.Geschäftsordnung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Geltungszeitraum von: 06.05.2004
Geltungszeitraum bis: 22.04.2009
Geschäftsordnung
für die Gesamtsynode
der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland)
vom 6. Mai 2004
(GVBl. Bd. 18 S. 264)
Die Gesamtsynode hat gemäß § 70 Abs. 4 der Kirchenverfassung die folgende
Geschäftsordnung
beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Einberufung, Einladung
(
1
)
1 Die Gesamtsynode wird in der Regel zweimal jährlich auf Beschluss des Moderamens einberufen. 2 Eine zusätzliche Einberufung ist erforderlich, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder der Gesamtsynode, von den Moderamen eines Drittels der Synoden oder von den Kirchenräten/Presbyterien eines Drittels der Kirchengemeinden verlangt wird (§ 70 Abs. 1 der Kirchenverfassung). 3 Die Einberufung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(
2
)
1 Die Einladung erfolgt durch den Präses oder die Frau Präses der Gesamtsynode spätestens vier Wochen vor Beginn der Tagung. 2 Die vom Moderamen beschlossene vorläufige Tagesordnung und die bereits vorliegenden Vorlagen werden beigefügt. 3 Die Tagung soll in den Kirchengemeinden im Gottesdienst des vorausgehenden Sonntags abgekündigt werden. 4 Mit der Abkündigung wird eine Fürbitte verbunden (§§ 70 Abs. 3, 57 Abs. 2 der Kirchenverfassung).
(
3
)
1 Die Versammlungen der Gesamtsynode an einem Tage sind eine Sitzung. 2 Eine Tagung der Gesamtsynode besteht aus einer oder mehreren Sitzungen.
#§ 2
Andachten, Gottesdienst
1 Jede Sitzung der Gesamtsynode wird mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen (§§ 57 Abs. 3, 70 Abs. 3 der Kirchenverfassung). 2 Während jeder Tagung der Gesamtsynode findet ein Gottesdienst mit der Feier des Abendmahls statt (§ 70 Abs. 2 der Kirchenverfassung).
#§ 3
Eröffnung
(
1
)
Nach der Andacht (§ 2 Satz 1) erklärt der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Gesamtsynode die Tagung für eröffnet.
(
2
)
1 Zu Beginn der Tagung wird durch Namensaufruf die Beschlussfähigkeit festgestellt. 2 Zur Beschlussfähigkeit ist neben der ordnungsgemäßen Einladung, die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich (§ 57 Abs. 3 Satz 4 der Kirchen Verfassung). 3 Während derselben Tagung braucht die Beschlussfähigkeit nur erneut festgestellt zu werden, wenn sie ausdrücklich angezweifelt wird.
(
3
)
Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit der Gesamtsynode verpflichtet der Vorsitzende oder die Vorsitzende die erstmalig teilnehmenden Mitglieder einzeln durch Handschlag, nachdem er oder sie den Wortlaut des Versprechens (§ 55 der Kirchenverfassung) vorgelesen hat.
#§ 4
Legitimation
(
1
)
1 Die Gesamtsynode bildet zu Beginn ihrer ersten Tagung einen Ausschuss aus drei Mitgliedern, der die Berechtigung aller von den Synodalverbänden gemeldeten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesamtsynode in der Gesamtsynode prüft und ihr berichtet. 2 Bis zur endgültigen Entscheidung der Gesamtsynode über die Legitimation gelten die von den Synodalverbänden gemeldeten Mitglieder als legitimiert.
(
2
)
Vor der Einladung zur ersten Tagung der Gesamtsynode hat der Legitimationsausschuss die Legitimation aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Gesamtsynode vorzuprüfen.
(
3
)
An der ersten Tagung einer Gesamtsynode nehmen die Mitglieder des bisherigen Moderamens, die der Gesamtsynode nicht mehr angehören, mit beratender Stimme teil.
#§ 5
Wahlen zum Moderamen
(
1
)
1 In der ersten Tagung einer Gesamtsynode wird nach der Besprechung des Berichts der Präses oder die Frau Präses gewählt (§ 72 Abs. 2 Satz 1 der Kirchen Verfassung). 2 Stehen sowohl der bisherige Präses oder die bisherige Frau Präses als auch seine oder ihre beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zur Wahl, übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Gesamtsynode, das nicht zur Wahl steht, bis zur Erledigung dieser Wahl den Vorsitz der Gesamtsynode. 3 Nach seiner oder ihrer Wahl übernimmt der Präses oder die Frau Präses den Vorsitz der Gesamtsynode.
1 Anschließend werden die sieben Beisitzer oder Beisitzerinnen des Moderamens in einzelnen Wahlgängen gewählt. 2 Bis zum Abschluss der letzten dieser Wahlen bleiben die Beisitzer oder Beisitzerinnen des bisherigen Moderamens im Amt.
(
2
)
1 Das neugewählte Moderamen macht der Gesamtsynode Vorschläge für die Wahl der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des Präses oder der Frau Präses. 2 Im Anschluss hieran sind die Wahlen durchzuführen. 3 Bis zur Wahl der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des Präses oder der Frau Präses bleiben die bisherigen Inhaber dieser Ämter geschäftsführend im Amt.
(
3
)
Sind zwei Mitglieder des Tagungsvorstandes der Gesamtsynode (§ 73 der Kirchenverfassung) an der Teilnahme an einer Sitzung der Gesamtsynode verhindert, treten in der Reihenfolge ihres Alters zwei der weiteren Beisitzer oder Beisitzerinnen, an ihre Stelle.
#§ 6
Wahl des Kirchenpräsidenten/der Kirchenpräsidentin oder des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
(
1
)
1 Wenn die Stelle des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin oder die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin zu besetzen ist, bereitet das Moderamen die Wahl vor. 2 Es entscheidet über die Frage einer Ausschreibung und führt die erforderlichen Verhandlungen mit Bewerbern oder Bewerberinnen oder in Aussicht genommenen Personen. 3 Der Gesamtsynode darf nur vorgeschlagen werden, wer nach genauer Unterrichtung über alle Anstellungsbedingungen schriftlich uneingeschränkt erklärt hat, dass er oder sie im Falle seiner oder ihrer Wahl diese annehmen werde.
(
2
)
1 Das Moderamen hat den Mitgliedern der Gesamtsynode den oder die Namen des oder der Vorgeschlagenen mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wahltermin mit einer kurzen Vorstellung der Person oder Personen und Begründung des Vorschlags mitzuteilen. 2 Jedes Mitglied der Gesamtsynode hat das Recht, bis zu vier Wochen vor dem vorgesehenen Wahltermin einen weiteren Vorschlag mit einer kurzen Vorstellung der Person und Begründung des Vorschlags beim Moderamen einzureichen, wenn der oder die Vorgeschlagene schriftlich uneingeschränkt erklärt hat, dass er oder sie im Falle seiner oder ihrer Wahl diese annehmen werde. 3 Jeder weitere Vorschlag soll nach Prüfung durch das Moderamen den Mitgliedern der Gesamtsynode unverzüglich mitgeteilt werden.
#§ 7
Berufung in die Gesamtsynode
(
1
)
Die Gesamtsynode kann für die Dauer einer Wahlperiode bis zu drei zusätzliche Mitglieder berufen (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 Kirchenverfassung).
(
2
)
In die Tagesordnung einer jeden ersten Tagung einer Gesamtsynode ist als Gegenstand „Berufungen in die Gesamtsynode nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung“ aufzunehmen.
(
3
)
1 Die Gesamtsynode entscheidet zunächst darüber, ob sie Berufungen vorzunehmen wünscht. 2 Die Mitglieder der Gesamtsynode haben die Möglichkeit, Vorschläge für die Berufung zu machen. 3 Gegebenenfalls beauftragt die Gesamtsynode das Moderamen, die Berufung unter Berücksichtigung der Aussprache vorzubereiten.
#§ 8
Niederschrift, Schreib- und technischer Dienst
(
1
)
1 Von jeder Tagung der Gesamtsynode wird eine Niederschrift erstellt. 2 Diese enthält neben Ort, Beginn und Ende der Sitzungen jeweils die Tagesordnung und die zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen gefassten Beschlüsse bzw. die Ergebnisse von Wahlen. 3 Zu protokollieren sind ferner die in der Fragestunde behandelten Fragen und die dazu von Moderamen gegebenen Antworten einschließlich der Zusatzfragen und der von der Gesamtsynode zusätzlich zugelassenen Fragen.
(
2
)
1 Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse können in einem nichtöffentlichen Protokoll zusammengefasst werden, das nur von den Mitgliedern der Gesamtsynode eingesehen werden darf. 2 Der Tagungsvorstand der Gesamtsynode entscheidet, ob ein nichtöffentliches Protokoll angefertigt wird.
(
3
)
1 Für die Abfassung und Beglaubigung der Niederschrift der Gesamtsynode ist der Tagungsvorstand verantwortlich. 2 Zu seiner Hilfe bei der Abfassung der Niederschriften beruft das Moderamen mindestens zwei Personen, die der Gesamtsynode nicht angehören.
(
4
)
1 Einwendungen gegen das Protokoll sind binnen zwei Wochen nach Erhalt des vorläufigen Protokolls schriftlich an den Tagungsvorstand zu richten. 2 Über Einwendungen, die mit der zweiten Fassung des Protokolls nicht ausgeräumt sind oder die sich auf die im vorläufigen Protokoll vorgenommenen Korrekturen beziehen, entscheidet die Gesamtsynode zu Beginn ihrer nächsten Tagung.
(
5
)
1 Tonbandaufzeichnungen der Gesamtsynode werden vom Kirchenamt mindestens zehn Jahre aufbewahrt. 2 Die Tonbänder stehen den Mitgliedern der Gesamtsynode und Rednern zur Verfügung; etwaige Nachschriften dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Präses oder der Frau Präses angefertigt, weitergegeben oder veröffentlicht werden.
(
6
)
Das Kirchenamt ist für die technische Vorbereitung und Durchführung der Gesamtsynode und die Sitzungen ihrer Ausschüsse, einschließlich des Schreib- und Saaldienstes, verantwortlich; der Präses oder die Frau Präses kann insoweit Weisungen erteilen.
#§ 9
Sitzungen
(
1
)
Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden angesetzt, eröffnet und geschlossen.
(
2
)
1 Wer an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert sein wird, teilt dies unverzüglich über das Kirchenamt dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden mit. 2 Bei zeitweiser Verhinderung ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende zu unterrichten.
(
3
)
Nach der Eröffnung der Sitzung macht der Vorsitzende oder die Vorsitzende seine oder ihre geschäftlichen Mitteilungen an die Gesamtsynode.
#§ 10
Tagesordnung
(
1
)
1 Über die vorläufige Tagesordnung für die erste Sitzung einer Tagung beschließt das Moderamen. 2 Die Tagesordnung der nächsten Sitzung gibt der Vorsitzende oder die Vorsitzende jeweils am Schluss einer Sitzung bekannt. 3 Über Einwendungen hiergegen entscheidet die Gesamtsynode.
(
2
)
Es darf nur über Gegenstände, die in der Tagesordnung enthalten sind, verhandelt werden.
(
3
)
1 Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. 2 Sie sind sofort zu beraten und zu entscheiden.
(
4
)
Mit Zustimmung der Gesamtsynode kann in einer Sitzung, in der die Bildung eines Ausschusses beschlossen worden ist, über die Besetzung dieses Ausschusses entschieden werden.
(
5
)
1 Anträge der Mitglieder, die während einer Tagung ohne Bezug auf einen Gegenstand der Tagesordnung an die Gesamtsynode gerichtet werden sollen, müssen schriftlich dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden überreicht werden, der oder die sie in der Sitzung verliest und sofort die Unterstützungsfrage stellt. 2 Erklären nicht mindestens fünf Mitglieder die Unterstützung, ist der Antrag erledigt. 3 Der genügend unterstützte Antrag kommt auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen, sofern nicht die Gesamtsynode die sofortige Behandlung beschließt.
#§ 11
Anträge, Vorlagen
(
1
)
Kirchenräte/Presbyterien, Synoden und deren Moderamen, jeweils mindestens fünf Mitglieder der Gesamtsynode sowie deren Moderamen können Anträge an die Gesamtsynode stellen.
(
2
)
1 Das Moderainen hat alle an die Gesamtsynode gerichteten Anträge vorzuberaten und sie zur Entscheidung vorzulegen. 2 Es bereitet die Verhandlungen der Gesamtsynode vor und erarbeitet die erforderlichen Vorlagen (§ 74 Nr. 1 der Kirchenverfassung).
(
3
)
Das Moderamen entscheidet, ob eine Angelegenheit vor der Beratung der Gesamtsynode, den Gemeinden und Synodalverbänden zur Stellungnahme vorzulegen ist (§ 4 Nr. 6 der Kirchenverfassung).
(
4
)
Zur Vorbereitung von Vorlagen kann das Moderamen Anträge zur Bearbeitung an Ausschüsse überweisen, den Kirchenpräsidenten oder die Kirchenpräsidentin mit Vorarbeiten beauftragen und Sachverständige hören.
#§ 12
Beratung
(
1
)
Auf die Erklärung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, dass die Verhandlung über einen Gegenstand eröffnet sei, folgt die Beratung.
(
2
)
1 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende erteilt in der Regel zunächst dem Antragsteller oder der Antragstellerin oder einem oder einer von diesem oder dieser Beauftragten das Wort zur Einbringung des Antrages oder der Vorlage. 2 Wenn der Antrag oder die Vorlage einem Ausschuss überwiesen gewesen ist, ist anschließend dessen Sprecher oder Sprecherin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(
3
)
1 Der Beratung der einzelnen Abschnitte oder Teile eines Antrages oder einer Vorlage geht in der Regel eine Beratung über das Ganze voraus. 2 Diese beschränkt sich auf die in Betracht kommenden allgemeinen Gesichtspunkte und schließt ohne Abstimmung.
(
4
)
1 Anträge (Überweisungsanträge, Änderungsanträge, Eventualanträge), die sich auf den zur Beratung stehenden Gegenstand beziehen, können nur bei dessen Beratung und, wenn der Gegenstand in mehrere Abschnitte zerlegt und die Beratung auf einen dieser Abschnitte beschränkt worden ist, nur bei der Beratung dieses Abschnitts gestellt werden. 2 Sie bedürfen keiner weiteren Unterstützung.
(
5
)
1 Anträge sind einem Mitglied des Tagungsvorstandes in schriftlicher Fassung zu übergeben. 2 Dem Antragsteller oder der Antragstellerin ist die Zurücknahme gestattet, bis der Antrag zur Abstimmung gestellt ist. 3 Zurückgenommene Anträge können, solange der Gegenstand verhandelt wird, von anderen Mitgliedern aufgenommen werden.
(
6
)
1 Die Beratung ist geschlossen, wenn der Vorsitzende oder die Vorsitzende, weil keine zulässigen weiteren Wortmeldungen vorliegen, den Schluss ausspricht. 2 Der Antragsteller oder die Antragstellerin (Absatz 2) und der Sprecher oder die Sprecherin des Ausschusses (Absatz 2) haben Gelegenheit zu einem Schlusswort.
#§ 13
Abstimmungen
(
1
)
1 Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt. 2 Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein abgegebenen Stimmen gefasst. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(
2
)
1 Wenn über eine Mehrheit von Anträgen abzustimmen ist, kündigt der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmungen an. 2 Überweisungsanträge und Änderungsanträge werden vor den Anträgen, auf die sie sich beziehen, zur Abstimmung gestellt, weitergehende Anträge vor solchen, die eine geringere Abweichung vom Hauptantrag enthalten. 3 Über einen Eventualantrag wird abgestimmt, nachdem der Antrag abgelehnt worden ist, auf den er sich bezieht.
(
3
)
Gegen Art und Reihenfolge der Abstimmungen können sofort nach deren Ankündigung Einwendungen erhoben werden, über die, wenn der Vorsitzende oder die Vorsitzende nicht auf sie eingeht, auf Antrag die Gesamtsynode entscheidet.
(
4
)
1 Sind Änderungsanträge angenommen worden, wird über den Hauptantrag mit den beschlossenen Änderungen abgestimmt. 2 Wird der Hauptantrag abgelehnt, sind schon angenommene Änderungen gegenstandslos.
(
5
)
Nachdem über die einzelnen Abschnitte, Paragrafen oder Absätze einer Vorlage oder eines Antrages je gesondert abgestimmt worden ist, wird über die Vorlage einschließlich der angenommenen Änderungen im Ganzen abgestimmt.
(
6
)
1 Ist ein Abstimmungsergebnis zweifelhaft, erfolgt Zählung. 2 Das durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit den Beisitzern oder Beisitzerinnen festgestellte und verkündete Ergebnis der Zählung ist nicht anfechtbar.
(
7
)
1 Grundsätzlich wird offen durch Handaufheben abgestimmt. 2 Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern der Gesamtsynode ist offen unter Namensnennung oder auf Antrag eines Mitgliedes mit Stimmzetteln abzustimmen. 3 Das Verlangen auf schriftliche Abstimmung hat Vorrang.
(
8
)
Die Gesamtsynode kann einen noch nicht ausgeführten Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder aufheben (§§ 70 Abs. 3, 57 Abs. 5 und 31 Abs. 3 der Kirchenverfassung).
(
9
)
Bei der Bekanntgabe von Beschlüssen ist § 51 Abs. 3 der Kirchenverfassung (Minderheitenvotum) zu beachten.
#§ 14
Wahlen, Abberufungen
(
1
)
1 Bei Wahlen ist der Kandidat oder die Kandidatin gewählt, der oder die die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Gesamtsynode (§ 67 Abs. 1 der Kirchenverfassung) erhält.
2 Werden mehr als zwei Wahlgänge erforderlich, so steht ab dem dritten Wahlgang der Kandidat oder die Kandidatin nicht mehr zur Wahl, der oder die in dem vorhergehenden Wahlgang die geringste Stimmenzahl erreicht hat. 3 Dies gilt auch, wenn mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen die geringste Stimmenzahl erhalten.
2 Werden mehr als zwei Wahlgänge erforderlich, so steht ab dem dritten Wahlgang der Kandidat oder die Kandidatin nicht mehr zur Wahl, der oder die in dem vorhergehenden Wahlgang die geringste Stimmenzahl erreicht hat. 3 Dies gilt auch, wenn mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen die geringste Stimmenzahl erhalten.
(
2
)
1 Wahlen können durch Zuruf vollzogen werden, wenn für jeden zu Wählenden oder jede zu Wählende nicht mehr als ein Vorschlag gemacht wird und kein Mitglied der Gesamtsynode geheime Wahl wünscht. 2 Die Wahl der Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie der synodalen Vertreter oder Vertreterinnen in Organe, Werke und Einrichtungen gliedkirchlicher Zusammenschlüsse erfolgt geheim mit Stimmzetteln (§ 70 Abs. 3 der Kirchenverfassung).
(
3
)
Abberufungen von Mitgliedern des Moderamens der Gesamtsynode regeln sich nach §§ 62, 77 der Kirchenverfassung.
#§ 15
Redeordnung
(
1
)
1 Jedes Mitglied, das zu einem Gegenstand sprechen will, meldet sich zu Wort. 2 Die Redner und Rednerinnen erhalten nach der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort. 3 Melden sich mehrere gleichzeitig, bestimmt der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Reihenfolge, in der sie das Wort erhalten. 4 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann zu kurzen, tatsächlichen Berichtigungen und Auskünften das Wort auch außerhalb der Reihenfolge erteilen.
(
2
)
1 Eingeladene Gäste der Gesamtsynode erhalten die Gelegenheit zu einem kurzen Grußwort. 2 Die Gesamtsynode kann ihnen und anderen Personen, die Gemeindeglieder sind, zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Stellungnahme oder die Teilnahme mit beratender Stimme einräumen.
(
3
)
1 Nur der Vorsitzende oder die Vorsitzende darf einen Redner oder eine Rednerin unterbrechen, dem oder der er oder sie das Wort erteilt hat. 2 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat gegebenenfalls unnötige Weitläufigkeit, Wiederholen des schon Gesagten, Abschweifen vom Gegenstand und das Ablesen von Reden möglichst zu verhindern und zur Einhaltung der Redeordnung aufzufordern. 3 Wird diese Aufforderung wiederholt nicht beachtet, entscheidet die Gesamtsynode, ob sie den Redner oder die Rednerin länger anhören will.
(
4
)
Will der Vorsitzende oder die Vorsitzende das Wort zur Sache ergreifen, muss er oder sie den Vorsitz an seinen Stellvertreter oder seine Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin übertragen.
(
5
)
1 Die Gesamtsynode kann durch Beschluss die Redezeit auf eine bestimmte Zeit begrenzen. 2 Die Gesamtsynode kann auf Antrag eines Mitglieds, das nicht zur Sache gesprochen hat, den Schluss der Rednerliste oder den Schluss der Aussprache beschließen. 3 Vor der Beratung über Anträge auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Aussprache verliest der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Rednerliste und die vorliegenden Anträge.
(
6
)
1 Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. 2 Der Redner oder die Rednerin darf nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen ihn oder sie geführt wurden, oder eigene Ausführungen berichtigen. 3 Er oder sie darf nicht zur Sache selbst sprechen. 4 Persönliche Erklärungen können auch zu Protokoll gegeben werden.
#§ 16
Handhabung der äußeren Ordnung
(
1
)
1 Die Verhandlungen der Gesamtsynode sind öffentlich, sofern die Gesamtsynode nicht für besondere Gegenstände Vertraulichkeit beschließt (§§ 70 Abs. 1, 57 Abs. 3 der Kirchenverfassung). 2 Personaldebatten und die Aussprache über Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit sind immer vertraulich.
(
2
)
1 Die Handhabung der äußeren Ordnung während der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden sowohl gegenüber den Mitgliedern der Gesamtsynode als auch den Gästen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Zuhörern und Zuhörerinnen. 2 Die Mitglieder des Tagungsvorstandes haben den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu unterstützen.
(
3
)
1 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann ein Mitglied der Gesamtsynode zur Ordnung rufen. 2 Dem Betroffenen oder der Betroffenen steht die sofortige Anrufung der Gesamtsynode zu, deren Entscheidung endgültig ist.
(
4
)
1 Teilnehmer an der Sitzung der Gesamtsynode, die nicht Mitglieder sind, dürfen den Gang der Verhandlungen nicht durch Zeichen des Beifalls oder des Missfallens beeinflussen. 2 Wenn trotz wiederholter Mahnungen des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden solche Einwirkungsversuche fortgesetzt werden, kann der Vorsitzende oder die Vorsitzende einzelne oder alle Zuhörer oder Zuhörerinnen für die Dauer der Behandlung des betreffenden Tagesordnungspunktes von der Teilnahme ausschließen.
(
5
)
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen, wenn eine angemessene Weiterführung nicht gewährleistet ist.
#§ 17
Berichte des Moderamens
(
1
)
Das Moderamen erstattet zu Beginn einer jeden Tagung der Gesamtsynode einen Bericht über seine Tätigkeit und über die innere und äußere Lage der Kirche, den die Gesamtsynode erörtert (§ 69 Abs. 1 Nr. 3 der Kirchenverfassung).
(
2
)
1 In der Mitte der Amtszeit einer Gesamtsynode enthält der Bericht eine umfassende Darstellung der kirchlichen Aufgaben und Tätigkeiten auf der Grundlage von Berichten der Synodalverbände, des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin, der Synodalausschüsse und der Beauftragten des Moderamens. 2 Zur ersten Tagung einer neuen Gesamtsynode erstattet das bisherige Moderamen einen zusammenfassenden Bericht.
#§ 18
Fragestunde
(
1
)
1 In der Tagesordnung jeder Tagung der Gesamtsynode ist spätestens für den zweiten Sitzungstag eine Fragestunde vorzusehen. 2 In dieser Fragestunde kann jedes Mitglied der Gesamtsynode Fragen an das Moderamen richten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gegenständen der Tagesordnung stehen.
(
2
)
1 Fragen an das Moderamen sind bis zu zwei Wochen vor Beginn der Tagung schriftlich beim Kirchenamt einzureichen. 2 Auf die Beantwortung während der Synodaltagung können mündliche Zusatzfragen gestellt werden, die in Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(
3
)
Andere Fragen können mit Zustimmung der Gesamtsynode zugelassen werden.
(
4
)
1 Alle Fragen sind, soweit möglich, während der Tagung der Gesamtsynode zu beantworten. 2 Ist die Beantwortung einer Frage während der Tagung der Gesamtsynode nicht möglich, erfolgt die Beantwortung innerhalb eines Monats nach Schluss der Gesamtsynode durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder der Gesamtsynode.
#§ 19
Bildung von Ausschüssen
(
1
)
1 Die Gesamtsynode wählt während ihrer ersten Tagung: den Legitimationsausschuss, den Finanzausschuss, den Rechtsausschuss, den Rechnungsprüfungsausschuss sowie die von ihr zu wählenden Mitglieder des Diakonieausschusses (§ 5 Abs. 2 des Diakoniegesetzes), des Jugendausschusses (§ 5 Abs. 2 des Jugendgesetzes) und des Ausschusses für Frauenarbeit (§ 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Frauenarbeit). 2 Die Gesamtsynode kann weitere Ausschüsse zur Bearbeitung besonderer Sachgebiete berufen.
(
2
)
1 Wählbar sind die Mitglieder der Gesamtsynode und deren Ersatzmitglieder (§ 68 der Kirchenverfassung). 2 Die Mitgliedschaft in Synodalausschüssen sollte möglichst auf die Zugehörigkeit zu zwei Ausschüssen beschränkt werden. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, beruft das Moderamen auf Vorschlag des Ausschusses ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit.
(
3
)
Im Übrigen beruft das Moderamen Ausschüsse.
(
4
)
1 Der Präses oder die Frau Präses und der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin oder – im Benehmen mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden eines Ausschusses – deren Beauftragte können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. 2 Der Ausschuss kann im Einzelfall anderes beschließen.
#§ 20
Aufgaben
(
1
)
1 Die Ausschüsse beraten in ihrem Aufgabenbereich die Gesamtsynode, das Moderamen und den Kirchenpräsidenten oder die Kirchenpräsidentin. 2 Sie haben das Recht, Anträge zu stellen. 3 Sie bearbeiten die ihnen überwiesenen Anträge und Vorlagen und erarbeiten Beschlussvorlagen.
(
2
)
1 Die Gesamtsynode kann einen Ausschuss beauftragen, innerhalb seines Aufgabenbereiches Entscheidungen zu treffen und die hierfür im Rahmen des Haushalts der Gesamtsynodalkasse veranschlagten Mittel zu verwalten. 2 Zu Entscheidungen über die Begründung, Aufhebung oder Änderung von Rechten oder Pflichten ist ein Ausschuss nicht befugt.
(
3
)
Im Einvernehmen mit dem Moderamen kann ein Ausschuss ständige und nichtständige Unterausschüsse bilden und zu seiner Beratung Sachverständige heranziehen.
(
4
)
Im Benehmen mit dem Moderamen kann ein Ausschuss im Rahmen seines Auftrages mit Personen oder Gruppen anderer Kirchen, gliedkirchlicher Zusammenschlüsse und der Ökumene sowie außerkirchlichen Personen oder Gruppen und Institutionen Kontakte aufnehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 der Kirchenverfassung).
#§ 21
Konstituierung
1 Das Moderamen der Gesamtsynode beruft unverzüglich den Ausschuss zu seiner ersten Sitzung ein. 2 Der Ausschuss wählt unter Leitung des Einberufers oder der Einberuferin aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und regelt die Schriftführung.
#§ 22
Arbeitsweise
(
1
)
1 Ein Ausschuss wird nach Bedarf von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung einberufen. 2 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3 Die Sitzungen werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet. 4 Sie sind in der Regel nicht öffentlich.
(
2
)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet im Falle von Stimmengleichheit das Los.
(
3
)
1 Über die Beschlüsse des Ausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Abschrift den Mitgliedern des Ausschusses und des Moderamens übersandt wird. 2 Die Niederschrift ist nach Genehmigung durch den Ausschuss von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen.
(
4
)
1 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein vom Ausschuss bestimmtes anderes Mitglied hat das Recht, Vorlagen oder andere Arbeitsergebnisse des Ausschusses in der Gesamtsynode und im Moderamen vorzutragen. 2 Soweit sie nicht Mitglied der Gremien sind, nehmen sie an der Aussprache beratend teil.
(
5
)
Mit Genehmigung des Moderamens kann der Ausschuss im Rahmen dieser Ordnung zusätzliche Bestimmungen für seine Geschäftsordnung erlassen.
#§ 23
Amtszeit
(
1
)
1 Die Amtszeit der Ausschüsse endet mit der Amtszeit der Gesamtsynode. 2 § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
(
2
)
Ein Ausschuss mit Aufgaben gemäß § 20 Abs. 2 bleibt im Amt, bis der neu gebildete Ausschuss erstmals zusammentritt.
#§ 24
Abweichungen von der Geschäftsordnung
1 Der Präses oder die Frau Präses kann im Interesse besserer Förderung des Sitzungsablaufs von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen, sofern er oder sie dies bekannt gibt und kein Mitglied der Gesamtsynode widerspricht. 2 Widerspricht ein Mitglied, bleibt die Abweichung zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Vorschlag des Präses oder der Frau Präses zustimmen.
#§ 25
Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur durch Beschluss der Gesamtsynode erfolgen, wenn der Änderungsantrag mit Begründung den Mitgliedern der Gesamtsynode vier Wochen vor Beginn der Tagung vorgelegen hat und die Mehrzahl der Mitglieder der Gesamtsynode zustimmt.