.Kirchenverordnung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Kirchenverordnung
zum Kirchengesetz
über die Prüfung für nebenberufliche
Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen
im Organistendienst, Chorleiterdienst
und als Posaunenchorleiter
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)
vom 24. August 2004
(GVBl. Bd. 18 S. 317)
In Ausführung von § 3 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Prüfung für nebenberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen im Organistendienst, Chorleiterdienst und als Posaunenchorleiter in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) vom 6. Mai 2004 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 262) hat das Moderamen der Gesamtsynode am 24. August 2004 die folgende Kirchenverordnung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Prüfungstermine, Anmeldungsverfahren und Zulassung
(1) 1Prüfungen finden in der Regel im März und April und im Oktober und November jeden Jahres statt. 2Die Prüfungstermine werden vom Ausschuss für Kirchenmusik festgesetzt. 3Anmeldungen für die Prüfung sind bis zum 15. Februar bzw. 15. August beim Ausschuss für Kirchenmusik einzureichen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. | für Organisten und Organistinnen: |
a. | ein pfarramtliches Zeugnis, |
b. | ein Bericht des oder der den Bewerber oder die Bewerberin Ausbildenden über Umfang, Dauer und Erfolg der Ausbildung, |
c. | der Nachweis über die Wahrnehmung des vollständigen Organistendienstes in mindestens 10 Gottesdiensten, |
d. | eine Repertoireliste mit fünf freien Stücken (Schwierigkeitsgrad: J.S. Bach: 8 kleine Präludien und Fugen, Toccata von Pachelbel), fünf choralgebundenen Stücken (Schwierigkeitsgrad: Zachow, Pachelbel. Walther), fünf Chorälen und fünf Reimpsalmen, die erarbeitet worden sind; davon fünf mit einem Choralvorspiel und fünf mit einer Intonation, |
e. | 1es sollen Kopien der Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss von Test 1 und Test 2 der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungen beigefügt werden. 2Die Tests sollen nicht länger als vier Jahre vor dem Bewerbungsdatum abgelegt worden sein. 3Der Bewerber oder die Bewerberin soll an mindestens zwei kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) teilgenommen haben. |
2. | für Posaunenchorleitung: |
a. | ein pfarramtliches Zeugnis, |
b. | ein Bericht des Bläsers oder der Bläserin über Dauer und Umfang der bisherigen bläserischen Ausbildung und die Mitwirkung in der kirchlichen Bläserarbeit, aus dem die Zugehörigkeit zu einem Posaunenchor hervorgeht, |
c. | ein vom Gemeindepfarrer oder der Gemeindepfarrerin ausgestellter schriftlicher Nachweis über die musikalische Leitung eines Posaunenchores während eines gesamten Gottesdienstes mit Ein- und Ausgangsmusik, Liedbegleitung und mindestens einem Reimpsalm; dem Nachweis ist eine Liste der im Gottesdienst dirigierten Werke beizufügen, |
d. | 1Kopien der Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss von Test 1 und Test 2 der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungen. 2Die Tests sollen nicht länger als vier Jahre vor dem Bewerbungsdatum abgelegt worden sein. 3Der Bewerber oder die Bewerberin soll an mindestens zwei kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) teilgenommen haben. |
3. | für Chorleitungen: |
a. | ein pfarramtliches Zeugnis |
b. | ein vom Gemeindepfarrer oder der Gemeindepfarrerin ausgestellter schriftlicher Nachweis über die musikalische Leitung eines Chores während eines gesamten Gottesdienstes (ein Chorsatz, ein Kanon, ein Psalmsatz); dem Nachweis ist eine schriftliche Ausarbeitung der Gottesdienstgestaltung beizufügen, |
c. | ein Bericht über Dauer und Umfang der musikalischen Ausbildung und der bisherigen Mitwirkung in einem Kirchenchor/einer Kantorei, |
d. | 1Kopien der Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss von Test 1 und Test 2 der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungen. 2Die Tests sollen nicht länger als vier Jahre vor dem Bewerbungsdatum abgelegt worden sein. 3Der Bewerber oder die Bewerberin soll an mindestens zwei kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) teilgenommen haben. |
(3) Der Ausschuss für Kirchenmusik entscheidet aufgrund der Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung.
#§ 2
Kirchenmusikalische Aus- und Fortbildung
(1) 1Die Kurse der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildung zur Vorbereitung auf die D-Prüfung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) finden in der Regel an zwei Wochenenden im Jahr statt. 2Sie dienen der Vermittlung elementaren Grundwissens in den Fächern Musiktheorie, Kirchenmusikgeschichte, Gottesdienstkunde und Gesangbuchkunde. 3Das in den Kursen vermittelte Wissen wird in abschließenden Tests nachgewiesen. 4Die Kurse stehen Gemeindegliedern der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) offen. 5Eine Teilnahme ist – auf Antrag beim Ausschuss für Kirchenmusik – auch für Mitglieder anderer Kirchen möglich, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören.
(2) Unterrichtsinhalte der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildung sind:
#a) | Musiktheorie |
• | Sichere Kenntnis der Notenkunde (Violin- und Bassschlüssel, Notennamen, Oktav-Bereiche, Notenwerte, Pausenwerte etc.) |
• | Kenntnis der Tonarten und ihrer Vorzeichen |
• | Kenntnis der Tonleitern in Dur und Moll sowie der Kirchentonarten (für Chorleitung auch Singen der Tonleitern bis vier Vorzeichen) |
• | Bestimmung und Bildung von Intervallen, Dreiklängen und Skalen |
• | Schriftliche Transponierung eines einfachen vierstimmigen Satzes |
• | Gehörbildung: Erfassen von Intervallen, Akkorden, Skalen und einfachen Rhythmen |
b) | Kirchenmusikgeschichte |
• | Grundwissen der Kirchenmusikgeschichte |
c) | Gottesdienstkunde |
• | Kenntnis reformierter Gottesdienstordnung |
• | Kenntnis des Kirchenjahres |
• | Kenntnis einer anderen evangelischen Gottesdienstordnung |
d) | weitere Bestandteile sind: |
für Organisten und Organistinnen: | |
• | Bedeutung der Orgel im Wandel der Zeiten |
• | Gottesdienstgestaltung mit Orgelmusik |
• | Kenntnisse der Hauptteile der Orgel und ihrer Funktion, insbesondere Kenntnis des Schleifladensystems |
• | Stimmen von Zungenpfeifen (Theorie und Praxis), allgemeine Orgelpflege |
• | Kenntnis der wichtigsten Temperierungen und der Besonderheiten historischer Orgeln |
• | Registrierungskunde |
• | Orgelmusikgeschichte sowie Orgelunterrichtseinheiten in Kleingruppen an verschiedenen Instrumenten |
für Posaunenchorleitung: | |
• | Herkunft des heutigen Posaunenchorwesens |
• | Gottesdienstgestaltung mit Bläsermusik |
• | Kenntnis der einzelnen Blechblasinstrumente in Tonumfang und Klangcharakter |
• | Kenntnis der Konstruktionsmerkmale, Wesen und Bedeutung der Ventile und Züge |
• | Instrumentenpflege |
• | Mundstückfragen |
• | Kenntnis möglicher Bläserchorbesetzungen |
für Chorleitung: | |
• | Grundzüge der Geschichte der Chormusik im evangelischen Gottesdienst |
• | Gottesdienstgestaltung mit Chormusik |
• | Kenntnis des Tonumfangs der einzelnen Stimmen |
• | Kenntnis der physiologischen Elemente der menschlichen Stimme |
• | Stimmpflege |
• | Stimmprobleme |
• | Kenntnis möglicher Chorbesetzungen |
§ 3
Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. | 1Für Organisten und Organistinnen: | |
1. | Orgelspiel (pedaliter und/ oder manualiter, 30 Minuten): | |
• | Vortrag zweier freier Stücke, die von der Prüfungskommission 14 Tage vor der Prüfung aus der bei der Anmeldung eingereichten Repertoireliste ausgewählt und dem Kandidaten/der Kandidatin mitgeteilt werden. | |
• | Vortrag zweier choralgebundener Stücke, die von der Prüfungskommission 14 Tage vor der Prüfung aus der bei der Anmeldung eingereichten Repertoireliste ausgewählt und dem Kandidaten/der Kandidatin mitgeteilt werden. | |
• | Spiel zweier Lieder und zweier Psalmen und der dazugehörigen Choralvorspiele oder Intonationen, die von der Prüfungskommission während der Prüfung aus der bei der Anmeldung eingereichten Repertoireliste ausgewählt werden. | |
• | Vomblattspiel gegebener Psalmen, Lieder und Intonationen. | |
2. | Orgelkunde (mündlich/praktisch, 15 Minuten): | |
• | Kenntnis der Hauptteile der Orgel und ihrer Funktionen | |
• | Kenntnis der wichtigsten Orgelregister und ihrer Verwendung | |
• | Stimmen von Zungenpfeifen (theoretisch und nach Möglichkeit auch praktisch) | |
3. | Gesangbuchkunde (mündlich, 15 Minuten): | |
• | Aufbau des Evangelischen Gesangbuches, Ausgabe für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) | |
• | Kenntnis der wichtigsten Liederdichter und -komponisten oder Liederdichterinnen und -komponistinnen sowie von ihnen verfasster Lieder | |
• | Überblick über die Epochen des Kirchenliedes bis zur Gegenwart | |
• | Entstehung des Reimpsalters und seiner Melodien | |
2Zwei Wochen vor der Prüfung wird dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin als Schwerpunkt ein Liederdichter oder eine Liederdichterin mitgeteilt, dessen oder deren Leben und Schaffen in der entsprechenden (geistes)geschichtlichen Situation im Prüfungsgespräch besonderen Raum einnehmen wird.
2. | 1Für Posaunenchorleitung: | |
1. | Bläserchorleitung (30 Minuten): | |
• | Einspielübungen in der Regel mit Bezug zum Prüfungsstück mit leichtem bis mittelschwerem Schwierigkeitsgrad | |
• | Dirigieren eines dem Ensemble und den zu Prüfenden bekannten Psalms, Chorals eigener Wahl mit Intonationen | |
• | Einstudieren und Dirigieren eines Choralvorspiels oder einer freien Bläsermusik (Literaturbeispiele mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad: „Vorspiele für Bläser zum „EG“, Nr. 70, 68, 288, 306, 330, 334, 449, 510; „Lass dir unser Lob gefallen“, Bd. III, S. 229; „Alte Spielmusik 1“, Nr. 1) | |
2Die Aufgaben werden der Bewerberin oder dem Bewerber zwei Wochen vorher mitgeteilt.
2. | Instrumentalspiel (10-15 Minuten): | |
• | 1Vortrag eines leichten bis mittelschweren solistischen Bläserstückes nach eigener Wahl auch in Begleitung eines anderen Instruments oder der Vortrag eines polyphonen Werkes aus der eingereichten Repertoireliste im solistisch besetzten Ensemble. 2Dieser Prüfungsteil kann auch während eines geistlichen Konzerts, einer Abendmusik, einer Vesper oder eines Gottesdienstes in Anwesenheit der Prüfungskommission abgelegt werden | |
• | Vom-Blatt-Spiel einer choralgebundenen oder freien Bläsermusik | |
• | Tonleiterspiel bis 4 Vorzeichen | |
3. | Nachweis folgender Grundkenntnisse (mündlich 15 Minuten): | |
• | Probenmethodik | |
• | Kenntnis der gebräuchlichen musikalischen Angaben in der Bläserliteratur | |
• | Kenntnis der Hilfsmittel für die praktische Bläserarbeit | |
a) | gebräuchliche Bläserchorliteratur und ihre Verwendung | |
b) | landeskirchliche Einrichtungen und ihre Arbeitsweise zur Unterstützung der Bläserarbeit: | |
Ausschuss für Kirchenmusik Kirchenmusikalische Bibliothek Kirchenmusikalische Fortbildung Posaunenwerk unter Leitung der Landesposaunenwartin/des Landes- posaunenwartes mit folgenden Ange- boten: Ausschüsse der Bläserarbeit auf Sy- nodalverbandsebene Chorleitertreffen Chorbesuche Anfänger- und Ausbilderbetreuung Chorleiterschnupperkurse Bläserlehrgänge Jungbläsertage Thematische Workshops und Seminare Beratung beim Instrumenten- und -Mundstückkauf Literaturempfehlungen | ||
c) | Norddeutsche Chorleiterwoche | |
4. | Gesangbuchkunde: | |
• | Aufbau des Evangelischen Gesangbuches, Ausgabe für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) | |
• | Kenntnis der wichtigsten Liederdichter und Liederdichterinnen sowie Komponisten und Komponistinnen sowie von ihnen verfasster Lieder | |
• | Überblick über die Epochen des Kirchenliedes bis zur Gegenwart | |
• | Entstehung des Reimpsalters und seiner Melodien | |
3Zwei Wochen vor der Prüfung wird dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin als Schwerpunkt ein Liederdichter oder eine Liederdichterin mitgeteilt, dessen oder deren Leben und Schaffen in der entsprechenden (geistes)geschichtlichen Situation im Prüfungsgespräch besonderen Raum einnehmen wird.
3. | 1Für Chorleitung: | |
1. | Chorleitung (30 Minuten): | |
• | Chorische Stimmbildung mit Bezug zum Prüfungsstück | |
• | Einstudieren und Dirigieren (ohne Klavier) eines leichten drei- oder vierstimmigen Chorsatzes (z. B. aus Chorheft 1 oder 2 zum EG) oder eines Psalmensatzes (Cl. Goudimel, J. Crüger) | |
a. | Singen der Einzelstimmen | |
b. | Angeben der Töne mit der Stimmgabel | |
c. | Partiturspiel (fakultativ) | |
• | Einstudieren eines Kanons | |
2. | Singen (15 Minuten): | |
• | Vortrag zweier Lieder aus unterschiedlichen Stilepochen und zweier unbekannterer Psalmen (auswendig erste Strophe, vorbereitet, eventuell mit Begleitung) | |
• | Vom-Blatt-Singen einfacher Chorstimmen | |
• | Kenntnis der Funktionsweise der menschlichen Stimme | |
3. | Nachweis folgender Grundkenntnisse (mündlich, 15 Minuten): | |
• | Probenmethodik | |
• | Stimmumfang im gemischten Chor | |
• | Musikalische Angaben in der Chorliteratur | |
• | Möglichkeiten der „Kantoreipraxis“ und der Aufführungsmöglichkeiten von Psalmensätzen | |
• | Hilfsmittel der Chorarbeit | |
a. | Gebräuchliche Chorsammlungen und deren Verwendung | |
b. | Landeskirchliche Einrichtungen und ihre Arbeitsweise zur Unterstützung der kirchenmusikalischen Arbeit (Ausschuss für Kirchenmusik, Fortbildungsangebote, Landeskirchenmusikdirektor, Landesposaunenwart, kirchenmusikalische Bibliothek usw., Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands) | |
2Die Aufgaben werden dem Bewerber oder der Bewerberin eine Woche vorher mitgeteilt.
4. | Gesangbuchkunde (mündlich, 15 Minuten): | |
• | Aufbau des Evangelischen Gesangbuches; Ausgabe für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) | |
• | Kenntnis der wichtigsten Liederdichter und Liederdichterinnen sowie der Komponisten und Komponistinnen und der von ihnen verfassten Lieder | |
• | Überblick über die Epochen des Kirchenliedes bis zur Gegenwart | |
• | Entstehung des Reimpsalters und seiner Melodien | |
3Zwei Wochen vor der Prüfung wird dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin als Schwerpunkt ein Liederdichter oder eine Liederdichterin mitgeteilt, dessen oder deren Leben und Schaffen in der entsprechenden (geistes)geschichtlichen Situation im Prüfungsgespräch besonderen Raum einnehmen wird.
#§ 4
Bewertung der Prüfung
(1) Für Organisten und Organistinnen
1. | 1Die Ergebnisse der Prüfung nach § 3 in den einzelnen Fächern können mit Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“ und „ungenügend“ bewertet werden. 2Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Teilbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde. 3Teilbereiche, die mit „ungenügend“ bewertet wurden, können frühestens zum nächsten Prüfungstermin im Rahmen einer Nachprüfung wiederholt werden. 4Jede Teilprüfung kann bis zu zweimal wiederholt werden. | ||
2. | Die Bewertung des Orgelspielers erfolgt nach folgenden Kriterien: | ||
a) | Benotung der praktischen Fächer: | ||
1) | (sehr gut) außergewöhnliche Leistungen in souveräner und fehlerloser Gestaltung | ||
2) | (gut) fehlerloses Spiel (ohne Unterbrechung), abgesehen von kleinen Nervositätsfehlern | ||
3) | (befriedigend) flüssiges ununterbrochenes Spiel (ohne Absetzen) mit einigen Fehlern, die nicht störend sind | ||
4) | (ausreichend) ununterbrochenes Spiel mit wiederholten Fehlern | ||
5) | (nicht ausreichend) ständig unterbrochenes und mit Fehlern durchsetztes Spiel | ||
b) | Benotung theoretischer Fächer: | ||
1) | (sehr gut) souveräne Beherrschung des Stoffes und Entwicklung eigener Gedanken | ||
2) | (gut) Präsenz des Stoffes mit sicherem Gedächtnis | ||
3) | (befriedigend) Kenntnis des Stoffes bei entsprechendem „Nachhelfen“ durch die Prüfer | ||
4) | (ausreichend) lückenhafte Kenntnisse, die noch einen Überblick über den Stoff erkennen lassen | ||
5) | (nicht ausreichend) lückenhafte Kenntnisse ohne Überblick über den Stoff | ||
(2) Für Posaunenchorleitung
1. | 1Die Ergebnisse der Prüfung nach § 3 in den einzelnen Fächern können mit Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“ und „ungenügend“ bewertet werden. | |
2Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens ausreichende Leistungen in der Bläserchorleitung und dem Instrumentalspiel erbracht werden. 3Ungenügende Leistungen in Teilbereichen (§ 3, 1-3) können frühestens zum nächsten Prüfungstermin einzeln im Rahmen einer Nachprüfung wiederholt werden. 4Jede Teilprüfung kann bis zu zweimal wiederholt werden. | ||
2. | Die Bewertung der Bläserchorleitung erfolgt nach folgenden Kriterien: | |
a) | Körpersprache, Haltung, Sprache (3 Punkte) | |
• | Haltung, Auftreten, Ausstrahlung | |
• | Sprache | |
• | Gestik, Mimik, Augenkontakt | |
b) | Schlagtechnik (5 Punkte) | |
• | Bereitschaftsstellung | |
• | Einsätze | |
• | Abschlag | |
• | Schlagmodell | |
• | Suggestive Atmung | |
c) | Musikalische Arbeit (5 Punkte) | |
• | Anteil der musikalischen Arbeit | |
• | Einsatz der musikalischen Arbeit zum richtigen Zeitpunkt | |
• | Unterstützung durch das Dirigat | |
• | Ansagen, Hilfen | |
• | Intonation | |
d) | Methodik (4 Punkte) | |
• | Probenaufbau | |
• | Probenablauf | |
• | Inhalte | |
• | Arbeitstempo | |
Das Gesamtergebnis der Bläserchorleitung wird wie folgt festgelegt:
sehr gut | = | 15-17 Punkte | |
gut | = | 11-14 Punkte | |
befriedigend | = | 7-10 Punkte | |
ausreichend | = | 4- 6 Punkte | |
nicht ausreichend | = | weniger als 4 Punkte |
3. | Bewertung des Instrumentalspiels: |
• | 1(sehr gut) außergewöhnliche Leistung in souveräner und fehlerloser Gestaltung. 2Im Ensemblespiel Präsentation von kammermusikalisch sehr überzeugendem Spiel |
• | (gut) fehlerloses Spiel – abgesehen von kleinen Nervositätsfehlern – mit schöner Klangqualität |
• | (befriedigend) flüssiges ununterbrochenes Spiel mit kleinen Aussetzern, die nicht störend sind |
• | (ausreichend) ununterbrochenes Spiel mit mehreren Aussetzern, die den musikalischen Vortrag auffallend beeinträchtigen, aber wieder musikalisch eingefunden |
• | (nicht ausreichend) mangelhafte Tonqualität und mit störenden Fehlern durchsetztes, unsicheres Spiel. |
4. | Bewertung theoretischer Fächer: |
• | (sehr gut) souveräne Beherrschung des Stoffes und Entwicklung eigener Gedanken |
• | (gut) Präsenz des Stoffes mit sicherem Gedächtnis |
• | (befriedigend) Beherrschung des Stoffes bei entsprechendem „Nachhelfen“ durch die Prüfer |
• | (ausreichend) lückenhafte Kenntnisse, die noch einen Überblick über den Stoff erkennen lassen |
• | (nicht ausreichend) lückenhafte Kenntnisse ohne Überblick über den Stoff |
(3) Für Chorleitung
#1. | 1Die Ergebnisse der Prüfung nach § 3 in den einzelnen Fächern können mit Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“ und „ungenügend“ bewertet werden. | |
2Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Teilbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde. 3Ungenügende Leistungen in Teilbereichen (§ 3, 1-4) können frühestens zum nächsten Prüfungstermin im Rahmen einer Nachprüfung wiederholt werden. 4Jede Teilprüfung kann bis zu zweimal wiederholt werden. | ||
2. | Die Bewertung der Chorleitung erfolgt nach folgenden Kriterien: | |
a) | Körpersprache, Haltung, Sprache | |
• | Haltung, Auftreten, Ausstrahlung | |
• | Sprache | |
• | Gestik, Mimik, Augenkontakt | |
b) | Schlagtechnik | |
• | Bereitschaftsstellung | |
• | Einsätze | |
• | Abschlag | |
• | Schlagmodell | |
• | Atmung | |
c) | Musikalische Arbeit | |
• | Stimmliche, textbezogene und musikalische Arbeit | |
• | Vorsingen | |
• | Intonationen | |
• | Unterstützung durch das Dirigat | |
d) | Methodik | |
• | Probenaufbau | |
• | Probenablauf | |
• | Fachliche Informationen | |
• | Arbeitstempo | |
• | Ansagen, Hilfen | |
§ 5
Einspruchsrechte gegen den Verlauf der Prüfung
1Einsprüche gegen den Verlauf der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen können von dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin innerhalb eines Monats an das Moderamen der Gesamtsynode gerichtet werden. 2Dieses entscheidet über den Einspruch im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Kirchenmusik, wobei die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission kein Stimmrecht haben.
#§ 6
Ausstellung eines Zeugnisses
Über die bestandene Prüfung wird vom Moderamen der Gesamtsynode ein Zeugnis ausgestellt.
#§ 7
Gebühren
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.