.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 1
#§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
####§1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#
###
#Band 22 Ausgabe 6Leer, 15. Dezember 2025
Gesetze
Nr. 49Kirchengesetz
vom 21. November 2025
zur Änderung des Kirchengesetzes
zur Anwendung und Ausführung des
Zweiten Kirchengesetzes
über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche
in Deutschland 2013
(Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - MVG-EKD)
(Ausführungsgesetz MVG-EKD)
vom 22. Mai 2014
in der Fassung vom
6. Mai 2022
vom 21. November 2025
zur Änderung des Kirchengesetzes
zur Anwendung und Ausführung des
Zweiten Kirchengesetzes
über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche
in Deutschland 2013
(Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - MVG-EKD)
(Ausführungsgesetz MVG-EKD)
vom 22. Mai 2014
in der Fassung vom
6. Mai 2022
Die Gesamtsynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, welches hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
Das Kirchengesetz zur Anwendung und Ausführung des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - MVG-EKD) (Ausführungsgesetz MVG-EKD) vom 22. Mai 2014 in der Fassung vom 6. Mai 2022 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 174) wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
#Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Artikel 1 gilt erstmalig für den nach den Mitarbeitervertretungswahlen im Jahr 2026 neu zu bildenden Gesamtausschuss für die Evangelisch-reformierte Kirche.
Bovenden, den 8. Dezember 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 50Kirchengesetz
vom 21. November 2025
zur Änderung des
Kirchengesetzes
zur Zustimmung und Ausführung
des Kirchengesetzes zur Regelung der
Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD)
(Pfarrdienstausführungsgesetz)
vom 17. November 2011
zuletzt geändert durch Artikel 3
des Kirchengesetzes vom 24. November 2023
vom 21. November 2025
zur Änderung des
Kirchengesetzes
zur Zustimmung und Ausführung
des Kirchengesetzes zur Regelung der
Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD)
(Pfarrdienstausführungsgesetz)
vom 17. November 2011
zuletzt geändert durch Artikel 3
des Kirchengesetzes vom 24. November 2023
Die Gesamtsynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, welches hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
Das Kirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) (Pfarrdienstausführungsgesetz) vom 17. November 2011 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 24. November 2023 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 230) wird wie folgt geändert:
Nach § 22 wird folgender neuer § 22a eingefügt:
„§ 22a
(zu § 54 Abs. 1 PfDG.EKD)
(zu § 54 Abs. 1 PfDG.EKD)
(1) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident ordnet die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der allgemeinen Vorschriften über Mutterschutz und Elternzeit an. Der Kirchenrat/das Presbyterium ist zur Mitwirkung verpflichtet. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Landekirchenamt unterstützt den Kirchenrat/das Presbyterium und den Synodalverband bei der Umsetzung der getroffenen Maßnahmen.“
#Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bovenden, den 8. Dezember 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 51Kirchengesetz
über die
Bildung einer Pfarrvertretung
in der Evangelisch-reformierten Kirche
vom 21. November 2025
über die
Bildung einer Pfarrvertretung
in der Evangelisch-reformierten Kirche
vom 21. November 2025
Die Gesamtsynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, welches hiermit verkündet wird:
####§ 1
Funktion und Zusammensetzung
(
1
)
Die Pfarrvertretung ist die Vertretung aller Personen, die unter das Pfarrdienstgesetz der EKD fallen, insbesondere der
- Pfarrer und Pfarrerinnen,
- Kandidaten und Kandidatinnen des Pfarramtes (Pastores coll.),
- Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie,
- Pfarrer und Pfarrerinnen im Ruhestand,
- Schulpfarrer und Schulpfarrerinnen,
- Pfarrer und Pfarrerinnen im Ehrenamt sowie
- Theologischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
(
2
)
Die Pfarrvertretung berücksichtigt gleichermaßen die Belange von Pfarrpersonen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und in privatrechtlichen Dienstverhältnissen.
(
3
)
Die Pfarrpersonen jedes Synodalverbandes wählen ein Mitglied in die Pfarrvertretung.
(
4
)
Für jedes in die Pfarrvertretung gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Das Ersatzmitglied rückt im Falle des Ausscheidens des Mitglieds für den Rest der Amtsperiode als Mitglied in die Pfarrvertretung nach. In diesem Falle ist ein neues Ersatzmitglied zu wählen.
#§ 2
Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
(
1
)
Die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung erlischt durch
- Ablauf der Amtszeit,
- Niederlegung des Amtes,
- Ausscheiden aus dem Pfarrdienst,
- Eintritt in den Ruhestand,
- Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses in dem Synodalverband, aus dem die Vertreterin/der Vertreter entsandt wurde.
(
2
)
Die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung ruht, solange einem Mitglied der Pfarrvertretung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt ist.
(
4
)
Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung sind sämtliche Unterlagen und digitale Daten, die die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes erhalten haben und sich in ihrem Besitz befinden, unverzüglich an die Pfarrvertretung herauszugeben. Datenkopien sind zu löschen.
#§ 3
Aufgaben der Pfarrvertretung
(
1
)
Die Pfarrvertretung wirkt bei der Vorbereitung aller kirchengesetzlichen oder aufgrund eines Kirchengesetzes zu erlassenden sonstigen allgemeinen Regelungen der Evangelisch-reformierten Kirche mit, die
- das Dienstrecht der Pfarrer und Pfarrerinnen,
- das Versorgungsrecht oder
- die Fortbildung oder grundlegende Fragen der Ausbildung der von ihr vertretenen Personen
betreffen.
(
2
)
Die Pfarrvertretung wählt aus ihrer Mitte die auf die Evangelisch-reformierte Kirche entfallenden Mitglieder der Gesamtpfarrvertretung am Sitz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
(
3
)
Die Pfarrvertretung wirkt in folgenden Personalangelegenheiten mit:
- bei einer Entscheidung über die Rücknahme einer Berufung,
- bei Entscheidungen über die Befreiung von der Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen,
- bei Entscheidungen über die Befreiung von der Residenzpflicht,
- bei Entscheidungen über Versetzungen eines Pfarrers oder einer Pfarrerin im Interesse des Dienstes gemäß § 79 Pfarrdienstgesetz der EKD,
- bei Entscheidungen über die Versetzung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit,
- bei ordentlichen Kündigungen eines Pfarrers oder einer Pfarrerin im Angestelltenverhältnis. Bei außerordentlichen Kündigungen ist die Pfarrvertretung vorher zu informieren,
- bei Entscheidungen über die Gewährung oder den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung.
(
4
)
Die Pfarrvertretung berät und begleitet die von ihr vertretenen Personen auf deren Wunsch bei Angelegenheiten, die ihr Dienstverhältnis betreffen. Sie können bei Dienst- und Personalgesprächen ein Mitglied der Pfarrvertretung hinzuziehen.
(
5
)
Mitglieder der Pfarrvertretung können als beistehende oder bevollmächtigte Person gemäß § 27 Disziplinargesetz der EKD von der betroffenen Person hinzugezogen werden.
(
6
)
Die Pfarrvertretung kann dem Moderamen der Gesamtsynode Vorschläge für allgemeine Regelungen zu den in Absatz 1 genannten Rechtsgebieten machen.
#§ 4
Verfahren der Mitwirkung nach § 3 Absätze 1 und 6
(
1
)
Das Moderamen der Gesamtsynode hat
- die Pfarrvertretung rechtzeitig über beabsichtigte Regelungen nach § 3 Absatz 1 zu unterrichten und
- Schriftliche Entwürfe zu beabsichtigten Regelungen nach § 3 Absatz 1 zur Stellungnahme vorzulegen; die Frist zur Stellungnahme soll vier Wochen nicht unterschreiten.
Auf Verlangen des Moderamens der Gesamtsynode oder der Pfarrvertretung werden das Vorhaben oder der schriftliche Entwurf gemeinsam mündlich erörtert.
(
2
)
Das Moderamen der Gesamtsynode berät die Stellungnahme des Pfarrerausschusses und leitet diese mit dem Entwurf an die mit der Angelegenheit befassten Ausschüssen und der Gesamtsynode zu.
(
3
)
Das Moderamen der Gesamtsynode soll Vorschläge der Pfarrvertretung nach § 3 Absatz 6 innerhalb von sechs Wochen beraten. Anschließend wird der Pfarrvertretung mitgeteilt ob der Vorschlag weiter behandelt werden wird. Wird der Vorschlag abgelehnt, so sollen der Pfarrvertretung die Gründe für die Ablehnung schriftlich mitgeteilt werden.
#§ 5
Verfahren der Mitwirkung nach § 3 Absatz 3
(
1
)
Die Pfarrvertretung ist rechtzeitig vor Entscheidungen nach § 3 Absatz 3 anzuhören. Das entscheidungsbefugte Organ kann eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme setzen, die eine Kalenderwoche nicht unterschreiten soll.
(
2
)
Erhebt die Pfarrvertretung gegen eine Maßnahme nach § 3 Absatz 3 Einwendungen, so hat eine mündliche Erörterung zwischen der Pfarrvertretung und der entscheidungsbefugten Stelle stattzufinden. Beide können einzelne oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, die mündliche Erörterung durchzuführen.
#§ 6
Amtszeit
(
1
)
Die Amtszeit der Pfarrvertretung entspricht der Amtszeit des Moderamens der Gesamtsynode. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt die Pfarrvertretung bis zur konstituierenden Sitzung einer neu gewählten Pfarrvertretung geschäftsführend im Amt.
(
2
)
Zur konstituierenden Sitzung der Pfarrvertretung lädt der oder die Vorsitzende der Pfarrvertretung, dessen Amtszeit abgelaufen ist, ein. Er oder sie ist auch Vorsitzender oder Vorsitzende der neu gewählten Pfarrvertretung, bis diese in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende gewählt hat.
#§ 7
Wahl der Pfarrvertretung
(
1
)
Die Wahl der aus den Synodalverbänden zu entsendenden Mitglieder der Pfarrvertretung erfolgt durch eine Versammlung aller nach § 1 Absatz 1 Vertretenen im Gebiet eines Synodalverbandes. Vertretene im Ruhestand gehören zu der Versammlung des Synodalverbandes, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Die Sitzung wird von dem Präses oder der Frau Präses einberufen und geleitet.
(
2
)
Aktiv wahlberechtigt sind alle Vertretenen nach § 1 Absatz 1. Wählbar sind alle in einem aktiven Dienstverhältnis stehenden Vertretenen.
#§ 8
Arbeitsweise
(
1
)
Die Pfarrvertretung wird nach Bedarf von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet. Sie sind in der Regel nicht öffentlich. Zu ihrer Beratung kann die Pfarrvertretung Sachverständige heranziehen.
(
2
)
Die Pfarrvertretung ist einzuberufen, wenn mindestens sechs Mitglieder oder das Moderamen der Gesamtsynode es unter Angabe des Zweckes verlangen. Die Sitzung hat spätestens vierzehn Kalendertage nach Eingang des Verlangens bei dem oder der Vorsitzenden stattzufinden. Sie ist in jedem Falle beschlussfähig.
(
3
)
Für Abstimmungen und Wahlen gilt § 31 Absatz 4 Kirchenverfassung entsprechend.
(
4
)
Sitzungen können in Präsenz oder virtuell über ein Videokonferenzsystem durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass alle Mitglieder die Möglichkeit der Teilnahme haben.
(
5
)
Über die Beschlüsse der Pfarrvertretung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Abschrift den Mitgliedern übersandt wird. Die Niederschrift ist nach Genehmigung durch die Pfarrvertretung von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen.
(
6
)
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von der Pfarrvertretung bestimmtes anderes Mitglied hat das Recht, Vorlagen oder andere Arbeitsergebnisse des Ausschusses in der Gesamtsynode und im Moderamen der Gesamtsynode vorzutragen. Soweit sie nicht Mitglied der Gremien sind, nehmen sie an der Aussprache beratend teil.
(
7
)
Die Pfarrvertretung kann im Rahmen dieses Kirchengesetzes zusätzliche Bestimmungen für ihre Geschäftsordnung erlassen.
(
8
)
Im Rahmen ihres Auftrags nimmt die Pfarrvertretung Kontakt mit Personen oder Gruppen anderer Kirchen, gliedkirchlicher Zusammenschlüsse und der Ökumene sowie außerkirchlichen Personen oder Gruppen und Institutionen auf.
(
9
)
Die Mitglieder der Pfarrvertretung haben Stillschweigen zu bewahren über Personalangelegenheiten und sonstige ihrer Natur nach vertrauliche oder für vertraulich erklärte Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfarrvertretung bekannt geworden sind. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Pfarrvertretung sowie für Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen in beratender Funktion.
#§ 9
Kosten
Die für die Tätigkeit der Pfarrvertretung erforderlichen Kosten trägt die Gesamtkirche.
#§ 10
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Die für die Amtszeit des VII. Moderamens der Gesamtsynode gewählten Mitglieder des Pfarrerausschusses führen ihr Amt als Mitglieder der Pfarrvertretung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit fort.
(
2
)
Die für die Amtszeit des VII. Moderamens der Gesamtsynode gewählten Stellvertretenden Mitglieder des Pfarrerausschusses führen ihr Amt als Ersatzmitglieder der Pfarrvertretung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit fort.
(
3
)
§ 1 Absatz 3 gilt erstmals für die Bildung der Pfarrvertretung für die Amtszeit des VIII. Moderamens der Gesamtsynode.
#§ 11
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten tritt das Kirchengesetz über die Bildung eines Pfarrerausschusses in der Evangelisch-reformierten Kirche vom 12. November 1998 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 17. November 2011 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 244) außer Kraft.
Bovenden, den 8. Dezember 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Verordnungen
Nr. 52Rechtsverordnung
vom 7. Oktober 2025
zur Änderung der Rechtsverordnung
(zu § 16 Absatz 3 Haushaltsordnung)
über die Haushaltssystematik für
kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
vom 22. April 2025
vom 7. Oktober 2025
zur Änderung der Rechtsverordnung
(zu § 16 Absatz 3 Haushaltsordnung)
über die Haushaltssystematik für
kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
vom 22. April 2025
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß 16 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 248) die folgende Rechtsverordnung:
####Artikel 1
Die Rechtsverordnung (zu § 16 Absatz 3 Haushaltsordnung) über die Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen vom 22. April 2025 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 22 Nr. 35) wird wie folgt geändert:
- In § 1 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 eingefügt:„(3) Die interne Zweckbindung von Rücklagen kann auch in einer Anlage zur Bilanz nachgewiesen werden.“
- § 5 Absätze 10 und 11 werden wie folgt neu gefasst„(10) Substanzerhaltungsrücklagen sind Teil des Eigenkapitals. Sie sind bis zur Höhe des Wertansatzes des Gebäudes in der Bilanz bei Zugang zu bilden. Eine Zuführung kann nur aus einem Jahresüberschuss oder durch eine Umbuchung aus einem anderen Konto innerhalb des Eigenkapitals erfolgen. Beim Verkauf des letzten Gebäudes ist die Substanzerhaltungsrücklage in die Allgemeine Rücklage umzubuchen.(11) Freiwillige Zweckbindungen können durch das zuständige Organ jederzeit erfolgen oder zurückgenommen werden. Die Erträge aus Auflösung und die Aufwendungen für Bildung von Sonderposten sind der jeweiligen Kostenstelle / Dotation zuzuordnen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Bovenden, den 8. Dezember 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 53Rechtsverordnung
zur Anwendung und Ausführung
von § 12 des Kirchengesetzes
über die Anteile der Kirchengemeinden
und Synodalverbände an der Landeskirchensteuer
(Zuweisungsordnung)
(Personalkosten-Erstattungsverordnung –
PersonalkostenVO)
vom 7. Oktober 2025
zur Anwendung und Ausführung
von § 12 des Kirchengesetzes
über die Anteile der Kirchengemeinden
und Synodalverbände an der Landeskirchensteuer
(Zuweisungsordnung)
(Personalkosten-Erstattungsverordnung –
PersonalkostenVO)
vom 7. Oktober 2025
Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 12 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Anteile der Kirchengemeinden und Synodalverbände an der Landeskirchensteuer (Zuweisungsordnung) vom 23. November 2023 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 230) folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Ausgleich für unbesetzte Stellen
(
1
)
Kirchengemeinden und Kirchenverbände erhalten gemäß § 12 Zuweisungsordnung einen Ausgleich für besetzbare Pfarrstellen die dauerhaft unbesetzt bleiben. Grundlage für die Ermittlung des Ausgleichs ist der Umfang der besetzbaren Pfarrstellen der Kirchengemeinde oder des Kirchenverbandes gemäß des Pfarrstellenkonzeptes (§ 1 Absatz 5 Pfarrwahlgesetz/Beschluss der VI. Gesamtsynode für die pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinden und zur Pfarrstellenfreigabe vom 22. November 2019) die dauerhaft unbesetzt bleiben.
(
2
)
Der Umfang des Anspruchs gemäß Absatz 1 wird in einem gesonderten Bescheid für den gesamten Ausgleichszeitraum (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Zuweisungsordnung) festgestellt.
(
3
)
Steht der Ausgleich für eine unbesetzte Stelle auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß § 12 Absatz 1 Buchst. d) mehreren Kirchengemeinden oder Kirchenverbänden zusammen zu, muss diese Vereinbarung abschließende Reglungen zur Aufteilung des Ausgleichs enthalten. Das Verhältnis wird für den gesamten Ausgleichszeitraum festgeschrieben.
(
4
)
Die Frist gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 Zuweisungsordnung beginnt am ersten des Monats, für den die erste Rate der Personalkostenerstattung ausgezahlt wird, spätestens jedoch sechs Monate nach Bekanntgabe der Ausgleichzusage gemäß Absatz 2.
#§ 2
Höhe des Ausgleichs
Das Moderamen der Gesamtsynode stellt zum 30. September jeden Jahres die Höhe des gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 Zuweisungsordnung an die Lohnentwicklung der DVO.EKD angepassten des finanziellen Ausgleichs für das Folgejahr fest und informiert die betroffenen Kirchengemeinden darüber.
#§ 3
Personalkostenerstattung
(
1
)
Die Personalkostenerstattung erfolgt pauschaliert für jeden einzelnen Personalfall auf Grundlage der Tabelle der Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen (PSK) des Bundesministeriums für Finanzen in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Die Pauschale gemäß Absatz 1 umfasst das steuerpflichtige Brutto, Personalnebenkosten der Bezüge und sonstige Personalnebenkosten für Beschäftigte in nachgeordneten Bundesbehörden (Ziff. 1.2 PSK) entsprechend der Entgeldgruppe des Personalfalles. Die Pauschale gemäß Absatz 1 wird ausschließlich für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte des Anspruchsberechtigten gezahlt.
(
3
)
Die maximale jährliche Personalkostenerstattung gemäß Absatz 1 ergibt sich aus dem Umfang des Ausgleichanspruches gemäß § 1 im Verhältnis zum Ausgleichbetrag gemäß § 2.
(
4
)
Die Pauschale gemäß Absatz 1 wird zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für das Folgejahr festgestellt; die Auszahlung erfolgt in gleichen monatlichen Raten, jeweils zum Ersten eines Kalendermonats. Nicht verwendete Mittel bleiben Zweckgebunden für den Personalfall, für den sie gezahlt wurden.
(
5
)
Personalkosten, die nicht durch die pauschalierte Personalkostenerstattung sowie den zweckgebundenen Mitteln gemäß Absatz 4 finanziert werden können, sind von der Kirchengemeinde oder dem Kirchenverband selbst zu finanzieren.
(
6
)
Nicht verbrauchte Personalkostenerstattungen sind bei Beendigung des begründenden Beschäftigungsverhältnisses sowie nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes an die Gesamtpfarrkasse abzuführen.
#§ 4
Sonstige Bestimmungen
(
1
)
Der Ausgleich für unbesetzte Stellen kann mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden.
(
2
)
Die Ausführung dieser Verordnung ist Aufgabe der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bovenden, den 8. Dezember 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Finanzen
Nr. 54Haushaltsgesetz
der Evangelisch-reformierten Kirche
für das Rechnungsjahr 2026
(01.01.2026 - 31.12.2026)
der Evangelisch-reformierten Kirche
für das Rechnungsjahr 2026
(01.01.2026 - 31.12.2026)
Die Gesamtsynode hat gemäß § 9 des Kirchengesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Haushaltsordnung) vom 16. Mai 2024 das folgende Haushaltsgesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
Haushaltsplan Evangelisch-reformierte Kirche
(
1
)
Der Haushaltsplan (einschließlich Stellenplan) der Evangelisch-reformierten Kirche für das Rechnungsjahr 2026 wird genehmigt und wie folgt festgestellt:
Ertrag: | 55.363.880,00 € | ||
Aufwand: | 55.363.880,00 € |
(
2
)
Darin enthalten:
“Gesamtpfarrkasse” | |||
Ertrag: | 3.865.000,00 € | ||
Aufwand: | 9.755.000,00 € | ||
“Landeskirchliche Jugendarbeit” | |||
Ertrag: | 85.520,00 € | ||
Aufwand: | 948.800,00 € | ||
(
3
)
Die Ansätze der Kostenstellen in Erträge und Aufwendungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben.
(
4
)
Mehrerträge oder Minderaufwendungen im Haushalt der Evangelisch-reformierten Kirche sind am Ende des Rechnungsjahres der Allgemeinen Haushaltsrücklage, einer landeskirchlichen Stiftung oder anderen zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen, soweit nicht durch Nachtragshaushalt anderes bestimmt wird.
(
5
)
Im Haushalt der Evangelisch-reformierten Kirche werden folgende Budgets gebildet:
Ertrag | Aufwand | ||
|---|---|---|---|
Kirchenleitung | 0,00 € | 287.800,00 € | |
Verkündigung und Seelsorge | 4.797.988,00 € | 14.333.179,00 € | |
Versorgung | 6.830.000,00 € | 8.850.000,00 € | |
Diakonie | 0,00 € | 1.744.400,00 € | |
Bau | 0,00 € | 2.063.000,00 € | |
Leistungen an Dritte | 22.900,00 € | 3.365.700,00 € | |
Direktleistungen Gemeinden | 0,00 € | 6.343.300,00 € | |
Kirchenamt | 1.112.000,00 € | 5.645.800,00 € | |
Finanzen/Vermögen/Steuern | 42.601.000,00 | 12.730.709,00 € |
§ 2
Haushaltsplan des Diakonisches Werks der Evangelisch-reformierten Kirche
(
1
)
Der Haushaltsplan (einschließlich Stellenplan) des Diakonischen Werks für das Rechnungsjahr 2026 wird genehmigt und wie folgt festgestellt:
Ertrag: | 2.385.700,00 € | ||
Aufwand: | 2.385.700,00 € |
(
2
)
- Mehreinnahmen oder Minderausgaben im Haushalt des Diakonischen Werkes werden allgemeinen Rücklage des Diakonischen Werkes zugeführt.
- Zweckbestimmte Haushaltsmittel und noch nicht abgeflossene Erträge aus Kollekten und Spenden sind, soweit die Einnahmen die Ausgaben überschreiten, nicht der allgemeinen Haushaltsrücklage zuzuführen. Diese sind am Schluss des Rechnungsjahres festzustellen und in der Bilanz entsprechend auszuweisen.
(
3
)
Die Familienferienstätte wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet. Die Buchhaltung erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung. Für die Familienferienstätte ist ein Wirtschaftsplan für 2026 aufgestellt und als Anlage dem Haushaltsplan beigefügt.
(
4
)
Die Ansätze der Kostenstellen in Erträge und Aufwendungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben.
#§ 3
Haushaltsplan Versorgungsstiftung
Der Haushaltsplan der Versorgungsstiftung für das Rechnungsjahr 2026 wird genehmigt und wie folgt festgestellt:
Ertrag: | 6.417.200,00 € | ||
Aufwand: | 6.417.200,00 € |
§ 4
Haushaltsplan Gemeindestiftung
Der Haushaltsplan der Gemeindestiftung für das Rechnungsjahr 2026 wird genehmigt und wie folgt festgestellt:
Ertrag: | 2.210.500,00 € | ||
Aufwand: | 2.210.500,00 € |
§ 5
Haushaltsplan Sammelanlage
Der Haushaltsplan der Sammelanlage für das Rechnungsjahr 2026 wird genehmigt und wie folgt festgestellt:
Ertrag: | 1.775.000,00 € | ||
Aufwand: | 1.775.000,00 € |
§ 6
Haushaltsplan ZGAST
(Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle)
Der Haushaltsplan der ZGAST für das Rechnungsjahr 2026 wird genehmigt und wie folgt festgestellt:
Ertrag: | 36.910.250,00 € | ||
Aufwand: | 36.910.250,00 € |
§ 7
Haushaltsvermerke
(
1
)
Die im Haushaltsplan mit “GD” versehenen Titel sind innerhalb der betreffenden Kostenstelle und der Kontenuntergruppe gegenseitig deckungsfähig.
(
2
)
Bei den mit “ED” versehenen Titeln berechtigen Mehreinnahmen zu Mehrausgaben bei den jeweils entsprechenden Titeln. Auf die Anlage “Haushaltsvermerke” zum Haushaltsplan 2026 wird verwiesen.
#§ 8
Kassenkredite
Im Rechnungsjahr 2026 dürfen Kassenkredite in Höhe bis zu insgesamt 2.550.000,00 € aufgenommen werden.
#§ 9
Bürgschaften
Bürgschaften gemäß § 27 des Kirchengesetzes über das Haushalts- Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen in der Evangelisch-reformierten Kirche können bis zu einer Gesamthöhe von 500.000,00 € übernommen werden.
#§ 10
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, die nicht unvorhersehbar und unabweisbar sind, dürfen bis zu einer Gesamthöhe von 300.000,00 € geleistet werden, sofern die Deckung gewährleistet ist.
#§ 11
Verpflichtungsermächtigung
Es dürfen Verpflichtungen für Investitionen bis zu einer Höhe von 1.000.000,00 € eingegangen werden.
Bovenden, den 8. Dezember 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Anlage 1
zu § 1 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2026:
zu § 1 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2026:
Zusammenstellung der Kostenstellen 2026
Evangelisch-reformierte Kirche
Evangelisch-reformierte Kirche
Ertrag | Aufwand | ||
|---|---|---|---|
0100 | Gesamtsynode | - | 167.800,00 € |
0200 | Landeskirchenamt | 1.112.000,00 € | 5.636.800,00 € |
1100 | Ausbildung kirchl. Dienst | - | 355.600,00 € |
2100 | Gesamtpfarrkasse | 3.865.000,00 € | 9.755.000,00 € |
2200 | Versorgung | 7.830.000,00 € | 17.540.000,00 € |
3100 | Kirchenmusikalische Arbeit | 186.700,00 € | 850.050,00 € |
3200 | Jugendarbeit | 85.520,00 € | 948.800,00 € |
6100 | Publizistik | 1.500,00 € | 389.500,00 € |
6200 | Öffentlichkeitsarbeit | - | 249.400,00 € |
6300 | Frauenarbeit | 10.700,00 € | 129.600,00 € |
6400 | Gesamtkirchliche Aufgaben | 301.468,00 € | 6.574.329,00 € |
6500 | Kostenbeteilig. Gesamtkirche | - | 3.738.300,00 € |
8100 | Vermögensverwaltung | 1.296.000,00 € | 2.703.709,00 € |
9100 | Finanzverwaltung | 40.675.000,00 | 6.325.000,00 € |
55.363.888,00 € | 55.363.888,00 € |
Anlage 2
zu § 2 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2026:
zu § 2 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2026:
Zusammenstellung der Kostenstellen 2026
Diakonisches Werk der Evangelisch-reformierte Kirche
Diakonisches Werk der Evangelisch-reformierte Kirche
Ertrag | Aufwand | ||
|---|---|---|---|
4100 | Diakonisches Werk | 2.385.700,00 € | 2.385.700,00 € |
2.385.700,00 € | 2.385.700,00 € |
Nr. 55Jahresrechnung 2024
der Evangelisch-reformierten Kirche
der Evangelisch-reformierten Kirche
Nachdem die Berichte der Rechnungsprüfer zur Kenntnis genommen wurden, stellt die Gesamtsynode gemäß § 69 Absatz 1 Nr. 11 der Kirchenverfassung die vom Landeskirchenamt vorgelegte Jahresrechnung der Evangelisch-reformierten Kirche einschließlich der Gesamtpfarrkasse für das Rechnungsjahr 2024 fest und beschließt einstimmig bei Enthaltung des Moderamens der Gesamtsynode die Entlastung des Moderamens der Gesamtsynode.
Bovenden, den 8. Dezember 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 56Jahresrechnung 2024
des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche
des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche
Nachdem die Berichte der Rechnungsprüfer zur Kenntnis genommen wurden, stellt die Gesamtsynode gemäß § 69 Absatz 1 Nr. 11 der Kirchenverfassung die vom Diakonischen Werk der Evangelisch-reformierten Kirche vorgelegte Jahresrechnung für das Rechnungsjahr 2024 und den Jahresabschluss der „Familienferienstätte Blinkfüer“ für das Wirtschaftsjahr 2024 fest und beschließt einstimmig die Entlastung des Diakonieausschusses.
Bovenden, den 8. Dezember 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 57Jahresrechnung 2024
der Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche
der Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche
Die Gesamtsynode stellt die vom Landeskirchenamt vorgelegte Jahresrechnung der Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche für das Rechnungsjahr 2024 fest und beschließt einstimmig die Entlastung des Kuratoriums der Stiftung.
Bovenden, den 8. Dezember 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 58Jahresrechnung 2024
der Versorgungsstiftung der Evangelisch-reformierten Kirche
der Versorgungsstiftung der Evangelisch-reformierten Kirche
Die Gesamtsynode stellt die vom Landeskirchenamt vorgelegte Jahresrechnung der Versorgungsstiftung der Evangelisch-reformierten Kirche für das Rechnungsjahr 2024 fest und beschließt einstimmig die Entlastung des Kuratoriums der Stiftung.
Bovenden, den 8. Dezember 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 59Jahresrechnung 2024
der Sammelanlage der Evangelisch-reformierten Kirche
der Sammelanlage der Evangelisch-reformierten Kirche
Die Gesamtsynode stellt die vom Landeskirchenamt gelegte Jahresrechnung der Sammelanlage der Evangelisch-reformierten Kirche für das Rechnungsjahr 2024 fest und beschließt einstimmig bei Enthaltung des Moderamens der Gesamtsynode die Entlastung des Moderamens der Gesamtsynode.
Bovenden, den 8. Dezember 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Nr. 60Jahresrechnung 2024
der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle der Evangelisch-reformierten Kirche (ZGAST)
der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle der Evangelisch-reformierten Kirche (ZGAST)
Die Gesamtsynode stellt die vom Landeskirchenamt gelegte Jahresrechnung der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle der Evangelisch-reformierten Kirche (ZGAST) für das Rechnungsjahr 2024 fest und beschließt einstimmig bei Enthaltung des Moderamens der Gesamtsynode die Entlastung des Moderamens der Gesamtsynode.
Bovenden, den 8. Dezember 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Beschlüsse der Gesamtsynode
Wahl zum Vizepräsidenten
der Evangelisch-reformierten Kirche
der Evangelisch-reformierten Kirche
Die VII. Gesamtsynode hat auf ihrer 4. Tagung am 20. November 2025
- Helge Johr
Wennigsen
zum Vizepräsidenten der Evangelisch-reformierten Kirche wiedergewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar 2027.
Bovenden, den 8. Dezember 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Rechtsausschuss der VII. Gesamtsynode
(2024 – 2030)
(2024 – 2030)
Aus dem Rechtsausschuss ausgeschieden ist:
- Thorsten Boomgaarden
Aurich
Die VII. Gesamtsynode hat auf ihrer 4. Tagung am 20. November 2025
- Saskia Gosseling
Weener
in den Rechtsausschuss nachgewählt.
Bovenden, den 8. Dezember 2025 | ||
Der Präses der Gesamtsynode | ||
Adam |
Verträge
Nr. 61Kirchenvertrag
zwischen der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen
und der Evangelisch-reformierten Kirche
zwischen der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen
und der Evangelisch-reformierten Kirche
Vom 21. November 2025
####Die
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen, Bahnhofstraße 11a, 31675 Bückeburg,
vertreten durch das Presbyterium,
vertreten durch das Presbyterium,
und die
Evangelisch-reformierte Kirche, Saarstraße 6, 26789 Leer,
vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode
vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode
schließen nach Anhörung der Synode des evangelisch-reformierten Synodalverbandes X folgenden Kirchenvertag:
#§ 1
Volle Synodale Gemeinschaft
(
1
)
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen tritt der Evangelisch-reformierten Kirche in voller synodaler Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten als Kirchengemeinde bei, soweit dieser Kirchenvertrag nicht etwas anderes bestimmt.
(
2
)
Das Ziel dieses Kirchenvertrages ist die vollständige Zugehörigkeit der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen zur Evangelisch-reformierten Kirche. Jede Änderung des Vertrages erfolgt mit dem Ziel, den vollständigen Zusammenschluss im Sinne von Absatz 1 zu erreichen.
#§ 2
Die Kirchengemeinde
(
1
)
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen gehört als Kirchengemeinde dem Synodalverband X und mit ihm der Evangelisch-reformierten Kirche mit allen Rechten und Pflichten an, soweit dieser Kirchenvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
(
2
)
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen pflegt die Gemeinschaft mit dem Bund Evangelisch-reformierter Kirchen in Deutschland. Die sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten sind vorrangig zu den Verpflichtungen der Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen gegenüber dem Bund Evangelisch-reformierter Kirchen in Deutschland.
#§ 3
Bestand
Das Gebiet der Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen erstreckt sich auf das Gebiet des früheren Freistaates Schaumburg-Lippe in den Grenzen vom 1. Januar 1945 unter Berücksichtigung von in der Zwischenzeit getroffener kirchenrechtlicher Regelungen.
#§ 4
Zusammenarbeit
(
1
)
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen hat an den Aufgaben, Lasten, Angeboten und Einrichtungen der Evangelisch-reformierten Kirche in gleichem Maße Anteil wie alle anderen Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche.
(
2
)
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dem Vollzug der Zusammenarbeit durch unterschiedliche Traditionen und kirchenvertragliche Bindungen Grenzen gesetzt. Die Vertragschließenden bleiben bemüht, die volle Zusammenarbeit schrittweise auf alle Lebensäußerungen der Evangelisch-reformierten Kirche zu erstrecken.
#§ 5
Finanzielle Zusammenarbeit
(
1
)
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen hat Anteil an den Kirchensteuereinnahmen der Gesamtkirche in Form von Sach- und Dienstleistungen, Kostenübernahme und Geldleistungen (§ 87a Absatz 1 Kirchenverfassung). Der Einzug und die Verwaltung der Kirchensteuern obliegt der Evangelisch-reformierten Kirche (§ 87b Absatz 1 Kirchenverfassung).
(
2
)
Die Evangelisch-reformierte Kirche wird Dienstherrin für alle Mitarbeitenden der Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und trägt die Versorgungslasten (Besoldung, Versorgung und Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen) für diese Mitarbeitenden vollumfänglich. Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen tritt Zahlungsansprüche gegenüber der Niedersächsischen Versorgungskasse zur Deckung der Versorgungslasten vollumfänglich an die Evangelisch-reformierte Kirche ab. Die Evangelisch-reformierte Kirche stellt die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen von Beiträgen zur Niedersächsischen Versorgungskasse frei.
#§ 6
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Die ersten allgemeinen Wahlen zum Presbyterium finden in der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen zeitgleich mit den nächsten allgemeinen Wahlen in den anderen Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche statt. Bis dahin bleiben die nach bisherigem Recht gewählten Inhaber gemeindlicher Ämter im Amt. Im Einzelfall notwendig werdende Nach- oder Ergänzungswahlen oder -berufungen werden nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung vorgenommen.
(
2
)
Das Presbyterium wählt auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Kirchenvertrages für den Rest der laufenden Amtszeit die Abgeordneten der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen zur Synode des Synodalverbandes X.
#§ 7
Weitere Vereinbarungen
(
1
)
Änderungen dieses Kirchenvertrages, welche den in diesem Kirchenvertrag festgelegten Bestand oder die Rechtslage der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen beeinträchtigen, bedürfen zu ihrem Inkrafttreten der Zustimmung der Gemeindeversammlung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen.
(
2
)
Kirchenglieder, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchenvertrages der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen angehörten, gehören weiterhin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen an. Sofern Kirchenglieder der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen in das Gebiet einer anderen Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche ziehen, werden sie Kirchenglieder dieser Gemeinde. Die Möglichkeit einer Umgemeindung gemäß § 8 Absatz 6 Kirchenverfassung kann genutzt werden.
(
3
)
Für die Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen findet das EKD-Mitgliedschaftsrecht Anwendung. Die Mitgliederverwaltung erfolgt mit dem Meldewesenverfahren der Evangelisch-reformierten Kirche durch das Landeskirchenamt in Zusammenarbeit mit der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen.
#§ 8
Auseinandersetzungen
(
1
)
Dieser Kirchenvertrag ist unkündbar.
(
2
)
Macht einer der Vertragschließenden geltend, infolge schwerwiegender Veränderungen in den äußeren Umständen an einer oder mehreren Vereinbarungen dieses Kirchenvertrages nicht mehr festhalten zu können, ist die andere Vertragschließende zur Aufnahme freundschaftlicher Verhandlungen verpflichtet.
(
3
)
Für die Geltendmachung von Rechten und Pflichten aus diesem Kirchenvertrag ist die Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelisch-reformierten Kirche ausschließlich zuständig.
#§ 9
Inkrafttreten
Dieser Kirchenvertrag tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Emden, den 21. November 2025
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen
gez. Das Presbyterium
Evangelisch-reformierte Kirche
gez. Das Moderamen der Gesamtsynode
Parochialveränderungen
Nr. 62Urkunde
über die Aufhebung
der zweiten Pfarrstelle
der Evangelisch-reformierten
Kirchengemeinde Möllenbeck
über die Aufhebung
der zweiten Pfarrstelle
der Evangelisch-reformierten
Kirchengemeinde Möllenbeck
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Möllenbeck hat gemäß § 7 Absatz 3 der Kirchenverfassung mit Zustimmung der Synode des Synodalverbandes X und der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode beschlossen:
####§ 1
(1) Die mit Wirkung vom 1. April 2003 errichtete zweite Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Möllenbeck (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 136) wird aufgehoben.
(2) Die bisherige Pfarrstelleninhaberin der zweiten Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Möllenbeck wird Pfarrstelleninhaberin der aus dem Herkommen stammenden (ersten) Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Möllenbeck.
#§ 2
Diese Aufhebungsurkunde tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 in Kraft.
Möllenbeck, den 25. Dezember 2025
Der Kirchenrat der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Möllenbeck
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Möllenbeck
gez. Der Kirchenrat
Nr. 63Urkunde
über die Aufhebung
der gemeinsamen Pfarrstelle
der Evangelischen Kirchengemeinde Angerstein
und der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Northeim
über die Aufhebung
der gemeinsamen Pfarrstelle
der Evangelischen Kirchengemeinde Angerstein
und der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Northeim
Die Evangelische Kirchengemeinde Angerstein und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Northeim haben gemäß § 7 Absatz 3 der Kirchenverfassung mit Zustimmung der Synode des Synodalverbandes Plesse und der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode beschlossen:
####§ 1
Die mit Wirkung vom 1. Januar 2008 errichtete gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Angerstein und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Northeim mit Sitz in Northeim (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 48, 56) wird aufgehoben.
#§ 2
Diese Aufhebungsurkunde tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 in Kraft.
Angerstein, den 9. Dezember 2025
Der Kirchenrat der
Evangelischen Kirchengemeinde Angerstein
Evangelischen Kirchengemeinde Angerstein
gez. Der Kirchenrat
Northeim, den 10. Dezember 2025
Der Kirchenrat der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Northeim
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Northeim
gez. Der Kirchenrat
Nr. 64Urkunde
über die Vereinigung der
Evangelischen Kirchengemeinde Angerstein,
Evangelischen Kirchengemeinde Bovenden-Eddigehausen und der
Evangelischen Kirchengemeinde Reyershausen
unter einem Pfarramt
über die Vereinigung der
Evangelischen Kirchengemeinde Angerstein,
Evangelischen Kirchengemeinde Bovenden-Eddigehausen und der
Evangelischen Kirchengemeinde Reyershausen
unter einem Pfarramt
Die Evangelische Kirchengemeinde Angerstein, die Evangelische Kirchengemeinde Bovenden-Eddigehausen und die Evangelische Kirchengemeinde Reyershausen haben aufgrund von § 7 Absatz 3 der Kirchenverfassung, mit Zustimmung der Synode des Synodalverbandes Plesse und der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Angerstein, die Evangelische Kirchengemeinde Bovenden-Eddigehausen und die Evangelische Kirchengemeinde Reyershausen vereinigen sich gemäß § 7 Absatz 3 der Kirchenverfassung unter einem Pfarramt.
(
2
)
Die mit Wirkung vom 1. Mai 2007 errichtete gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bovenden-Eddigehausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Reyershausen mit Sitz in Eddigehausen (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 48, Bd. 21 S. 239) wird gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Angerstein, der Evangelischen Kirchengemeinde Bovenden-Eddigehausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Reyershausen mit Sitz in Angerstein.
(
3
)
Die aus dem Herkommen stammende Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bovenden-Eddigehausen mit Sitz in Bovenden bleibt alleinige Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bovenden-Eddigehausen.
#§ 2
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Angerstein, den 9. Dezember 2025
Der Kirchenrat der
Evangelischen Kirchengemeinde Angerstein
Evangelischen Kirchengemeinde Angerstein
gez. Der Kirchenrat
Bovenden, den 8. Dezember 2025
Der Kirchenrat der
Evangelischen Kirchengemeinde Bovenden-Eddigehausen
Evangelischen Kirchengemeinde Bovenden-Eddigehausen
gez. Der Kirchenrat
Reyershausen, den 8. Dezember 2025
Der Kirchenrat der
Evangelischen Kirchengemeinde Reyershausen
Evangelischen Kirchengemeinde Reyershausen
gez. Der Kirchenrat
Nr. 65Urkunde
über die Vereinigung der
Evangelischen Kirchengemeinde Holzerode-Spanbeck-Billingshausen
und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Northeim
unter einem Pfarramt
über die Vereinigung der
Evangelischen Kirchengemeinde Holzerode-Spanbeck-Billingshausen
und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Northeim
unter einem Pfarramt
Die Evangelische Kirchengemeinde Holzerode-Spanbeck-Billingshausen und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Northeim haben aufgrund von § 7 Absatz 3 der Kirchenverfassung, mit Zustimmung der Synode des Synodalverbandes Plesse und der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Holzerode-Spanbeck-Billingshausen und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Northeim vereinigen sich unter einem Pfarramt.
(
2
)
Die mit Wirkung vom 1. Januar 2010 errichtete gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Holzerode-Spanbeck-Billingshausen mit Sitz in Spanbeck (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 128, Bd. 21 S. 198) wird gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Holzerode-Spanbeck-Billingshausen und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Northeim.
#§ 2
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Spanbeck, den den 8. Dezember 2025
Der Kirchenrat der
Evangelischen Kirchengemeinde Holzerode-Spanbeck-Billingshausen
Evangelischen Kirchengemeinde Holzerode-Spanbeck-Billingshausen
gez. Der Kirchenrat
Northeim, den 10. Dezember 2025
Der Kirchenrat der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Northeim
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Northeim
gez. Der Kirchenrat
Nr. 66Satzung des
Evangelisch-reformierten
Kirchenverbandes
Neuenkirchen und Rekum
vom 30. Juni 2025
####Evangelisch-reformierten
Kirchenverbandes
Neuenkirchen und Rekum
vom 30. Juni 2025
§1
Name, Sitz und Rechtsform
(
1
)
Der Kirchenverband trägt den Namen „Evangelisch-reformierter Kirchenverband Neuenkirchen/Rekum".
(
2
)
Der Kirchenverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Neuenkirchen. Er gehört der Evangelisch-reformierten Kirche an; es gilt das Recht der Evangelisch-reformierten Kirche.
#§ 2
Mitglieder
(
1
)
Dem Kirchenverband gehören als Mitglieder an die
- Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Neuenkirchen und die
- Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Rekum
(
2
)
Räumlicher Wirkungsbereich des Kirchenverbandes ist das Gemeindegebiet seiner Mitglieder.
#§ 3
Aufgaben des Kirchenverbandes
(
1
)
Der Zweck des Kirchenverbandes sind die gemeindliche Zusammenarbeit und die vollumfängliche pfarramtliche Versorgung der Verbandsmitglieder unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit.
(
2
)
Der Kirchenverband nimmt gemeindeübergreifend insbesondere folgende Aufgaben für die Verbandsmitglieder wahr:
- vollumfängliche pfarramtliche Versorgung der Verbandsmitglieder
- Planung der Gottesdienste
- Kirchenbüro für die dem Kirchenverband übertragenen Aufgaben
- Konfirmandenarbeit
- religionspädagogische Arbeit
- Jugendarbeit
- Gemeindeaufbau und -entwicklung
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Kirchenmusik
(
2
)
Der Kirchenverband nimmt alle Rechte und Pflichten gegenüber den Pfarrerinnen und Pfarren ihrer Mitglieder wahr, sofern diese nicht ausschließlich von dem Verbandsmitglied selbst wahrgenommen werden können. Alle Pfarrerinnen und Pfarrer sind für die vollumfängliche pfarramtliche Versorgen der Mitglieder und ihrer Gemeindeglieder verantwortlich. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, keinen Wahlaufsatz gegen den Willen der Vertreterinnen und Vertreter der anderen Verbandsmitglieder aufzustellen.
(
3
)
Der Verband ist Anstellungsträger seiner Mitarbeitenden.
(
4
)
Dem Verband können aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Vertretungsorgane seiner Mitglieder weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
#§ 4
Organe des Kirchenverbandes
Organe des Kirchenverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
#§ 5
Die Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung besteht aus
- den gewählten Mitgliedern des Kirchenrats und der Gemeindevertretung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neuenkirchen und
- den gewählten Mitgliedern des Kirchenrats und der Gemeindevertretung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Rekum.
§ 6
Arbeitsweise der Verbandsversammlung
(
1
)
Beschlüsse der Verbandsversammlung werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Die Verbandsversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstands nach Bedarf, mindestens aber jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn der Verbandsvorstand, fünf Mitglieder der Verbandsversammlung oder zwei Verbandsmitglieder dies unter Nennung des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Wenn kein Mitglied der Verbandsversammlung widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(
2
)
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung aus beiden Gemeinden jeweils mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Mitglieder beider Gemeinden beteiligen.
(
3
)
Die Verbandsversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(
4
)
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstands oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Verbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen.
#§ 7
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Dinge, die für die Verbandsmitglieder wesentliche Bedeutung haben, dies sind insbesondere
- die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan sowie über die finanzielle Beteiligung der Verbandsmitglieder am Kirchenverband,
- die Entlastung des Verbandsvorstandes,
- die Festlegung der Gebührenordnung und der Gebührensätze,
- der Beschluss über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Verbandsmitgliedes und
- der Beschluss über die Auflösung des Kirchenverbandes.
§ 8
Der Verbandsvorstand
(
1
)
Der Verbandsvorstand besteht aus
- den Mitgliedern des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neuenkirchen und
- den Mitgliedern des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Rekum.
(
2
)
Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Amtszeit seiner Mitglieder als Kirchenräte.
#§ 9
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand besteht aus den Kirchenratsmitgliedern beider Gemeinden. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und regelt die Schriftführung.
(
2
)
Sitzungen des Verbandsvorstands finden in der Regel alle zwei Monate abwechselnd mit den Kirchenratssitzungen der Mitgliedsgemeinden des Kirchenverbands statt. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. lm Übrigen gelten die Vorschriften des § 6 für den Verbandsvorstand entsprechend.
(
3
)
Eine Beschlussfassung gegen die Mehrheit der Vertreter eines Mitgliedes ist unzulässig.
#§ 10
Zuständigkeiten und Geschäftsführung des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Kirchenverbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsversammlung begründet ist.
(
2
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenverband gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
Rechtsverbindliche Erklärungen des Kirchenverbandes bedürfen der Unterschrift von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Dies gilt nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(
4
)
Der Verbandsvorstand kann geschäftsführende Aufgaben auf eine weitere Person delegieren. Der Umfang der Delegation ist in einer Geschäftsordnung festzulegen.
#§ 11
Finanzen
Der Aufwand des Kirchenverbandes wird finanziert durch:
- Leistungen/Mitgliedsbeiträge der Verbandsmitglieder,
- Zuschüsse und Zuweisungen des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes VIII und der Evangelisch-reformierten Kirche,
- den Ausgleich für unbesetzte Stellen gemäß § 12 der Zuweisungsordnung der Ev.-ref. Kirche
- Spenden und
- Zuschüsse Dritter (z. B. Kommunen, Landkreis, Land, Bund)
sowie die kostenfreie Bereitstellung der Räumlichkeiten der Verbandsmitglieder.
#§ 12
Satzungsänderung
(
1
)
Die Verbandsversammlung kann die Satzung nach Anhörung der Verbandsmitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen ihrer Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode. Satzungsänderungen und der Vermerk über ihre Genehmigung sind im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-reformierten Kirche zu veröffentlichen.
#§ 13
Auflösung, Ausscheiden, Ausschluss
(
1
)
Die Auflösung des Kirchenverbandes bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung, der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode.
(
2
)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Kirchenverbandes fällt das Vermögen des Verbandes entsprechend ihrer Gemeindegliederzahl an die Verbandsmitglieder, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
(
3
)
Jedes Verbandsmitglied kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres seine Mitgliedschaft kündigen. Ein Vermögensausgleich findet nicht statt.
(
4
)
Ein Verbandsmitglied, das mit den Leistungen und Zahlungen gemäß § 11 Buchst. a) mehr als ein Jahr im Rückstand ist, kann aus dem Kirchenverband ausgeschlossen werden. Den Beschluss fassen die von einem Ausschluss nicht betroffenen Mitglieder der Verbandsversammlung einstimmig. Die Mitgliedschaft im Kirchenverband endet drei Monate nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung. Ein Vermögensausgleich findet nicht statt.
#§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Die Satzung tritt am 30. Juni 2025 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode.
Neuenkirchen, den 30. Juni 2025
Der Kirchenrat der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neuenkirchen
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neuenkirchen
gez. Der Kirchenrat
Der Kirchenrat der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Rekum
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Rekum
gez. Der Kirchenrat
Kirchenaufsichtlich genehmigt:
Leer, den 1. Dezember 2025 | ||
Das Moderamen der Gesamtsynode | ||
Dr. Bei der Wieden | ||
Verschiedenes
Nr. 67Beschluss
vom 1. Dezember 2025
zur Änderung der Richtlinie
für die Zahlung von Honoraren
und Vergütungen im Bereich der
Evangelisch-reformierten Kirche
vom 13. Dezember 2012
zuletzt geändert durch Artikel 8
des Kirchengesetzes vom 5. März 2021
vom 1. Dezember 2025
zur Änderung der Richtlinie
für die Zahlung von Honoraren
und Vergütungen im Bereich der
Evangelisch-reformierten Kirche
vom 13. Dezember 2012
zuletzt geändert durch Artikel 8
des Kirchengesetzes vom 5. März 2021
Das Moderamen der Gesamtsynode hat folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
§ 3 Absatz 1 Buchst. a bis c der Richtlinie für die Zahlung von Honoraren und Vergütungen im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche vom 13. Dezember 2012 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Kirchengesetzes vom 5. März 2021 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 21 S. 111) werden wie folgt neu gefasst:
- “a)
- Organisten mit C-Prüfung:67,00 € pro Gottesdienst
41,00 € pro Amtshandlung - b)
- Organisten mit D-Prüfung:60,00 € pro Gottesdienst
37,00 € pro Amtshandlung - c)
- Organisten ohne Prüfung51,00 € pro Gottesdienst
32,00 € pro Amtshandlung“
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Leer, den 1. Dezember 2025 | ||
Das Moderamen der Gesamtsynode | ||
Dr. Bei der Wieden | ||
Zur Besetzung freigegebene Stellen
Die gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinden Angerstein, Bovenden-Eddigehausen und Reyershausen mit Sitz in Angerstein wird mit einem Stellenumfang von 100 % zur Wiederbesetzung freigegeben.
Im Falle einer veränderten parochialen Zuordnung hat der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin andere, gegebenenfalls auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, insbesondere hat die Gesamtsynode in Aussicht gestellt, dass die pfarrdienstliche Versorgung perspektivisch in größeren Organisationseinheiten erfolgen soll. Daher umfasst der Dienstauftrag die enge Kooperation aller evangelisch-reformierten Kirchengemeinden in der Region. Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin hat den Dienst gegebenenfalls auch in anderer struktureller Zuordnung (Gemeindeverband o.ä.) zu übernehmen.
Bewerber und Bewerberinnen können ihre Gesuche innerhalb eines Monats vom Erscheinen dieses Blattes ab beim Kirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Angerstein (z.Hd. Pfarrerin Gabriele Persch, Narzissenweg 28, 37434 Bodensee – gabriele.persch@reformiert.de) einreichen.
Auf das Stellenprofil unter das www.angerstein.reformiert.de wird hingewiesen.
Die Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neuenhaus wird mit einem Stellenumfang von 100 % einer vollen Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben.
Die Freigabe erfolgt mit der Maßgabe, dass dauerhaft im Umfang von 10 % einer vollen Pfarrstelle Vertretung im Bereich des Evangelisch-reformierten Synodalverbands Grafschaft Bentheim wahrzunehmen ist.
Im Falle einer veränderten parochialen Zuordnung hat der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin andere, gegebenenfalls auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, insbesondere hat die Gesamtsynode in Aussicht gestellt, dass die pfarrdienstliche Versorgung perspektivisch in größeren Organisationseinheiten erfolgen soll. Daher umfasst der Dienstauftrag die enge Kooperation aller evangelisch-reformierten Kirchengemeinden in der Region. Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin hat den Dienst gegebenenfalls auch in anderer struktureller Zuordnung (Gemeindeverband o.ä.) zu übernehmen.
Bewerber und Bewerberinnen können ihre Gesuche innerhalb eines Monats vom Erscheinen dieses Blattes ab beim Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neuenhaus (z.Hd. Herr Carsten Konjer, Buitenborg 72, 49828 Neuenhaus – kirchenrat.neuenhaus@reformiert.de) einreichen.
Auf das Stellenprofil unter www.reformiert-neuenhaus.de wird hingewiesen.
Die Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neermoor wird mit einem Stellenumfang von 100 % einer vollen Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben.
Die Freigabe erfolgt mit der Maßgabe, dass dauerhaft im Umfang von 10 % einer vollen Pfarrstelle Vertretung im Bereich des Evangelisch-reformierten Synodalverbands Südliches Ostfriesland wahrzunehmen ist.
Im Falle einer veränderten parochialen Zuordnung hat der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin andere, gegebenenfalls auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, insbesondere hat die Gesamtsynode in Aussicht gestellt, dass die pfarrdienstliche Versorgung perspektivisch in größeren Organisationseinheiten erfolgen soll. Daher umfasst der Dienstauftrag die enge Kooperation aller evangelisch-reformierten Kirchengemeinden in der Region. Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin hat den Dienst gegebenenfalls auch in anderer struktureller Zuordnung (Gemeindeverband o.ä.) zu übernehmen.
Bewerber und Bewerberinnen können ihre Gesuche innerhalb eines Monats vom Erscheinen dieses Blattes ab beim Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neermoor (z.Hd. Jakob Spekker, Unterschöpfwerkstraße 10, 26802 Moormerland – jakob.spekker@web.de) einreichen.
Auf das Stellenprofil unter www.neermoor.reformiert.de wird hingewiesen.
Die Evangelisch-reformierte Kirche sucht zum 1. Juli 2026 eine:n
Landesjugendpfarrer:in (m/w/d)
im Landeskirchenamt mit Sitz in Leer (Ostfriesland) mit einem Stellenumfang von 100 %.
Ihre Aufgaben:
Als Landesjugendpfarrer:in koordinieren und verantworten Sie gemeinsam mit einem haupt- und ehrenamtlichen Team die Arbeit der Evangelisch-reformierten Jugend. Sie sind zentrale Ansprechperson für junge Menschen, Ehrenamtliche und Hauptamtliche unserer Jugendarbeit und vertreten deren Anliegen innerhalb und außerhalb unserer Kirche.
Als Landesjugendpfarrer:in koordinieren und verantworten Sie gemeinsam mit einem haupt- und ehrenamtlichen Team die Arbeit der Evangelisch-reformierten Jugend. Sie sind zentrale Ansprechperson für junge Menschen, Ehrenamtliche und Hauptamtliche unserer Jugendarbeit und vertreten deren Anliegen innerhalb und außerhalb unserer Kirche.
Ihre Schwerpunkte:
- Leitung des Landesjugendpfarramts und Personalführung im Team
- Ermöglichung, Förderung, Begleitung und Koordination neuer Ideen und bestehender Projekte der Jugendarbeit
- Theologische Kompetenzvermittlung: Impulse, Bildung und Stärkung
- Verbindung zwischen jugendpolitischen Themen und kirchlicher Jugendarbeit
- inner- und außerkirchliche Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit
- Enge Zusammenarbeit mit den Ausschüssen für Jugend- und Konfirmand:innenarbeit, dem Social-Media-Team Evrefjung, der kirchenmusikalischen Jugendarbeit sowie weiteren Arbeitsgruppen und Gremien
Ihr Profil:
Sie bringen Begeisterung für junge Menschen mit und möchten die Jugendarbeit unserer Kirche theologisch und koordinierend weiterentwickeln.
Sie bringen Begeisterung für junge Menschen mit und möchten die Jugendarbeit unserer Kirche theologisch und koordinierend weiterentwickeln.
Wir erwarten:
- Anstellungsfähigkeit in der Evangelisch-reformierten Kirche bzw. einer der Gliedkirchen der EKD
- Leitungsbereitschaft, Reflexions- und Teamfähigkeit, kommunikative Stärke und Lust auf Innovation
- Erfahrung in der kirchlichen Jugendarbeit
- Diversitätssensible Haltung, Toleranz und politisches Interesse
- Reisebereitschaft innerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche
- Verwaltungs- und Organisationsaffinität
- Teamfähigkeit im Bereich Social Media und Freude an der Weiterentwicklung unserer Online-Präsenz
- Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung und Supervision
Wir bieten:
- Gestaltungsspielräume und Raum für eigene Ideen
- Ein gut ausgebautes inner- und außerkirchliches Netzwerk mit einem motivierten, kreativen und deutschlandweitem Team von Ehren- und Hauptamtlichen
- Eine funktionierende Amts- und Bürostruktur im Landeskirchenamt in Leer
- Attraktive Rahmenbedingungen: Supervision, Fortbildungsangebote, Jobticket, Jobrad, Hansefit
Bewerbung:
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung innerhalb eines Monats vom Erscheinen dieses Blattes an die Evangelisch-reformierte Kirche, Kirchenpräsidentin Dr. Susanne Bei der Wieden, Saarstraße 6, 26789 Leer. Die Kirchenpräsidentin steht auch für weitere Auskünfte zur Verfügung (susanne.beiderwieden@reformiert.de).
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung innerhalb eines Monats vom Erscheinen dieses Blattes an die Evangelisch-reformierte Kirche, Kirchenpräsidentin Dr. Susanne Bei der Wieden, Saarstraße 6, 26789 Leer. Die Kirchenpräsidentin steht auch für weitere Auskünfte zur Verfügung (susanne.beiderwieden@reformiert.de).
Die Evangelisch-reformierte Kirche sucht zum 1. April 2026
eine Pfarrerin / einen Pfarrer (w/m/d)
für die Koordinierung der Strukturentwicklung in Gemeinden und Synodalverbänden mit einem Stellenumfang von 100%. Es handelt sich um eine Verfügungspfarrstelle, die bis zum 31. Dezember 2029 befristet ist. Der Dienstsitz ist Leer. Bewerbungsfähig sind Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche stehen.
Aufgabe der Stelleninhaberin/des Stelleinhabers ist es, die von der Landeskirche geschaffenen Organisationsmöglichkeiten und Anreize für Veränderung und Innovationen in den Gemeinden und Synodalverbänden bekannt zu machen und die Gemeinden dabei zu unterstützen, diese Möglichkeiten für die eigene Weiterentwicklung einzusetzen. Dazu gehören neben Beratungs- und Moderationsangeboten vor allem die Fortbildung und inhaltlich-theologische Begleitung von engagierten Personen und Mitarbeitenden.
Wir suchen eine Pfarrerin/einen Pfarrer
- die/der sich in die jeweilige Gemeindesituation hineinversetzen kann und bereit ist, die Mitarbeitenden auf dem schwierigen Weg der Neuorientierung zu begleiten,
- die/der Erfahrung in praktischer Gemeindearbeit hat
- die/der ausgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der theologischen Bildungsarbeit mitbringt
- die der Kooperation im Team schätzt;
- die/der bereit ist, auch weitere Wege für die Besuche von Gemeinden und Synodalverbände im Kirchengebiet auf sich zu nehmen
- die/der mit Widerständen konstruktiv umgehen und sie produktiv in Prozesse einbinden kann
- die/der das reformierte Gemeindeverständnis schätzt
Wir bieten
- ein innovatives Arbeitsfeld mit umfangreichen Gestaltungsmöglichkeiten;
- eine Kirche mit flachen Hierarchien und hohem Mitwirkungspotential;
- kollegiale Beratung in den Abteilungen Theologie und Gemeinde
Eine Dienstanweisung wird gemeinsam mit der Kirchenpräsidentin und dem Moderamen der Gesamtsynode erarbeitet.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung innerhalb eines Monats vom Erscheinen dieses Blattes an die Evangelisch-reformierte Kirche, Kirchenpräsidentin Dr. Susanne Bei der Wieden, Saarstraße 6, 26789 Leer. Die Kirchenpräsidentin steht auch für weitere Auskünfte zur Verfügung (susanne.beiderwieden@reformiert.de).
Personalnachrichten
###Die Evangelisch-reformierte Kirche trauert um | |
Pastor i.R. | |
Gottfried Niemann | |
geb. 5. Juni 1946 | gest. 13. Oktober 2025 |
Pastor i. R. Gottfried Niemann war von 1973 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. Juli 2011 Pastor in Bovenden. Wir danken Gott dafür, dass wir Gottfried Niemann in unserer Mitte gehabt haben und dass er seine Gaben in den Dienst der Kirche Jesu Christi gestellt hat. | |
Das Moderamen der Gesamtsynode | |
Dr. Bei der Wieden | |
Psalm 71,3 | |
Ordination
#Pfarrerinnen und Pfarrer
Ordiniert und in den Pfarrdienst der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Meppen-Schöninghsdorf wurde eingeführt:
- Pfarrerin
Jessica Banna
am 30. November 2025
Predigerinnen und Prediger im Ehrenamt
Ordiniert und zur Predigerin im Ehrenamt in der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Georgsdorf wurde berufen:
- Manuela Janssen
am 21. September 2025
Berufung
In den Pfarrdienst der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Borkum wurde eingeführt:
- Pfarrerin
Carolin Kremendahl
am 26. Oktober 2025
Ruhestand
In den Ruhestand wurde versetzt:
- Pfarrerin
Imke Akkermann-Dorn
mit Ablauf des 30. November 2025
| Herausgeber: | Evangelisch-reformierte Kirche, Landeskirchenamt, Saarstraße 6, 26789 Leer |
| Telefon: 0491/91 98-0, Fax: 0491/91 98-251; E-Mail: info@reformiert.de | |
| Redaktion: | Matthias Lüken, Telefon: 0491/91 98-216, E-Mail: matthias.lueken@reformiert.de |
| Erscheinungsweise: | i. d. R. vierteljährlich |