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Kirchengesetz
über das Pfarrvermögen
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Pfarrkassengesetz)

in der Neufassung
vom 27. November 20151#
zuletzt geändert durch Artikel 2
des Kirchengesetzes vom 29. April 2017

(GVBl. Bd. 20 S. 107, 157)

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Präambel

Die Kirchengemeinden haben das Pfarrvermögen geschaffen, um der Verpflichtung zur Besoldung ihres Pfarrers über Generationen hinweg nachkommen zu können.
Um den Dienst und die Verkündigung der Pfarrer von der Abhängigkeit der örtlichen Interessen zu lösen und den Dienst aller Pfarrer gleich zu besolden, wurde diese Verpflichtung auf die Gesamtpfarrkasse übertragen, welche die Besoldung aller Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirche solidarisch aus den Erträgen des kirchengemeindlichen Pfarrvermögens, den Beiträgen der Kirchengemeinden und Synodalverbände und dem Aufkommen der Landeskirchensteuer unabhängig von den örtlichen Verhältnissen der Kirchengemeinde leistet, in welcher eine Pfarrerin oder ein Pfarrer Dienst tut.
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Abschnitt 1
Das Pfarrvermögen

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§ 1

( 1 ) Das Pfarrvermögen dient der Gewährung der Dienstbezüge, Sterbemonatsbezüge und des Sterbegeldes für Pfarrerinnen und Pfarrer. Es ist dauerhaft zu erhalten.
( 2 ) Das Pfarrvermögen wird nach den Vorschriften der Kirchenverfassung und aufgrund von § 74 Absatz 1 Nr. 8 der Kirchenverfassung erlassenen Anordnungen des Moderamens der Gesamtsynode verwaltet.
( 3 ) Zum Pfarrvermögen gehört das Vermögen, welches dem Pfarrvermögen gewidmet wurde. Pfarrhäuser gehören zum Pfarrvermögen, sofern kirchenvertraglich nichts anderes bestimmt wurde.
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Abschnitt 2
Pfarrvermögen der Kirchengemeinden

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§ 2

( 1 ) Das Pfarrvermögen der Kirchengemeinden wird durch die Kirchengemeinden verwaltet.
( 2 ) Die Kirchengemeinde kann die Verwaltung auf andere vom Moderamen der Gesamtsynode als geeignet anerkannte Stellen oder die Gesamtpfarrkasse übertragen.
( 3 ) Die Verkaufserlöse und laufenden Erträge aus dem Pfarrvermögen sind in der Pfarrkasse der Kirchengemeinde einzunehmen. Zu den Erträgen gehören auch Lastenbeiträge, nicht jedoch die Pachthebegebühren.
( 4 ) Unbeschadet von Absatz 3 sind folgende Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Verwendung der Verkaufserlöse und der laufenden Erträge aus dem Pfarrvermögen zulässig:
  1. Beim Verkauf von Immobilien und Grundstücken des Pfarrvermögens dürfen 10 vom Hundert des Verkaufspreises der Haushaltsrücklage der Kirchenkasse zur freien Verfügung zugeführt werden.
  2. Von den laufenden Erträgen des Pfarrvermögens dürfen 20 vom Hundert dieser Erträge der allgemeinen Kirchenkasse zur freien Verfügung zugeführt werden.
  3. Von den Netto-Erträgen aus der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden des Pfarrvermögens sind 20 vom Hundert zweckgebunden für die bauliche Unterhaltung sowie Baumaßnahmen an dem Gebäude, aus welchem die Erträge erwirtschaftet wurden, zu verwenden. Überschüsse (§ 80 Nr. 38 der Haushaltsordnung2#), die nicht auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden, sind einer Sonderrücklage (§ 72 Absatz 3 der Haushaltsordnung3#) für dieses Gebäude zuzuführen. Die Sonderrücklage ist bei Veräußerung des Gebäudes ohne Ersatzbeschaffung an die Gesamtpfarrkasse als Pfarrkassenertrag abzuführen; ein Abzug nach Buchst. b) findet nicht statt.
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§ 3

( 1 ) Die Kosten der Verwaltung des Pfarrvermögens trägt die Kirchenkasse der Gemeinde.
( 2 ) Lasten und Abgaben, die auf dem Pfarrvermögen ruhen, etwaige Zinsen sowie die Kosten für die Unterhaltung von Konten, sind aus der Pfarrkasse zu zahlen.
( 3 ) Reise- und Fahrtkosten sowie sonstige Ausgaben dürfen aus der Pfarrkasse nicht gezahlt werden.
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§ 4

( 1 ) Die Kirchengemeinde ist für die bauliche Unterhaltung des Pfarrvermögens zuständig.
( 2 ) Die Kosten für Baumaßnahmen (§ 80 Nr. 5 Haushaltsordnung4#) an einer Dienstwohnung, die Pfarrvermögen ist, werden durch die Gesamtpfarrkasse von der für die Dienstwohnung entrichteten Dienstwohnungsvergütung getragen. Im Übrigen trägt die Kirchenkasse (Baukasse) die Kosten der baulichen Unterhaltung von Dienstwohnungen.
( 3 ) Die Kosten der baulichen Unterhaltung und für Baumaßnahmen an den nicht unter Absatz 2 fallenden Gebäuden des Pfarrvermögens werden durch die Mittel gemäß § 2 Absatz 3 Buchst. c) getragen. Sofern die Mittel nicht ausreichen, trägt die Kirchenkasse (Baukasse) diese Kosten. Das Moderamen kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch Pfarrvermögen geschaffen oder gemehrt wird.
Ab 1. Januar 2025 geltende Fassung:
§ 4
(1) Die Kirchengemeinde ist für die bauliche Unterhaltung des Pfarrvermögens zuständig und trägt die Kosten aus den Mitteln gemäß § 2 Absatz 4 Buchst. c) und der Kirchenkasse (Baukasse).
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Kosten für
  1. baulich notwendige Baumaßnahmen (§ 80 Nr. 5 Haushaltsordnung) an einer zugewiesenen Dienstwohnung, die Pfarrvermögen ist, und
  2. umfangreiche Baumaßnahmen an einer Dienstwohnung, die Pfarrvermögen und aufgrund eines schlüssigen Gemeindekonzeptes oder der baulichen Lage für die Gemeindearbeit notwendig ist,
durch die Gesamtpfarrkasse von der für die Dienstwohnungen entrichteten Dienstwohnungsvergütungen getragen. Die Notwendigkeit der Dienstwohnung wird vom Moderamen der Gesamtsynode auf Antrag der Dienstwohnungsgeberin festgestellt.
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§ 5

Alle verfügbaren Erträge aus dem Pfarrvermögen sind spätestens bis zum 31. Januar des auf das Einnahmejahr folgenden Jahres an die Gesamtpfarrkasse abzuführen.
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Abschnitt 3
Die Gesamtpfarrkasse

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§ 6

( 1 ) Die Gesamtpfarrkasse leistet die Dienstbezüge, die Sterbemonatsbezüge und das Sterbegeld für alle Pfarrerinnen und Pfarrer aus den Erträgen des Pfarrvermögens, den Beiträgen der Kirchengemeinden und Synodalverbänden sowie der Landeskirchensteuer.
( 2 ) Mit der Zahlung aus der Gesamtpfarrkasse wird die Kirchengemeinde insoweit von ihrer Verpflichtung zur Gewährung der Dienstbezüge sowie der Sterbemonatsbezüge und des Sterbegeldes frei.
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§ 7

( 1 ) Abweichend von § 6 bildet die Gesamtpfarrkasse aus den Einnahmen der Dienstwohnungsvergütung eine Rücklage zur Finanzierung von Baumaßnahmen an Dienstwohnungen gemäß § 4 Absatz 2. Darüber hinaus können der Rücklage weitere Mittel zugeführt werden. Die Rücklage darf keinen negativen Bestand aufweisen.
( 2 ) Baumaßnahmen an Dienstwohnungen bedürfen der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode nach Anhörung des Moderamens der Synode; die Genehmigung umfasst die Kostenübernahme durch die Gesamtpfarrkasse. Die Genehmigung kann mit einer Befristung versehen werden, um die Liquidität der Rücklage sicher zu stellen. Das Moderamen der Gesamtsynode führt eine Übersicht über die genehmigten Baumaßnahmen.
( 3 ) Für jede Dienstwohnung ist ein ständiger Nachweis darüber zu führen, in welcher Höhe Dienstwohnungsvergütung in der Gesamtpfarrkasse vereinnahmt und Baumaßnahmen durch die Gesamtpfarrkasse getragen wurden.
( 4 ) Wird eine Dienstwohnung ohne Ersatzbeschaffung veräußert oder die Nutzung als Dienstwohnung dauerhaft aufgegeben, ist die für diese Dienstwohnung vereinnahmte Dienstwohnungsvergütung abzüglich der geleisteten Ausgaben für Baumaßnahmen der Rücklage zu entnehmen und gemäß § 6 Absatz 1 zu verwenden. Übersteigen die Aufwendungen für Baumaßnahmen die vereinnahmte Dienstwohnungsvergütung, ist die Differenz durch Abführung vom Verkaufserlös oder Abtretung der Beträge nach § 2 Absatz 4 Buchst. b) an die Rücklage auszugleichen. Die Beteiligung nach § 2 Absatz 4 Buchst. a) wird erst nach Abzug der Differenz festgestellt.
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§ 8

Dieses Kirchengesetz gilt nicht für den Bereich der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern.

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1 ↑ Inkrafttreten 1. Januar 2016 gemäß Artikel 5 des Kirchengesetz vom 27. November 2015 zur Änderung des Kirchengesetzes über das Pfarrvermögen in der Evangelisch-reformierten Kirche vom 17. November 2005 in der Fassung vom 13. November 2014
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2 ↑ Haushaltsordnung vom 17. November 2005 in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung (GVBl. Bd. 19 S. 86)
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3 ↑ Haushaltsordnung vom 17. November 2005 in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung (GVBl. Bd. 19 S. 86)
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4 ↑ Haushaltsordnung vom 17. November 2005 in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung (GVBl. Bd. 19 S. 86)