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Kirchenverordnung
zum Kirchengesetz
über die Prüfung für nebenberufliche
Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen
im Organistendienst, Chorleiterdienst
und als Posaunenchorleiter
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)

vom 24. August 2004

(GVBl. Bd. 18 S. 317)

In Ausführung von § 3 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Prüfung für nebenberufliche Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen im Organistendienst, Chorleiterdienst und als Posaunenchorleiter in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) vom 6. Mai 2004 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 18 S. 262) hat das Moderamen der Gesamtsynode am 24. August 2004 die folgende Kirchenverordnung beschlossen:
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§ 1
Prüfungstermine, Anmeldungsverfahren und Zulassung

( 1 ) Prüfungen finden in der Regel im März und April und im Oktober und November jeden Jahres statt. Die Prüfungstermine werden vom Ausschuss für Kirchenmusik festgesetzt. Anmeldungen für die Prüfung sind bis zum 15. Februar bzw. 15. August beim Ausschuss für Kirchenmusik einzureichen.
( 2 ) Der Anmeldung sind beizufügen:
1.
für Organisten und Organistinnen:
a.
ein pfarramtliches Zeugnis,
b.
ein Bericht des oder der den Bewerber oder die Bewerberin Ausbildenden über Umfang, Dauer und Erfolg der Ausbildung,
c.
der Nachweis über die Wahrnehmung des vollständigen Organistendienstes in mindestens 10 Gottesdiensten,
d.
eine Repertoireliste mit fünf freien Stücken (Schwierigkeitsgrad: J.S. Bach: 8 kleine Präludien und Fugen, Toccata von Pachelbel), fünf choralgebundenen Stücken (Schwierigkeitsgrad: Zachow, Pachelbel. Walther), fünf Chorälen und fünf Reimpsalmen, die erarbeitet worden sind; davon fünf mit einem Choralvorspiel und fünf mit einer Intonation,
e.
es sollen Kopien der Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss von Test 1 und Test 2 der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungen beigefügt werden. Die Tests sollen nicht länger als vier Jahre vor dem Bewerbungsdatum abgelegt worden sein. Der Bewerber oder die Bewerberin soll an mindestens zwei kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) teilgenommen haben.
2.
für Posaunenchorleitung:
a.
ein pfarramtliches Zeugnis,
b.
ein Bericht des Bläsers oder der Bläserin über Dauer und Umfang der bisherigen bläserischen Ausbildung und die Mitwirkung in der kirchlichen Bläserarbeit, aus dem die Zugehörigkeit zu einem Posaunenchor hervorgeht,
c.
ein vom Gemeindepfarrer oder der Gemeindepfarrerin ausgestellter schriftlicher Nachweis über die musikalische Leitung eines Posaunenchores während eines gesamten Gottesdienstes mit Ein- und Ausgangsmusik, Liedbegleitung und mindestens einem Reimpsalm; dem Nachweis ist eine Liste der im Gottesdienst dirigierten Werke beizufügen,
d.
Kopien der Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss von Test 1 und Test 2 der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungen. Die Tests sollen nicht länger als vier Jahre vor dem Bewerbungsdatum abgelegt worden sein. Der Bewerber oder die Bewerberin soll an mindestens zwei kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) teilgenommen haben.
3.
für Chorleitungen:
a.
ein pfarramtliches Zeugnis
b.
ein vom Gemeindepfarrer oder der Gemeindepfarrerin ausgestellter schriftlicher Nachweis über die musikalische Leitung eines Chores während eines gesamten Gottesdienstes (ein Chorsatz, ein Kanon, ein Psalmsatz); dem Nachweis ist eine schriftliche Ausarbeitung der Gottesdienstgestaltung beizufügen,
c.
ein Bericht über Dauer und Umfang der musikalischen Ausbildung und der bisherigen Mitwirkung in einem Kirchenchor/einer Kantorei,
d.
Kopien der Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss von Test 1 und Test 2 der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungen. Die Tests sollen nicht länger als vier Jahre vor dem Bewerbungsdatum abgelegt worden sein. Der Bewerber oder die Bewerberin soll an mindestens zwei kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) teilgenommen haben.
( 3 ) Der Ausschuss für Kirchenmusik entscheidet aufgrund der Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung.
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§ 2
Kirchenmusikalische Aus- und Fortbildung

( 1 ) Die Kurse der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildung zur Vorbereitung auf die D-Prüfung in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) finden in der Regel an zwei Wochenenden im Jahr statt. Sie dienen der Vermittlung elementaren Grundwissens in den Fächern Musiktheorie, Kirchenmusikgeschichte, Gottesdienstkunde und Gesangbuchkunde. Das in den Kursen vermittelte Wissen wird in abschließenden Tests nachgewiesen. Die Kurse stehen Gemeindegliedern der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) offen. Eine Teilnahme ist – auf Antrag beim Ausschuss für Kirchenmusik – auch für Mitglieder anderer Kirchen möglich, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören.
( 2 ) Unterrichtsinhalte der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildung sind:
a)
Musiktheorie
Sichere Kenntnis der Notenkunde (Violin- und Bassschlüssel, Notennamen, Oktav-Bereiche, Notenwerte, Pausenwerte etc.)
Kenntnis der Tonarten und ihrer Vorzeichen
Kenntnis der Tonleitern in Dur und Moll sowie der Kirchentonarten (für Chorleitung auch Singen der Tonleitern bis vier Vorzeichen)
Bestimmung und Bildung von Intervallen, Dreiklängen und Skalen
Schriftliche Transponierung eines einfachen vierstimmigen Satzes
Gehörbildung: Erfassen von Intervallen, Akkorden, Skalen und einfachen Rhythmen
b)
Kirchenmusikgeschichte
Grundwissen der Kirchenmusikgeschichte
c)
Gottesdienstkunde
Kenntnis reformierter Gottesdienstordnung
Kenntnis des Kirchenjahres
Kenntnis einer anderen evangelischen Gottesdienstordnung
d)
weitere Bestandteile sind:
für Organisten und Organistinnen:
Bedeutung der Orgel im Wandel der Zeiten
Gottesdienstgestaltung mit Orgelmusik
Kenntnisse der Hauptteile der Orgel und ihrer Funktion, insbesondere Kenntnis des Schleifladensystems
Stimmen von Zungenpfeifen (Theorie und Praxis), allgemeine Orgelpflege
Kenntnis der wichtigsten Temperierungen und der Besonderheiten historischer Orgeln
Registrierungskunde
Orgelmusikgeschichte sowie Orgelunterrichtseinheiten in Kleingruppen an verschiedenen Instrumenten
für Posaunenchorleitung:
Herkunft des heutigen Posaunenchorwesens
Gottesdienstgestaltung mit Bläsermusik
Kenntnis der einzelnen Blechblasinstrumente in Tonumfang und Klangcharakter
Kenntnis der Konstruktionsmerkmale, Wesen und Bedeutung der Ventile und Züge
Instrumentenpflege
Mundstückfragen
Kenntnis möglicher Bläserchorbesetzungen
für Chorleitung:
Grundzüge der Geschichte der Chormusik im evangelischen Gottesdienst
Gottesdienstgestaltung mit Chormusik
Kenntnis des Tonumfangs der einzelnen Stimmen
Kenntnis der physiologischen Elemente der menschlichen Stimme
Stimmpflege
Stimmprobleme
Kenntnis möglicher Chorbesetzungen
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§ 3
Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
Für Organisten und Organistinnen:
1.
Orgelspiel
(pedaliter und/ oder manualiter, 30 Minuten):
Vortrag zweier freier Stücke, die von der Prüfungskommission 14 Tage vor der Prüfung aus der bei der Anmeldung eingereichten Repertoireliste ausgewählt und dem Kandidaten/der Kandidatin mitgeteilt werden.
Vortrag zweier choralgebundener Stücke, die von der Prüfungskommission 14 Tage vor der Prüfung aus der bei der Anmeldung eingereichten Repertoireliste ausgewählt und dem Kandidaten/der Kandidatin mitgeteilt werden.
Spiel zweier Lieder und zweier Psalmen und der dazugehörigen Choralvorspiele oder Intonationen, die von der Prüfungskommission während der Prüfung aus der bei der Anmeldung eingereichten Repertoireliste ausgewählt werden.
Vomblattspiel gegebener Psalmen, Lieder und Intonationen.
2.
Orgelkunde (mündlich/praktisch, 15 Minuten):
Kenntnis der Hauptteile der Orgel und ihrer Funktionen
Kenntnis der wichtigsten Orgelregister und ihrer Verwendung
Stimmen von Zungenpfeifen (theoretisch und nach Möglichkeit auch praktisch)
3.
Gesangbuchkunde (mündlich, 15 Minuten):
Aufbau des Evangelischen Gesangbuches, Ausgabe für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
Kenntnis der wichtigsten Liederdichter und -komponisten oder Liederdichterinnen und -komponistinnen sowie von ihnen verfasster Lieder
Überblick über die Epochen des Kirchenliedes bis zur Gegenwart
Entstehung des Reimpsalters und seiner Melodien
Zwei Wochen vor der Prüfung wird dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin als Schwerpunkt ein Liederdichter oder eine Liederdichterin mitgeteilt, dessen oder deren Leben und Schaffen in der entsprechenden (geistes)geschichtlichen Situation im Prüfungsgespräch besonderen Raum einnehmen wird.
2.
Für Posaunenchorleitung:
1.
Bläserchorleitung (30 Minuten):
Einspielübungen in der Regel mit Bezug zum Prüfungsstück mit leichtem bis mittelschwerem Schwierigkeitsgrad
Dirigieren eines dem Ensemble und den zu Prüfenden bekannten Psalms, Chorals eigener Wahl mit Intonationen
Einstudieren und Dirigieren eines Choralvorspiels oder einer freien Bläsermusik (Literaturbeispiele mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad: „Vorspiele für Bläser zum „EG“, Nr. 70, 68, 288, 306, 330, 334, 449, 510; „Lass dir unser Lob gefallen“, Bd. III, S. 229; „Alte Spielmusik 1“, Nr. 1)
Die Aufgaben werden der Bewerberin oder dem Bewerber zwei Wochen vorher mitgeteilt.
2.
Instrumentalspiel (10-15 Minuten):
Vortrag eines leichten bis mittelschweren solistischen Bläserstückes nach eigener Wahl auch in Begleitung eines anderen Instruments oder der Vortrag eines polyphonen Werkes aus der eingereichten Repertoireliste im solistisch besetzten Ensemble. Dieser Prüfungsteil kann auch während eines geistlichen Konzerts, einer Abendmusik, einer Vesper oder eines Gottesdienstes in Anwesenheit der Prüfungskommission abgelegt werden
Vom-Blatt-Spiel einer choralgebundenen oder freien Bläsermusik
Tonleiterspiel bis 4 Vorzeichen
3.
Nachweis folgender Grundkenntnisse (mündlich 15 Minuten):
Probenmethodik
Kenntnis der gebräuchlichen musikalischen Angaben in der Bläserliteratur
Kenntnis der Hilfsmittel für die praktische Bläserarbeit
a)
gebräuchliche Bläserchorliteratur und ihre Verwendung
b)
landeskirchliche Einrichtungen und ihre Arbeitsweise zur Unterstützung der Bläserarbeit:
Ausschuss für Kirchenmusik
Kirchenmusikalische Bibliothek
Kirchenmusikalische Fortbildung
Posaunenwerk unter Leitung der
Landesposaunenwartin/des Landes-
posaunenwartes mit folgenden Ange-
boten:
Ausschüsse der Bläserarbeit auf Sy-
nodalverbandsebene
Chorleitertreffen
Chorbesuche
Anfänger- und Ausbilderbetreuung
Chorleiterschnupperkurse
Bläserlehrgänge
Jungbläsertage
Thematische Workshops und Seminare
Beratung beim Instrumenten- und -Mundstückkauf
Literaturempfehlungen
c)
Norddeutsche Chorleiterwoche
4.
Gesangbuchkunde:
Aufbau des Evangelischen Gesangbuches, Ausgabe für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
Kenntnis der wichtigsten Liederdichter und Liederdichterinnen sowie Komponisten und Komponistinnen sowie von ihnen verfasster Lieder
Überblick über die Epochen des Kirchenliedes bis zur Gegenwart
Entstehung des Reimpsalters und seiner Melodien
Zwei Wochen vor der Prüfung wird dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin als Schwerpunkt ein Liederdichter oder eine Liederdichterin mitgeteilt, dessen oder deren Leben und Schaffen in der entsprechenden (geistes)geschichtlichen Situation im Prüfungsgespräch besonderen Raum einnehmen wird.
3.
Für Chorleitung:
1.
Chorleitung (30 Minuten):
Chorische Stimmbildung mit Bezug zum Prüfungsstück
Einstudieren und Dirigieren (ohne Klavier) eines leichten drei- oder vierstimmigen Chorsatzes (z. B. aus Chorheft 1 oder 2 zum EG) oder eines Psalmensatzes (Cl. Goudimel, J. Crüger)
a.
Singen der Einzelstimmen
b.
Angeben der Töne mit der Stimmgabel
c.
Partiturspiel (fakultativ)
Einstudieren eines Kanons
2.
Singen (15 Minuten):
Vortrag zweier Lieder aus unterschiedlichen Stilepochen und zweier unbekannterer Psalmen (auswendig erste Strophe, vorbereitet, eventuell mit Begleitung)
Vom-Blatt-Singen einfacher Chorstimmen
Kenntnis der Funktionsweise der menschlichen Stimme
3.
Nachweis folgender Grundkenntnisse (mündlich, 15 Minuten):
Probenmethodik
Stimmumfang im gemischten Chor
Musikalische Angaben in der Chorliteratur
Möglichkeiten der „Kantoreipraxis“ und der Aufführungsmöglichkeiten von Psalmensätzen
Hilfsmittel der Chorarbeit
a.
Gebräuchliche Chorsammlungen und deren Verwendung
b.
Landeskirchliche Einrichtungen und ihre Arbeitsweise zur Unterstützung der kirchenmusikalischen Arbeit (Ausschuss für Kirchenmusik, Fortbildungsangebote, Landeskirchenmusikdirektor, Landesposaunenwart, kirchenmusikalische Bibliothek usw., Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands)
Die Aufgaben werden dem Bewerber oder der Bewerberin eine Woche vorher mitgeteilt.
4.
Gesangbuchkunde (mündlich, 15 Minuten):
Aufbau des Evangelischen Gesangbuches; Ausgabe für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
Kenntnis der wichtigsten Liederdichter und Liederdichterinnen sowie der Komponisten und Komponistinnen und der von ihnen verfassten Lieder
Überblick über die Epochen des Kirchenliedes bis zur Gegenwart
Entstehung des Reimpsalters und seiner Melodien
Zwei Wochen vor der Prüfung wird dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin als Schwerpunkt ein Liederdichter oder eine Liederdichterin mitgeteilt, dessen oder deren Leben und Schaffen in der entsprechenden (geistes)geschichtlichen Situation im Prüfungsgespräch besonderen Raum einnehmen wird.
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§ 4
Bewertung der Prüfung

( 1 ) Für Organisten und Organistinnen
1.
Die Ergebnisse der Prüfung nach § 3 in den einzelnen Fächern können mit Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“ und „ungenügend“ bewertet werden. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Teilbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde. Teilbereiche, die mit „ungenügend“ bewertet wurden, können frühestens zum nächsten Prüfungstermin im Rahmen einer Nachprüfung wiederholt werden. Jede Teilprüfung kann bis zu zweimal wiederholt werden.
2.
Die Bewertung des Orgelspielers erfolgt nach folgenden Kriterien:
a)
Benotung der praktischen Fächer:
1)
(sehr gut) außergewöhnliche Leistungen in souveräner und fehlerloser Gestaltung
2)
(gut) fehlerloses Spiel (ohne Unterbrechung), abgesehen von kleinen Nervositätsfehlern
3)
(befriedigend) flüssiges ununterbrochenes Spiel (ohne Absetzen) mit einigen Fehlern, die nicht störend sind
4)
(ausreichend) ununterbrochenes Spiel mit wiederholten Fehlern
5)
(nicht ausreichend) ständig unterbrochenes und mit Fehlern durchsetztes Spiel
b)
Benotung theoretischer Fächer:
1)
(sehr gut) souveräne Beherrschung des Stoffes und Entwicklung eigener Gedanken
2)
(gut) Präsenz des Stoffes mit sicherem Gedächtnis
3)
(befriedigend) Kenntnis des Stoffes bei entsprechendem „Nachhelfen“ durch die Prüfer
4)
(ausreichend) lückenhafte Kenntnisse, die noch einen Überblick über den Stoff erkennen lassen
5)
(nicht ausreichend) lückenhafte Kenntnisse ohne Überblick über den Stoff
( 2 ) Für Posaunenchorleitung
1.
Die Ergebnisse der Prüfung nach § 3 in den einzelnen Fächern können mit Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“ und „ungenügend“ bewertet werden.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens ausreichende Leistungen in der Bläserchorleitung und dem Instrumentalspiel erbracht werden. Ungenügende Leistungen in Teilbereichen (§ 3, 1-3) können frühestens zum nächsten Prüfungstermin einzeln im Rahmen einer Nachprüfung wiederholt werden. Jede Teilprüfung kann bis zu zweimal wiederholt werden.
2.
Die Bewertung der Bläserchorleitung erfolgt nach folgenden Kriterien:
a)
Körpersprache, Haltung, Sprache (3 Punkte)
Haltung, Auftreten, Ausstrahlung
Sprache
Gestik, Mimik, Augenkontakt
b)
Schlagtechnik (5 Punkte)
Bereitschaftsstellung
Einsätze
Abschlag
Schlagmodell
Suggestive Atmung
c)
Musikalische Arbeit (5 Punkte)
Anteil der musikalischen Arbeit
Einsatz der musikalischen Arbeit zum richtigen Zeitpunkt
Unterstützung durch das Dirigat
Ansagen, Hilfen
Intonation
d)
Methodik (4 Punkte)
Probenaufbau
Probenablauf
Inhalte
Arbeitstempo
Das Gesamtergebnis der Bläserchorleitung wird wie folgt festgelegt:
sehr gut
=
15-17 Punkte
gut
=
11-14 Punkte
befriedigend
=
7-10 Punkte
ausreichend
=
4- 6 Punkte
nicht ausreichend
=
weniger als 4 Punkte
3.
Bewertung des Instrumentalspiels:
(sehr gut) außergewöhnliche Leistung in souveräner und fehlerloser Gestaltung. Im Ensemblespiel Präsentation von kammermusikalisch sehr überzeugendem Spiel
(gut) fehlerloses Spiel – abgesehen von kleinen Nervositätsfehlern – mit schöner Klangqualität
(befriedigend) flüssiges ununterbrochenes Spiel mit kleinen Aussetzern, die nicht störend sind
(ausreichend) ununterbrochenes Spiel mit mehreren Aussetzern, die den musikalischen Vortrag auffallend beeinträchtigen, aber wieder musikalisch eingefunden
(nicht ausreichend) mangelhafte Tonqualität und mit störenden Fehlern durchsetztes, unsicheres Spiel.
4.
Bewertung theoretischer Fächer:
(sehr gut) souveräne Beherrschung des Stoffes und Entwicklung eigener Gedanken
(gut) Präsenz des Stoffes mit sicherem Gedächtnis
(befriedigend) Beherrschung des Stoffes bei entsprechendem „Nachhelfen“ durch die Prüfer
(ausreichend) lückenhafte Kenntnisse, die noch einen Überblick über den Stoff erkennen lassen
(nicht ausreichend) lückenhafte Kenntnisse ohne Überblick über den Stoff
( 3 ) Für Chorleitung
1.
Die Ergebnisse der Prüfung nach § 3 in den einzelnen Fächern können mit Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“ und „ungenügend“ bewertet werden.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Teilbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde. Ungenügende Leistungen in Teilbereichen (§ 3, 1-4) können frühestens zum nächsten Prüfungstermin im Rahmen einer Nachprüfung wiederholt werden. Jede Teilprüfung kann bis zu zweimal wiederholt werden.
2.
Die Bewertung der Chorleitung erfolgt nach folgenden Kriterien:
a)
Körpersprache, Haltung, Sprache
Haltung, Auftreten, Ausstrahlung
Sprache
Gestik, Mimik, Augenkontakt
b)
Schlagtechnik
Bereitschaftsstellung
Einsätze
Abschlag
Schlagmodell
Atmung
c)
Musikalische Arbeit
Stimmliche, textbezogene und musikalische Arbeit
Vorsingen
Intonationen
Unterstützung durch das Dirigat
d)
Methodik
Probenaufbau
Probenablauf
Fachliche Informationen
Arbeitstempo
Ansagen, Hilfen
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§ 5
Einspruchsrechte gegen den Verlauf der Prüfung

Einsprüche gegen den Verlauf der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen können von dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin innerhalb eines Monats an das Moderamen der Gesamtsynode gerichtet werden. Dieses entscheidet über den Einspruch im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Kirchenmusik, wobei die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission kein Stimmrecht haben.
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§ 6
Ausstellung eines Zeugnisses

Über die bestandene Prüfung wird vom Moderamen der Gesamtsynode ein Zeugnis ausgestellt.
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§ 7
Gebühren

Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.