.Anlagerichtlinien
Geltungszeitraum von: 01.01.2010
Geltungszeitraum bis: 30.06.2025
Anlagerichtlinien
gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2
der Haushaltsordnung
der Evangelisch-reformierten Kirche
vom 19. November 2010
(GVBl. Bd. 19 S. 166)
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt zur Ausführung von § 72 Absatz 4 Satz 2 Haushaltsordnung1# die folgenden Ausführungsbestimmungen:
####§ 1
1Bei der Anlage von Kapital ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der Anlageformen zu achten. 2Der Grundsatz der Sicherheit einer Anlage hat Vorrang. 3In Zweifelsfällen ist eine Auskunft des Landeskirchenamtes einzuholen.
#§ 2
1Die im Bestand gehaltenen Anlagen und deren Gewichtung sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich zu prüfen. 2Weichen die Anlagen von Vorgaben der Anlagerichtlinien ab, sollen sie binnen sechs Monaten angeglichen werden.
#§ 3
1Die Kapitalanlagen sind gemäß beiliegender Aufstellung zu strukturieren. 2Die dort vorgegebenen Höchstgrenzen sind einzuhalten.
#§ 4
1Die Kapitalanlagen sollen ethischen Mindeststandards entsprechen. 2Der Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie e.G. wird als Maßstab empfohlen.
#§ 5
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
#Anlage 1
Tabelle der Bankprodukte / Wertpapieranlagen:
Anlage- Qualität | Bankprodukte / Wertpapieranlagen | Gewichtung in Relation zum Finanzvermögen |
|---|---|---|
A |
| Mindestens 20 % des Finanzvermögens sind in dieser Qualität anzulegen. |
B |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 80 % des Finanzvermögens betragen. |
C |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 40 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen in Qualität B jedoch nicht mehr als 80 %. |
D |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 30 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen der Qualität C jedoch nicht mehr als 40 %. |
E |
| Anlagen dieser Qualität dürfen bis zu 10 % des Finanzvermögens betragen, zusammen mit den Anlagen Qualität C und D jedoch nicht mehr als 40 % bzw. 30 %. |