.Kirchengesetz
vom 12. November 1998
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.01.1999
Geltungszeitraum bis: 30.12.2025
Kirchengesetz
über die Bildung eines Pfarrerausschusses
in der Evangelisch-reformierten Kirche
vom 12. November 1998
zuletzt geändert durch Artikel 4
des Kirchengesetzes vom 17. November 2011
(GVBl. Bd. 19 S. 244)
Die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche hat das folgende Kirchengesetz über die Bildung eines Pfarrerausschusses beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Funktion und Zusammensetzung
(1) 1Der Pfarrerausschuss ist die Vertretung der Pfarrer und Pfarrerinnen, die in ein Pfarramt einer Kirchengemeinde, eines Synodalverbandes oder der Gesamtkirche berufen sind. 2Der Pfarrerausschuss nimmt auch die Vertretung der Pfarrer und Pfarrerinnen im Ruhestand wahr, ebenso die Vertretung der Schulpfarrer und Schulpfarrerinnen, der Pfarrer und Pfarrerinnen im Ehrenamt sowie der Theologischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnisse im Pfarrdienstgesetz der EKD in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind. 3Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe berücksichtigt der Pfarrerausschuss gleichermaßen die Belange der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden und der in einem Angestelltenverhältnis beschäftigten Pfarrer und Pfarrerinnen.
(2) 1Aus der Pfarrerschaft jedes Synodalverbandes wird ein Mitglied in den Pfarrerausschuss gewählt. 2In Synodalverbänden mit mehr als 40.000 Gemeindegliedern wird ein weiteres Mitglied in den Pfarrerausschuss gewählt. 3In Pfarrstellen der Gesamtkirche berufene Pfarrer und Pfarrerinnen werden dem Synodalverband zugerechnet, zu dessen Synode sie nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 der Kirchenverfassung gehören.
(3) 1Für jedes in den Pfarrerausschuss gewählte Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. 2Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin vertritt das Mitglied im Abwesenheitsfall, wobei das Mitglied für die entsprechende Benachrichtigung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin Sorge zu tragen hat. 3Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin rückt im Falle des Ausscheidens des Mitglieds für den Rest der Amtsperiode als Mitglied in den Pfarrerausschuss nach. 4In diesem Falle ist ein neuer Stellvertreter oder eine neue Stellvertreterin zu wählen.
#§ 2
Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Pfarrerausschuss erlischt durch
- Ablauf der Amtszeit,
- Niederlegung des Amtes,
- Ausscheiden aus dem Pfarrdienst,
- Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses in dem Synodalverband, aus dem die Vertreterin/der Vertreter entsandt wurde.
(2) Die Mitgliedschaft im Pfarrerausschuss ruht,
- solange einem Mitglied des Pfarrerausschusses die Führung der Dienstgeschäfte untersagt ist,
- wenn ein Mitglied des Pfarrerausschusses voraussichtlich länger als drei Monate an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte oder seines Amtes als Mitglied des Pfarrerausschusses gehindert ist.
- wenn ein Mitglied des Pfarrerausschusses für länger als drei Monate beurlaubt wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft im Pfarrerausschuss nach Absatz 2 rückt das für die Vertreterin, den Vertreter gewählte Ersatzmitglied nach.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Pfarrerausschuss haben die Vertreterinnen und Vertreter alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Pfarrerausschusses erhalten haben, dem Pfarrerausschuss auszuhändigen.
#§ 3
Aufgaben des Pfarrerausschusses
(1) 1Der Pfarrerausschuss wirkt mit bei der Vorbereitung aller kirchengesetzlichen oder aufgrund eines Kirchengesetzes zu erlassenden sonstigen allgemeinen Regelungen, die das Dienstrecht der Pfarrer und Pfarrerinnen, das Versorgungsrecht, die Fortbildung oder grundlegende Fragen der Ausbildung der von ihm vertretenen Personen betreffen, soweit eine Gesetzgebungs- oder Regelungsbefugnis für die Evangelisch-reformierte Kirche besteht. 2Sofern eine Gesetzgebungs- oder Regelungsbefugnis für die Evangelisch-reformierte Kirche nicht gegeben ist, kann der Pfarrerausschuss die Vertretungsbefugnis soweit wahrnehmen, wie dies nach dem Recht einer anderen regelungsbefugten Körperschaft zulässig ist.
(2) 1Der Pfarrerausschuss wählt die auf die Evangelisch-reformierte Kirche entfallenden Mitglieder der Gesamtpfarrvertretung am Sitz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen aus seiner Mitte. 2Gewählt ist, wer in schriftlicher Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 3Die Amtszeit richtet sich nach den Regelungen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen. 4Reicht diese Amtszeit über die Amtszeit des Pfarrerausschusses hinaus, so behält der oder die Gewählte sein oder ihr Mandat bis zum Ablauf der Amtszeit der Gesamtpfarrvertretung am Sitz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachen.
(3) 1Der Pfarrerausschuss wirkt in folgenden Personalangelegenheiten mit, sofern der betroffene Pfarrer oder die betroffene Pfarrerin nicht widerspricht:
- bei einer Entscheidung über die Rücknahme einer Berufung,
- bei Entscheidungen über Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen,
- bei Entscheidungen über die Befreiung von der Residenzpflicht,
- bei der Entscheidung über die Zuweisung einer Dienstwohnung an einen mit einer gesamtkirchlichen Aufgabe betrauten Pfarrer oder einer mit einer gesamtkirchlichen Aufgabe betrauten Pfarrerin, soweit diese allgemeinkirchliche Aufgabe nicht lediglich eine Auflage oder Nebenbestimmung zu einer Gemeindepfarrstelle ist,
- bei Entscheidungen über Versetzungen eines Pfarrers oder einer Pfarrerin im Interesse des Dienstes gemäß § 79 Pfarrdienstgesetz der EKD,
- bei Entscheidungen über die Versetzung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit,
- bei ordentlichen Kündigungen eines Pfarrers oder einer Pfarrerin im Angestelltenverhältnis. 2Bei außerordentlichen Kündigungen ist der Pfarrerausschuss vorher zu informieren,
- bei Entscheidungen über die Gewährung oder den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung.
(4) Der Pfarrerausschuss kann dem Moderamen der Gesamtsynode Vorschläge für allgemeine Regelungen zu den in Abs. 1 genannten Rechtsgebieten machen.
#§ 4
Verfahren der Mitwirkung nach § 3 Abs. 1 und 4
(1) 1Das Moderamen der Gesamtsynode hat den Pfarrerausschuss über beabsichtigte Regelungen nach § 3 Abs. 1 zu unterrichten. 2Auf Wunsch des Moderamens der Gesamtsynode oder des Pfarrerausschusses soll eine gemeinsame mündliche Erörterung des Vorhabens erfolgen. 3Dazu können sowohl das Moderamen der Gesamtsynode als auch der Pfarrerausschuss einzelne oder mehrere ihrer Mitglieder mit der Führung der gemeinsamen Erörterung beauftragen.
(2) 1Schriftliche Entwürfe zu beabsichtigten Regelungen nach § 3 Abs. 1 legt das Moderamen der Gesamtsynode dem Pfarrerausschuss rechtzeitig zur Stellungnahme vor. 2Die Unterrichtung nach Abs. 1 kann mit der Vorlage von schriftlichen Entwürfen zur Stellungnahme verbunden werden. 3Das Moderamen der Gesamtsynode kann für die Stellungnahme eine Frist bestimmen, die drei Wochen nicht unterschreiten soll. 4Werden die Unterrichtung über die Beabsichtigung einer Regelung und die Bitte um Stellungnahme zu schriftlichen Entwürfen verbunden, so soll die Frist sechs Wochen nicht unterschreiten.
(3) 1Das Moderamen der Gesamtsynode berät die Stellungnahme des Pfarrerausschusses und leitet diese mit dem Entwurf und einer eigenen Stellungnahme Ausschüssen der Gesamtsynode, die die Angelegenheit beraten, zu. 2Soweit Änderungsvorschläge des Pfarrerausschusses bei der Beschlussvorlage für die Gesamtsynode keine Berücksichtigung gefunden haben, sollen diese der Gesamtsynode mit einer Stellungnahme des Moderamens der Gesamtsynode und der mit der Angelegenheit befassten Ausschüsse vorgelegt werden.
(4) 1Das Moderamen der Gesamtsynode soll Vorschläge des Pfarrerausschusses nach § 3 Abs. 4 innerhalb von sechs Wochen beraten. 2Anschließend wird dem Pfarrerausschuss mitgeteilt ob der Vorschlag weiter behandelt werden wird. 3Wird der Vorschlag abgelehnt, so sollen dem Pfarrerausschuss die Gründe für die Ablehnung schriftlich mitgeteilt werden.
#§ 5
Verfahren der Mitwirkung nach § 3 Abs. 3
(1) 1Der Pfarrerausschuss ist rechtzeitig vor Entscheidungen nach § 3 Abs. 3 anzuhören, es sei denn, der betroffene Pfarrer oder die betroffene Pfarrerin widerspricht. 2Das entscheidungsbefugte Organ kann eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme setzen, die eine Kalenderwoche nicht unterschreiten soll.
(2) 1Mit Einverständnis des oder der Betroffenen können bis zu zwei Mitglieder des Pfarrerausschusses bei einer mündlichen Anhörung eines oder einer Betroffenen vor einer entscheidungsbefugten Stelle teilnehmen. 2Diese Mitglieder des Pfarrerausschusses gelten als durch den Pfarrerausschuss ermächtigt, für diesen die Stellungnahme abzugeben.
(3) 1Erhebt der Pfarrerausschuss gegen eine Maßnahme nach § 3 Abs. 3 Einwendungen, so hat eine mündliche Erörterung zwischen dem Pfarrerausschuss und der entscheidungsbefugten Stelle stattzufinden. 2Beide können einzelne oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, die mündliche Erörterung durchzuführen.
(4) Jede Person aus dem Vertretungsbereich des Pfarrerausschusses hat das Recht, ein Mitglied des Pfarrerausschusses zu Gesprächen hinzuzuziehen, die ihre dienstliche Stellung berühren.
#§ 6
Amtszeit
(1) 1Die Amtszeit des Pfarrerausschusses entspricht der Amtszeit des Moderamens der Gesamtsynode. 2Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Pfarrerausschuss bis zur konstituierenden Sitzung eines neu gewählten Pfarrerausschusses geschäftsführend im Amt.
(2) 1Zur konstituierenden Sitzung des Pfarrerausschusses lädt der oder die Vorsitzende des Pfarrerausschusses, dessen Amtszeit abgelaufen ist, ein. 2Er oder sie ist auch Vorsitzender oder Vorsitzende des neu gewählten Pfarrerausschusses, bis dieser in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende gewählt hat.
(3) 1Die Amtszeit des ersten Pfarrerausschusses nach Inkrafttreten dieses Gesetztes endet mit der Amtszeit der II. Gesamtsynode. 2Der Präses oder die Frau Präses der Gesamtsynode lädt zur konstituierenden Sitzung des Pfarrerausschusses ein und leitet diese, bis ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende gewählt ist.
#§ 7
Wahl des Pfarrerausschusses
(1) 1Die Wahl der aus den Synodalverbänden zu entsendenden Mitglieder des Pfarrerausschusses erfolgt durch eine Versammlung aller nach § 1 Abs. 1 Vertretenen im Gebiet eines Synodalverbandes. 2Vertretene im Ruhestand gehören zu der Versammlung des Synodalverbandes, in dessen Gebiet sie zuletzt tätig waren oder dem sie nach § 1 Abs. 2 Satz 3 zugerechnet wurden. 3Die Einladung erfolgt durch den Präses oder die Frau Präses der Synode, im Gebiet des Synodalverbandes Grafschaft Bentheim durch den Präses oder die Frau Präses der Classis reformierter Prediger in der Grafschaft Bentheim. 4Diese führen in der Versammlung auch den Vorsitz.
(2) 1Aktiv wahlberechtigt sind alle Vertretenen nach § 1 Abs. 1. 2Wählbar sind alle in einem aktiven Dienstverhältnis stehenden Vertretenen.
(3) 1Über die Wahlvorschläge ist schriftlich abzustimmen. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 3Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 4Wird bei mehreren Vorschlägen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 8
Arbeitsweise
(1) 1Der Pfarrerausschuss tritt nach Bedarf zusammen. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Der Pfarrerausschuss ist einzuberufen, wenn mindestens sechs Mitglieder oder das Moderamen der Gesamtsynode es unter Angabe des Zweckes verlangen. 2Die Sitzung hat spätestens vierzehn Kalendertage nach Eingang des Verlangens bei dem oder der Vorsitzenden stattzufinden. 3Sie ist in jedem Falle beschlussfähig.
(3) 1Die Mitglieder des Pfarrerausschusses und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen haben Stillschweigen zu bewahren über Personalangelegenheiten und sonstige ihrer Natur nach vertrauliche oder für vertraulich erklärte Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Pfarrerausschuss bekannt geworden sind. 2Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Pfarrerausschuss sowie für Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen in beratender Funktion.
(4) Personalakten von Personen aus dem Vertretungsbereich dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des oder der Betroffenen durch ein von ihm oder ihr bestimmtes Mitglied des Pfarrerausschusses eingesehen werden.
#§ 9
Kosten
Die für die Tätigkeit des Pfarrerausschusses erforderlichen Kosten trägt die Gesamtkirche.
#§ 10
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 15. November 1998 in Kraft.