versicherungsnehmerin dafür die Gefahr trägt.
    Entschädigungsgrenze: 10.000 Euro

    Mitversichert ist der Verlust von Leitungswasser oder sonstigen wärmetragenden Flüssigkeiten bei Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen nach einem Versicherungsfall im Sinne der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und der gegebenenfalls ergänzend vereinbarten Klauseln.

    Versichert sind Kosten, die durch den Verlust oder in Zusammenhang mit dem Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen nach einem Versicherungsfall entstehen.
    Entschädigungsgrenze: 60.000 Euro
Gemeinsame Bestimmungen zur Gebäude-, Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-/Hagelversicherung
Versichert bis zu einem Anteil von insgesamt zehn Prozent der Gesamtversicherungssumme, mindestens drei Millionen Euro, jedoch höchstens 15 Millionen Euro sind:
  1. Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten,
  2. Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 Euro übersteigt,
  3. Kosten für Dekontamination von Erdreich,
  4. Mehrkosten durch Preissteigerungen,
  5. Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen sowie
  6. Mietverlust.
Aufwendungen für das notwendige Entfernen von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen (bereits abgestorbene Bäume und Pflanzen zählen nicht hierzu) vom Versicherungsgrundstück, die von einem versicherten Feuer- oder Sturm-/Hagelschaden betroffen wurden, sowie die Wiederbepflanzung mit jungen Trieben, sofern Bäume, Sträucher, Pflanzenstöcke oder Kletterpflanzen so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 15.000 Euro begrenzt.
Kosten für das Aufräumen oder den Ersatz von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen, deren Entfernung oder Austausch bereits vor dem Schadeneintritt feststand oder erforderlich war, sind nicht versichert.
Besondere Themenstellung
  1. Leerstand von Gebäuden
    Ein leer stehendes Gebäude stellt nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Gefahrerhöhung dar.
    Um den Versicherungsschutz für leer stehende Gebäude nicht zu gefährden, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen/Obliegenheiten zu erfüllen.
    Die Versicherungsnehmerin/Gebäudeeigentümerin hat
    -
    die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen an den versicherten Gebäuden angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
    -
    nicht benutzte Räume genügend häufig *) zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
    *)
    Genügend häufig heißt so häufig, dass Schäden alsbald bemerkt werden und dass selbst bei einem Komplettausfall der Heizungsanlage das Einfrieren der wasserführenden Anlagen und Einrichtungen verhindert wird.
    Bei lang andauernden Frostperioden, bei strengem Frost und bei niedriger Heizungseinstellung („Frostwächter“) muss bei Ausfall der Heizung mit schnellem Auskühlen des Gebäudes gerechnet werden. Ggf. hat eine tägliche Kontrolle zu erfolgen.
    Leer stehende Gebäude sind regelmäßig (mindestens wöchentlich) durch eine zuverlässige Person zu begehen. Dabei sind alle Türen und Fenster auf ordnungsgemäßen Verschluss zu kontrollieren. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.
    Bei Objekten in einsamer Lage empfiehlt sich der Schutz von Fenstern oder Türen mit Glaseinsätzen, die ohne Hilfsmittel erreichbar sind, durch von innen vorgeschraubte Spanplatten (mind. 15 mm) oder einer gleichwertigen Sicherung. Vorhandene Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden.
  2. Verkauf von Gebäuden
    Beim Verkauf eines Gebäudes geht der bestehende Versicherungsschutz nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Erwerbenden über.
    Um den Versicherer über die Veräußerung des Gebäudes zu informieren, benötigt die Ecclesia folgende Angaben:
    • Datum des Nutzen- und Lastenübergangs
    • Name und Anschrift der Erwerbenden.
    Es ist im kirchlichen Interesse, den Versicherungsschutz für veräußerte Gebäude schnellstmöglich aus den Sammelversicherungsverträgen herauszunehmen und auf die Erwerbenden zu übertragen. In den Kaufverträgen ist eine Formulierung aufzunehmen, dass der Erwerbende nach Übergang von Nutzen und Lasten den Versicherungsschutz selbst zu regeln hat. Es gilt zu beachten, dass der Verkauf von Gebäuden der kirchenaufsichtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Entwürfe von Grundstückskaufverträgen können im Vorfeld beim Landeskirchenamt zur Prüfung eingereicht werden.
  3. Einrüstung von Gebäuden
    Eine Anzeigepflicht für das Aufstellen von Gerüsten entfällt (unabhängig vom Zeitraum).
    Versicherungsschutz in der Einbruchdiebstahlversicherung besteht jedoch erst, wenn der Täter die erste verschlossene Tür bzw. das erste verschlossene Fenster überwunden hat.
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2. Inventarversicherung

Der Versicherungsschutz besteht für alle kircheneigenen Inventarien einschließlich Kult- und Kunstgegenstände sowie Vorräte in eigenen oder zur Nutzung überlassenen Gebäuden und Räumlichkeiten.
Gedeckt sind Feuer-, Leitungswasser- und Einbruchdiebstahlschäden. Vandalismusschäden im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl oder dem Versuch eines solchen sind mitversichert.
Versicherungsschutz besteht auch für Gebrauchsgegenstände der Bediensteten, ehrenamtlich Mitarbeitenden, Patientinnen und Patienten, Besuchenden, Heim-, Schul- und Internatsbewohnenden, Schülerinnen und Schüler.
Nicht versichert sind
  • Kraftfahrzeuge (ohne Krankenrollstühle) sowie
  • privater Hausrat in abgeschlossenen Wohnungen der Mitarbeitenden.
Deckungserweiterungen
Auch im Bereich der Inventarversicherung sehen die getroffenen Absprachen erhebliche Deckungserweiterungen gegenüber den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. Beispielhaft sind folgende Positionen versichert:
  • Feuerversicherung
    Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden bis 100.000 Euro je Schaden;
  • Einbruchdiebstahlversicherung
    • Gebäudebeschädigungen und Kosten für Schlossänderungen aufgrund Einbruchdiebstahl oder Raub (ohne Schäden an Gebäudebestandteilen) bis
      40.000 Euro je Schaden;
    • Verluste an Bargeld, Vorräten und sonstigen Sachen durch Raub
      a)
      innerhalb des Versicherungsortes und des allseitig umfriedeten Grundstücks bis 33.000 Euro;
      b)
      auf Transportwegen innerhalb Deutschlands bis 33.000 Euro;
    • Einbruchdiebstahl oder Diebstahl von Gebäudebestandteilen im Gebäude
      a)
      bei bewohnten/genutzten Gebäuden bis 20.000 Euro;
      b)
      bei unbewohnten/ungenutzten Gebäuden bis 10.000 Euro;
    • ungeachtet der vorgenannten Entschädigungsgrenzen gilt für Schäden durch Einbruchdiebstahl oder Raub an Glocken, Glockenstühlen, Läutemaschinen, Emporen, Turmkreuzen, Uhrenanlagen, Altären, Gestühl, Kanzeln, Taufbecken und Orgelanlagen (ausgenommen fahrbare Orgeln) eine Entschädigungsgrenze von 120.000 Euro;
    • Bargeld, Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen, Sachen aus Silber, Gold und Platin (ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen und kirchliche metallische Kunstgegenstände) sowie Schmucksachen, Perlen und Edelsteine
      a)
      in verschlossenen Panzergeldschränken, gepanzerten Geldschränken, mehrwandigen Stahlschränken mit einem Mindestgewicht von 300 kg oder eingemauerten Stahlschränken mit mehrwandiger Tür mit einer Entschädigungsgrenze von 30.000 Euro;
      b)
      unter anderem Verschluss in Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit bieten und zwar auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst, mit einer Entschädigungsgrenze von 1.600 Euro;
      c)
      in Opferstöcken offener Kirchen unter der Voraussetzung, dass die Opferstöcke bzw. Büchsen fest verschlossen sind, mit einer Entschädigungsgrenze von 600 Euro.
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3. Begriffserklärungen/Definitionen zur Gebäude- und Inventarversicherung

Abbruchkosten
Unter Abbruchkosten sind die Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehengebliebener Teile und ihrer Abführung zur nächsten Ablagerungsstätte zu verstehen.
Aufräumungskosten
Unter Aufräumungskosten sind die Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte und Abfahren des Schuttes zur nächsten Ablagerungsstätte zu verstehen.
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen können im Schadenfall dreifach wirken:
  1. Restwerte, die sich technisch zur Wiederherstellung eignen, werden wertlos, weil sie für die Wiederherstellung nicht verwendet werden dürfen.
  2. Behördliche Auflagen können zu einer Verteuerung führen.
  3. Es können Mehrkosten infolge von Preissteigerungen dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch die Beschränkung verzögert.
Bewegungs- und Schutzkosten
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass nicht vom Schaden betroffene und nicht oder anderweitig versicherte Sachen zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, zum Beispiel Abdecken der Möbel bei Malerarbeiten an Decken, Abbau maschineller Anlagen und späterer Aufbau der Anlagen wegen Erneuerung von Zwischendecken eines Gebäudes.
Blitzschlag
Als Blitzschlag gilt der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Unter Blitzschlag ist nicht der Blitz selbst zu verstehen, es handelt sich dabei um den Blitzeinschlag. Entscheidend ist, ob durch den Blitzeinschlag ein Schaden entsteht. Die während eines Gewitters häufig auftretenden Überspannungsschäden an elektrischen Anlagen und Einrichtungen sind normalerweise nicht versichert; ein summenmäßig begrenzter Einschluss erfolgte durch besondere Vereinbarung.
Brand
Ein Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft unabhängig davon ausbreiten kann. Der Begriff umfasst außer Flammen auch Glut und Funken. Verbrennungen ohne Lichterscheinung (Verkohlung, Fermentation, Erhitzung durch elektrischen Strom usw.) fallen nicht hierunter.
Dekontaminationskosten
  • In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung ersetzt der Versicherer bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Es handelt sich um Kosten, die aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall entstehen
    a)
    für die Untersuchung, die eventuelle Dekontamination oder den Austausch von Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb Deutschlands;
    b)
    für den Transport des Aushubs in die nächstgelegene geeignete Deponie, die Ablagerung dort oder die Vernichtung;
    c)
    für die Wiederherstellung des Versicherungsgrundstückes in den Zustand vor Eintritt des Versicherungsfalls.
  • Die vorgenannten Aufwendungen werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
    a)
    aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen wurden;
    b)
    eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist;
    c)
    innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserhalt gemeldet wurden.
  • Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
  • Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen der Versicherungsnehmerin einschließlich der sogenannten Einlieferhaftung werden nicht ersetzt.
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann.
Einbruchdiebstahlversicherung
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
  • in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt;
  • in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;
  • aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
  • in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird oder Gewalt gegen beauftragte Personen anwendet, um in den Besitz des gestohlenen Gutes zu gelangen;
  • in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte.
Entschädigung
Entschädigungen sind vertragliche Leistungen des Versicherers. Kosten eines von der Versicherungsnehmerin hinzugezogenen Rechtsanwalts gehören beispielsweise nicht dazu. Die Entschädigung wird in Geld geleistet.
Erstrisikoversicherung
Die Erstrisikoversicherung deckt das Risiko bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme; eine Unterversicherung wird nicht angerechnet.
Feuerlöschkosten
Feuerlöschkosten sind Aufwendungen zur Schadenminderung, die vom Versicherer zu ersetzen sind. Im Einzelnen können das sein: Verbrauch von Löschmitteln, Beschädigung von eingesetzten Löschgeräten, Löschhilfeschäden nicht verpflichteter Personen, Löhne von Betriebsangehörigen, die zur Brandbekämpfung herangezogen werden.
Feuerversicherung
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Gebäude und bewegliche Einrichtungen, die durch folgende Ereignisse zerstört oder beschädigt werden:
  • Brand
  • Blitzschlag
  • Explosion
  • Anprall oder Absturz eines bemannten oder unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung
  • Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse
Gebäudebeschädigungen
Zerstörungen oder Beschädigungen am versicherten Gebäude, zum Beispiel aufgebrochene Türschlösser und aufgebrochene Türen, eingeschlagene Fensterscheiben, aufgebrochene Innentüren anlässlich eines Einbruchdiebstahls.
Leitungswasserversicherung
Versichert sind
  1. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung innerhalb von Gebäuden (Zu- und Ableitungsrohre);
  2. frostbedingte Bruchschäden an Installationen wie Badeeinrichtungen, Waschbecken, Heizkörpern usw.;
  3. Bruch- und Frostschäden an Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück, sofern diese Rohre der Ver- bzw. Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;
  4. Bruchschäden und Frostschäden an Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Ver- bzw. Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und die Versicherungsnehmerin die Gefahr dafür trägt;
  5. Frost- und Bruchschäden an innenliegenden Regenableitungsrohren einschließlich der daraus resultierenden Durchnässungsschäden.
Nicht versichert sind zum Beispiel Schäden durch
  • Plansch- oder Reinigungswasser und Objektschwamm;
  • Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge; wir empfehlen den Abschluss einer Elementarversicherung.
Kosten einer evtl. gesetzlich vorgeschriebenen Dichtigkeitsprüfung sind ebenfalls nicht versichert.
Neuwert
Der Neuwert ist der Wert einer neuen Sache, also der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen. Es handelt sich also im Grunde um einen Wiederherstellungspreis. Sind Sachen genau gleicher Art nicht mehr zu bekommen, ist der Neuwert der Betrag für eine Wiederbeschaffung von Sachen möglichst ähnlicher Art und Güte.
Preisdifferenzversicherung
Abweichend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem Vertrag zugrunde liegen, sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten infolge von Preissteigerungen versichert.
Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
Wenn die Versicherungsnehmerin die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt.
Raub
Raub liegt vor,
  • wenn gegen Mitarbeitende der Versicherungsnehmerin Gewalt angewendet wird, um deren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;
  • wenn Mitarbeitende der Versicherungsnehmerin versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll;
  • wenn Mitarbeitende der Versicherungsnehmerin versicherte Sachen weggenommen werden, weil ihr körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Sachverständigenverfahren
Größere Schadenfälle erfordern oftmals eine Schadenfeststellung vor Ort. Die Größe eines Schadens oder eine problematische Bewertung kann zum Sachverständigenverfahren führen. Im Sachverständigenverfahren benennt jede Partei schriftlich einen Sachverständigen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn ihrer Tätigkeit einen sogenannten Obmann.
Die Sachverständigen müssen in aller Regel nur die Höhe des Schadens feststellen. Andere Feststellungen – etwa über die Ursache des Schadens, Vorliegen und Umfang der Eintrittspflicht oder Vertragsauslegungen – treffen sie nicht. Soll sich die Tätigkeit der Sachverständigen auch auf solche Feststellungen beziehen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung der auftraggebenden Parteien.
Die Sachverständigen können die Schadenfeststellungen entweder jeder für sich oder gemeinsam treffen. Die Feststellungen legen sie in einem Gutachten schriftlich nieder. Kommt es zu übereinstimmenden Gutachten, können die Sachverständigen ein gemeinsames, von beiden zu unterzeichnendes Gutachten anfertigen. Weichen die Gutachten voneinander ab, muss der Versicherer das Obmannverfahren in Gang setzen. Der Obmann entscheidet über die strittigen Punkte innerhalb der Grenzen der Feststellungen der beiden Sachverständigen. Die Entscheidung des Obmanns ist für beide Parteien verbindlich.
Schlossänderungskosten
Die Aufwendungen für Schlossänderungen bzw. die Anfertigung neuer Schlüssel fallen dann unter den Versicherungsschutz der Einbruchdiebstahlversicherung, wenn Schlüssel bei einem bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahlschaden abhandenkommen oder aber Schlösser bei einem solchen Ereignis beschädigt werden.
Sturm-/Hagelversicherung
Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8) oder Hagel.
Nicht versichert sind zum Beispiel
  • Sturmflut, Lawinen, Erdbeben,
  • Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen sowie
  • Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen.
Transportberaubung
Über Raub hinaus leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden auf Transportwegen, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen, und zwar
  • durch Erpressung dieser Personen,
  • durch Betrug an diesen Personen,
  • durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen befinden oder
  • dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen.
Die Personen, die den Transport durchführen, müssen älter als 18 Jahre und jünger als 65 Jahre sowie im Vollbesitz körperlicher und geistiger Kräfte sein.
Vandalismus
Vandalismus liegt vor, wenn der oder die Täter in versicherte Räumlichkeiten einbrechen, einsteigen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringen und innerhalb der Räumlichkeiten versicherte Sachen vorsätzlich beschädigen oder zerstören.
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4. Versicherungsschutz für Offene Kirchen

Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Diebstahl sowie mut- und böswillige Beschädigung, sofern aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag keine oder keine vollständige Ersatzleistung erbracht wird.
Der Versicherungsschutz ist in pauschaler Form für alle Kirchen der Ev.-ref. Kirche abgeschlossen.
Die Versicherungssumme von 50.000 Euro gilt je Kirche.
Je Schadenfall beträgt die Selbstbeteiligung 250 Euro für Diebstahl- und 500 Euro für Vandalismusschäden.
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5. Haftpflichtversicherung

Betriebshaftpflichtversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Landeskirche und der öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften sowie deren rechtlich unselbstständige Dienste und Werke.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Ev.-ref. Kirche oder der mitversicherten Gliederungen aus der Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen verschiedener Rechtsträger und Gruppen, auch mit anderen Konfessionen.
Versicherungsschutz besteht exemplarisch für folgende Aktivitäten:
  • Abhaltung von Kindergottesdiensten, Gottesdiensten, der Durchführung von Religions- und Christenlehreunterricht, der Betätigung bei Spiel und nicht organisiertem Verbandssport, Freizeiten, geselligen Zusammenkünften, Veranstaltungen, Wanderungen usw.;
  • Durchführung von kirchlichen Veranstaltungen;
  • Betrieb von Kindergärten, Horten, Heimen etc.;
  • Unterhaltung von Friedhöfen;
  • als Eigentümerin, Eigentümer, Mietende, Pachtende, Nutznießende von Grundstücken, Friedhöfen, Gebäuden, Baulichkeiten, Sälen und Räumen usw. (Haus- und Grundstückshaftpflichtrisiko);
  • als Bauherrin/Bauherr, Planerin/Planer oder Unternehmerin/Unternehmer von Bauarbeiten auf den versicherten Grundstücken (Bauherrenhaftpflichtrisiko);
  • aus dem Betrieb von kirchlichen Kranken-, Gemeindepflege-, Sozialstationen und Beratungsstellen.
Versicherungsschutz besteht unter anderem für das persönliche gesetzliche Haftpflichtrisiko aus dienstlichen Tätigkeiten aller Mitarbeitenden.
Die Versicherungssummen betragen für
Personen- und Sachschäden pauschal 10 Mio. Euro
Vermögensschäden 100.000 Euro
Kein Versicherungsschutz besteht zum Beispiel für das gesetzliche Haftpflichtrisiko aus dem Betrieb, dem Halten oder Führen von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen.
Diverse Deckungserweiterungen sind vereinbart, die hier auszugsweise genannt werden:
  • Hierzu zählt das Abhandenkommen von Schlüsseln zu eigenen und fremden Schließanlagen im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit. Die Höchstentschädigung beträgt 52.000 Euro.
  • Abhandenkommen, Beschädigung und Vernichtung von Sachen: Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche
    • von Bewohnerinnen und Bewohnern,
    • von Begleiterinnen und Begleitern,
    • von Besucherinnen und Besuchern,
    • von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
    aus Abhandenkommen, Beschädigung und Vernichtung von eingebrachten Sachen (ausgenommen Geld und Wertgegenstände) bis 50.000 Euro.
  • Mietsachschäden
    • Schäden an unbeweglichen Sachen sind bis zehn Millionen Euro mitversichert.
    • Schäden an beweglichen Sachen sind bis 52.000 Euro je Schaden mitversichert. Ausgenommen sind Mietsachschäden an Kraftfahrzeugen und Fahrrädern.
  • Bearbeitungsschäden: Die Höchstersatzleistung beträgt 100.000 Euro.
  • Asbestschäden: Versichert sind Ansprüche Dritter aus Personen- und sonstigen Schäden bis 250.000 Euro. Ansprüche mitversicherter Personen untereinander sind nicht versichert.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für sämtliche ober- und unterirdische Anlagen, die dazu bestimmt sind, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (Anlagenhaftung). Deckung besteht zugunsten des Betreibers solcher Anlagen, wenn die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein.
Mitversichert sind Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sowie vorgezogene Rettungskosten.
Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall pauschal 5 Mio. Euro
Umwelthaftpflichtversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin wegen Personen- und Sachschäden durch Einwirkungen auf Boden, Luft oder Wasser u. a. für sämtliche Anlagen (ober- und unterirdisch), die dazu bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten. Mitversichert sind u. a. auch Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten.
Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall pauschal 5 Mio. Euro
Ausgeschlossen sind Schäden an den versicherten Anlagen selbst.
Nicht versichert sind
  • Anlagen nach Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes, die jedoch nicht der Versicherungspflicht gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang 2 des Umwelthaftungsgesetzes unterliegen;
  • Anlagen, die nach den Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
  • Anlagen nach Anhang 2 des Umwelthaftungsgesetzes, für die in Verbindung mit § 19 eine Pflichtversicherung vorgeschrieben ist.
Umweltschadenversicherung
Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts der Versicherungsnehmerin nach dem Umweltschadengesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
Zu den versicherten Umweltschäden zählen
  • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen auf fremden und eigenen Grundstücken;
  • Schädigung fremder und eigener Gewässer;
  • Schädigung von Grundwasser;
  • Schädigung von fremdem und eigenem Boden, auch soweit keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 5 Mio. Euro
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6. Begriffserklärungen/Definitionen zur Haftpflichtversicherung

Ansprüche der Mitversicherten untereinander
Mitversichert sind Schadenersatzansprüche der kirchlichen Körperschaften und mitversicherten Einrichtungen untereinander. Ausgeschlossen bleiben jedoch gegenseitige Ansprüche wegen Schäden innerhalb ein und derselben kirchlichen Körperschaft/Einrichtung.
Aufgabe der Haftpflichtversicherung
Nach Eintritt eines Schadenfalles werden Schadenersatzforderungen gegen die kirchlichen Körperschaften, mitversicherte Einrichtungen oder mitversicherte Personen erhoben.
Die Ecclesia bzw. der Haftpflichtversicherer prüft nach Eingang der Meldung, ob der Versicherungsschutz besteht (zum Beispiel bestehende Ausschlusstatbestände).
  1. Versicherungsschutz besteht
    In diesem Fall tritt der Haftpflichtversicherer in die Haftungsprüfung ein. Es wird geprüft, ob aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts eine Verpflichtung der Kirchengemeinde/kirchlichen Institution bzw. versicherten Personen besteht, für den Schaden aufzukommen.
  2. Versicherungsschutz besteht nicht
    Eine Bearbeitung bzw. Regulierung erfolgt nicht durch den Haftpflichtversicherer.
Falls aufgrund der genannten gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts eine Verpflichtung der Kirchengemeinde/kirchlichen Institution zur Übernahme des Schadens besteht, tritt die Haftpflichtversicherung in die Regulierung ein.
Sollte keine Verpflichtung der Kirchengemeinde/kirchlichen Institution bestehen, den Schadenfall zu übernehmen, werden die Ansprüche des Geschädigten von der Haftpflichtversicherung als rechtlich unbegründet zurückgewiesen (Abwehrschutz).
Im Falle einer Klage durch den Geschädigten auf Schadenersatz stellt die Haftpflichtversicherung Kostenschutz zur Verfügung. Das bedeutet, dass der Versicherer die durch die Klage entstehenden Kosten trägt.
Bearbeitungsschäden
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gemäß der Allgemeinen Bedingungen Schäden an fremden Sachen infolge einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit unmittelbar an bzw. mit dieser Sache.
Im Rahmen des bestehenden Sammelvertrages wurde der Versicherungsschutz für derartige Schadenfälle erweitert.
Eigenschäden
Der Haftpflicht-Sammelvertrag erstreckt sich nicht auf Schäden, die die haupt-, neben- oder ehrenamtlich Mitarbeitenden bzw. die Teilnehmenden an Veranstaltungen der eigenen kirchlichen Körperschaft oder mitversicherten Einrichtung zufügen. Der Vertrag ist zuständig, wenn Dritte geschädigt oder Sachen Dritter beschädigt worden sind.
Gebrauch eines Kraftfahrzeuges bzw. Betrieb, Halten, Führen
Hierzu zählen neben dem Fahren auch das Be- und Entladen, das Waschen eines Kraftfahrzeuges oder die Durchführung von Reparaturarbeiten an dem Kraftfahrzeug. Für hieraus resultierende Schäden besteht im Rahmen des Vertrages kein Versicherungsschutz. Zuständig ist die Kfz- Haftpflichtversicherung.
Gesetzliche Haftpflicht
Versichert sind Schadenersatzansprüche, die gegen die Kirchengemeinde/kirchliche Institution erhoben werden. Grundlage der Forderung muss eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts sein. Strafrechtliche sowie rein vertragliche Ansprüche sind nicht versichert.
Mietsachschäden
Abweichend von den Allgemeinen Bestimmungen sind Mietsachschäden, wie bereits beschrieben, mitversichert (siehe hierzu aber „Vertragliche Haftpflicht“).
Ausgeschlossen bleiben jedoch
  • Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;
  • Rückgriffsansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallen;
  • Ansprüche bei Schäden, für die die Versicherungsnehmerin aus einer anderweitig abgeschlossenen Versicherung eine vollständige Ersatzleistung erhält.
Mitverschulden
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu prüfen, ob die oder der Geschädigte in irgendeiner Form den entstandenen Schaden mitverursacht, also mitverschuldet hat. Falls dieses zutrifft, wird der Schadenersatzanspruch gekürzt (§ 254 BGB).
Schadenersatz
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen können Geschädigte grundsätzlich nur den Gebrauchswert fordern, den die beschädigte Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenfalles hatte (Zeitwertentschädigung). Geschädigte können nicht den Kaufpreis für eine neue Sache fordern.
Spiel und Sport
Sofern sich aktiv Teilnehmende bei einer Spiel- oder Sportveranstaltung untereinander Schäden zufügen, kann Schadenersatz nur in bestimmten Fällen gefordert werden. Man muss dem Schadenverursachenden einen groben Regelverstoß nachweisen. Es wird unterstellt, dass derjenige, der aktiv an Spiel- oder Sportveranstaltungen teilnimmt, zum Teil bewusst das Risiko in Kauf nimmt, Schäden zu erleiden. Aus diesem Grunde kann nicht in jedem Fall Schadenersatz gefordert werden.
Vermögensschäden
Als Vermögensschaden gilt jede Beeinträchtigung von Vermögenswerten, ohne dass ein ursächlicher Zusammenhang mit Personen- oder Sachschäden vorliegt. Ein Vermögensschaden, der die ursächliche Folge eines Personen- oder Sachschadens ist, wird dementsprechend als Personenfolge- oder Sachfolgeschaden im Rahmen des Vertrages bearbeitet (unechter Vermögensschaden).
Vertragliche Haftpflicht
Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Grundlagen (ohne dass eine gesetzliche Haftpflicht vorliegt) erhoben werden, sind nicht versichert.
Sofern kraft Vertrages die gesetzliche Verpflichtung übernommen wurde, beispielsweise als Mieter Streuarbeiten durchzuführen, sind Ansprüche, die wegen Verletzung dieser Pflichten erhoben werden, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen versichert.
Verschulden
Die Haftpflichtversicherung tritt nur für verschuldete Schadenfälle ein. Unter Verschulden versteht man ein vermeidbares Fehlverhalten. Folgende Formen sind hierbei möglich:
  1. Fahrlässigkeit (einfache und grobe): Dieser Bereich ist von der Haftpflichtversicherung erfasst.
  2. Vorsatz: Derartig verursachte Schäden sind im Rahmen der Haftpflichtversicherung nicht versichert.
Vorsätzliche Schadenherbeiführung
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schadenfällen, die vorsätzlich verursacht worden sind.
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7. Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz wird für den Fall gewährt, dass ein Dritter die Versicherungsnehmerin oder eine versicherte Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich macht. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Befriedigung begründeter Ansprüche als auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche (Drittschäden).
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die eine kirchliche Gliederung durch eine schuldhafte Pflichtverletzung einer versicherten Person erlitten hat (Eigenschäden).
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen von der Ev.-ref. Kirche oder einer Person, für die sie einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten.
Versichert ist die durch Organe und Mitarbeitende ausgeübte Tätigkeit für die kirchliche Körperschaft.
Grunddeckung
Versicherungssumme je Verstoß 250.000 Euro
Selbstbeteiligung je Eigenschaden 750 Euro
Der Versicherungsschutz wird zugunsten aller verfassungsmäßig berufenen
  • Vertreterinnen und Vertreter,
  • Pastorinnen und Pastoren,
  • Beamtinnen und Beamten,
  • Angestellten,
  • Arbeiterinnen und Arbeiter,
  • Inhaberinnen und Inhaber von Ehrenämtern und
  • unentgeltlich tätigen Personen
gewährt, die bei der Ev.-ref. Kirche sowie den angeschlossenen unselbstständigen Einrichtungen im Rahmen ihrer Aufgaben tätig sind.
Höherdeckung
Versicherungssumme je Verstoß 2 Mio. Euro
Für den die Grundversicherungssumme übersteigenden Schaden beträgt die Selbstbeteiligung je Eigenschaden 5.000 Euro
Die Höherdeckung bezieht sich auf Organe im formalrechtlichen Sinne und folgende leitend Mitarbeitende:
  • Kaufmännische- und Verwaltungsleitungen (Vorstandsvorsitzende, Geschäftsführende, Verwaltungsleitende etc.)
  • Heimleitende, führende Werkstattleitende, Schulleitende, Kindergartenleitende
  • Leitende des Rechnungswesens/der Buchhaltung/der Finanz- und Haushaltsabteilungen/des Rechnungsprüfungsamtes
  • Leitende des Personalwesens
  • Leitende der Bau- und Liegenschaftsabteilungen
  • Leitende der Zentralabteilungen
Versicherungsschutz für Bauvorhaben
Der Versicherungsschutz besteht pauschal auch für die finanzielle und rechtliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben.
Wissentliche Pflichtverletzung
Mitversichert sind in Erweiterung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Forderungen wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, Beschlüssen, Vollmachten und Weisungen oder durch wissentliche Pflichtverletzungen. Die Mitversicherung gilt für alle versicherten Personen.
Ausschlüsse
Nicht versichert sind beispielsweise
  • Ansprüche aus nicht abgeschlossenen oder nicht ordnungsgemäß erfüllten oder fortgeführten Versicherungsverträgen;
  • Ansprüche wegen Schäden aus Spekulationsgeschäften;
  • Ansprüche, die bei der Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlich selbstständiger Betriebe und Einrichtungen oder ihrer Gliederungen (zum Beispiel Krankenhäuser, Wohnheime, Alten- und Pflegeheime) verursacht werden; unabhängig davon fallen unter den Versicherungsschutz Ferien-, Erholungs- und Jugendheime, Kindergärten, Kindertagesstätten, Gemeindepflegestationen, Internate und Friedhöfe;
  • Tätigkeiten als Betreuerin oder Betreuer, Vormund, Pflegerin oder Pfleger im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie als auf diesen Gebieten anerkannter Verein (Betreuungsverein, Vereinsvormund etc.).
Im Rahmen der Daten-Haftpflicht sind Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung sowie Ansprüche auf Übernahme der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten nicht mitversichert. Gleichfalls nicht unter die Deckung fallen Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren.
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8. EVH Premium

Der Versicherer ersetzt der Versicherungsnehmerin Vermögensschäden, die ihr durch die eigenen Organe oder Mitarbeitenden vorsätzlich zugefügt werden. Darüber hinaus werden Vermögensschäden ersetzt, die die Landeskirche oder angeschlossene unselbstständige Gliederungen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen Dritter erlitten hat.
Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden,
  • die der Versicherungsnehmerin selbst durch sogenannte Vertrauenspersonen (siehe nachfolgend) zugefügt werden;
  • die der Versicherungsnehmerin dadurch entstehen, dass Vertrauenspersonen Dritten unmittelbar einen Schaden zufügen, für den die Versicherungsnehmerin haftet;
  • die der Versicherungsnehmerin von außenstehenden Dritten durch Eingriffe in die EDV oder durch jede Form von Betrug, Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung (sogenannte Täuschungsschäden) zugefügt werden (Bereicherung bzw. Bereicherungsabsicht des Dritten erforderlich).
    Versicherungssumme je Schadenfall 250.000 Euro
    Selbstbeteiligung je Schaden 500 Euro
Nicht erstattet werden u. a. Vermögensschäden,
  • die durch Vertrauenspersonen verursacht werden, von denen die Versicherungsnehmerin bei Versicherungsabschluss bzw. bei Einschluss dieser Personen in die Versicherung wusste, dass sie bereits vorsätzliche unerlaubte Handlungen im Sinne des Vertrages begangen haben;
  • die zwar während der Laufzeit dieses ergänzenden Versicherungsbausteins verursacht wurden, jedoch erst später als fünf Jahre nach ihrer Beendigung dem Versicherer angezeigt werden;
  • der Versicherungsnehmerin bzw. des geschädigten Dritten, die lediglich mittelbar verursacht werden (zum Beispiel entgangener Gewinn, Zinsen, Vertrags- bzw. Ordnungsstrafen, Löse-, Erpressungs- oder Schmerzensgelder, Zölle, Abgaben und Gebühren, Schäden im Zusammenhang mit Betriebsunterbrechung), soweit nicht anders vereinbart.
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9. Unfallversicherung

Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz mit folgenden Versicherungssummen:
26.000 Euro
im Invaliditätsfall (dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit)
58.500 Euro
bei Vollinvalidität (225-prozentige Progression)
2.600 Euro
im Todesfall
1.500 Euro
für Zusatzheilkosten
2.000 Euro
für Zusatzbergungskosten
Abweichend von diesen Leistungen gelten für Kinder, die in Spielkreisen betreut werden, folgende Versicherungssummen:
  • im Invaliditätsfall 67.000 Euro
  • bei Vollinvalidität (225 Prozent Progression) 150.750 Euro
  • im Todesfall oder für Bestattungskosten 16.000 Euro
  • für Bergungskosten 5.200 Euro
  • für Heilkosten 16.000 Euro
Die Versicherung erstreckt sich auf Unfälle im kirchlichen Bereich. Versichert sind
  • Personen, die Gemeindehäuser und sonstige Gebäude, Räume oder Grundstücke, auch Friedhöfe, die im Eigentum, im Besitz oder in Benutzung oder Verwaltung der Kirche stehen und für kirchliche Zwecke verwendet werden, zur Verrichtung einer Andacht, zur Teilnahme an einem Gottesdienst oder anderen kirchlichen Veranstaltungen oder zur Erledigung persönlicher Anliegen aufsuchen;
  • Kinder in Kindergärten, -heimen, -horten und -tagesstätten sowie in Vorschulklassen;
  • Schülerinnen und Schüler der kirchlichen Schulen; eingeschlossen sind die Tätigkeiten, die sich aus der Schülerinnen- und Schülerverwaltung und durchzuführenden Silentien ergeben;
  • Kinder, die an Gottesdiensten und am Religionsunterricht einschließlich kirchlicher Veranstaltungen teilnehmen, sowie Kinder bei der Betreuung während solcher Veranstaltungen; rein schulische Veranstaltungen fallen nicht darunter;
  • Konfirmandinnen und Konfirmanden und Teilnehmende der Christenlehre während des Unterrichts und der sonstigen Zusammenkünfte;
  • Teilnehmende an der Jugendarbeit, an Zusammenkünften, an Spielen und Sport – mit Ausnahme von organisiertem Verbandssport, es sei denn, sie gehören zum versicherten Personenkreis;
  • Personen, die in Schülerinnen- und Schülerheimen, Studierendenheimen, Akademien, Seminaren, Erholungs-, Freizeit- und Altersheimen der Versicherungsnehmerin und der mitversicherten Gliederungen oder in von diesen gepachteten oder gemieteten Räumen, Gebäuden und auf Grundstücken untergebracht sind; ausgenommen sind solche Personen, die sich als Pfleglinge oder Patientin oder Patient in Krankenhäusern oder Spezialkrankenhäusern für Psychiatrie und Nervenleiden befinden;
  • Teilnehmende an Veranstaltungen der Frauen- und Männerarbeit, der evangelischen Akademien, der Freizeit- und Erholungsheime und an Lehrgängen, mit Einschluss der jeweiligen Zusammenkünfte;
  • Mitglieder von Chören, kirchlichen Vereinen und sonstigen Gruppen; Konzerte der Chöre sind auch dann mitversichert, wenn sie zwar nicht im rein kirchlichen Interesse durchgeführt, aber von der jeweiligen Chorleitung oder Vertretung geleitet werden;
  • ehrenamtlich bei der Versicherungsnehmerin oder ihren mitversicherten Gliederungen tätige Personen in Ausübung des Ehrenamtes;
  • Personen, die auf ausdrückliche Veranlassung an kirchlichen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Gebietes der Kirche teilnehmen;
  • Personen, die an sonstigen nicht aufgezählten von der Kirche oder der jeweiligen kirchlichen Gruppe durchgeführten Veranstaltungen teilnehmen.
Klarstellung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf die Gebäude und Grundstücke, die der Kirche gehören oder von ihr genutzt werden, sondern auch auf die zu ihnen führenden, von der Kirche zu unterhaltenden Wege und Treppen.
Ausschlüsse
Nicht versichert sind
  • Personen, die infolge des Unfalles Leistungen wegen eines Dienst-, Anstellungs- oder Arbeitsverhältnisses zur Kirche nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches oder den beamtenrechtlichen oder entsprechenden Unfallfürsorgebestimmungen zu erhalten haben;
  • Personen, die anderen rechtlich selbstständigen Vereinen oder Gruppen angehören, die nicht unter den Vertrag fallen;
  • Personen, die an Veranstaltungen anderer rechtlich selbstständiger Vereinigungen oder Gruppen teilnehmen, ausgenommen Teilnehmende an Gemeinschaftsveranstaltungen.
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10. Begriffserklärungen/Definitionen zur Unfallversicherung

Unfall
Ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn die verletzte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
  1. ein Gelenk verrenkt wird oder
  2. Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Heilkosten
Alle Kosten, die nach dem Unfall für die Heilung der aufgrund des Unfallereignisses bestehenden Gesundheitsschäden aufzuwenden sind und nach den anerkannten Regeln ärztlicher Kunst für erforderlich und zweckmäßig gehalten werden (Arzneikosten, Kosten für ärztlich verordnete Heilmittel, Verbandszeug, notwendige Krankentransporte, stationäre Behandlung etc.). Heilkosten werden nur insoweit ersetzt, als sie nicht von einem Sozial-, einem privaten Kranken- oder Unfallversicherer zu tragen sind und dafür kein Schadenersatz durch einen anderen Haftpflichtversicherer zu leisten ist.
Invalidität
Unter Invalidität versteht man eine infolge des Unfalls eingetretene dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit.
Die Vereinbarung der 225-prozentigen Progression bewirkt folgende Entschädigungsberechnung:
Invaliditätsgrad
Invaliditätssumme
für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades
die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätsfallsumme
für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades
die doppelte Invaliditätsfallsumme
für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades
die dreifache Invaliditätsfallsumme
Bergungskosten
  • Kosten für Suchaktionen nach Unfallverletzten, auch wenn nur die Vermutung eines Unfalls besteht;
  • Kosten für die Rettung von Unfallverletzten;
  • Kosten für die Verbringung von Unfallverletzten in das nächste Krankenhaus;
  • Kosten für die notwendige Rückfahrt infolge des Unfalls zum Heimatort;
  • Kosten für den Transport des Unfalltoten zum Heimatort.
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (zum Beispiel Krankenversicherung) muss zuerst in Anspruch genommen werden.
Vergiftungen
Bei Kindern, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind auch Vergiftungen infolge versehentlicher Einnahme von schädlichen Stoffen versichert. Ausgeschlossen bleiben aber Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
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11. Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung

Versicherungsgegenstand
Versicherungsschutz besteht für die Kosten zur Verteidigung wegen des Vorwurfs, bei der dienstlichen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben. Ebenfalls versichert ist der Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, und für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Es besteht eine Rückzahlungspflicht.
Versichert sind, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht,
  • Organe, gesetzliche Vertreter sowie leitend angestellte Personen in dieser Eigenschaft;
  • sämtliche übrigen Mitarbeitenden sowie hierfür eingegliederte Personen, zum Beispiel Leiharbeits-, Praktikumskräfte und ehrenamtlich tätige Personen, die vorgenannten Personen im gleichen Umfang auch nach ihrem Ausscheiden aus den Diensten wegen ihrer früheren Tätigkeit für die Ev.-ref. Kirche in Leer, sofern die Ev.-ref. Kirche in Leer im Einzelfall zustimmt;
  • Zwangs- und Insolvenzverwalter;
  • Religionslehrerinnen und -lehrer;
  • Honorarreferenten und Honorarmusiker mit Ausnahme der Personen, die ihre Tätigkeit auf Honorarbasis berufsmäßig ausüben;
  • Bundesfreiwilligendienstleistende in anerkannten Beschäftigungsstellen der Ev.-ref. Kirche in Leer sowie
  • freie Mitarbeitende in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für die Ev.-ref. Kirche in Leer.
Besondere Bestimmungen
Die Versicherungssumme beträgt zwei Millionen Euro je Rechtsschutzfall; für Kautionen werden bis zu 500.000 Euro als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die strafrechtliche Beratung von Mitarbeitenden oder aktive Strafverfolgung durch Mitarbeitende beispielsweise bei gegen sie gerichteten ehrverletzenden Äußerungen oder bei Angriffen auf die Integrität des Amtes. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für vorvertragliche Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.
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12. Dienstreise-Fahrzeugversicherung

Versicherte Fahrzeuge
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Pkw, Kombi, Lieferwagen sowie deren Anhänger, Krafträder und Mopeds, Wohnmobile, sonstigen Fahrzeuge (auch Lkw und deren Anhänger bzw. landwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger), die bei Sammlungen und Transporten zum Einsatz kommen, die von Mitarbeitenden (haupt-, neben-, ehrenamtliche Mitarbeitenden) im Auftrag und Interesse der jeweiligen Kirchengemeinde/des Synodalverbandes/der Einrichtung zu Dienstfahrten genutzt werden.
Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur ständigen Arbeitsstätte und zurück gelten nicht als Dienstfahrt.
Versichert sind Fahrzeuge,
  • die sich im Eigentum der Mitarbeitenden befinden oder
  • von Mitarbeitenden geleast sind oder
  • den Mitarbeitenden leihweise von natürlichen Personen (zum Beispiel von Freunden, Bekannten, Verwandten oder Kolleginnen/Kollegen) überlassen worden sind;
  • die von Mitarbeitenden bei einem gewerbsmäßigen Pkw-Vermietunternehmen angemietet worden sind, sofern die Anmietung ausschließlich aus dem Grund erfolgt ist, da der mitarbeitereigene Pkw unvorhergesehen zum Zeitpunkt des geplanten Dienstreiseantritts nicht zur Verfügung stand und ein anderes Ersatzfahrzeug – auch aus Zeitgründen – nicht zu beschaffen war.
Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die sich im Eigentum oder Besitz der Landeskirche oder der kirchlichen Gliederungen, Verbände, Werke usw. befinden, es sei denn, die Fahrzeuge werden zu Sammlungs- und Transportzwecken benutzt und werden von der Einrichtung speziell für diese Zwecke beschafft (Ausnahme: Mietfahrzeuge kommerzieller Fahrzeugverleiher).
Deklaration Dienstfahrt
Für die oben genannten Fahrzeuge besteht während der Dienstfahrten eine Fahrzeugvollversicherung. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Dienstfahrt und erlischt mit der Beendigung.
Für die neben-/ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Mitarbeitenden bzw. dem Abstellplatz des Kraftfahrzeuges und endet mit der Rückkehr dorthin. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der Tätigkeit für den Versicherungsnehmer in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Bestimmungsort.
Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenereignis 150 Euro. Diese ist durch die kirchliche, die Dienstfahrt anordnende, Dienststelle und nicht durch den Mitarbeitenden zu übernehmen.
Versicherungsumfang
Fahrzeugvoll-/Fahrzeugteilversicherung
Die Versicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile.
Kasko-Extradeckung
Mitversichert sind auch Folgeschäden, wie zum Beispiel:
  • Fracht- und sonstige Transportkosten
  • Wertminderung
  • Überführungs- und Zulassungskosten
  • Nutzungsausfall/Ersatzwagen
  • Parkplatzschäden
Sofern Mitarbeitende ihre Fahrzeuge für Dienstfahrten benutzen, besteht Versicherungsschutz auch, wenn sich das Fahrzeug nicht auf einer Dienstfahrt befindet, aber zur Bereitschaft für eine Dienstfahrt auf einem Parkplatz abgestellt wurde.
Im Schadenfall
Der Versicherungsnehmer bzw. die jeweilige kirchliche Gliederung muss bestätigen, dass es sich bei der zum Schaden führenden Fahrt um eine angeordnete Dienstfahrt gehandelt hat.
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13. Reisepreissicherung

Seit dem 1. Juli 2018 sind nach dem Reiserecht auch kirchliche Körperschaften zur Reisepreissicherung verpflichtet (vgl. §§ 651a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), neue Fassung), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Reisepreissicherung ist durch den Abschluss des Versicherungsvertrages erfüllt.
Ausgenommen hiervon sind seit dem 01.07.2021 Reiseanbieter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr im Durchschnitt einen Umsatz von weniger als zehn Millionen Euro mit Pauschalreisen erzielt haben.
Versichert sind ausschließlich die von den öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften (zum Beispiel Kirchengemeinden) veranstalteten Reisen, unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden. Die versicherte Leistung ist die Reisepreissicherung gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
Der gesetzlich geforderte Sicherungsschein wird durch die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH zur Verfügung gestellt.
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III. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

Versicherungsschutz besteht für
  • Mitarbeitende, die aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages bei einem kirchlichen Dienstgeber beschäftigt sind (mit Ausnahme der Pastorinnen und Pastoren und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, für die nach beamtenrechtlichen Bestimmungen Unfallfürsorge gewährt wird); dazu zählen
    • Voll- und Teilzeitbeschäftigte,
    • Auszubildende,
    • Aushilfen bzw. Minijobber.
    Der Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens, Alter, Nationalität und auch bei einem zeitlich befristeten Aufenthalt im Ausland.
  • Tätigkeit im Homeoffice
    Wird die versicherte Tätigkeit im eigenen Haushalt oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
    Mitversichert sind somit beispielsweise auch die Wege zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme.
  • Ehrenamtlich Tätige
    Seit dem Jahr 2005 besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für alle, die für die Kirche und ihre Einrichtungen im Auftrag, mit Einwilligung oder mit schriftlicher Genehmigung ehrenamtlich tätig werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Kirche.
  • Kinder in staatlich anerkannten Tageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle.
  • Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Mitarbeitende bei der Ausübung der Arbeit oder auf Dienstreisen erleiden. Dazu gehören zum Beispiel auch Unfälle
    • beim Befördern und Reparieren von Arbeitsgeräten,
    • beim Betriebssport (wenn der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund steht) sowie
    • bei Betriebsfeiern und Ausflügen, die von einer Kirchengemeinde/kirchlichen Institution veranstaltet werden.
    Weiterhin besteht Versicherungsschutz auf allen mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Unternehmen und nicht privaten Zwecken dient.
  • Wegeunfälle sind Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück; in der Regel beginnt der Weg mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte.
Der Versicherungsschutz besteht auf dem direkten Weg und auf Umwegen, die notwendig werden,
  • um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen;
  • bei Fahrgemeinschaften;
  • bei Umleitungen;
  • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg zügiger erreicht werden kann.
Kein Versicherungsschutz besteht
  • während einer Unterbrechung des Weges (zum Beispiel Einkauf);
  • bei Umwegen, die aus privaten Gründen erfolgen, in der Regel bei Abwegen (also bei Wegen, die nicht in Richtung Wohnung oder Arbeitsstätte führen).
Achtung: Wird der Weg aus privaten Gründen länger als zwei Stunden unterbrochen, hat dies zur Folge, dass der restliche Weg nicht mehr unter Versicherungsschutz steht!
Leistungen:
  • Medizinische Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
  • Finanzielle Sicherheit
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen mit Kontaktadressen:
  • Für Gemeinden, Verwaltungen sowie Schulen in kirchlicher Trägerschaft:
    Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
    www.vbg.de
  • Für Kindertageseinrichtungen und andere diakonische Einrichtungen:
    Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
    www.bgw-online.de
  • Für Friedhöfe:
    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau (SVLFG)
    www.svlfg.de
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IV. Ergänzender Versicherungsschutz

Sofern Sie ergänzenden Absicherungsbedarf haben, steht die Ecclesia gerne zur Beratung bzw. zur Abgabe von Angeboten zur Verfügung.
Dazu gehören beispielsweise folgende Bereiche:
  • Elementarschaden
  • Glasbruch
  • Photovoltaikanlagen
  • Musikinstrumente
  • Ausstellungen
  • Schlüsselverlust
  • Baumaßnahmen
  • Cyber
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V. Besondere Themen

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1. Versicherungsschutz für Baumaßnahmen

Bauherrenhaftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherungsschutz besteht über den Haftpflicht-Sammelversicherungsvertrag.
Im Rahmen dieses Versicherungsvertrages besteht u. a. beitragsfreie Bauherrenhaftpflichtdeckung für sämtliche Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Renovierungsarbeiten usw.). Die Höhe der Bausumme ist unerheblich – eine Prämienberechnung erfolgt nicht.
Rohbau-Feuerversicherung
Rohbauten bis zu einer Plansumme von zehn Millionen Euro sind bis zur Bezugsfertigkeit beitragsfrei über den Gebäude-Sammelvertrag mitversichert.
Bauleistungsversicherung
Im Bauleistungsversicherungsbereich wurde kein Sammelversicherungsvertrag geschlossen. Der Versicherungsschutz ist individuell zu beantragen.
Die Bauleistungsversicherung ist eine reine Sachversicherung, mit der Bauleistungen während der Bauzeit durch einen umfassenden Versicherungsschutz gegen unvorhergesehene Beschädigungen und Zerstörungen versichert werden können.
Hinweisblätter, Antragsformulare bzw. Angebote können über die Ecclesia angefordert werden.
Bau-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Im Rahmen der Erweiterten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für die finanzielle und rechtliche Abwicklung pauschal für alle Bauvorhaben.
Bau-Exzedenten-Haftpflichtversicherung
Bei größeren und komplizierten Bauvorhaben ist an den Versicherungsschutz der am Bau Beteiligten (Planung und Bauunternehmen) eine höhere Anforderung zu stellen.
Im Einzelfall wird den Kirchengemeinden und kirchlichen Gliederungen empfohlen, den Versicherungsschutz mit der Ecclesia besonders und individuell abzustimmen.
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2. Versicherungsschutz für Freizeitmaßnahmen

Haftpflichtversicherung
Im Rahmen des Sammelvertrages zur Haftpflichtversicherung besteht pauschaler Versicherungsschutz beispielsweise für Freizeitmaßnahmen und Veranstaltungen. Eine Anzeige ist nicht erforderlich. Der Versicherungsschutz besteht weltweit.
Unfallversicherung
Für die im Rahmen des Sammelvertrages zur Unfallversicherung aufgeführten Personen besteht Versicherungsschutz im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Eine Anzeige ist nicht erforderlich. Die Unfalldeckung besteht weltweit.
Sofern für Freizeiten kurzfristige Unfall-Zusatzversicherungsverträge abgeschlossen werden, ist dies unschädlich. Bei der Unfallversicherung handelt es sich für die Leistungsarten Tod und Invalidität um eine Summenversicherung, d. h. es werden Leistungen aus beiden/mehreren Versicherungsverträgen fällig.
Dienstreise-Fahrzeugversicherung
Von Fall zu Fall kann die Notwendigkeit bestehen, zusätzlichen Versicherungsschutz einzukaufen. Zwar sind Leistungen aus dem Dienstreise-Fahrzeugvertrag auch bei Dienstreisen anlässlich von Freizeitmaßnahmen vorgesehen; zu beachten ist aber, dass der Geltungsbereich auf Europa beschränkt ist und dass auch bei Freizeitmaßnahmen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.
Es besteht die Möglichkeit, für solche Dienstfahrten zusätzlichen Versicherungsschutz abzuschließen. Der Versicherungsschutz besteht für die Dauer der Fahrt und wird nach Tagen und Fahrzeugen berechnet. Weitere Informationen finden Sie in dem Hinweisblatt der Ecclesia „Reisen, Freizeiten, Ausflüge“ unter Punkt 9 „Dienstreise-Fahrzeugversicherung“.
Sonstiger Reiseversicherungsschutz
Sonstiger Versicherungsschutz für Reisen und Freizeiten kann durch kurzfristige Individualverträge abgeschlossen werden.
Beispiele:
  • Auslandsreisekrankenversicherung
  • Versicherungsschutz für geliehene Sachen
  • Reisegepäckversicherung
Verwiesen wird auf das Druckstück der Ecclesia „Reisen, Freizeiten, Ausflüge“ bzw. die entsprechenden Anträge.
Diese Unterlagen erhalten Sie direkt bei der Ecclesia oder im Internet unter:
Grafik
qr.ecclesia.de/r/reisen-freizeit
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3. Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern

Für die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern besteht über die folgenden Sammelversicherungsverträge der Evangelisch-reformierten Kirche in Leer Versicherungsschutz:
  • Erweiterte-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
  • EVH-Premium
  • Dienstreise-Fahrzeugversicherung
  • Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung
Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz besteht über die Sammelversicherungsverträge der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
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VI. Schadenmeldungen

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1. Gebäude-/Inventarversicherung

Im Schadenfall
Jeden Schadenfall müssen Sie bedingungsgemäß innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie vom Schaden Kenntnis erlangt haben, der Ecclesia melden – entweder durch eine formelle Schadenanzeige oder durch formlose schriftliche Mitteilung:
Ecclesia Versicherungsdienst GmbH
Ecclesiastraße 1 – 4
32758 Detmold
Telefon +49 5231 603-0
Fax +49 5231 603-197
Schadennotruf
Außerhalb der Bürozeit ist die Ecclesia für dringende Schadenangelegenheiten unter der Telefonnummer +49 5231 603-0 rund um die Uhr (auch am Wochenende) erreichbar.
Schadenbesichtigung
Eine Schadenbesichtigung vor Ort erfolgt in aller Regel bei Schäden ab 10.000 Euro. Bitte melden Sie diese Schäden möglichst vorab telefonisch, per Fax oder E-Mail, damit die Ecclesia Weiteres für Sie veranlassen bzw. überprüfen kann, ob eine Besichtigung erforderlich ist.
Verhalten der Versicherungsnehmerin nach einem Schadeneintritt
  • Veranlassen Sie alle zwingend notwendigen Arbeiten sowie alle Arbeiten zur Schadenminderung bzw. Verhinderung eines größeren Schadens.
  • Bewahren Sie beschädigte Gegenstände auf (auch defekte Wasserrohre). Fertigen Sie gegebenenfalls Fotos an (Achtung: Kosten hierfür werden nicht ersetzt).
  • Soweit möglich, holen Sie vor der Reparatur Kostenvoranschläge ein und legen diese vor.
  • Bei Schäden durch Feuer oder Einbruchdiebstahl müssen Sie die Polizei einschalten und Anzeige erstatten. Erstellen Sie eine Stehlgutliste und übergeben Sie sie der Polizei und eine Kopie der Ecclesia.
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2. Haftpflichtversicherung

Meldefristen
Jeden Schadenfall, aufgrund dessen Schadenersatzansprüche erhoben werden könnten, müssen Sie bedingungsgemäß innerhalb einer Woche, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben, direkt der Ecclesia schriftlich anzeigen.
Wird ein amtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder Mahnbescheid erlassen, Prozesskostenhilfe beantragt oder gerichtlich der Streit verkündet, so müssen Sie dies unverzüglich der Ecclesia melden. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgerecht und unverzüglich Widerspruch einlegen.
Eine verspätete/verzögerte Schadenmeldung darf nicht zu Nachteilen für den Versicherer führen (zum Beispiel unklarer Schadenhergang).
Schuldanerkenntnis
Sofern Sie ohne Zustimmung des Versicherers einen Schadenfall ganz oder teilweise anerkennen, kann dies zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Der Versicherer wird dann unter Umständen nicht mehr bei der Abwicklung/Regulierung des Schadenfalles helfen.
Die Ecclesia empfiehlt dringend, keine Ansprüche anzuerkennen.
Schadenanzeige
Die Schadenanzeige ist ausschließlich von den Kirchengemeinden, den Synodalverbänden oder der Landeskirche entsprechend der Mitversicherung nach der SamVersVwV zu unterschreiben.
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3. Unfallversicherung

Todesfall
Der Versicherungsfall muss der Ecclesia innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden.
Sonstige Unfälle
Sie müssen jeden Unfall unverzüglich schriftlich der Ecclesia melden. Durch eine verzögerte bzw. verspätete Meldung dürfen dem Versicherer keine Nachteile entstehen (zum Beispiel unklarer Unfallhergang).
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4. Dienstreise-Fahrzeugvertrag

Jeden Schaden müssen Sie der Ecclesia ohne Verzug anzeigen, damit ggf. ein Sachverständiger eingesetzt werden kann.
In der Schadenmeldung bestätigt die Versicherungsnehmerin, dass der Schaden anlässlich einer Auftragsfahrt in ihrem Interesse entstanden ist.
Die Versicherungsnehmerin und der Versicherte sind verpflichtet, in der Schadenanzeige Auskunft über eine anderweitig bestehende Fahrzeugversicherung unter Angabe des Versicherers, der Versicherungsscheinnummer und der Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung zu erteilen.
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VII. Schadenprävention in Kirche und kirchlichen Einrichtungen

Maßnahmen allgemein
  • Verkehrssicherungspflichten
    • Verkehrssicherungspflichten
    • Beachten Sie Ihre Streu- und Schneeräumpflicht und organisieren Sie deren Einhaltung. Die Vorgaben, wann, wo und wie zu räumen ist, finden Sie in den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden.
    • Überprüfen Sie regelmäßig die Bedachung aller Gebäude. Die Befestigungen der Dachdeckung (Verklammerung, Verdrahtung, Nagelung) müssen ausreichenden Korrosionsschutz aufweisen. Sichten Sie hölzerne Teile des Daches von Zeit zu Zeit auf Fäulnis, Schädlingsbefall oder morsche Holzbauteile.
    • Halten Sie Gehwege, Verkehrswege, Kfz-Stellplätze etc. in einem ordnungsgemäßen Zustand.
    • Sie sollten in schlecht beleuchteten oder unbeleuchteten Bereichen lichtgesteuerte Bewegungsmelder installieren.
    • Prüfen Sie zweimal jährlich, ob Ihr Baumbestand gesund ist (im belaubten und im unbelaubten Zustand). Abgestorbene Bäume oder Baumteile sind umgehend zu entfernen. Sofern es sich bei dem schadhaften Baum um ein Baumdenkmal handelt, ist die zuständige Behörde über Schäden zu informieren.
    • Warten Sie regelmäßig Kinderspielgeräte auf Spielplätzen.
    • Überprüfen Sie turnusmäßig die Standfestigkeit von Grabsteinen.
    • Vorsorge für Aktivitäten
    • Klären Sie die Aufsichtsführenden (Erziehende in Kindertageseinrichtungen, Teamer bei Freizeitveranstaltungen etc.) über ihre Verantwortung und das erwartete Tätigkeitsprofil auf. Definieren Sie eindeutig die Zeitpunkte für Übernahme und Abgabe der Aufsichtspflicht.
    • Stellen Sie bei Angeboten wie Kanufahren, Klettern etc. sicher, dass die aufsichtsführende Person über Fachkenntnisse rund um die geplante Aktivität verfügt.
    • Befördern Sie bei Tannenbaumaktionen, Papierbundsammlungen etc. niemals Personen auf Anhängern.
    • Prüfen Sie bei einer geplanten Turmbegehung kritisch, ob sich der Auf-/Abstieg für den Publikumsverkehr eignet.
Maßnahmen gegen Sachschäden
  • Feuer
    • Prüfen bzw. warten Sie elektrische Geräte (zum Beispiel Kaffeemaschinen) und Blitzschutzanlagen regelmäßig. Fehlerhafte Blitzschutzanlagen ziehen Blitze an und sind notfalls zu demontieren.
    • Installieren Sie Rauch-/Brandmelder.
    • Gehen Sie umsichtig mit offenem Feuer (zum Beispiel Kerzen) um.
    • Stellen Sie sicher, dass nur an dafür geeigneten und gesicherten Stellen geraucht wird. Auf die Einhaltung von Rauchverboten ist zu achten.
  • Einbruchdiebstahl
    • Prüfen Sie, ob sich die Risikosituation durch mechanische oder elektronische Sicherungen optimieren lässt. Die örtlichen Polizeidienststellen bieten Sicherheitsberatungen an.
    • Ergreifen Sie, wenn möglich, Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Gebäude/Grundstücke einsehbar sind. Hecken beispielsweise sind entsprechend zurückzuschneiden.
    • Installieren Sie lichtgesteuerte Bewegungsmelder, um Einbrecher fernzuhalten.
    • Führen Sie einen täglichen Schließrhythmus ein und sorgen Sie dafür, dass dieser eingehalten wird. Sie reduzieren damit die Gefahr, dass bestimmte Bereiche beim Absperren vergessen werden. Innentüren sollten nicht verschlossen werden.
    • Erstellen Sie eine Dokumentation über vorhandene kirchliche Kult- und Kunstgegenstände. Diese sollten verschlossen verwahrt bzw. gegen einfache Mitnahme gesichert sein.
    • Türen und Fenster leerstehender Gebäude sind mindestens wöchentlich auf ordnungsgemäßen Verschluss zu kontrollieren. Beschädigte Schlösser, Türen und Fenster sind unverzüglich zu reparieren.
  • Leitungswasser
    • Sorgen Sie dafür, dass in der kalten Jahreszeit alle Gebäude ausreichend beheizt sind. Frostschutzwächter reichen bei sehr niedrigen Temperaturen unter Umständen nicht aus.
    • Denken Sie über die Installation von Absperrventilen nach. Diese unterbrechen automatisch die Frischwasserzufuhr, wenn ein bestimmter Grenzwert überschritten wird.
    • Achten Sie darauf, dass Außenwasserhähne während der Frostperiode abgestellt und entleert werden.
    • Sorgen Sie dafür, dass in leer stehenden Gebäuden die leitungswasserführenden Installationen entleert werden. Zudem sind leer stehende Objekte ausreichend zu beheizen und regelmäßig zu begehen.
    • Stellen Sie beim Verkauf von Gebäuden durch eine notarielle Regelung sicher, dass der bestehende Versicherungsschutz beim Übergang von Lasten und Nutzen endet und der Erwerber eigenen Versicherungsschutz abzuschließen hat.
  • Sturm/Unwetter
    • Lassen Sie erkennbare Mängel an der Außenhaut von Gebäuden (Dach, Fassade) umgehend beseitigen. Folgeschäden, zum Beispiel durch herabfallende lose Dachziegel, lassen sich so einfach vermeiden.
    • Nutzen Sie smarte Helfer aus dem Netz. Apps mit Unwetterwarnungen beispielsweise geben rechtzeitig wertvolle Hinweise.
    • Treffen Sie Vorsorge zum Schutz vor Überschwemmungen. Verbauen Sie gefährdete Gebäudeöffnungen wie Kellerschächte, Kellertüren und Kellerfenster mit Sandsäcken. Denken Sie daran, dass bei Starkregen Wasser in praktisch jede Gebäudeöffnung gelangen kann.
    • Sichern Sie Heizöltanks gegen Aufschwemmen und gegen das Auslaufen von Öl.
    • Halten Sie Rückstauklappen – sofern manuell bedienbar – immer funktionsbereit bzw. warten Sie diese, damit sie bei eindringendem Wasser funktionsfähig sind.
    • Lagern Sie Ihre Waren, Vorräte und technischen Anlagen im Keller immer auf einer Höhe von mindestens 12 cm über dem Fußboden (zum Beispiel in Regalen).
Maßnahmen bei Bauvorhaben
  • Insbesondere bei Neubaumaßnahmen und Sanierungen sollte der Einbau von technischen Systemen, zum Beispiel zur Leitungswasserprävention berücksichtigt werden.
  • Bei umfassenden Baumaßnahmen sollten mobile Brandmelder installiert werden.
  • Sofern Baugerüste aufgestellt werden, ist Folgendes zu beachten:
    • Sichere Befestigung und Verankerung des Gerüsts
    • Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von unbefugtem Betreten
    • Türen und Fenster sind verschlossen zu halten
  • Erstellung einer Baustellen- und Schutzordnung (zum Beispiel Rauchverbote/Brandschutz). Die Mitarbeitenden sind entsprechend zu unterweisen.
  • Regelmäßige Durchführung von Kontrollgängen.
  • Nutzen Sie Bauwatchsysteme, zum Beispiel Kameraüberwachung (Tipp: Kamerasysteme sollten in nicht erreichbarer Höhe installiert werden).
  • Der Einsatz von Wetterapps ist empfehlenswert.
  • Sichern Sie temporäre Gebäudeöffnungen in geeigneter Weise auch vor Starkregen und Überschwemmung.
Bei Rückfragen oder ergänzendem Informationsbedarf sprechen Sie uns bitte an.
Ecclesia Versicherungsdienst GmbH
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