.Kirchenverordnung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Kirchenverordnung
zum Kirchengesetz
über die Prüfung für nebenberufliche
Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen
im Organistendienst, Chorleiterdienst
und als Posaunenchorleiter
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)
vom 24. August 2004
(GVBl. Bd. 18 S. 317)
In Ausführung von § 3 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Prüfung für nebenberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen im Organistendienst, Chorleiterdienst und als Posaunenchorleiter in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) vom 6. Mai 2004 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 262) hat das Moderamen der Gesamtsynode am 24. August 2004 die folgende Kirchenverordnung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Prüfungstermine, Anmeldungsverfahren und Zulassung
(
1
)
1 Prüfungen finden in der Regel im März und April und im Oktober und November jeden Jahres statt. 2 Die Prüfungstermine werden vom Ausschuss für Kirchenmusik festgesetzt. 3 Anmeldungen für die Prüfung sind bis zum 15. Februar bzw. 15. August beim Ausschuss für Kirchenmusik einzureichen.
(
2
)
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. | für Organisten und Organistinnen: |
a. | ein pfarramtliches Zeugnis, |
b. | ein Bericht des oder der den Bewerber oder die Bewerberin Ausbildenden über Umfang, Dauer und Erfolg der Ausbildung, |
c. | der Nachweis über die Wahrnehmung des vollständigen Organistendienstes in mindestens 10 Gottesdiensten, |
d. | eine Repertoireliste mit fünf freien Stücken (Schwierigkeitsgrad: J.S. Bach: 8 kleine Präludien und Fugen, Toccata von Pachelbel), fünf choralgebundenen Stücken (Schwierigkeitsgrad: Zachow, Pachelbel. Walther), fünf Chorälen und fünf Reimpsalmen, die erarbeitet worden sind; davon fünf mit einem Choralvorspiel und fünf mit einer Intonation, |
e. | 1 es sollen Kopien der Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss von Test 1 und Test 2 der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungen beigefügt werden. 2 Die Tests sollen nicht länger als vier Jahre vor dem Bewerbungsdatum abgelegt worden sein. 3 Der Bewerber oder die Bewerberin soll an mindestens zwei kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) teilgenommen haben. |
2. | für Posaunenchorleitung: |
a. | ein pfarramtliches Zeugnis, |
b. | ein Bericht des Bläsers oder der Bläserin über Dauer und Umfang der bisherigen bläserischen Ausbildung und die Mitwirkung in der kirchlichen Bläserarbeit, aus dem die Zugehörigkeit zu einem Posaunenchor hervorgeht, |
c. | ein vom Gemeindepfarrer oder der Gemeindepfarrerin ausgestellter schriftlicher Nachweis über die musikalische Leitung eines Posaunenchores während eines gesamten Gottesdienstes mit Ein- und Ausgangsmusik, Liedbegleitung und mindestens einem Reimpsalm; dem Nachweis ist eine Liste der im Gottesdienst dirigierten Werke beizufügen, |
d. | 1 Kopien der Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss von Test 1 und Test 2 der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungen. 2 Die Tests sollen nicht länger als vier Jahre vor dem Bewerbungsdatum abgelegt worden sein. 3 Der Bewerber oder die Bewerberin soll an mindestens zwei kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) teilgenommen haben. |
3. | für Chorleitungen: |
a. | ein pfarramtliches Zeugnis |
b. | ein vom Gemeindepfarrer oder der Gemeindepfarrerin ausgestellter schriftlicher Nachweis über die musikalische Leitung eines Chores während eines gesamten Gottesdienstes (ein Chorsatz, ein Kanon, ein Psalmsatz); dem Nachweis ist eine schriftliche Ausarbeitung der Gottesdienstgestaltung beizufügen, |
c. | ein Bericht über Dauer und Umfang der musikalischen Ausbildung und der bisherigen Mitwirkung in einem Kirchenchor/einer Kantorei, |
d. | 1 Kopien der Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss von Test 1 und Test 2 der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungen. 2 Die Tests sollen nicht länger als vier Jahre vor dem Bewerbungsdatum abgelegt worden sein. 3 Der Bewerber oder die Bewerberin soll an mindestens zwei kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) teilgenommen haben. |
(
3
)
Der Ausschuss für Kirchenmusik entscheidet aufgrund der Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung.
#§ 2
Kirchenmusikalische Aus- und Fortbildung
(
1
)
1 Die Kurse der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildung zur Vorbereitung auf die D-Prüfung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) finden in der Regel an zwei Wochenenden im Jahr statt. 2 Sie dienen der Vermittlung elementaren Grundwissens in den Fächern Musiktheorie, Kirchenmusikgeschichte, Gottesdienstkunde und Gesangbuchkunde. 3 Das in den Kursen vermittelte Wissen wird in abschließenden Tests nachgewiesen. 4 Die Kurse stehen Gemeindegliedern der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) offen. 5 Eine Teilnahme ist – auf Antrag beim Ausschuss für Kirchenmusik – auch für Mitglieder anderer Kirchen möglich, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören.
(
2
)
Unterrichtsinhalte der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildung sind:
#a) | Musiktheorie |
• | Sichere Kenntnis der Notenkunde (Violin- und Bassschlüssel, Notennamen, Oktav-Bereiche, Notenwerte, Pausenwerte etc.) |
• | Kenntnis der Tonarten und ihrer Vorzeichen |
• | Kenntnis der Tonleitern in Dur und Moll sowie der Kirchentonarten (für Chorleitung auch Singen der Tonleitern bis vier Vorzeichen) |
• | Bestimmung und Bildung von Intervallen, Dreiklängen und Skalen |
• | Schriftliche Transponierung eines einfachen vierstimmigen Satzes |
• | Gehörbildung: Erfassen von Intervallen, Akkorden, Skalen und einfachen Rhythmen |
b) | Kirchenmusikgeschichte |
• | Grundwissen der Kirchenmusikgeschichte |
c) | Gottesdienstkunde |
• | Kenntnis reformierter Gottesdienstordnung |
• | Kenntnis des Kirchenjahres |
• | Kenntnis einer anderen evangelischen Gottesdienstordnung |
d) | weitere Bestandteile sind: |
für Organisten und Organistinnen: | |
• | Bedeutung der Orgel im Wandel der Zeiten |
• | Gottesdienstgestaltung mit Orgelmusik |
• | Kenntnisse der Hauptteile der Orgel und ihrer Funktion, insbesondere Kenntnis des Schleifladensystems |
• | Stimmen von Zungenpfeifen (Theorie und Praxis), allgemeine Orgelpflege |
• | Kenntnis der wichtigsten Temperierungen und der Besonderheiten historischer Orgeln |
• | Registrierungskunde |
• | Orgelmusikgeschichte sowie Orgelunterrichtseinheiten in Kleingruppen an verschiedenen Instrumenten |
für Posaunenchorleitung: | |
• | Herkunft des heutigen Posaunenchorwesens |
• | Gottesdienstgestaltung mit Bläsermusik |
• | Kenntnis der einzelnen Blechblasinstrumente in Tonumfang und Klangcharakter |
• | Kenntnis der Konstruktionsmerkmale, Wesen und Bedeutung der Ventile und Züge |
• | Instrumentenpflege |
• | Mundstückfragen |
• | Kenntnis möglicher Bläserchorbesetzungen |
für Chorleitung: | |
• | Grundzüge der Geschichte der Chormusik im evangelischen Gottesdienst |
• | Gottesdienstgestaltung mit Chormusik |
• | Kenntnis des Tonumfangs der einzelnen Stimmen |
• | Kenntnis der physiologischen Elemente der menschlichen Stimme |
• | Stimmpflege |
• | Stimmprobleme |
• | Kenntnis möglicher Chorbesetzungen |
§ 3
Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. | 1 Für Organisten und Organistinnen: | |
1. | Orgelspiel (pedaliter und/ oder manualiter, 30 Minuten): | |
• | Vortrag zweier freier Stücke, die von der Prüfungskommission 14 Tage vor der Prüfung aus der bei der Anmeldung eingereichten Repertoireliste ausgewählt und dem Kandidaten/der Kandidatin mitgeteilt werden. | |
• | Vortrag zweier choralgebundener Stücke, die von der Prüfungskommission 14 Tage vor der Prüfung aus der bei der Anmeldung eingereichten Repertoireliste ausgewählt und dem Kandidaten/der Kandidatin mitgeteilt werden. | |
• | Spiel zweier Lieder und zweier Psalmen und der dazugehörigen Choralvorspiele oder Intonationen, die von der Prüfungskommission während der Prüfung aus der bei der Anmeldung eingereichten Repertoireliste ausgewählt werden. | |
• | Vomblattspiel gegebener Psalmen, Lieder und Intonationen. | |
2. | Orgelkunde (mündlich/praktisch, 15 Minuten): | |
• | Kenntnis der Hauptteile der Orgel und ihrer Funktionen | |
• | Kenntnis der wichtigsten Orgelregister und ihrer Verwendung | |
• | Stimmen von Zungenpfeifen (theoretisch und nach Möglichkeit auch praktisch) | |
3. | Gesangbuchkunde (mündlich, 15 Minuten): | |
• | Aufbau des Evangelischen Gesangbuches, Ausgabe für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) | |
• | Kenntnis der wichtigsten Liederdichter und -komponisten oder Liederdichterinnen und -komponistinnen sowie von ihnen verfasster Lieder | |
• | Überblick über die Epochen des Kirchenliedes bis zur Gegenwart | |
• | Entstehung des Reimpsalters und seiner Melodien |
2 Zwei Wochen vor der Prüfung wird dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin als Schwerpunkt ein Liederdichter oder eine Liederdichterin mitgeteilt, dessen oder deren Leben und Schaffen in der entsprechenden (geistes)geschichtlichen Situation im Prüfungsgespräch besonderen Raum einnehmen wird.
2. | 1 Für Posaunenchorleitung: | |
1. | Bläserchorleitung (30 Minuten): | |
• | Einspielübungen in der Regel mit Bezug zum Prüfungsstück mit leichtem bis mittelschwerem Schwierigkeitsgrad | |
• | Dirigieren eines dem Ensemble und den zu Prüfenden bekannten Psalms, Chorals eigener Wahl mit Intonationen | |
• | Einstudieren und Dirigieren eines Choralvorspiels oder einer freien Bläsermusik (Literaturbeispiele mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad: „Vorspiele für Bläser zum „EG“, Nr. 70, 68, 288, 306, 330, 334, 449, 510; „Lass dir unser Lob gefallen“, Bd. III, S. 229; „Alte Spielmusik 1“, Nr. 1) |
2 Die Aufgaben werden der Bewerberin oder dem Bewerber zwei Wochen vorher mitgeteilt.
2. | Instrumentalspiel (10-15 Minuten): | |
• | 1 Vortrag eines leichten bis mittelschweren solistischen Bläserstückes nach eigener Wahl auch in Begleitung eines anderen Instruments oder der Vortrag eines polyphonen Werkes aus der eingereichten Repertoireliste im solistisch besetzten Ensemble. 2 Dieser Prüfungsteil kann auch während eines geistlichen Konzerts, einer Abendmusik, einer Vesper oder eines Gottesdienstes in Anwesenheit der Prüfungskommission abgelegt werden | |
• | Vom-Blatt-Spiel einer choralgebundenen oder freien Bläsermusik | |
• | Tonleiterspiel bis 4 Vorzeichen | |
3. | Nachweis folgender Grundkenntnisse (mündlich 15 Minuten): | |
• | Probenmethodik | |
• | Kenntnis der gebräuchlichen musikalischen Angaben in der Bläserliteratur | |
• | Kenntnis der Hilfsmittel für die praktische Bläserarbeit | |
a) | gebräuchliche Bläserchorliteratur und ihre Verwendung | |
b) | landeskirchliche Einrichtungen und ihre Arbeitsweise zur Unterstützung der Bläserarbeit: | |
Ausschuss für Kirchenmusik Kirchenmusikalische Bibliothek Kirchenmusikalische Fortbildung Posaunenwerk unter Leitung der Landesposaunenwartin/des Landes- posaunenwartes mit folgenden Ange- boten: Ausschüsse der Bläserarbeit auf Sy- nodalverbandsebene Chorleitertreffen Chorbesuche Anfänger- und Ausbilderbetreuung Chorleiterschnupperkurse Bläserlehrgänge Jungbläsertage Thematische Workshops und Seminare Beratung beim Instrumenten- und -Mundstückkauf Literaturempfehlungen | ||
c) | Norddeutsche Chorleiterwoche | |
4. | Gesangbuchkunde: | |
• | Aufbau des Evangelischen Gesangbuches, Ausgabe für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) | |
• | Kenntnis der wichtigsten Liederdichter und Liederdichterinnen sowie Komponisten und Komponistinnen sowie von ihnen verfasster Lieder | |
• | Überblick über die Epochen des Kirchenliedes bis zur Gegenwart | |
• | Entstehung des Reimpsalters und seiner Melodien |
3 Zwei Wochen vor der Prüfung wird dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin als Schwerpunkt ein Liederdichter oder eine Liederdichterin mitgeteilt, dessen oder deren Leben und Schaffen in der entsprechenden (geistes)geschichtlichen Situation im Prüfungsgespräch besonderen Raum einnehmen wird.
3. | 1 Für Chorleitung: | |
1. | Chorleitung (30 Minuten): | |
• | Chorische Stimmbildung mit Bezug zum Prüfungsstück | |
• | Einstudieren und Dirigieren (ohne Klavier) eines leichten drei- oder vierstimmigen Chorsatzes (z. B. aus Chorheft 1 oder 2 zum EG) oder eines Psalmensatzes (Cl. Goudimel, J. Crüger) | |
a. | Singen der Einzelstimmen | |
b. | Angeben der Töne mit der Stimmgabel | |
c. | Partiturspiel (fakultativ) | |
• | Einstudieren eines Kanons | |
2. | Singen (15 Minuten): | |
• | Vortrag zweier Lieder aus unterschiedlichen Stilepochen und zweier unbekannterer Psalmen (auswendig erste Strophe, vorbereitet, eventuell mit Begleitung) | |
• | Vom-Blatt-Singen einfacher Chorstimmen | |
• | Kenntnis der Funktionsweise der menschlichen Stimme | |
3. | Nachweis folgender Grundkenntnisse (mündlich, 15 Minuten): | |
• | Probenmethodik | |
• | Stimmumfang im gemischten Chor | |
• | Musikalische Angaben in der Chorliteratur | |
• | Möglichkeiten der „Kantoreipraxis“ und der Aufführungsmöglichkeiten von Psalmensätzen | |
• | Hilfsmittel der Chorarbeit | |
a. | Gebräuchliche Chorsammlungen und deren Verwendung | |
b. | Landeskirchliche Einrichtungen und ihre Arbeitsweise zur Unterstützung der kirchenmusikalischen Arbeit (Ausschuss für Kirchenmusik, Fortbildungsangebote, Landeskirchenmusikdirektor, Landesposaunenwart, kirchenmusikalische Bibliothek usw., Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands) |
2 Die Aufgaben werden dem Bewerber oder der Bewerberin eine Woche vorher mitgeteilt.
4. | Gesangbuchkunde (mündlich, 15 Minuten): | |
• | Aufbau des Evangelischen Gesangbuches; Ausgabe für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) | |
• | Kenntnis der wichtigsten Liederdichter und Liederdichterinnen sowie der Komponisten und Komponistinnen und der von ihnen verfassten Lieder | |
• | Überblick über die Epochen des Kirchenliedes bis zur Gegenwart | |
• | Entstehung des Reimpsalters und seiner Melodien |
3 Zwei Wochen vor der Prüfung wird dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin als Schwerpunkt ein Liederdichter oder eine Liederdichterin mitgeteilt, dessen oder deren Leben und Schaffen in der entsprechenden (geistes)geschichtlichen Situation im Prüfungsgespräch besonderen Raum einnehmen wird.
#§ 4
Bewertung der Prüfung
(
1
)
Für Organisten und Organistinnen
1. | 1 Die Ergebnisse der Prüfung nach § 3 in den einzelnen Fächern können mit Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“ und „ungenügend“ bewertet werden. 2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Teilbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde. 3 Teilbereiche, die mit „ungenügend“ bewertet wurden, können frühestens zum nächsten Prüfungstermin im Rahmen einer Nachprüfung wiederholt werden. 4 Jede Teilprüfung kann bis zu zweimal wiederholt werden. | ||
2. | Die Bewertung des Orgelspielers erfolgt nach folgenden Kriterien: | ||
a) | Benotung der praktischen Fächer: | ||
1) | (sehr gut) außergewöhnliche Leistungen in souveräner und fehlerloser Gestaltung | ||
2) | (gut) fehlerloses Spiel (ohne Unterbrechung), abgesehen von kleinen Nervositätsfehlern | ||
3) | (befriedigend) flüssiges ununterbrochenes Spiel (ohne Absetzen) mit einigen Fehlern, die nicht störend sind | ||
4) | (ausreichend) ununterbrochenes Spiel mit wiederholten Fehlern | ||
5) | (nicht ausreichend) ständig unterbrochenes und mit Fehlern durchsetztes Spiel | ||
b) | Benotung theoretischer Fächer: | ||
1) | (sehr gut) souveräne Beherrschung des Stoffes und Entwicklung eigener Gedanken | ||
2) | (gut) Präsenz des Stoffes mit sicherem Gedächtnis | ||
3) | (befriedigend) Kenntnis des Stoffes bei entsprechendem „Nachhelfen“ durch die Prüfer | ||
4) | (ausreichend) lückenhafte Kenntnisse, die noch einen Überblick über den Stoff erkennen lassen | ||
5) | (nicht ausreichend) lückenhafte Kenntnisse ohne Überblick über den Stoff |
(
2
)
Für Posaunenchorleitung
1. | 1 Die Ergebnisse der Prüfung nach § 3 in den einzelnen Fächern können mit Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“ und „ungenügend“ bewertet werden. | |
2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens ausreichende Leistungen in der Bläserchorleitung und dem Instrumentalspiel erbracht werden. 3 Ungenügende Leistungen in Teilbereichen (§ 3, 1-3) können frühestens zum nächsten Prüfungstermin einzeln im Rahmen einer Nachprüfung wiederholt werden. 4 Jede Teilprüfung kann bis zu zweimal wiederholt werden. | ||
2. | Die Bewertung der Bläserchorleitung erfolgt nach folgenden Kriterien: | |
a) | Körpersprache, Haltung, Sprache (3 Punkte) | |
• | Haltung, Auftreten, Ausstrahlung | |
• | Sprache | |
• | Gestik, Mimik, Augenkontakt | |
b) | Schlagtechnik (5 Punkte) | |
• | Bereitschaftsstellung | |
• | Einsätze | |
• | Abschlag | |
• | Schlagmodell | |
• | Suggestive Atmung | |
c) | Musikalische Arbeit (5 Punkte) | |
• | Anteil der musikalischen Arbeit | |
• | Einsatz der musikalischen Arbeit zum richtigen Zeitpunkt | |
• | Unterstützung durch das Dirigat | |
• | Ansagen, Hilfen | |
• | Intonation | |
d) | Methodik (4 Punkte) | |
• | Probenaufbau | |
• | Probenablauf | |
• | Inhalte | |
• | Arbeitstempo |
Das Gesamtergebnis der Bläserchorleitung wird wie folgt festgelegt:
sehr gut | = | 15-17 Punkte | |
gut | = | 11-14 Punkte | |
befriedigend | = | 7-10 Punkte | |
ausreichend | = | 4- 6 Punkte | |
nicht ausreichend | = | weniger als 4 Punkte |
3. | Bewertung des Instrumentalspiels: |
• | 1 (sehr gut) außergewöhnliche Leistung in souveräner und fehlerloser Gestaltung. 2 Im Ensemblespiel Präsentation von kammermusikalisch sehr überzeugendem Spiel |
• | (gut) fehlerloses Spiel – abgesehen von kleinen Nervositätsfehlern – mit schöner Klangqualität |
• | (befriedigend) flüssiges ununterbrochenes Spiel mit kleinen Aussetzern, die nicht störend sind |
• | (ausreichend) ununterbrochenes Spiel mit mehreren Aussetzern, die den musikalischen Vortrag auffallend beeinträchtigen, aber wieder musikalisch eingefunden |
• | (nicht ausreichend) mangelhafte Tonqualität und mit störenden Fehlern durchsetztes, unsicheres Spiel. |
4. | Bewertung theoretischer Fächer: |
• | (sehr gut) souveräne Beherrschung des Stoffes und Entwicklung eigener Gedanken |
• | (gut) Präsenz des Stoffes mit sicherem Gedächtnis |
• | (befriedigend) Beherrschung des Stoffes bei entsprechendem „Nachhelfen“ durch die Prüfer |
• | (ausreichend) lückenhafte Kenntnisse, die noch einen Überblick über den Stoff erkennen lassen |
• | (nicht ausreichend) lückenhafte Kenntnisse ohne Überblick über den Stoff |
(
3
)
Für Chorleitung
#1. | 1 Die Ergebnisse der Prüfung nach § 3 in den einzelnen Fächern können mit Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“ und „ungenügend“ bewertet werden. | |
2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Teilbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde. 3 Ungenügende Leistungen in Teilbereichen (§ 3, 1-4) können frühestens zum nächsten Prüfungstermin im Rahmen einer Nachprüfung wiederholt werden. 4 Jede Teilprüfung kann bis zu zweimal wiederholt werden. | ||
2. | Die Bewertung der Chorleitung erfolgt nach folgenden Kriterien: | |
a) | Körpersprache, Haltung, Sprache | |
• | Haltung, Auftreten, Ausstrahlung | |
• | Sprache | |
• | Gestik, Mimik, Augenkontakt | |
b) | Schlagtechnik | |
• | Bereitschaftsstellung | |
• | Einsätze | |
• | Abschlag | |
• | Schlagmodell | |
• | Atmung | |
c) | Musikalische Arbeit | |
• | Stimmliche, textbezogene und musikalische Arbeit | |
• | Vorsingen | |
• | Intonationen | |
• | Unterstützung durch das Dirigat | |
d) | Methodik | |
• | Probenaufbau | |
• | Probenablauf | |
• | Fachliche Informationen | |
• | Arbeitstempo | |
• | Ansagen, Hilfen |
§ 5
Einspruchsrechte gegen den Verlauf der Prüfung
1 Einsprüche gegen den Verlauf der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen können von dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin innerhalb eines Monats an das Moderamen der Gesamtsynode gerichtet werden. 2 Dieses entscheidet über den Einspruch im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Kirchenmusik, wobei die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission kein Stimmrecht haben.
#§ 6
Ausstellung eines Zeugnisses
Über die bestandene Prüfung wird vom Moderamen der Gesamtsynode ein Zeugnis ausgestellt.
#§ 7
Gebühren
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.