.Allgemeine Verwaltungsanordnung
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Allgemeine Verwaltungsanordnung
des Landeskirchenrates
zur Anwendung der Kirchenübertrittsvereinbarung
zwischen der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
und der Evangelisch-reformierten Kirche
in Nordwestdeutschland
vom 29. November 1977
vom 28. April 2006
(GVBl. Bd. 14 S. 324)
Mit Zustimmung des Landeskirchenvorstandes gemäß § 101 Abs. 1 der Kirchenverfassung erlässt der Landeskirchenrat zur Anwendung der vorstehend abgedruckten Kirchenübertrittsvereinbarung zwischen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland folgende Anordnung:
#- 1 Die Übertrittserklärung ist zunächst als Erklärung des Übertrittswillens zu verstehen. 2 Sie bewirkt nicht unmittelbar die neue Kirchenzugehörigkeit. 3 Diese wird durch Beschluss des Kirchenrats erworben.
- Für die Aufnahme des Übertretenden enthält das staatliche Recht keine Bestimmungen.
- 1 Die Abschrift der Übertrittserklärung wird dem Standesbeamten in pfarramtlich beglaubigter Form von der Kirchengemeinde übersandt. 2 Die Wirksamkeit der Übertrittserklärung nach staatlichem Recht (Austritt aus der verlassenen Kirche) tritt mit dem Eingang der Abschrift der Übertrittserklärung bei dem Standesbeamten ein. 3 Dennoch gilt der Übertretende für die kirchliche Praxis mit der Aufnahme als Kirchenmitglied der aufnehmenden Kirche; die Kirchensteuerpflicht richtet sich allerdings nach der Wirksamkeit des Übertritts nach staatlichem Recht. 4 (Die neu begründete Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Übertrittserklärung wirksam geworden ist.)
- 1 Das staatliche Recht lässt auch zu, dass eine Übertrittserklärung durch notarielle Urkunde der Kirchengemeinde zugesandt wird. 2 Wegen der Klärung der Aufnahmevoraussetzungen wird der Übertrittswillige zum Gespräch eingeladen. 3 Nach der Aufnahme wird die notarielle Urkunde in beglaubigter Abschrift dem Standesbeamten zugeleitet.
- 1 Wenn ein vollzogener Übertritt rückgängig gemacht werden soll, wird wie beim Übertritt verfahren. 2 Die Zurücknahme der gerade abgegebenen Erklärung wird selten vorkommen; eine solche Rücknahmeerklärung hätte vor Vollzug der Aufnahme die Wirkung, dass die frühere Kirchenmitgliedschaft fortbesteht.
- Bei der Klärung der Voraussetzungen für die Aufnahme hat die Kirchengemeinde auch Verbindung zu der Kirchengemeinde aufzunehmen, die der Übertrittswillige verlassen will.
- 1 Der Übertretende wird darauf hingewiesen, dass er – unter Vorlage der ihm vom Standesbeamten erteilten „Übertrittsbescheinigung“ – die Eintragung der neuen, zutreffenden Konfessionsbezeichnung, „ev.-ref.“, in die Steuerkarte zu veranlassen hat. 2 Je nach örtlichen Gegebenheiten veranlasst die Kirchengemeinde, das Rentamt oder der Landeskirchenrat die Benachrichtigung des Meldeamtes und die Berichtigung der eigenen Unterlagen. 3 Der Übertretende wird auch darauf hingewiesen, dass er bei seinen Steuerunterlagen (Einkommensteuererklärung) das Konfessionsmerkmal „ev.-ref.“ anzugeben hat.
- Die standesamtliche „Übertrittsbescheinigung“ hat lediglich Bedeutung für den Bereich des staatlichen Rechts (Ende der an die Kirchenmitgliedschaft in der verlassenen Kirche geknüpften Rechte und Pflichten nach staatlichem Recht).
- Der Übertritt läuft demnach wie folgt ab:
- Erklärung über den Übertritt – Formularsatz 1
- Benachrichtigung der Ev.-luth. Kirchengemeinde – Formularsatz 2
- Aufnahme des Übertrittswilligen durch den Kirchenrat – Kirchenratsprotokoll
- Benachrichtigung des Standesamtes – Formularsatz 1
- Benachrichtigung des Meldeamts, Rentamts oder Landeskirchenrats – Formularsatz 2
- Benachrichtigung der Ev.-luth. Kirchengemeinde – Formularsatz 1
- Formulare werden den Kirchengemeinden durch Rundschreiben übersandt.
- Alle Ausfertigungen der Übertrittserklärung und die Mitteilung an das Meldeamt werden gesiegelt.
- Bei dem Übertritt aus einer evangelisch-reformierten Gemeinde in die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sollte die Taufgemeinde wie im Falle des Kirchenaustritts benachrichtigt werden – Formularsatz 2.
- Diese Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Übertrittsvereinbarung in Kraft.
Anlage 1
###Formularsatz 1
Evangelisch(e)-reformierte Kirchengemeinde | Ort, Datum |
Erklärung über den Übertritt
von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in
eine Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde
von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in
eine Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde
Es erschein(t)en ausgewiesen durch Ausweis
Vornamen, Familienname (ggf. auch Geburtsname, Beruf, Geburtstag und -ort, Wohnung, Wohnort)
und erklärt – erklären: Ich – Wir möchte(n) meinen (unseren) Bekenntnisstand ändern und von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in die Evangelisch(e)-reformierte Kirchengemeindeder Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland übertreten.
Diese Erklärung erstreckt sich auf – das – die nachstehend aufgeführte(n), unter unserem – meinem Sorgerecht stehende(n) noch nicht 14 Jahre alte(n) Kind(er): (Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist auch seine – vorherige – Einwilligung zum Übertritt erforderlich).
Vornamen, Familienname, Geburtstag und -ort
Vermerk über vorliegende Genehmigungen und Einwilligungen
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben | ||
Unterschrift des – der Erklärenden | Siegel | Unterschrift |
Bei Erklärenden, die verheiratet oder verheiratet gewesen sind: Kennzeichen und Führungsort des Familienbuches, Eheschließung am, Standesamt-Nr.
Ort, Datum
Beglaubigt | |
Unterschrift | Siegel |
1. Ausfertigung: z. d. A. | |
2. Ausfertigung: Beglaubigte Abschrift für den Standesbeamten | |
3. Ausfertigung: Beglaubigte Abschrift für die Ev.-luth. Kirchengemeinde |
Anlage 2
###Formularsatz 2
Evangelisch(e)-reformierte Kirchengemeinde | Plz., Ort, Datum |
1. An die Ev.-luth. Kirchengemeinde | |
2. An das Einwohnermeldeamt | |
3. An den Landeskirchenrat |
Betr.: Kirchenübertritt
Sehr geehrte Damen und Herren!
zu 1 O | Folgende Person(en) beabsichtig(t)(en) in die Evangelisch-reformierte Kirche überzutreten. |
zu 2 O | 1 Folgende Person(en) sind von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in die Evangelisch-reformierte Kirche übergetreten. 2 Es wird gebeten, Ihre Meldeunterlagen (Kartei, Adrema, Datenverarbeitung) entsprechend zu ändern. |
zu 3 O | Folgende Person(en) sind von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in die Evangelisch-reformierte Kirche übergetreten. |
Zutreffenden Text ankreuzen!
Name, Vorname, Geb.-Datum, Geb.-Ort, Taufort, Wohnort, Straße, Haus-Nr.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift | Siegel |