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Geltungszeitraum von: 01.01.2015

Geltungszeitraum bis: 30.06.2017

Kirchengesetz
über die Anwendung
besoldungs- und versorgungsrechtlicher
Bestimmungen in der
Evangelisch-reformierten Kirche
(BVAnwG-ErK)

vom 13. November 2014
zuletzt geändert durch Artikel 3
des Kirchengesetzes vom
27. November 2015

(GVBl. Bd. 20 S. 54, 107)

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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz regelt
  1. die Besoldung und Versorgung der Personen, die haupt- oder nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienst- oder Kirchenbeamtenverhältnis stehen, sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen,
  2. die Dienstunfallfürsorge und das Altersgeld aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, soweit Personen solche Ansprüche aufgrund dieses Kirchengesetzes zustehen,
  3. den Unterhaltszuschuss der Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie im Vorbereitungsdienst,
  4. die Ansprüche auf Beihilfen und Jubiläumszuwendungen der in den Ziffern 1 bis 3 bezeichneten Personen
für den Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche.
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§ 2
Besoldung und Versorgung

( 1 ) Besoldung und Versorgung richten sich nach dem Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Beschäftigten der Evangelischen Kirche in Deutschland in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Besoldungs- und Versorgungsgesetz – BesVersG-EKD) von 18. November 1988 und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus diesem Kirchengesetz nichts anderes ergibt.
( 2 ) Abweichend von § 2 Absatz 1 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD gelten fort:
  1. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466),
  2. das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
  3. die sonstigen am 31. August 2006 gültigen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes.
( 3 ) Neben den in Absatz 2 genannten Bestimmungen finden das Niedersächsische Besoldungsgesetz und die Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze des Landes Niedersachsen mit allen Anlagen und dazu ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Soweit diese Vorschriften im Lande Niedersachsen das in § 2 Absatz 2 bezeichnete Bundesrecht ersetzt haben, treten sie an dessen Stelle.
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§ 3
Unterhaltszuschuss

Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie erhalten während des Vorbereitungsdienstes einen Unterhaltszuschuss in der Höhe, wie er den Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen in den Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 – zweites Einstiegsamt – gewährt wird; zusätzlich steht ihnen eine Wohnungs- und Mobilitätszulage in Höhe von monatlich 200,00 € zu.
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§ 4
Fürsorgeleistungen

  1. Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen,
  2. Schul- und Kinderreisebeihilfen sowie
  3. Jubiläumszuwendungen
werden den Besoldungs-, Versorgungs- und Unterhaltszuschussberechtigten in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen gewährt. Sonstige Fürsorgeleistungen werden nach Maßgabe kirchlicher Bestimmungen gewährt.
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§ 5
Altersgeld

Der Anspruch auf Altersgeld richtet sich nach dem Altersgeldgesetz des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit darin auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Bestimmungen Bezug genommen wird, gelten die in § 2 Absätze 2 und 3 genannten Vorschriften.
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Abschnitt 2
Ergänzende Vorschriften für Pfarrerinnen und Pfarrer

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§ 6
Grundgehalt

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Grundgehalt
  1. bis zur elften Stufe nach der Besoldungsgruppe A 13,
  2. von der zwölften Stufe an nach der Besoldungsgruppe A 14.
Das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Zulage in der Höhe, wie sie Beamten des Landes Niedersachsen nach den Besoldungsordnungen in der entsprechenden Besoldungsgruppe als allgemeine Stellenzulage zusteht. Vorschriften über Prämien und Zulagen für besondere Leistungen sind nicht anzuwenden. Im Übrigen werden Zulagen, die in den für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, insoweit gewährt, als dies durch Ausführungsverordnung des Moderamens der Gesamtsynode bestimmt wird.
( 3 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann durch Verordnung regeln, dass sich das nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 zustehende Grundgehalt um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe A 14 und der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich der Zulage nach Absatz 2 Satz 1 verringert. Personen, die am Tage vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bezüge nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 erhalten haben, wird eine Ausgleichzulage gewährt, soweit ihre Besoldung infolge der Anwendung des Satzes 1 hinter dem Betrag zurückbleibt, der an diesem Tage zugestanden hat.
( 4 ) Das Besoldungsdienstalter ist wegen eines Wartestandes nicht hinauszuschieben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer die Rechtsstellung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Wartestand aufgrund eines Disziplinarurteils erhalten hatte. Im Falle des Satzes 2 ist das Besoldungsdienstalter nicht hinauszuschieben, soweit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Wartestand eine Aufgabe übertragen ist, die mindestens der Hälfte des vollen Dienstes einer Pfarrerin oder eines Pfarrers entspricht.
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§ 7
Wahrung des Besitzstandes

( 1 ) Übernimmt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im kirchlichen Interesse ein Amt für das niedrigere Dienstbezüge vorgesehen sind, als sie ihr oder ihm in dem bisherigen Amt zustanden, so kann ihr oder ihm eine Ausgleichszulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die im bisherigen Amt zuletzt zustanden, gewährt werden. Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer das bisherige Amt mindestens sechs Jahre lang innegehabt, so kann ihr oder ihm abweichend von Satz 1 auch eine Ausgleichszulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen ihren oder seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die im bisherigen Amt zugestanden hätten, gewährt werden; Änderungen der besoldungsmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage kann insoweit für ruhegehaltfähig erklärt werden, als sie auf ruhegehaltfähige Bestandteile der höheren Dienstbezüge zurückgeht.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Pfarrerin oder dem Pfarrer das neue Amt aufgrund eines Disziplinarurteils übertragen wird.
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§ 8
Zusammentreffen von
Dienst- und Versorgungsbezügen

§ 6 Absatz 2 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer mit der Maßgabe, dass die Hälfte des jeweiligen Bruttobetrages der Versorgungsbezüge, mindestens aber ein Betrag in der jeweiligen Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 ohne Familienzuschlag, anrechnungsfrei bleibt.
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§ 9
Ausgleich von Nachteilen

Ergeben sich für eine Pfarrerin, einen Pfarrer, eine frühere Pfarrerin oder einen früheren Pfarrer hinsichtlich der Gewährung von Besoldungsbestandteilen, die nicht Dienstbezüge sind, Nachteile daraus, dass von anderer Seite der kirchliche Dienst aufgrund geltenden Rechts insoweit nicht als Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn behandelt wird, so sind diese auf Antrag auszugleichen; der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Nachteils gestellt sein.
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§ 10
Dienstwohnung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern, die im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätig sind, wird eine Dienstwohnung zugewiesen (Dienstwohnungsnehmer). Haben beide Ehegatten Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung, so gilt mit der Zuweisung einer Dienstwohnung an einen der Ehegatten der Anspruch des anderen als erfüllt. Ist nach dem Pfarrdienstrecht die gemeinsame Wahrnehmung des Dienstes auf einer Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde auch durch nicht miteinander Verheiratete möglich, so hat nur einer der Pfarrstelleninhabenden Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung. Steht im Falle des Satzes 3 auch für die andere Pfarrerin oder den anderen Pfarrer eine Dienstwohnung zur Verfügung, so hat sie oder er diese zu beziehen, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist. Die- oder derjenige, dem hiernach keine Dienstwohnung zugewiesen wird, hat seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine gesamtkirchliche Aufgabe übertragen ist, wird eine Dienstwohnung nur zugewiesen, wenn sie verpflichtet sind, am Dienstsitz zu wohnen und eine Dienstwohnung zu beziehen.
( 3 ) Hat in den Fällen des Absatzes 2 eine Pfarrerin oder ein Pfarrer keinen Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung und wird sie oder er nach Räumung einer Dienstwohnung durch den Mietzins für eine von ihr oder ihm angemietete Wohnung finanziell erheblich belastet, so wird ihr oder ihm auf Antrag ein Ausgleich (Wohnungsausgleichszulage) nach Maßgabe einer Ausführungsverordnung des Moderamens der Gesamtsynode gewährt.
( 4 ) Wird die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag verwendet, sind bei der Bemessung des Anrechnungsbetrages (Dienstwohnungsvergütung) die gekürzten Dienstbezüge zugrunde zu legen. Dies gilt bei einer oder einem Verheirateten nur, wenn sie oder er nachweist, dass die Einkünfte des Ehegatten eine in der Ausführungsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 festzusetzende Grenze nicht überschreiten. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, sind bei der Bemessung der Dienstwohnungsvergütung die ungekürzten Dienstbezüge zugrunde zu legen.
( 5 ) Das Weitere wird durch Dienstwohnungsvorschriften geregelt, die das Moderamen der Gesamtsynode im Wege der Verordnung erlässt. Darin kann auch bestimmt werden, dass für die Ausführung von Schönheitsreparaturen im Sinne der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung neben der Dienstwohnungsvergütung ein Zuschlag (Schönheitsreparaturpauschale) erhoben wird.
( 6 ) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung haben keine aufschiebende Wirkung.
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§ 11
Gestellung der Dienstwohnung

( 1 ) Die Dienstwohnung für eine im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätige Person ist durch die Kirchengemeinde in dem zur Pfarrstelle gehörenden Pfarrhaus, in einem anderen geeigneten kirchlichen Gebäude oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, durch Anmietung bereitzustellen.
( 2 ) Die zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung wird von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten festgesetzt und von den Dienstbezügen einbehalten. Sofern die Kirchengemeinde Eigentümerin der Dienstwohnung ist, ist die Dienstwohnungsvergütung in der Gesamtpfarrkasse zu vereinnahmen; in den übrigen Fällen ist die Dienstwohnungsvergütung an den Dienstwohnungsgeber abzuführen.
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§ 12
Militärpfarrerinnen und Militärpfarrer

Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich als Militärpfarrerin oder Militärpfarrer in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, sowie ihre Hinterbliebenen behalten den Anspruch auf Besoldung und Versorgung nach kirchlichem Recht. Für die Berechnung der Besoldung und Versorgung ist das Grundgehalt maßgebend, das zugrunde zu legen wäre, wenn das vor der Beurlaubung bekleidete Pfarramt weiterhin ausgeübt worden wäre. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 ruhen in der Höhe, in der den Berechtigten Ansprüche auf Besoldung, Vergütung, Zulagen oder Versorgung aus der Tätigkeit während der Beurlaubung gegenüber dem neuen Dienstherrn zustehen. § 7 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 13
Beihilfen

Werden beide Ehegatten als Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit einem eingeschränkten Auftrag, der jeweils der Hälfte des vollen Dienstes eines Pfarrers entspricht, verwendet, so sind bei der Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (§ 2 Absatz 2) die Bemessungssätze zugrunde zu legen, die maßgebend wären, wenn nur ein Ehegatte beihilfeberechtigt wäre. Die Ehegatten bestimmen, wer von ihnen im Rahmen des Satzes 1 als Beihilfeberechtigter und wer als berücksichtigungsfähiger Ehegatte gelten soll. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit, in der wegen eines Erziehungsurlaubs des einen Ehegatten das Dienstverhältnis des anderen Ehegatten befristet in ein Dienstverhältnis mit nicht eingeschränktem Auftrag umgewandelt wird.
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§ 14
Zusammentreffen von Bezügen mit Leistungen nach dem Abgeordnetenrecht

Erhält eine Pfarrerin oder ein Pfarrer Leistungen wegen einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes und werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nicht angewandt, weil der kirchliche Dienst aufgrund geltenden Rechts insoweit nicht als öffentlicher Dienst behandelt wird, so werden Bezüge nach diesem Kirchengesetz nur insoweit gewährt, als sie zusammen mit den anderen Leistungen den Gesamtbetrag nicht überschreiten, der sich bei einem vergleichbaren Beamten des Landes Niedersachsen ergeben würde. Satz 1 gilt für versorgungsberechtigte Hinterbliebene der Pfarrerin oder des Pfarrers entsprechend.
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§ 15
Leistungsbescheid

( 1 ) Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Pfarrerdienstverhältnis können gegenüber einer Pfarrerin oder einem Pfarrer durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.
( 2 ) Der Leistungsbescheid wird von dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin auf Antrag der forderungsberechtigten Körperschaft oder von Amts wegen erlassen. Er soll nur erlassen werden, wenn ein Pfarrer nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der Einbehaltung von den Dienst- oder Versorgungsbezügen einverstanden ist.
( 3 ) Ein Leistungsbescheid über die Kosten eines Verfahrens vor einem kirchlichen Gericht kann nur aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des kirchlichen Gerichtes und erst dann erlassen werden, wenn der Festsetzungsbeschluss nicht mehr anfechtbar ist.
( 4 ) Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung an die Pfarrerin oder den Pfarrer sofort vollziehbar.
( 5 ) Der Leistungsbescheid wird durch Einbehaltung des festgesetzten Betrages von den Dienst- oder Versorgungsbezügen vollzogen. Zur Vollziehung ist die kirchliche Kassenstelle verpflichtet, durch die die Bezüge gezahlt werden, sobald ihr eine Ausfertigung des Leistungsbescheides zugestellt worden ist; die Ausfertigung wird der Kassenstelle unmittelbar zugestellt. Die Kassenstelle führt die einbehaltenen Beträge an die zuständige kirchliche Stelle ab.
( 6 ) Für die Vollziehung des Leistungsbescheides gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Forderungen entsprechend.
( 7 ) Die zuständige kirchliche Stelle bestimmt die Höhe des monatlich einzubehaltenden Betrages und entscheidet über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.
( 8 ) Für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen gegenüber versorgungsberechtigten Angehörigen der Pfarrerin oder des Pfarrers gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 7 entsprechend.
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§ 16
Zustellung

Verfügungen sind der Pfarrerin, dem Pfarrer oder versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bekannt zu geben. Das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland findet Anwendung.
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§ 17
Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst

( 1 ) Die in diesem oder aufgrund dieses Kirchengesetzes getroffenen Regelungen gelten entsprechend für die Pfarrerinnen und Pfarrer auf Probe und ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe des Absatzes 2.
( 2 ) Besoldungsempfänger nach Absatz 1 erhalten Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich der Zulage nach § 6 Absatz 2 Satz 1. Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung besteht nur bei Beauftragung mit der Verwaltung einer Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde. Im Übrigen sind die für die Beamten auf Probe des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
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§ 18
Aufbringung und Zahlung der
Besoldung und Versorgung

( 1 ) Zur Gewährung der Besoldung sowie der Sterbemonatsbezüge und des Sterbegeldes ist bei einer im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätigen Person die Kirchengemeinde verpflichtet; im Übrigen ist zur Gewährung der Besoldung und Versorgung die Evangelisch-reformierte Kirche verpflichtet.
( 2 ) Die Dienstbezüge, die Sterbemonatsbezüge und das Sterbegeld werden für alle Pfarrerinnen und Pfarrer aus der Gesamtpfarrkasse gezahlt; mit der Zahlung aus der Gesamtpfarrkasse wird die Kirchengemeinde insoweit von ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 frei.
( 3 ) Die Kirchengemeinden führen die Erträge des Pfarrkassenvermögens nach dem Kirchengesetz über das Pfarrvermögen an die Gesamtpfarrkasse ab. Im Übrigen werden die für die Besoldung erforderlichen Mittel von der Evangelisch-reformierten Kirche bereitgestellt und der Gesamtpfarrkasse zugeführt.
( 4 ) Die für die Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan der Evangelisch-reformierten Kirche bereitgestellt. Die Beteiligung der Kirchengemeinden richtet sich nach dem Kirchengesetz über die Anteile der Kirchengemeinden und Synodalverbände an der Landeskirchensteuer (Zuweisungsordnung).
( 5 ) Die auf besonderen Rechtstiteln des privaten oder öffentlichen Rechts beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
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Abschnitt 3
Ergänzende allgemeine Vorschriften

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§ 19
Anpassung von Besoldung,
Versorgung und Altersgeld

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann durch Verordnung regeln, dass abweichend von § 2 und § 5 die Anpassungen der Besoldungs-, Versorgungs- und Altersgeldbezüge um jeweils ein Prozent gegenüber den prozentualen Anpassungen der beamtenrechtlichen Bezüge im Lande Niedersachsen gemindert werden. Diese abweichende Regelung ist nur innerhalb eines Monats nach Verkündung des jeweiligen staatlichen Anpassungsgesetzes und nur solange zulässig, bis das Moderamen der Gesamtsynode festgestellt hat, dass der gekürzte Bezug um fünf Prozentpunkte gegenüber den prozentualen Anpassungen des entsprechenden Bezuges im Lande Niedersachsen zurückgeblieben sind.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann durch Verordnung regeln, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer staatlicher Vorschriften nach § 2 Absatz 3 und § 3 im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche für längstens drei Monate hinausgeschoben wird, wenn dies zur Vorbereitung des Vollzugs dieser Vorschriften durch die zuständigen kirchlichen Stellen erforderlich ist.
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§ 20
Zulagen

( 1 ) Die Zulagen und Aufwandsentschädigungen für Träger übergemeindlicher Dienste, insbesondere der Präsides der Synoden und der Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode, und die Behandlung dieser Zulagen im Versorgungsfall werden von der Gesamtsynode geregelt.
( 2 ) § 5a Absätze 2 bis 5 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD findet keine Anwendung.
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§ 21
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

( 1 ) Über § 5 Absatz 2 Beamtenversorgungsgesetz hinaus ist auch im Falle einer Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, welche die oder der Versorgungsberechtigte bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
( 2 ) § 5 Absatz 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz wird mit der Maßgabe angewandt, dass die Versorgung aus dem letzten Amt nach einer Zweijahresfrist erfolgt.
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§ 22
Anwendung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

§ 57 Absatz 3 sowie §§ 58 bis 61 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes mit der dazu ergangenen Anlage sind entsprechend anzuwenden; die §§ 50a bis 50e des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes finden keine Anwendung.
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§ 23
Abtretung von Schadensersatzansprüchen

( 1 ) Ein Schadensersatzanspruch im Sinne des § 50 Pfarrdienstgesetz der EKD und des § 36 Kirchenbeamtengesetzt der EKD ist an die Körperschaft abzutreten, welche die infolge der Körperverletzung zustehenden Bezüge oder Beihilfen zu erbringen hat. Schadensersatzansprüche für Leistungen im Sinne des § 18 Absatz 2 sind in der Gesamtpfarrkasse zu vereinnahmen.
( 2 ) Als Schadensersatzansprüche im Sinne des § 50 Pfarrdienstgesetz der EKD und des § 36 Kirchenbeamtengesetzt der EKD gelten auch Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag, wenn die Beiträge aus einer kirchlichen Kasse gezahlt werden. Werden die Beiträge nur teilweise aus einer kirchlichen Kasse gezahlt, so ist ein entsprechender Teilbetrag abzutreten.
( 3 ) § 50 des Pfarrdienstgesetzes der EKD findet auf infolge einer Verletzung zu erbringende Leistungen nach diesem Kirchengesetz an Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie oder ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.
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Abschnitt 4
Schlussvorschriften

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§ 24
Gesetzesvorbehalt

Die durch dieses Kirchengesetz geregelten Bezüge können nur durch Kirchengesetz geändert werden.
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§ 25
Sonderregelung für den Bereich des Synodalverbands XI

§ 3 Absatz 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche vom 9. Juni 1988 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 16 S. 23) bleibt unberührt; § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe fort, dass sich der Anwendungsausschluss auf dieses Kirchengesetz und die dazu ergangenen Bestimmungen bezieht.
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§ 26
Andere Beschäftigungsverhältnisse

Werden für Beschäftigte im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche Vergütungen in Anlehnung an die Vorschriften dieses Kirchengesetzes oder entsprechendes kirchliches oder staatliches Recht gezahlt, so findet eine nach § 19 erlassene Verordnung bei der Berechnung dieser Vergütungen entsprechende Anwendung, sofern kirchengesetzlich oder arbeitsvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
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§ 27
Rechtsweg und Vorverfahren

§ 4 des Kirchengesetzes zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland gilt für Streitigkeiten aufgrund dieses Kirchengesetzes entsprechend. Dies gilt nicht für Streitigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie, die ihren Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ableisten, sowie von Streitigkeiten aufgrund von § 26.
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§ 28
Ausführungsbestimmungen

Das Moderamen der Gesamtsynode wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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§ 29
Zuständigkeitsregelung

Für die nach diesem Kirchengesetz erforderlichen Maßnahmen sowie für die Entgegennahme von Erklärungen ist die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 30
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 tritt § 22 am 1. Dezember 2011 in Kraft.
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§ 31
Außerkrafttreten von Vorschriften

Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2014 treten außer Kraft
  1. das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen (Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz – PfBVG –) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 29. August 2001 in der Fassung vom 12. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. Hannovers 2001 S. 162; 2011 S. 260),
  2. das Kirchengesetz über die Versorgungsbezüge der Pfarrer und Pfarrerinnen und der Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie und der Kandidaten und Kandidatinnen des Pfarramtes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 4. Mai 2000 in der Fassung vom 20. Mai 2011 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 182),
  3. die §§ 3, 7 Abs. 1 und 8 des Kirchengesetz zur Übernahme und Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD - KBG.EKD) vom 10. November 2005 und vom 23. November 2006,
  4. § 30 Absätze 1 und 2 Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrerausbildungsordnung – PfAO –) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 6. Mai 2004 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. November 2011 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 19 S. 244),
  5. Artikel III des Kirchengesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 23. April 1976 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 14 S. 195).
  6. die Verordnung zu § 46a des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen (Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz - PfBVG -) vom 21. Januar 2013 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 20 S. 1).

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1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis