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Kirchengesetz
#Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
Abschnitt 2
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Abschnitt 3
#§ 10
Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 1
§ 2
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 1
§ 2
§ 3
###
Band 22 Ausgabe 4Leer, 16. Juni 2025
Gesetze
Nr. 32Kirchengesetz
vom 16. Mai 2025
zur Änderung des Kirchengesetzes
über die Rechtsverhältnisse der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in der Evangelisch-reformierten Kirche
vom 23. April 1976
zuletzt geändert durch Artikel 2
des Kirchengesetzes vom 6. Mai 2022
vom 16. Mai 2025
zur Änderung des Kirchengesetzes
über die Rechtsverhältnisse der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in der Evangelisch-reformierten Kirche
vom 23. April 1976
zuletzt geändert durch Artikel 2
des Kirchengesetzes vom 6. Mai 2022
Die Gesamtsynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, welches hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
Das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelisch-reformierten Kirche vom 23. April 1976 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 6. Mai 2022 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 171) wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie vom 9. Dezember 2016“ durch die Angabe „Richtlinie des Rates über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Mitarbeitsrichtlinie) vom 20. Januar 2024“ ersetzt.
#Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Bovenden, den 11. Juni 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 33Kirchengesetz
über die Bereitstellung digitaler Dienste
und die digitale Kommunikation
(Digitalgesetz)
vom 16. Mai 2025
über die Bereitstellung digitaler Dienste
und die digitale Kommunikation
(Digitalgesetz)
vom 16. Mai 2025
Die Gesamtsynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, welches hiermit verkündet wird:
##Artikel 1
#Kirchengesetz
über die Bereitstellung digitaler Dienste
und die digitale Kommunikation
(Digitalgesetz)
#Abschnitt 1
Grundlagen
#§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz regelt die Bereitstellung digitaler Dienste durch die Gesamtkirche für die Kirchengemeinden, Synodalverbände, Kirchenverbände und die Evangelisch-reformierte Kirche mit allen ihnen angeschlossenen unselbstständigen Werken und Einrichtungen sowie deren Leitungsorgane, ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende und deren Nutzung.
#§ 2
Bereitstellung
(
1
)
Digitale Dienste der Gesamtkirche werden durch das Landeskirchenamt bereitgestellt. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe externe IT-Dienstleister beauftragen. Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin erlässt Ausführungsbestimmungen zur Bereitstellung und Nutzung digitaler Dienste.
(
2
)
Die Nutzung bereitgestellter digitaler Dienste ist verpflichtend, sofern dies durch Kirchengesetz bestimmt wird.
(
3
)
Das Landeskirchenamt ergreift die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Integrität und Verfügbarkeit der digitalen Dienste sicherzustellen. Es kann den Zugang und die Nutzung digitaler Dienste vorübergehend ganz oder teilweise beschränken, um Gefahren für die Integrität und Verfügbarkeit der digitalen Dienste abzuwehren. Beschränkungen sind aufzuheben, wenn der Grund dafür entfallen ist.
(
4
)
Das Moderamen der Gesamtsynode regelt die Mindestanforderungen für dienstlich genutzte IT-Ausstattung (Hardware und Software) durch Rechtsverordnung.
#§ 3
Freiwillige digitale Angebote
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann digitale Dienste zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung stellen. Ein Rechtsanspruch auf Erbringung eines freiwilligen digitalen Angebotes in anderer Art und Weise besteht nicht.
(
2
)
Sofern ein freiwilliges digitales Angebot der Erledigung von Verwaltungsaufgaben gemäß § 27a Kirchenverfassung dient, kann das Moderamen der Gesamtsynode die Nutzung alternativer digitaler Angebote durch Rechtsverordnung ausschließen.
#Abschnitt 2
E-Mail-Kommunikation
#§ 4
E-Mail-Kommunikation
(
1
)
Die Evangelisch-reformierte Kirche ist Inhaberin der E-Mail-Domain „@reformiert.de“. Das Landeskirchenamt verwaltet die E-Mail-Domain und stellt die technische und organisatorische Infrastruktur für deren Nutzung bereit.
(
2
)
Die interne und externe dienstliche E-Mail-Kommunikation der Kirchengemeinden, Synodalverbände, Kirchenverbände und der Evangelisch-reformierten Kirche mit allen ihnen angeschlossenen unselbstständigen Werken und Einrichtungen sowie deren Leitungsorganen und beruflich Mitarbeitenden erfolgt über die E-Mail-Domain „@reformiert.de“ nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes.
(
3
)
Die E-Mail-Signatur enthält folgende Angaben:
- Die Stelle, welche die E-Mail verschickt,
- der Name und die Funktion der Person, die für den Inhalt der E-Mail verantwortlich ist,
- die Adresse und die Postanschrift der Stelle sowie
- die Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Stelle.
(
4
)
Die Nutzung der E-Mail-Domain „@reformiert.de“ für private Zwecke ist unzulässig.
(
5
)
E-Mails sind Schriftgut. Die für das Postfach verantwortliche Person ist verantwortlich, regelmäßig
- aktenwürdige E-Mails zu den Akten zu nehmen und im E-Mail-Postfach zu löschen sowie
- aktenunwürdige E-Mails zu löschen.
Werden Akten in Papierform geführt, sind E-Mails in ausgedruckter Form zu den Akten zu nehmen.
#§ 5
Personalisierte E-Mail-Konten
(
1
)
Mitarbeitende in einem Dienst- oder Angestelltenverhältnis zur Evangelisch-reformierte Kirche erhalten eine personalisierte E-Mail-Adresse mit Postfach in der Domain „@reformiert.de“ (personalisiertes E-Mail-Konto). Der oder die Mitarbeitende ist die für das Postfach verantwortliche Person.
(
2
)
Personalisierte E-Mail-Konten werden mit Eintritt in den Ruhestand oder bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gesperrt; deren Inhalt wird sechs Monate nach Sperrung des E-Mail-Kontos gelöscht. § 4 Absatz 5 ist zu beachten.
(
3
)
Mitarbeitende der Kirchengemeinden, Kirchenverbände und der Synodalverbände erhalten ein personalisiertes E-Mail-Konto, sofern sich die Tätigkeit nicht durch ein Funktionspostfach abdecken lässt.
(
4
)
Das Moderamen der Gesamtsynode regelt die Durchführung im Wege der Rechtsverordnung.
#§ 6
Funktionsbezogene E-Mail-Konten
(
1
)
Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Synodalverbände mit allen ihnen angeschlossenen unselbstständigen Werken und Einrichtungen erhalten funktionsbezogene E-Mail-Adressen mit Postfach in der Domain „@reformiert.de“ (funktionsbezogenes E-Mail-Konto). Die zuständigen Organe stellen die Erreichbarkeit sicher und entscheiden, welche Personen die Kommunikation in Ihrem Auftrag führen (für das Postfach verantwortliche Person). Art und Umfang funktionsbezogener E-Mail-Konten regelt das Moderamen der Gesamtsynode durch Rechtsverordnung.
(
2
)
Das Landeskirchenamt kann zur Erledigung seiner Aufgaben funktionsbezogene E-Mail-Konten einrichten.
#§ 7
Pfarrpersonen im Ruhestand
(
1
)
Pfarrpersonen im Ruhestand erhalten auf Antrag eine personalisierte E-Mail-Adresse in einer besonderen SubDomain. Das Nähere regelt das Moderamen der Gesamtsynode durch Rechtsverordnung. Über den Antrag entscheidet der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin, ein Rechtsanspruch auf Einrichtung einer entsprechenden E-Mail-Adresse besteht nicht.
(
2
)
E-Mail-Adressen gemäß Absatz 1 werden auf eigenen Antrag, Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode, Verlust der Rechte aus der Ordination oder Tod gelöscht.
#§ 8
Technische Infrastruktur
(
1
)
Die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität und Verfügbarkeit gemäß § 2 Absatz 3 umfassen die automatisierte Überprüfung, Filterung und gegebenenfalls Löschung eingehender und ausgehender E-Mails um ungewollte Zugriffe auf die Netzwerkdienste zu verhindern (Firewall).
(
2
)
E-Mail-Postfächer sind in ihrer Speicherkapazität beschränkt; § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
(
3
)
Auf Anweisung des zuständigen Organs wird
- das Passwort für ein E-Mail-Postfach zurückgesetzt,
- der Zugang zu einem personalisierten E-Mail-Postfach gesperrt,
- ein E-Mail-Postfach gelöscht, sofern keine Verpflichtung zur Nutzung mehr besteht, oder
- der zuständigen Stelle Zugang zu einem personalisierten Postfach eingeräumt, sofern eine Dienstvereinbarung dies vorsieht oder der oder die Mitarbeitende zugestimmt hat und dadurch das Seelsorgegeheimnis nicht verletzt wird.
Anweisung und Zustimmung bedürfen der Textform.
(
4
)
Auf Anweisung des zuständigen Organs wird in unvorhersehbaren Fällen für ein personalisiertes E-Mail-Postfach
- eine Abwesenheitsnotiz eingerichtet oder
- eine E-Mail-Weiterleitung eingerichtet sofern eine Dienstvereinbarung dies vorsieht oder der oder die Mitarbeitende zugestimmt hat und dadurch das Seelsorgegeheimnis nicht verletzt wird.
Anweisung und Zustimmung bedürfen der Textform.
#§ 9
Bekanntgabe innerhalb der Domain
(
1
)
Innerhalb der E-Mail-Domain „@reformiert.de“ ist ein Zugang für die
- Übermittlung von elektronischen Dokumenten gemäß § 2 Absatz 1 Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz der EKD sowie von
- Willenserklärungen in Textform
eröffnet. Eine qualifizierte elektronische Signatur nach der eIDAS-Verordnung ist nicht erforderlich.
(
2
)
Für zustellungsbedürftige Schriftstücke in Verwaltungsverfahren gilt § 55 Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz der EKD.
#Abschnitt 3
Fachverfahren
#§ 10
Fachverfahren
Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Synodalverbände sind verpflichtet, in den Arbeitsbereichen
- Meldewesen,
- Kirchbuchführung,
- Finanzbuchhaltung,
die vom Landeskirchenamt bereitgestellten Fachverfahren (digitalen Dienste) zu nutzen.
#Artikel 2
#Verordnung
über E-Mail-Adressen
in der Evangelisch-reformierten Kirche
Aufgrund von § 5 Absatz 4 und § 6 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Bereitstellung digitaler Dienste und die digitale Kommunikation (Digitalgesetz) vom 16. Mai 2025 (Gesetz- und Verordnungsblatt Bd. 22 Nr. 33) wird folgende Rechtsverordnung erlassen:
##§ 1
E-Mail-Konten
(
1
)
Personalisierte E-Mail-Adressen bestehen aus vorname.nachname@reformiert.de. Bei Namensgleichheit werden Zusätze zur Unterscheidung der Personen hinzugefügt.
(
2
)
E-Mail-Konten in der Domain @reformiert.de sind auf 5 GB Speicherplatz begrenzt.
#§ 2
Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Synodalverbände
(
1
)
Kirchengemeinden haben ihre Erreichbarkeit über folgende E-Mail-Adressen sicherzustellen:
- kirchengemeinde.namekirchengemeinde@reformiert.de und
- kirchenrat.namekirchengemeinde@reformiert.de oder presbyterium.namekirchengemeinde@reformiert.de.
(
2
)
Kirchenverbände haben ihre Erreichbarkeit über die E-Mail-Adresse kirchenverband.namekirchenverband@reformiert.de sicherzustellen.
(
3
)
Synodalverbände haben ihre Erreichbarkeit über die E-Mail-Adresse synodalverband.namesynodalverband@reformiert.de sicherzustellen.
(
4
)
Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Synodalverbände erhalten auf Antrag für ihre unselbstständigen Einrichtungen funktionsbezogene E-Mail-Adressen in der Domain „@reformiert.de“. Die E-Mail-Adresse besteht aus dem Namen oder der Funktion der Einrichtung sowie dem Namen des Trägers der Einrichtung. Die Anzahl der E-Mail-Adressen ist gering zu halten.
(
5
)
Mitarbeitende der Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Synodalverbände erhalten eine personalisierte E-Mail-Adresse gemäß § 5 Absatz 3 Digitalgesetz insbesondere, wenn
- die oder der Mitarbeitende in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit
- persönlich an das Seelsorgegeheimnis gebunden ist, oder
- Aufgaben wahrnimmt, bei denen sie oder er auch gegenüber der Dienststelle Verschwiegenheit zu wahren hat oder
- eine hohe Anzahl von Mitarbeitenden in einem Dienst- oder Angestelltenverhältnis für die Kirchengemeinde oder den Synodalverband tätig sind.
Namensänderungen sowie die Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen sind vom zuständigen Organ der zuständigen Stelle unverzüglich an das Landeskirchenamt zu melden. Über den Antrag der Kirchengemeinde, des Kirchenverbandes oder Synodalverbandes entscheidet der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin.
#§ 3
Aufgaben der Postfachverantwortlichen
Die für das E-Mail-Konto verantwortliche Person hat folgende Aufgaben:
- Regelmäßiger und zeitnaher Abruf eingehender E-Mails
- hauptamtlich Mitarbeitende sollen eingehende E-Mails an Arbeitstagen mindestens einmal während der normalen Arbeitszeiten abrufen,
- ehrenamtlich Mitarbeitende sollen eingehende E-Mails regelmäßig mehrmals wöchentlich abrufen.
- Einrichtung der E-Mail-Signatur gemäß § 4 Absatz 3 Digitalgesetz.
- Archivierung und Löschung von E-Mails gemäß § 4 Absatz 5 Digitalgesetz.
- Einrichtung von Abwesenheitsnotizen und E-Mail-Weiterleitungen.
- Abmeldung von Newslettern oder -feeds nach Wegfall des Zweckes und vor Beendigung des Dienstes.
Artikel 3
§ 27 Absatz 2 der Verordnung über die Pfarrdienstwohnungen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Dienstwohnungsvorschriften – Ref-DWV) vom 9 Dezember 2014 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 23. November 2023 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 35, 230) wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Die Einrichtung des Amtszimmers obliegt der Pfarrerin oder dem Pfarrer. Der Dienstwohnungsgeber kann die IT-Ausstattung ganz oder teilweise zur Verfügung stellen, ihre Nutzung ist dann verbindlich. Dienstlich zur Verfügung gestellte IT-Ausstattung darf nicht für private Zwecke genutzt werden. Zuschüsse zur Beschaffung privater IT-Ausstattung können nicht gewährt werden.“
#Artikel 4
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(
2
)
Die Regelungen des Artikel 1 § 4 Absatz 2 und § 9 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
3
)
Vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes eingerichtete E-Mail-Konten in der Domain @reformiert.de sind bis zum 31. Dezember 2025 an die Regelungen dieses Kirchengesetzes anzupassen oder zu sperren; Artikel 1 § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
Bovenden, den 11. Juni 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Verordnungen
Nr. 34Verordnung
zur Ergänzung und Durchführung
datenschutzrechtlicher Vorschriften 2025
(Datenschutzdurchführungsverordnung – DATVO-ErK)
vom 11. Juni 2025
zur Ergänzung und Durchführung
datenschutzrechtlicher Vorschriften 2025
(Datenschutzdurchführungsverordnung – DATVO-ErK)
vom 11. Juni 2025
Aufgrund des § 10 des Kirchengesetzes zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutz-Anwendungsgesetz – DSAG-ErK) vom 23. November 2018 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 25) erlässt das Moderamen der Gesamtsynode folgende Rechtsverordnung:
####Präambel
Die Gliedkirchen der Konföderation haben mit ihren Datenschutzanwendungsgesetzen gemäß § 54 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich landeskirchenspezifische Bestimmungen zur Durchführung und Anwendung des DSG-EKD geschaffen.
Diese Verordnung auf Grundlage des Datenschutz-Anwendungsgesetzes ergänzt und konkretisiert die Bestimmungen des DSG-EKD und soll eine einheitliche Anwendung der datenschutzrechtlichen Grundsätze innerhalb der Gliedkirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen sicherstellen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtswidrig, soweit sie nicht von einem gesetzlichen Erlaubnistatbestand gedeckt ist (Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt).
#§ 1
Aufgaben verantwortlicher Stellen
Die kirchlichen Körperschaften und die übrigen kirchlichen Stellen verarbeiten Daten im Rahmen ihrer durch das kirchliche Recht bestimmten oder herkömmlichen Aufgabenbereiche, insbesondere der Verkündigung, Seelsorge, Diakonie, Mission und Unterweisung, Fundraising, Finanzverwaltung, Melde- und Friedhofswesen, Kindertagesstätten und der übrigen Aufgaben der Verwaltung in kirchlichen Körperschaften, Behörden und Dienststellen sowie in kirchlichen Werken und Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.
#§ 2
Kirchenbuchwesen und Meldewesen
(
1
)
Daten von Kirchenmitgliedern aus dem Kirchenbuchwesen und der Kirchgeldhebung dürfen mit Meldewesendaten wechselseitig verknüpft werden. Insbesondere dürfen die Angaben über kirchlich beurkundete Amtshandlungen für Einladungen zu Jubiläen dieser Amtshandlungen, zur Erinnerung an die Taufe und zu anderen kirchlichen Veranstaltungen verarbeitet werden. Widersprüche sind aufzunehmen und zu beachten.
(
2
)
Kirchenbuchdaten und Daten aus dem kirchlichen Meldewesen dürfen verarbeitet werden, um Kirchenmitglieder zur Taufe ihrer noch ungetauften Kinder einzuladen. Widersprüche sind aufzunehmen und zu beachten.
#§ 3
Veröffentlichung von Gemeindegliederdaten und Amtshandlungsdaten
(
1
)
Die Kirchengemeinden dürfen Alters- und Ehejubiläen von Gemeindegliedern in Gemeindebriefen und anderen örtlichen kirchlichen Publikationen mit Namen sowie Tag und Ort des Ereignisses veröffentlichen, soweit die Betroffenen im Einzelfall nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht sind die Betroffenen rechtzeitig vor der Veröffentlichung hinzuweisen. Bei regelmäßigen Veröffentlichungen ist es ausreichend, wenn ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht regelmäßig an derselben Stelle wie die Veröffentlichung erfolgt.
(
2
)
Die Kirchengemeinden dürfen Amtshandlungen in Gottesdiensten bekannt geben und in Gemeindebriefen und anderen örtlichen kirchlichen Publikationen mit Namen sowie Tag und Ort der Amtshandlung veröffentlichen sowie Auskünfte zu Amtshandlungen erteilen. In Gottesdiensten und Gemeindebriefen dürfen zusätzlich Geburts- und Sterbedatum sowie Lebensalter von verstorbenen und kirchlich bestatteten Personen bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe, Veröffentlichung und Auskunft unterbleiben, wenn hierfür von den Betroffenen ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Veröffentlichung geltend gemacht wird.
(
3
)
Die aus den kommunalen Melderegistern übermittelten Auskunfts- und Übermittlungssperren sowie Widersprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind in die kirchlichen Gemeindegliederverzeichnisse aufzunehmen und zu beachten. Personenbezogene Daten von Personen, für die Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG), ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG oder Maßnahmen des Zeugenschutzes nach § 53 BMG bestehen, dürfen für Veröffentlichungen nur genutzt werden, wenn vorher das Einverständnis der betroffenen Personen in Textform eingeholt wurde. Dies gilt auch für die Familienangehörigen der betroffenen Personen.
(
4
)
Die Veröffentlichung von Namen von Gemeindegliedern, ihrer Alters- und Ehejubiläen sowie von kirchlichen Amtshandlungsdaten im Internet ist nur zulässig, wenn die Einwilligung der betroffenen Personen vorher in Textform eingeholt wurde.
#§ 4
Friedhöfe
(
1
)
Die Lage von Grabstätten darf Dritten auf entsprechende Nachfrage bekannt gegeben werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und anzunehmen ist, dass schutzwürdige Belange der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden.
(
2
)
Zum Gedenken und zur Fürbitte dürfen in Sterbe- oder Totenbücher, die in Kirchen oder sonstigen kirchlichen Gebäuden allgemein zugänglich sind, Namen und Vornamen der verstorbenen Personen sowie Geburts- und Sterbedaten eingetragen werden.
#§ 5
Fundraising
(
1
)
Fundraising als kirchliche Aufgabe wahrgenommen verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um persönlichen und finanziellen Einsatz für kirchliche und diakonische Zwecke.
(
2
)
Kirchliche Stellen dürfen personenbezogene Daten von Gemeindegliedern und deren Angehörigen, von den in der kirchlichen oder in der diakonischen Arbeit ehrenamtlich oder beruflich Tätigen und von an der kirchlichen und diakonischen Arbeit interessierten Personen für das Fundraising verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Fundraisings erforderlich ist.
(
3
)
Die kirchlichen Stellen dürfen für das Fundraising ihre im Gemeindegliederverzeichnis und in den Kirchenbüchern enthaltenen Daten von Kirchenmitgliedern und Familienangehörigen nutzen, soweit kein melderechtlicher Sperrvermerk diese Nutzung ausschließt.
(
4
)
Kirchliche Stellen dürfen für das Fundraising Daten nutzen, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen oder zu diesem Zweck erworben werden.
(
5
)
Personenbezogene Daten der von diakonischen Einrichtungen betreuten oder behandelten Personen (Patientendaten), ihrer Angehörigen, Bevollmächtigten sowie ihrer rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen dürfen nur mit deren Einwilligung verarbeitet werden.
(
6
)
Die für das Fundraising erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit der Löschung ein konkreter kirchlicher Auftrag, Rechtsvorschriften oder Aufbewahrungsfristen nicht entgegenstehen.
(
7
)
Personenbezogene Daten können an kirchliche Stellen offengelegt werden, wenn
- die empfangende kirchliche Stelle sie ausschließlich für das eigene Fundraising nutzt,
- die empfangende kirchliche Stelle sicherstellt, dass der Umfang und der Zeitpunkt des Fundraisings mit der übermittelnden kirchlichen Stelle abgestimmt werden,
- die datenempfangende kirchliche Stelle sicherstellt, dass Widersprüche von betroffenen Personen gegen die Datennutzung im Rahmen des Fundraisings beachtet und der übermittelnden kirchlichen Stelle mitgeteilt werden und
- ausreichende technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen unter Beachtung des Schutzbedarfs der Anforderungen gemäß § 27 DSG-EKD vorliegen, von denen sich die übermittelnde kirchliche Stelle im Zweifelsfall zu überzeugen hat.
(
8
)
Für das Fundraising kirchlicher Stellen dürfen nur folgende Daten von Kirchenmitgliedern und ihren Familienangehörigen aus dem kirchlichen Meldewesen verarbeitet werden:
- Name, Vorname und gegenwärtige Anschrift,
- Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en), Familienstand, Stellung in der Familie,
- Zahl und Alter der minderjährigen Kinder,
- Religionszugehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde.
(
9
)
Weitere Daten von Kirchenmitgliedern dürfen von den zuständigen kirchlichen Stellen für das Fundraising verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, insbesondere:
- Name, Vorname und Anschrift von Spenderinnen und Spendern, zugehörige Kirchengemeinde,
- Art, Betrag, Zweck und Zeitpunkt der geleisteten Spenden,
- Erteilung von Zuwendungsbestätigungen,
- Daten des Kontaktes,
- Daten der erforderlichen Buchhaltung,
- Daten zur statistischen analytischen Auswertung.
Entsprechendes gilt für Personen, die mit der kirchlichen und diakonischen Arbeit in Beziehung getreten sind.
(
10
)
Spenden anlässlich von Jubiläen, Geburtstagen und Trauerfällen, die auf Veranlassung der Jubilarin oder des Jubilars sowie von Familienangehörigen für einen kirchlichen Zweck gesammelt werden, dürfen der veranlassenden Person mit Namen und Spendenhöhe bekannt gegeben werden.
(
11
)
Es ist sicherzustellen, dass Personen, die den Erhalt von Spendenaufrufen ausdrücklich nicht wünschen oder diesem widersprochen haben, von der Durchführung des Fundraisings nach Absatz 1 bis 10 ausgenommen werden.
#§ 6
Wahl zu kirchlichen Leitungsämtern und Organen
Personenbezogene Daten der Kandidaten und Kandidatinnen für durch Wahl zu besetzende kirchliche Leitungsämter und für Sitze in kirchlichen Leitungsorganen dürfen für die öffentliche Bekanntgabe in folgendem Umfang verarbeitet werden: Name, Vorname, akademischer Grad, Anschrift, Beruf und Lebensalter. Die öffentliche Bekanntgabe kann durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
#§ 7
Gesetz- und Verordnungsblatt
Im Gesetz- und Verordnungsblatt dürfen folgende Personalnachrichten der Pfarrer und Pfarrerinnen, Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie, Vikare und Vikarinnen, Pfarrer und Pfarrerinnen im Ehrenamt, Prediger und Predigerinnen im Ehrenamt sowie der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in Leitungsämtern mit Datum veröffentlicht werden, auch soweit das Gesetz- und Verordnungsblatt im Internet veröffentlicht wird:
- Name und die Tatsache der bestandenen ersten oder zweiten Theologischen Prüfung, Ordination sowie deren Aberkennung, Ernennung, Berufung, Besetzung (§ 47 Kirchenverfassung), Abberufung, Beendigung, Ausscheiden (aus dem Dienst), Ruhestand;
- im Zusammenhang mit dem Versterben auch das Geburts- und Sterbedatum, Tätigkeitsorte, Aufgaben und Ämter sowie Beginn des Ruhestands.
Entsprechendes gilt für die Personalnachrichten von Mitgliedern kirchlicher Leitungsorgane.
#§ 8
Einheitliche Datenverwaltungssysteme, Intranet
Personenbezogene Daten aus den Bereichen Ausbildungs-, Prüfungs-, Personal-, Stellen-, Gremien-, Finanz- und Liegenschaftsverwaltung, aus diakonischen Arbeitsbereichen und sonstigen kirchlichen Bereichen sowie Anschriftenverzeichnisse und digitale Adressbücher dürfen, soweit dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, im Rahmen eines einheitlichen Datenverwaltungsprogramms verarbeitet werden.
#§ 9
Tageseinrichtungen für Kinder, Einrichtungen der Jugendhilfe
Kirchliche Stellen als Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und Einrichtungen der Jugendhilfe dürfen personenbezogene Daten der Kinder und Jugendlichen sowie deren Erziehungsberechtigten für Zwecke der eigenen Kirchengemeindearbeit verarbeiten. Eine Übermittlung zu diesen Zwecken an die örtliche Kirchengemeinde ist zulässig, soweit die Trägerschaft übergemeindlich verortet ist und es sich bei dem Träger der Einrichtung um eine andere kirchliche Stelle handelt.
#§ 10
Sozialdatenschutz
Nehmen kirchliche Stellen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch wahr, gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten die Regelungen über den Sozialdatenschutz der jeweiligen Teile des Sozialgesetzbuchs entsprechend.
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ergänzung und Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften (Datenschutzdurchführungsverordnung – DATVO-ErK) vom 23. November 2018 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Kirchengesetzes vom 5. März 2021 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 27, 91, 111) außer Kraft.
Bovenden, den 11. Juni 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 35Rechtsverordnung
(zu § 16 Absatz 3 Haushaltsordnung)
über die Haushaltssystematik für
kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
vom 22. April 2025
(zu § 16 Absatz 3 Haushaltsordnung)
über die Haushaltssystematik für
kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
vom 22. April 2025
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß 16 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Bilanzschema
(
1
)
Aktiva:
- A.
- Anlagevermögen:
- Immaterielle Vermögensgegenstände:
z.B. Lizenzen, Urheber- und Nutzungsrechte. - Sachanlagevermögen:
- Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
auch Grundstücke mit fremden Bauten, insbesondere im Erbbaurecht vergebene Flächen; - Bebaute Grundstücke;
- Technische Anlagen und Maschinen;
- Einrichtung und Ausstattung;
- Fahrzeuge;
- Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen.
- Finanzanlagen und Beteiligungen:
- Finanzanlagen;
- Absicherung von Versorgungslasten;
- Beteiligungen;
- Ausleihungen und sonstige Wertpapiere.
- Sonderhaushalte, Sonder- und Treuhandvermögen:
Das Eigenkapital der Sonderhaushalte und der getrennt geführten Sondervermögen oder Treuhandvermögen kann hier eingestellt werden, zur Vereinfachung einer sonst vollständigen Konsolidierung. Sondervermögen und Treuhandvermögen haben die Gegenposition auf der Passivseite im Sonderposten für Sondervermögen und Treuhandvermögen, übrige Sonderhaushalte im Eigenkapital.
- B.
- Umlaufvermögen:
- Vorräte.
- Forderungen:
- Forderungen aus Kirchensteuern;
- Forderungen an kirchliche Körperschaften;
- Forderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften;
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
- Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände.
- Liquide Mittel:
- Kurzfristig veräußerbare Wertpapiere;
- Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
- C.
- Aktive Rechnungsabgrenzung.
- D.
- Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag,
sofern das Eigenkapital sonst negativ dargestellt werden muss.
(
2
)
Passiva:
- A.
- Eigenkapital:
- Pflichtrücklagen:
- Allgemeine Rücklage gemäß § 64 Haushaltsordnung;
- Substanzerhaltungsrücklage.
- Kirchenkasse:
- Basiskapital;
- Gesetzlich vorgegebene Rücklagen;
- Freiwillige Rücklagen,
von der Körperschaft selbst auferlegte Zweckbindungen (z.B. Posaunenchor, Jugendarbeit, Diakonie).
- Pfarrkasse:
- Basiskapital.
- Friedhofskasse:
- Basiskapital;
- Freiwillige Rücklagen,
von der Körperschaft selbst auferlegte Zweckbindungen.
- Kindergartenkasse:
- Basiskapital;
- Freiwillige Rücklagen,
von der Körperschaft selbst auferlegte Zweckbindungen.
- Ergebnisvortrag.
- Bilanzergebnis,
wird keine vorgezogene Ergebnisverwendung gebucht, wird hier das Jahresergebnis ausgewiesen.
- B.
- Sonderposten:
- Erhaltene Investitionszuschüsse.
- Sonderposten für Sondervermögen, Treuhandvermögen Stiftungskapital, weiteres Treuhandvermögen.
- Noch nicht verwendete zweckgebundene Spenden und Vermächtnisse.
- Sonstige Sonderposten,
entsprechend kirchenrechtlicher Regelung zu bilden.
- C.
- Rückstellungen:
- Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen:
- Versorgungsrückstellungen;
- Beihilferückstellungen.
- Rückstellungen für bewilligte Zuwendungen,
soweit Bewilligungen erteilt wurden, jedoch Höhe oder Zeitpunkt der Zuwendung nicht feststehen. - Sonstige Rückstellungen:
- Clearingrückstellungen;
- Weitere Rückstellungen.
- D.
- Verbindlichkeiten:
- Verbindlichkeiten an kirchliche Körperschaften;
- Verbindlichkeiten an öffentlich-rechtliche Körperschaften;
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
- Darlehensverbindlichkeiten;
- Sonstige Verbindlichkeiten.
- E.
- Passive Rechnungsabgrenzung.
§ 2
Kostenstellen
Der Haushaltsplan gliedert sich in folgende Kostenstellen auf:
- 1100
- Friedhofskasse
- 2100
- Pfarrkasse
- 4300
- Kindergarten
- 8100
- Kirchenkasse
Die Einrichtung weiterer Kostenstellen (wie die Diakoniekasse) ist in Ausnahmefällen zulässig.
#§ 3
Basiskapital
Die bisherige Aufteilung in Vermögensrücklagen und Haushaltsrücklagen entfällt. Beide Arten von Rücklagen werden als Basiskapital im Eigenkapital ausgewiesen. Nur bei einer gesetzlichen oder selbst auferlegten Zweckbindung erfolgt ein getrennter Ausweis als Rücklage.
#§ 4
Ergebnisrechnung
(
1
)
Die Struktur der Ergebnisrechnung richtet sich nach dem Haushaltsplan. Sie enthält mehr Konten, als die GuV, da das Budgetrecht des Leitungsgremiums sich nicht nur auf Erträge und Aufwendungen beschränkt, sondern auch die Bereiche Investition und Finanzierung.
(
2
)
Da Abschreibungen und Zuschreibungen bei Gebäuden für viele kirchliche Körperschaften eine besondere Herausforderung darstellen, sollen sie von den anderen Erträgen und Aufwendungen separiert dargestellt werden. Da es sich um kalkulatorische Kosten handelt, haben sie keinen Einfluss auf die Liquidität.
#§ 5
Schema des Haushaltsplanes / der Ergebnisrechnung
(
1
)
Aufwendungen und Erträge:
- 1.
- Erträge aus kirchlich/diakonischer Arbeit
- Aufwendungen aus kirchlich/diakonischer Arbeit
- 2.
- Zuschreibungen (z. B. Konto 592.)
- Abschreibungen (z. B. Konto 722. oder 823.)
- 3.
- Auflösung von Sonderposten (z. B. Konto 501. bis 509.)
- Zuführung zu Sonderposten (z. B. Konto 75..)
- 4.
- Zuführung Rücklagen (z. B. Konto 8333)
- Entnahme Rücklagen (z. B. Konto 8310)
(
2
)
Tilgung:
- 5.
- Tilgung (Eine Tilgung reduziert den Bestand eines Darlehenskontos.)
(
3
)
Investive Maßnahmen:
- 6.
- Zugänge oder Abgänge Sachanlagevermögen, z. B. Konto 511. (Grundstücke) oder 611. (Grundstücke mit Betriebsbauten) oder 073. (Fahrzeuge)
- 7.
- Aufnahme von Darlehen (z. B. Konto 351.)
- 8.
- Zugänge oder Abgänge beim Finanzvermögen (z. B. Konto 171.)
(
4
)
Die Nummern 1 bis 4 werden in der Gewinn- und Verlustrechnung abgebildet.
(
5
)
Tilgungen sind in der Planung so zu berücksichtigen, dass sie aus laufenden Erträgen finanziert werden können.
(
6
)
Neben den laufenden Aufwendungen und Erträgen gibt es Veränderungen im Sachanlagevermögen, die ebenfalls im Haushalt und der Ergebnisrechnung abgebildet werden müssen. Veränderungen im Sachanlagevermögen haben in der Regel Auswirkungen auf das Finanzvermögen oder die Verbindlichkeiten. Auch dieses ist zu planen bzw. darzustellen. Bei investiven Maßnahmen sollen jeweils die Investition und die Finanzierung zusammenhängend geplant werden.
(
7
)
Die Nummern 1 bis 4 sind innerhalb der jeweiligen Kostenstelle darzustellen. Nach den Konten zu Nr. 1 und den Konten zu Nr. 2 ist jeweils eine Zwischensumme zu bilden.
(
8
)
Bei Zugang von Sachanlagevermögen ist die Zuordnung zur Kostenstelle / Dotation im Anlagenverzeichnis vorzunehmen.
(
9
)
Bei Darlehensaufnahmen ist für jedes Darlehen ein Konto anzulegen. Die Kontobezeichnung muss den Zweck des Darlehens (Dotation) enthalten.
(
10
)
Für Substanzerhaltungsrücklagen ist für jedes Gebäude ein Konto anzulegen. Substanzerhaltungsrücklagen sind Teil des Eigenkapitals. Sie sind bis zur Höhe der Eröffnungsbilanz zu bilden. Eine Zuführung kann nur aus einem Jahresüberschuss oder durch eine Umbuchung aus einem anderen Konto innerhalb des Eigenkapitals erfolgen. Bei Verkauf eines Gebäudes sind die vorhandenen Substanzerhaltungsrücklagen proportional zum Wert auf die verbleibenden Gebäude zu verteilen sofern die bestehenden Substanzerhaltungsrücklagen ihren Sollbestand noch nicht erreicht haben. Beim Verkauf des letzten Gebäudes ist die Substanzerhaltungsrücklage in die Allgemeine Rücklage umzubuchen.
(
11
)
Freiwillige Zweckbindungen können durch das zuständige Organ jederzeit erfolgen oder zurückgenommen werden. Für jeden Sonderposten ist ein eigenes Konto anzulegen. Die Kontobezeichnung muss den Zweck enthalten. Die Erträge aus Auflösung und die Aufwendungen für Bildung von Sonderposten sind der jeweiligen Kostenstelle / Dotation zuzuordnen.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Bovenden, den 11. Juni 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 36Rechtsverordnung
(zu § 26 Absatz 2 Haushaltsordnung)
über die beschleunigte Tilgung, Bilanzierung
sowie Voraussetzungen für den Erlass
bestehender Innerer Anleihen
vom 22. April 2025
(zu § 26 Absatz 2 Haushaltsordnung)
über die beschleunigte Tilgung, Bilanzierung
sowie Voraussetzungen für den Erlass
bestehender Innerer Anleihen
vom 22. April 2025
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß 26 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Auflösung innere Anleihen
(
1
)
Die Inneren Anleihen werden spätestens bis zum 31.12.2024 zu Gunsten und zu Lasten der betreffenden Dotationen zahlungsunwirksam aufgelöst. Ab dem Zeitpunkt der Auflösung entfällt der Zinsanspruch.
(
2
)
In Einzelfällen kann das Moderamen der Gesamtsynode Ausnahmen erlassen.
(
3
)
Insofern die Innere Anleihe als Forderung und Verbindlichkeit bilanziert ist, sind die Posten gegen das Eigenkapital zahlungsunwirksam aufzulösen. Wenn die Kirchenkasse Mittel anderer Kassen in Anspruch nimmt, werden diese vom Basiskapital abgezogen. Das Basiskapital kann dadurch einen negativen Bestand ausweisen.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Bovenden, den 11. Juni 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 37Rechtsverordnung
(zu § 34 Haushaltsordnung)
über die Vergabe von Aufträgen
(Vergabeordnung)
vom 22. April 2025
(zu § 34 Haushaltsordnung)
über die Vergabe von Aufträgen
(Vergabeordnung)
vom 22. April 2025
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt nach § 34 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) folgende Rechtsverordnung:
####1. Anwendung der Vergabeordnung
Die Anschaffung von Sachgütern und die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen erfolgt nach den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung.
#2. Vorarbeiten
- 2.1
- Vor jeder Vergabe oder jeder Anschaffung ist deren Notwendigkeit zu prüfen. Sie dürfen nur erfolgen, soweit sie für die Erledigung der Dienstgeschäfte notwendig sind und Haushaltsmittel (neben den Anschaffungskosten sind auch die Folgekosten wie Abschreibungs-, Wartungs- und Unterhaltungskosten zu berücksichtigen) in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
- 2.2
- Vor einer Beauftragung oder einer Bestellung sind zunächst die Anforderungen an die Leistungen oder das Wirtschaftsgut zu beschreiben. Dieses ist in geeigneter Weise zu dokumentieren und bildet die Grundlage für die Vergabe.
- 2.3
- Zuverlässigkeit sowie Liefer- und Leistungsfähigkeit sind Grundanforderungen an die Qualität des Lieferanten. Daneben können weitere ökologische, soziale, ethische und qualitative Anforderungen wie z.B. Tariftreue, Betriebshaftpflichtversicherung, Bescheinigung des Finanzamtes über die Entrichtung von Steuern, Referenzliste, Qualitätssicherungsverfahren wie ISO, Öko-Audit, E-MAS-Zertifizierung, IT-Sicherheit benannt werden. Diese Anforderungen können als Grundsätze erstellt werden.
3. Vergabe von Einzelaufträgen
- 3.1
- Aufträge bis zu einem Wert von 1.500,00 €:
Bei diesen Aufträgen ist eine unmittelbare Vergabe nach Abgleich mit den gängigen Marktpreisen zulässig. - 3.2
- Aufträge über einen Wert von 1.500,01 € bis zu 5.000,00 €:
Mindestens zwei geeignete Unternehmen sollen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Die Angebote sind gegeneinander und mit gängigen Marktpreisen abzugleichen. Unter besonderen Bedingungen kann ein Angebot ausreichend sein, etwa wenn nur ein Unternehmen existiert und seine Produkte ausschließlich selbst anbietet. - 3.3
- Aufträge über einen Wert von 5.000,01 € bis zu 50.000,00 €:
Nach Markterkundung sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes auf der Grundlage identischer Leistungsbeschreibungen aufzufordern. Die Leistungsbeschreibung hat eine möglichst genaue Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu enthalten, jedoch neutral, d.h. ohne Verwendung geschützter Markennamen oder Nennung eines bestimmten Herstellers, es sei denn, es kommt, unbeschadet der Bietervielfalt, nur ein bestimmtes Produkt in Betracht.
Die Angebote sind vertraulich abzugeben und dürfen den anderen Bietern nicht zur Kenntnis gegeben werden. - 3.4
- Aufträge über einen Wert von über 50.000,01 €:
Nach Markterkundung sollen fünf geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes auf der Grundlage identischer Leistungsbeschreibungen aufgefordert werden. Die Leistungsbeschreibung hat eine möglichst genaue Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu enthalten, jedoch neutral, d.h. ohne Verwendung geschützter Markennamen oder Nennung eines bestimmten Herstellers, es sei denn, es kommt, unbeschadet der Bietervielfalt, nur ein bestimmtes Produkt in Betracht.
Die Angebote sind vertraulich abzugeben und dürfen den anderen Bietern nicht zur Kenntnis gegeben werden.
Mit dem ausgewählten Bieter kann über den Inhalt des Angebotes (z.B. die Art der Ausführung) und weitere Rabatte verhandelt werden, nicht jedoch mit den unterlegenen Bietern.
Bei der Markterkundung sind insbesondere auch Angebote aus Rahmenverträgen oder von kirchlichen Einkaufsgemeinschaften, wie z.B. die Wirtschaftsgesellschaft der Kirchen in Deutschland mbH (www.wgkd.de) einzubeziehen.
#4. Vergabe von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
Bei der Vergabe von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen und Beschaffungen (wie z.B. Büromöbelbeschaffungen, Verbrauchsmaterialien, Druckaufträge etc.) können zeitlich befristete Rahmenverträge abgeschlossen werden. Hierzu wird eine Musterleistungsbeschreibung erstellt, welche die üblichen, wiederkehrenden Leistungen und Aufträge darstellt. Für die Ausschreibung gilt Ziff. 3.3 entsprechend. Der Anbieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot erhält für einen Zeitraum von zwei Jahren die Zusage, im Wege der Direktvergabe Aufträge über die entsprechenden Leistungen zu erhalten. Das Verfahren ist alle zwei Jahre zu wiederholen.
#5. Vergabe an nahestehende Personen
Ist das Ergebnis des Vergabeverfahrens, dass ein Auftrag
- a.
- an eine Person vergeben werden soll, die haupt-, neben- oder ehrenamtlich für die beschaffende Körperschaft tätig ist,
- b.
- an Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Eltern, Kinder oder Verschwägerte ersten Grades einer Person nach Buchst. a. vergeben werden soll oder
- c.
- an ein Unternehmen, mit der die o.g. Personen gesellschaftsrechtlich verbunden sind, vergeben werden soll
muss das zuständige Leitungsorgan der jeweiligen Körperschaft den Auftrag genehmigen.
#6. Dokumentationspflichten:
Die Notwendigkeit der Beschaffung, die zu Grunde gelegten Qualitätsanforderungen, die Art und Weise der Markterkundung und die vorgelegten Angebote sind zu dokumentieren.
#7. Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Bovenden, den 11. Juni 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 38Rechtsverordnung
(zu § 47 Absatz 2 Haushaltsordnung)
über zulässige Anlageformen
vom 22. April 2025
(zu § 47 Absatz 2 Haushaltsordnung)
über zulässige Anlageformen
vom 22. April 2025
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß 47 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Rechtsverordnung ist verbindlich für alle Körperschaften im Geltungsbereich des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung).
(
2
)
Sie gilt für die Verwaltung von Mitteln, die mittel- und langfristig am Kapitalmarkt investiert werden können (Anlagevermögen).
#§ 2
Grundsatz
(
1
)
Bei der Anlage von Kapital ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der Anlageformen zu achten. Der Grundsatz der Sicherheit einer Anlage hat Vorrang.
(
2
)
Die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet, eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität und hoher Verfügbarkeit des Kapitals zu erreichen. Im Rahmen der Vermögensanlage für die Einrichtung ist die Zielsetzung auf die reale Kapitalerhaltung (also unter Berücksichtigung der Inflationsrate) bei einer angemessenen Rendite ausgelegt.
(
3
)
Die Vermögensanlagen sind so zu wählen, dass das Gesamtvermögen langfristig erhalten bleibt. Vorrangig für die Anlageentscheidung der Körperschaft ist der Grundsatz „Sicherheit vor Ertrag“.
(
4
)
Bei der Auswahl von Kapitalanlagen sind gleichberechtigt zu den klassischen Zielen der Geldanlage – Sicherheit, Rendite und Liquidität – nachhaltige Aspekte einzubeziehen. Insgesamt sollen die Geldanlagen nach christlich/ethischen Grundsätzen erfolgen. Der Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie e.G. wird als Maßstab empfohlen.
(
5
)
In Zweifelsfällen ist eine Auskunft des Landeskirchenamtes einzuholen.
#§ 3
Regelmäßige Kontrolle der Anlage
Die im Bestand gehaltenen Anlagen und deren Gewichtung sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich zu prüfen. Weichen die Anlagen von Vorgaben der Anlagerichtlinien ab, sollen sie binnen sechs Monaten angeglichen werden.
#§ 4
Art und Gewichtung von Geldanlagen
Die Kapitalanlagen sind gemäß beiliegender Aufstellung zu strukturieren. Die dort vorgegebenen Höchstgrenzen sind einzuhalten.
Arten und Gewichtung von Bankprodukte und Wertpapieranlagen:
Anlagequalität | Bankprodukte / Wertpapieranlagen | Gewichtung in Relation zum Finanzvermögen |
A |
| Mindestens 20 % des Finanzvermögens sind in dieser Qualität anzulegen. |
B |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 80 % des Finanzvermögens betragen. |
C |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 40 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen in Qualität B jedoch nicht mehr als 80 %. |
D |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 30 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen der Qualität C jedoch nicht mehr als 40 %. |
E |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 10 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen Qualität C und D jedoch nicht mehr als 40 % bzw. 30 %. |
§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Bovenden, den 11. Juni 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 39Rechtsverordnung
(zu § 62 Absatz 7 Haushaltsordnung)
zur Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten
bei Immobilien sowie der Bildung der Substanzerhaltungsrücklage
vom 22. April 2025
(zu § 62 Absatz 7 Haushaltsordnung)
zur Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten
bei Immobilien sowie der Bildung der Substanzerhaltungsrücklage
vom 22. April 2025
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß 62 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Erstbewertung von Immobilien
(
1
)
Für Gebäude, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung seit mindestens zehn Jahren im Eigentum der Kirchengemeinde stehen, wird angenommen, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mehr vorliegen. Diese Gebäude sind bei der erstmaligen Bewertung mit dem Friedensneubauwert multipliziert mit dem Baupreisindex zu bewerten. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Für alle Körperschaften der Evangelisch-reformierten Kirche, die zum 1.1.2023 oder später eine erstmalige Eröffnungsbilanz erstellt haben, gilt der Baupreisindex 2022 (16,682).
- Zur Bewertung wir das Produkt aus Friedensneubauwert und Baupreisindex mit dem Faktor 0,5 multipliziert.
(
2
)
Bei Erbbaugrundstücken werden das Grundstück dem Vermögen des Eigentümers (Erbbaugeber), darauf stehende Gebäude dem Vermögen des Erbbaunehmers zugerechnet.
#§ 2
Bildung der Substanzerhaltungsrücklage
(
1
)
Nach § 64 Absatz 2 Haushaltsordnung ist für die Instandsetzung der Gebäude oder für Baumaßnahmen eine Substanzerhaltungsrücklage mindestens in Höhe der jährlichen Abschreibung zu bilden. Beträge, die aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen in eine Rücklage für Baumaßnahmen zuzuführen sind, werden angerechnet.
(
2
)
Für Gebäude, deren Instandsetzung oder Baumaßnahmen dauerhaft vertraglich oder gesetzlich an einen Dritten übertragen wurden, ist keine Substanzerhaltungsrücklage zu bilden. Für Gebäude, für die die Instandsetzung oder Baumaßnahmen vertraglich oder gesetzlich dauerhaft von der jeweiligen Körperschaft übernommen wurden, ist eine Substanzerhaltungsrücklage nach Maßgabe der Haushaltsordnung zu bilden.
(
3
)
Die Kosten für die bauliche Unterhaltung werden nicht durch die Substanzerhaltungsrücklage getragen.
#§ 3
Definitionen
(
1
)
Als Baumaßnahmen gelten Neu-, Erweiterungs- und Umbauten.
(
2
)
Unter die Instandsetzung baulicher Anlagen fallen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit eines Bauwerks, bei denen Schäden oder Mängel durch Reparaturen oder den Austausch von Teilen beseitigt werden. Ziel ist die Behebung von Schäden oder Mängeln, die bereits entstanden sind, oft um den ursprünglichen Zustand oder die Tragfähigkeit wiederherzustellen.
(
3
)
Als Unterhaltung baulicher Anlagen gelten Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit von baulichen Anlagen, ohne wesentliche Eingriffe in die Struktur oder die Substanz des Bauwerks vorzunehmen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass das Gebäude oder die bauliche Anlage ihren ursprünglichen Zweck weiterhin erfüllen kann, sowie die Vermeidung von Schäden durch normalen Verschleiß.
#§ 4
Zuführung und Entnahme aus der Substanzerhaltungsrücklage
(
1
)
Erlöse aus der Veräußerung von Immobilien die nicht dem Pfarrkassenvermögen zugeordnet sind, werden grundsätzlich der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt. Die Abführung von Erlösen aus dem Pfarrvermögen bleibt unberührt. Eine außerordentliche Verwendung kann vom Moderamen der Gesamtsynode genehmigt werden.
(
2
)
Baumaßnahmen, die aus der Substanzerhaltungsrücklage finanziert werden, sind dem Gebäudewert zuzuschreiben.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Bovenden, den 11. Juni 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 40Richtlinie
(zu § 41 Absatz 3 Haushaltsordnung)
über die Ausübung der
Feststellungs- und Anordnungsbefugnis
vom 22. April 2025
(zu § 41 Absatz 3 Haushaltsordnung)
über die Ausübung der
Feststellungs- und Anordnungsbefugnis
vom 22. April 2025
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß 41 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Richtlinie:
####§ 1
Grundsatz
(
1
)
Zahlungsanordnungen können nur erfolgen, wenn zuvor die sachliche und rechnerische Richtigkeit festgestellt wurde (Feststellungsvermerk).
(
2
)
Der Feststellungsvermerk, und die Zahlungsanordnung können nicht von der gleichen Person unterzeichnet werden.
#§ 2
Feststellungsvermerk
(
1
)
Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist schriftlich oder elektronisch festzustellen. Mit der Feststellung wird bestätigt, dass
- ein sachlicher Grund zur Zahlung vorliegt und die gesetzlichen Bestimmungen beachtet wurden;
- es sich beim bezeichneten Zahlungsempfänger um den Empfangsberechtigten handelt;
- die internen Maßgaben für das Beschaffungswesen eingehalten wurden;
- die zu Grunde liegende Lieferung oder Leistung sachgemäß und vollständig dem Auftrag entsprechend erbracht worden ist;
- dass die der Anordnung zu Grunde liegenden Berechnungen richtig sind;
- die der Anordnung zu Grunde liegenden Berechnungsunterlagen (Besoldungsordnungen, Tarifverträge, Vereinbarungen usw.) richtig angewendet sind.
(
2
)
Das für die Haushaltsüberwachung und -durchführung zuständige Organ der Körperschaft legt fest, wer die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellen darf. Es ist zentrales Verzeichnis über die Ermächtigungen zu führen und aktuell zu halten. Gemäß § 8 Absatz 2 Haushaltsordnung ist zuständig
- in der Kirchengemeinde der Kirchenrat/das Presbyterium;
- im Synodalverband das Moderamen der Synode;
- in der Gesamtkirche das Moderamen der Gesamtsynode und
- in sonstigen Fällen das für die Geschäftsführung zuständige Organ.
§ 3
Kassenanordnungen
(
1
)
Kassenanordnungen sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen; sie müssen insbesondere den Grund und, soweit nötig, die Berechnung enthalten. Unterlagen, welche die Zahlung begründen, sind beizufügen. Die Kassenanordnungen müssen rechnerisch geprüft und sachlich festgestellt sein.
(
2
)
Der Anordnungsberechtigte darf keine Kassenanordnungen erteilen, die auf ihn oder seinen Ehegatten lauten. Das gleiche gilt für Angehörige, die mit dem Anordnungsberechtigten bis zum dritten Grad verwandt, bis zum zweiten Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sind.
(
3
)
Die Kasse kann durch allgemeine Anordnungen jeweils für ein Haushaltsjahr mit der Annahme solcher Einnahmen oder der Leistung solcher Ausgaben beauftragt werden, die regelmäßig wiederkehren und die nach Art und Höhe bestimmt sind. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Abbuchung zulässig.
(
4
)
Bei Zahlungen bis zu 50,00 € kann auf die Anordnung der Zahlung verzichtet werden, wenn die Feststellung und Zahlbarmachung nicht durch die gleiche Person erfolgt. Das für die Haushaltsüberwachung und -durchführung zuständige Organ der Körperschaft (§ 2 Absatz 2) legt fest, wer diese Zahlungen veranlassen darf.
#§ 4
Anordnungsbefugnis
(
1
)
Das für die Haushaltsüberwachung und -durchführung zuständige Organ der Körperschaft (§ 2 Absatz 2) legt fest, wer Anordnungsbefugt ist. Es ist zentrales Verzeichnis über die Ermächtigungen zu führen und aktuell zu halten.
(
2
)
Unabhängig von einer Bestimmung nach Absatz 1 sind anordnungsbefugt
- für Kirchengemeinden, der Vorsitzende des Kirchenrates/Presbyteriums,
- für Synodalverbände, der Präses des Synodalverbandes.
- für die Gesamtkirche die beamteten Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Bovenden, den 11. Juni 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 41Richtlinie
(zu § 52 Absatz 3 Haushaltsordnung)
über die Erstellung der Ergebnisrechnung,
der Bilanz und deren Anhänge sowie die Gewinn- und Verlustrechnung
vom 22. April 2025
(zu § 52 Absatz 3 Haushaltsordnung)
über die Erstellung der Ergebnisrechnung,
der Bilanz und deren Anhänge sowie die Gewinn- und Verlustrechnung
vom 22. April 2025
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß 52 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Richtlinie:
####§ 1
Grundsatz
Es ist ein Jahresabschluss aufzustellen (§ 52 Haushaltsordnung). Er beinhaltet
- die Ergebnisrechnung gemäß (§ 53 Haushaltsordnung)
- die Bilanz mit Anhang gemäß (§ 54 ff. Haushaltsordnung) und
- die Gewinn- und Verlustrechnung.
Für die Erstellung des Jahresabschlusses gelten die nachfolgenden Grundsätze.
#§ 2
Ergebnisrechnung und Gewinn und Verlustrechnung
(
1
)
Die Ergebnisrechnung folgt der Systematik des Haushaltsplans. Sie stellt den Haushaltsansätzen die Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen Haushaltsjahres gegenüber.
(
2
)
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist eine Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen zur Ermittlung des Jahresergebnisses.
(
3
)
Das Jahresergebnis der kirchlichen Körperschaft (Gewinn oder Verlust) wird vor dem Jahresabschluss vollständig verwendet.
#§ 3
Bilanz
Das Bilanzschema gemäß der Rechtsverordnung zu § 16 Absatz 3 der Haushaltsordnung ist anzuwenden.
#§ 4
Aufteilung des Vermögens
(
1
)
Auf der Aktivseite der Bilanz erfolgt keine Trennung nach Dotationen oder nach Zweckbindung. Die Anlagegüter sind nach ihrer Art in Konten zu buchen. Das Kapital wird nicht getrennt nach einzelnen Zweckbindungen angelegt, sondern es soll eine Bündelung der Mittel stattfinden, um sie sicher und ertragreich anlegen zu können. Im Rahmen einer Liquiditätsplanung ist zu gewährleisten, dass die Kirchengemeinde jederzeit ausreichend Mittel zur Verfügung hat, um ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Nicht benötigte Mittel sind anzulegen.
(
2
)
Es gelten die handels- bzw. steuerrechtlichen Definitionen des Vermögensbegriffes. Sie umfassen sowohl körperliche als auch immaterielle Werte.
#§ 5
Ausweis des Eigenkapitals
(
1
)
Anteile des Eigenkapitals werden nur getrennt nachgewiesen, wenn es hierfür einen rechtlichen oder sachlichen Grund gibt.
(
2
)
Das Eigenkapital der Pfarrkasse ist aufgrund des Gesetzes über das Pfarrkassenvermögen getrennt nachzuweisen.
(
3
)
Das Eigenkapital der Friedhofskasse ist getrennt nachzuweisen, da es sich um einen Gebührenhaushalt handelt, der nicht aus Kirchensteuermitteln subventioniert werden soll. Die Überschüsse oder Verluste der Kostenstelle Friedhof sind somit im Eigenkapital der Friedhofskasse zu buchen.
(
4
)
Das Eigenkapital des Kindergartens ist getrennt auszuweisen, da es in der Regel eine Kostenübernahme bzw. einen Defizitausgleich durch die Kommune gibt. Auch hier sind Überschüsse und Verluste der Kostenstelle separat in der Bilanz auszuweisen, damit keine Vermischung mit den sonstigen Tätigkeiten der Kirchengemeinde stattfindet.
(
5
)
Für Unselbstständige Stiftungen ist der Sonderposten getrennt auszuwiesen, da das Stiftungskapital gem. dem Stiftungsgesetz besonderen Regelungen unterliegt. Stiftungen sollen in einer separaten Kostenstelle verbucht werden und der Erfolg mit dem Stiftungsvermögen verrechnet werden. In der Regel ist dies auch in der Stiftungssatzung so vorgesehen.
#§ 6
Anlagenverwaltung
(
1
)
Ergänzend zur Buchung auf den Bilanzkonten ist das Anlagevermögen der Kirchengemeinde in der Anlagenverwaltung aufzuführen. In der Anlagenverwaltung wird die Anschaffung, die Wertentwicklung und der Abgang eines jeden einzelnen Anlageguts (immaterielle Vermögensgegenstände, Immobilien, Geldanlagen und mobile Gegenstände mit einem Anschaffungswert von über 5.000 €) dargestellt. Die Gruppierungen richten sich nach dem Bilanzschema (§ 16 Absatz 3 Haushaltsordnung).
(
2
)
Die Dotationen sind aufzunehmen. Es sollen die folgenden unterschieden werden:
- Kirchenkasse,
- Pfarrkasse und
- Friedhofskasse.
(
3
)
Die früheren Dotationen Diakoniekasse, Schwesternkasse und Ähnliches werden mit entsprechender Zweckbindung in der Kirchenkasse zusammengeführt. Mögliche Zweckbindungen durch Dritte sind zu beachten. Diese sind zusätzlich anzugeben.
(
4
)
Die Werte der Anlagenverwaltung müssen mit den Werten in der Bilanz übereinstimmen.
#§ 7
Genehmigungspflichtige Vermögensverfügungen
(
1
)
Kirchliche Körperschaften haben ihr Vermögen zur Erfüllung kirchlichen Aufgaben wirtschaftlich, sparsam, ethisch-nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung zu verwalten. Um dieses sicherzustellen ist das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Um kirchliche Körperschaften darin zu unterstützen können bestimmte Vermögensverpflichtungen nur mit Genehmigung erfolgen. Genehmigungspflicht ergeben sich aus § 74 der Kirchenverfassung. Im Hinblick Veränderungen der Passivseite der Bilanz gelten die nachfolgenden Grundsätze.
(
2
)
Die Umwidmung und außerordentliche Nutzung des Vermögens bedarf der Genehmigung durch das Moderamen der Gesamtsynode (§ 74 Absatz 1 Nr. 8 Buchst. b und c Kirchenverfassung). Eine außerordentliche Nutzung ist insbesondere gegeben, wenn
- neue wirtschaftliche Tätigkeiten aufgenommen werden oder bestehende wirtschaftliche Tätigkeiten beendet werden,
- Vermögensbestandteile in das Eigenkapital privatrechtlicher, juristischer Personen übertragen werden oder
- Kapitalvermögen in Anlagevermögen umgewandelt wird.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Bovenden, den 11. Juni 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 42Richtlinie
(zu § 63 Absatz 1 Haushaltsordnung)
über die Bewertung und Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen
sowie die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen
vom 22. April 2025
(zu § 63 Absatz 1 Haushaltsordnung)
über die Bewertung und Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen
sowie die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen
vom 22. April 2025
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß 63 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Richtlinie:
####§ 1
Grundsatz
(
1
)
Bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten fünftausend Euro nicht übersteigen, werden im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in voller Höhe als Aufwand gebucht.
(
2
)
Vermögensgegenstände, deren Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist, sind entsprechend ihrer Nutzungsdauer linear abzuschreiben.
#§ 2
Nutzungsdauer
(
1
)
Für Gegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten mehr als fünftausende Euro betragen haben, gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Nutzungsdauern:
Nr. | Vermögensgegenstand | Nutzung in Jahren |
1 | Gebäude und bauliche Anlagen | |
1.01 | Gottesdienststätte | |
1.011 | Kirchen | 300 |
1.012 | Friedhofskapellen | 80 |
1.02 | Funktionsgebäude | |
1.021 | Gemeindehäuser, -zentren (auch gemischt genutzt mit Gottesdienststätte) | 50 |
1.022 | Häuser, Wohn- und Geschäfts-, gemischt genutzt, Mehrfamilien- | 70 |
1.023 | Hotels, Heime, Personal-, Schwestern-, Alten-, Freizeit-, Jugend- | 60 |
1.024 | Kindergärten, -tagesstätten | 50 |
1.025 | Trauerhallen | 80 |
1.026 | Tagungsstätten, Freizeitheime | 50 |
1.027 | Verwaltungs-, Bürogebäude | 50 |
1.03 | Sonstige Gebäude | |
1.031 | Baracken (Schuppen), Behelfsbauten | 20 |
1.0321 | Garagen (massiv) | 50 |
1.0322 | Garagen (teilmassiv) – Carport | 30 |
1.0331 | Hallen (Holzkonstruktion, in Leichtbauweise) | 30 |
1.0332 | Hallen (massiv) | 60 |
2 | Außenanlagen | |
2.01 | Drainagen (Ton oder Kunststoff) | 13 |
2.02 | Betonmauer, Ziegelmauer | 35 |
2.03 | Fahrradständer (überdacht) | 20 |
2.04 | Grünanlagen | 15 |
2.05 | Hofbefestigungen (wassergebunden, Beton, Pflaster, Asphalt | 20 |
2.061 | Parkplätze (in Kies, Schotter, Schlacken) | 9 |
2.062 | Parkplätze (mit Packlage) | 19 |
2.07 | Pflasterstein- oder Plattenwege | 15 |
2.08 | Spielplätze | 12 |
2.091 | Wege und Plätze (einfache Bauart) | 10 |
2.092 | Wege und Plätze (Beton, Verbundsteinpflaster, Asphalt) | 20 |
3 | Technische Anlagen (Betriebsanlagen) - unselbständige Gebäudebestandteile | |
3.01 | Abwasserreinigungsanlagen (3-Kammer-System) | 20 |
3.02 | Alarmgeber, Alarmanlagen, Pausensignalanlagen | 11 |
3.03 | Aufzüge etc. (stationär) | 15 |
3.04 | Beschallungsanlagen | 15 |
3.05 | Glocken | 100 |
3.06 | Heizungsanlagen | 20 |
3.07 | Orgeln eingebaut (mechanisch) | 100 |
3.08 | Orgeln eingebaut (elektrisch) | 50 |
3.09 | Photovoltaikanlagen | 20 |
3.10 | Schaukästen, Vitrinen | 9 |
3.11 | Solaranlagen (Heizung, Brauchwasser) | 10 |
3.12 | Überwachungsanlagen, Videoanlagen | 11 |
3.13 | Wärmetauscher | 15 |
3.14 | Wasseraufbereitungs-, -enthärtungsanlagen | 12 |
4 | Maschinen und Geräte, Betriebsausstattung | |
4.01 | Bänke aus Holz (Kirchenbänke) | 25 |
4.02 | Bestuhlung von Trauerhallen | 25 |
4.03 | Bühnenausstattung, -technik | 20 |
4.04 | Druckereimaschinen u.ä. | 15 |
4.05 | Fettabscheider | 5 |
4.06 | Kommunikationssysteme | 15 |
4.07 | Kücheneinrichtung | 15 |
4.08 | Küchengeräte | 10 |
4.09 | Raumpflegemaschinen, Industriestaubsauger | 7 |
4.10 | Sargversenk- und -hebeanlagen | 12 |
4.12 | Spielgeräte (Wippe, Rutsche, Schaukel, Klettergeräte usw.) | 10 |
4.13 | Sportgeräte (Fitness- und Turngeräte) | 15 |
4.14 | Werkstatteinrichtungen | 14 |
(
2
)
Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als die o.g. Nutzungsdauer, so können anstelle der o.g. Zeiträume die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Zeiträume berücksichtigt werden.
(
3
)
Liegt eine Mehrfachnutzung eines Gebäudes vor, bestimmt der flächenmäßig größte Anteil die Nutzungsdauer.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Bovenden, den 11. Juni 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Parochialveränderungen
Nr. 43Urkunde
über die Vereinigung
der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Baccum
und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Lingen zur
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Baccum-Lingen
über die Vereinigung
der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Baccum
und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Lingen zur
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Baccum-Lingen
Die die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Baccum und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Lingen haben aufgrund von § 7 Absatz 3 der Kirchenverfassung, mit Zustimmung der Synode des Synodalverbandes Emsland/Osnabrück und der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode beschlossen:
####§ 1
Die aus dem Herkommen stammende Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Baccum und die aus dem Herkommen stammende Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Lingen vereinigen sich zur Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Baccum-Lingen.
#§ 2
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Baccum-Lingen übernimmt alle Rechte und Pflichten der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Baccum und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Lingen.
#§ 3
(
1
)
Die mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 errichtete gemeinsame Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Baccum und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Lingen mit Sitz in Lingen (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 72) wird Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Lingen-Baccum.
(
2
)
Die aus dem Herkommen stammende Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Lingen (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 72) wird aufgehoben.
#§ 4
Diese Urkunde tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Baccum, den 12. Juni 2025 | ||
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Baccum | ||
gez. Der Kirchenrat |
Lingen, den 12. Juni 2025 | ||
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Lingen | ||
gez. Der Kirchenrat |
Zur Besetzung freigegebene Stellen
Die Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Meppen-Schöninghsdorf wird mit einem Stellenumfang von 100 % zur Wiederbesetzung freigegeben.
Die Freigabe erfolgt mit der Maßgabe, dass pfarramtlicher Dienst im Umfang von 25 % einer Vollzeitstelle im Evangelisch-reformierten Synodalverband Emsland-Osnabrück (zunächst vornehmlich zur pfarramtlichen Mitversorgung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Baccum-Lingen) wahrzunehmen ist.
Im Falle einer veränderten parochialen Zuordnung hat der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin andere, gegebenenfalls auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.
Bewerber und Bewerberinnen können ihre Gesuche innerhalb eines Monats vom Erscheinen dieses Blattes ab beim Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Meppen-Schöninghsdorf (z.Hd. Frau Carmen Skowasch, Am Stadtforst 40, 49716 Meppen – kirchenrat.meppen@reformiert.de) einreichen.
Auf das Stellenprofil unter www.meppen.reformiert.de wird hingewiesen.
Die 3. Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Nordhorn wird mit einem Stellenumfang von 50 % einer vollen Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben.
Im Falle einer veränderten parochialen Zuordnung hat der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin andere, gegebenenfalls auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.
Bewerber und Bewerberinnen können ihre Gesuche innerhalb eines Monats vom Erscheinen dieses Blattes ab beim Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Nordhorn (z.Hd. Herrn Pastor Simon Plenter, Am Markt 1, 48529 Nordhorn – simon.plenter@reformiert.de) einreichen.
Auf das Stellenprofil unter www.reformiert-nordhorn.de wird hingewiesen.
Personalnachrichten
###Die Evangelisch-reformierte Kirche trauert um | |
Pastor i.R. | |
Friedrich Aißlinger | |
geb. 10. Oktober 1945 | gest. 5. Januar 2025 |
Pastor i. R. Friedrich Aißlinger war von 1974 bis 1989 Pastor in Nordhorn und von 1989 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. August 2009 Pastor in Laar. Wir danken Gott dafür, dass wir Friedrich Aißlinger in unserer Mitte gehabt haben und dass er seine Gaben in den Dienst der Kirche Jesu Christi gestellt hat. | |
Das Moderamen der Gesamtsynode | |
Dr. Bei der Wieden | |
Psalm 90,1 |
Die Evangelisch-reformierte Kirche trauert um | |
Pastor i.R. | |
Hermann Züchner | |
geb. 19. Dezember 1933 | gest. 24. Mai 2025 |
Pastor Hermann Züchner war von 1962 bis 1972 Pastor in Greetsiel und von 1972 bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahr 1992 Pastor in Emden-Wolthusen. Wir danken Gott dafür, dass wir Hermann Züchner in unserer Mitte gehabt haben und dass er seine Gaben in den Dienst der Kirche Jesu Christi gestellt hat. | |
Das Moderamen der Gesamtsynode | |
Dr. Bei der Wieden | |
Psalm 71, 3 |
Ordination
#Pfarrerinnen und Pfarrer
Ordiniert und in den Pfarrdienst der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Stuttgart wurde eingeführt:
- Pfarrerin
Selma Dorn
am 13. April 2025
Berufung
In den Pfarrdienst der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Uelsen wurde eingeführt:
- Pfarrerin
Jenny Robbert
am 13. April 2025
Ruhestand
In den Ruhestand wurde versetzt:
- Pfarrer
Jörg Düselder
mit Ablauf des 31. Mai 2025
Herausgeber: | Evangelisch-reformierte Kirche, Landeskirchenamt, Saarstraße 6, 26789 Leer |
Telefon: 0491/91 98-0, Fax: 0491/91 98-251; E-Mail: info@reformiert.de | |
Redaktion: | Matthias Lüken, Telefon: 0491/91 98-216, E-Mail: matthias.lueken@reformiert.de |
Erscheinungsweise: | i. d. R. vierteljährlich |