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Verordnung
für die kirchenmusikalische Arbeit
in der Evangelisch-reformierten Kirche

vom 15. April 2011
in der Fassung vom 8. Dezember 2020

(GVBl. Bd. 21 S. 88)

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§ 1
Musikwochenenden

( 1 ) Kirchengemeinden und Synodalverbände können für Kindersingwochenenden, zeitlich begrenzte Kindersingprojekte, Projektwochenenden im Bereich der Popularmusik (z.B. Gospel, Rock oder Pop) oder zeitlich begrenzte Popularmusikprojekte Zuschüsse zu Aufwendungen für Honorare und Sachkosten erhalten.
  1. Kindersingwochenenden und Projektwochenenden der Popularmusik müssen
    • insgesamt drei aufeinander folgende Kalendertage andauern und
    • mindestens 10 Stunden musikalische Arbeit sowie
    • eine Darbietung der musikalischen Arbeit im Gottesdienst oder einer entsprechenden Veranstaltung beinhalten.
  2. Zeitlich begrenzte Kindersingprojekte und Popularmusikprojekte müssen
    • mindestens 8 Stunden musikalische Arbeit,
    • die auf 4 Unterrichtseinheiten in 4 aufeinander folgenden Kalenderwochen verteilt sind und
    • eine Darbietung der Sing- und Chorarbeit im Gottesdienst oder einer entsprechenden Veranstaltung beinhalten.
( 2 ) Zuschussfähig ist:
  1. Honorar
    Pro Maßnahme kann das Honorar für eine Person bis zur Höhe von maximal 700,00 € bezuschusst werden, sofern diese
    1. bei Kindersingwochenenden oder Kindersingprojekten B-Kirchenmusiker oder Musiker mit vergleichbarer oder höherer Qualifikation ist,
    2. bei Projektwochenenden der Popularmusik oder Popularmusikprojekten ein abgeschlossenes Studium der Musik, Kirchenmusik, Popularmusik oder Schulmusik hat,
    3. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche steht,
    4. nicht in einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis zu der veranstaltenden Kirchengemeinde oder dem Synodalverband, dem diese Kirchengemeinde angehört oder dem veranstaltenden Synodalverband steht,
    5. die Durchführung dieser Veranstaltung nicht zu seinen oder ihren dienstlichen Aufgaben gehört,
    bei folgendem Leistungsumfang:
    • Planung
    • Vorbereitung (Umfang mind. 19 Stunden)
    • Durchführung (Umfang 11 Stunden)
    • Auslagen für Telefon, Porto, Kopien
  2. Sachkosten
    Für Sachkosten kann, unabhängig von Zuschüssen nach Buchst. a), pro Maßnahme ein Zuschuss von bis zu 15,00 € für jeden Teilnehmenden und jeden Mitarbeitenden gewährt werden. Zu den Sachkosten zählen Ausgaben für:
    • Kulissen
    • Kostüme
    • Verpflegung
    • Noten (sofern diese nicht durch das Landeskirchenamt gestellt werden können)
    Die Anzahl der Teilnehmenden und Mitarbeitenden sowie die tatsächliche Höhe der Sachkosten ist nachzuweisen.
  3. Fahrtkosten
    Für Personen nach Buchst. a) kann ein Zuschuss in Höhe der angefallenen Reisekosten gewährt werden, sofern diese nicht die im Kirchengesetz über die Reisekosten festgelegte Höhe überschreiten. Die tatsächliche Höhe der angefallenen Reisekostenerstattungen ist nachzuweisen.
( 3 ) Die einzelnen Zuschüsse nach Absatz 2 Buchst. a) bis c) dürfen die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen nicht übersteigen.
( 4 ) Zuschüsse sind vor Beginn der Maßnahme beim Ausschuss für Kirchenmusik schriftlich zu beantragen. Dieser genehmigt die Zuschüsse im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
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§ 2
Projektwochen

( 1 ) Der Ausschuss für Kirchenmusik veranstaltet übergemeindliche Kinder- oder Jugendsingwochen sowie Projektwochen im Bereich der Popularmusik (z.B. Gospel, Rock oder Pop) und beauftragt geeignete Personen mit der Planung, Vorbereitung und Leitung der Veranstaltungen; sie dauern mindestens fünf aufeinander folgende Kalendertage an.
( 2 ) An die Mitarbeitenden können Honorar und Reisekosten nach den folgenden Maßgaben gezahlt werden:
  1. Für die Leitung (maximal eine Person) einer Veranstaltung bis zu 1.300,00 €, sofern diese
    1. bei Kinder- und Jugendsingwochen B-Kirchenmusiker oder Musiker mit vergleichbarer oder höherer Qualifikation ist,
    2. bei Projektwochen der Popularmusik ein abgeschlossenes Studium der Musik, Kirchenmusik, Popularmusik oder Schulmusik hat,
    3. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche steht,
    4. nicht in einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis zu einem Synodalverband der Evangelisch-reformierten Kirche steht,
    5. die Durchführung dieser Veranstaltung nicht zu seinen oder ihren dienstlichen Aufgaben gehört,
    bei folgendem Leistungsumfang:
    • Planung
    • Vorbereitung (Umfang mind. 24 Stunden)
    • Durchführung (Umfang 36 Stunden)
    • Auslagen für Telefon, Porto, Kopien
  2. Für die Mitarbeitenden einer Veranstaltung kann entsprechend der jeweiligen Qualifikation ein Honorar gezahlt werden, maximal jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000,00 € pro Veranstaltung. Buchstabe a) Nr. 3 und 4 gelten entsprechend.
  3. Der Leitung und den Mitarbeitenden von Veranstaltungen werden die entstandenen notwendigen Reisekosten nach den Maßgaben des Kirchengesetzes über die Reisekosten erstattet.
( 3 ) Für Sachkosten kann pro Maßnahme ein Zuschuss von bis zu 25,00 € für jeden Teilnehmenden gewährt werden. Zu den Sachkosten zählen die Ausgaben für:
  • Kulissen
  • Kostüme
  • Verpflegung und Unterkunft
  • Noten (sofern diese nicht durch das Landeskirchenamt gestellt werden können).
Der Ausschuss für Kirchenmusik legt die Höhe des Sachkostenzuschusses im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vor Ausschreibung einer Veranstaltung fest, und teilt diese dem Leiter der Veranstaltung mit.
( 4 ) Vor Ausschreibung der Veranstaltung ist durch die Leitung eine genaue Schätzung der zu erwartenden Kosten und Zuschüsse aufzustellen, anhand derer der zu erhebende Teilnehmerbeitrag ermittelt werden kann.
( 5 ) Kirchengemeinden und Synodalverbände können für eigene Kinder- oder Jugendsingwochen und Projektwochen im Bereich der Popularmusik (z.B. Gospel, Rock oder Pop), welche mindestens fünf aufeinander folgende Kalendertage andauern, Zuschüsse nach den Bedingungen der Absätze 2 und 3 erhalten. § 1 Absatz 2 Buchst. a) Nr. 1 bis 5 gelten entsprechend. Die Zuschüsse sind vor Beginn der Maßnahme beim Ausschuss für Kirchenmusik schriftlich zu beantragen. Dieser genehmigt die Zuschüsse im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
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§ 3
D-Kurse

( 1 ) Der Ausschuss für Kirchenmusik veranstaltet übergemeindliche D-Kurse. Für die Planung, Vorbereitung und Leitung der Veranstaltung sowie die Anstellung der benötigten Dozenten ist die Landesposaunenwartin/der Landesposaunenwart zuständig. Die Veranstaltungen dauern insgesamt drei aufeinander folgende Kalendertage an.
( 2 ) Für die Dozenten bei D-Kursen können Honorar und Reisekosten nach folgenden Maßgaben gezahlt werden:
  1. bis zu 350,00 € pro Dozent, sofern der Dozent oder die Dozentin
    1. B-Kirchenmusiker oder Musiker mit vergleichbarer oder höherer Qualifikation ist,
    2. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche steht,
    3. nicht in einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis zu einem Synodalverband der Evangelisch-reformierten Kirche steht,
    4. die Durchführung dieser Veranstaltung nicht zu seinen oder ihren dienstlichen Aufgaben gehört,
    bei einem Leistungsumfang von mindestens 18 Arbeitsstunden auf der Veranstaltung. Pro Veranstaltung können maximal drei Dozenten angestellt werden.
  2. Den Dozenten und Dozentinnen von D-Kursen werden die entstandenen notwendigen Reiskosten nach den Maßgaben des Kirchengesetzes über die Reisekosten erstattet.
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§ 4
Basisversorgung der Gemeinden

( 1 ) Zur Basisversorgung der Kirchengemeinden bezüglich der landeskirchlichen Kinder- und Jugendchorarbeit kann der Ausschuss für Kirchenmusik Honorarkräfte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel anstellen. Die Basisversorgung umfasst:
  1. kontinuierliche Ansprechmöglichkeit für die Kirchengemeinden bei allen Fragen im Bereich der Kinder- und Jugendsingarbeit (Literatur, Probenmethodik, Tanzen mit Kindern, Einsatz vom Orffschen Instrumentarium, Stimmbildung etc.),
  2. fachkompetenter Ausleihservice für Noten, CD´s, Fachliteratur und Instrumente,
  3. Verwaltung, Weiterführung und Aktualisierung der Notenbibliothek für Kinder- und Jugendchorliteratur,
  4. Verwaltung, Pflege und Ausleihservice des Orffschen Instrumentariums,
  5. persönliche Informations-, Weiterbildungs- und Beratungsgespräche mit Mitarbeitenden im Bereich der Kinderchorarbeit und des Kindergottesdienstes sowie Pastoren und Pastorinnen.
( 2 ) Das Honorar beträgt bis zu 2.850,00 € jährlich, sofern die Honorarkraft
  1. B-Kirchenmusiker oder Musiker mit vergleichbarer oder höherer Qualifikation ist,
  2. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche steht,
  3. nicht in einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis zu einem Synodalverband der Evangelisch-reformierten Kirche steht,
  4. die Durchführung dieser Aufgaben nicht zu seinen oder ihren dienstlichen Aufgaben gehört.
Die Aufwendungen der Honorarkraft für Telefon, Porto, Bürobedarf und technisches Equipment sind durch das Honorar abgedeckt, die entstandenen notwendigen Reisekosten werden nach den Maßgaben des Kirchengesetzes über die Reisekosten erstattet.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für die Kinderchor- und Jugendsingarbeit in der Ev.-ref. Kirche und für die Dozententätigkeit bei den Aus- und Fortbildungskursen (D-Kurse) im Kloster Frenswegen außer Kraft.