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Rechtsverordnung
über Dienste im Ruhestand

vom 12. Dezember 2017
in der Fassung vom 23. Januar 2024

(GVBl. Bd. 21 S. 139, 244)

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt gemäß § 43 des Pfarrdienstausführungsgesetzes folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

(1) 1Pfarrerinnen und Pfarrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Ruhestand können verbindlich Vertretungsdienste in Kirchengemeinden übernehmen, in denen sie nicht unmittelbar vor dem Ruhestandseintritt Dienst getan haben. 2Im Rahmen des Vertretungsdienstes haben sie die Rechtsstellung einer Vakanzvertreterin oder eines Vakanzvertreters. 3Der Vertretungsdienst stellt lediglich die pastorale Grundversorgung der Kirchengemeinde sicher.
(2) 1Der Vertretungsdienst ist mindestens für einen Monat und maximal für ein Jahr zu übertragen. 2Sofern eine Übertragung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann in begründeten Einzelfällen eine wochenweise Übertragung von Vertretungsdiensten erfolgen. 3Eine Wiederbeauftragung ist, auch mehrfach, möglich.
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§ 2

(1) 1Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident überträgt die Vertretungsdienste schriftlich im Einvernehmen mit dem Kirchenrat/Presbyterium und der oder dem Präses der Synode. 2Bei der Übertragung des Vertretungsdienstes ist der Dienstumfang festzulegen.
(2) 1Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand sind nicht zur Übernahme verbindlicher Vertretungsdienste verpflichtet. 2Es besteht kein Anspruch auf die Zuweisung verbindlicher Vertretungsdienste; dieser kann auch nicht zugesichert werden.
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§ 3

(1) 1Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand erhalten für die Wahrnehmung eines vollen Vertretungsdienstes eine Aufwandsentschädigung aus den Mitteln der Gesamtpfarrkasse in Höhe von 600,00 € monatlich; diese ist von den Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand zu versteuern. 2Bei eingeschränktem Vertretungsdienst wird die Aufwandsentschädigung anteilig gezahlt.
(2) Im Rahmen eines Vertretungsdienstes entstehende Reisekosten werden gemäß Kirchengesetz über die Reisekosten vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung geleistet.
(3) Die Erstattung von notwendigen Auslagen erfolgt durch die Kirchengemeinde.
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§ 4

(1) 1Sofern eine Wahrnehmung des Vertretungsdienstes vom Wohnsitz der Pfarrerin oder des Pfarrers im Ruhestand aus nicht möglich ist, wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer eine, dem zeitlichen Umfang des Vertretungsdienstes angemessene, Unterbringung gestellt. 2Es besteht kein Anspruch auf Trennungs- und Tagegelder.
(2) 1Die Gestellung der Unterbringung erfolgt durch die Kirchengemeinde im Einvernehmen mit der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten, sofern die Beteiligten keine abweichenden Regelungen treffen. 2Die anfallenden Kosten trägt die Gesamtpfarrkasse.
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§ 5

Pfarrerinnen und Pfarrern die mehr als sechs Monate ohne Unterbrechung einen oder mehrere Vertretungsdienste wahrnehmen, steht Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Aufwandsentschädigung gemäß Rechtsverordnung über die Urlaubsgewährung für Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Urlaubsordnung) vom 3. November 2015 in der jeweils geltenden Fassung zu.
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§ 5a

(1) 1Pfarrerinnen und Pfarrern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Ruhestand können auf Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode verbindlich Ruhestandsaufträge für besondere, zeitlich begrenzte Projekte übernehmen. 2Bei der Übertragung sind das Projekt und der Dienstumfang des Ruhestandsauftrages schriftlich festzulegen.
(2) Ruhestandsaufträge dürfen keinen direkten Bezug zur bis zum Ruhestand ausgeübten dienstlichen Tätigkeit haben.
(3) § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absätze 1 und 2 und § 5 gelten entsprechend.
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§ 5b

(1) 1Pfarrerinnen und Pfarrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Ruhestand können auf Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode verbindlich Vertretungsdienste in Synodalverbänden übernehmen. 2Der Dienst umfasst mindestens 12 Gottesdienste oder Amtshandlungen im Kalenderjahr in den Kirchengemeinden des Synodalverbandes; die Zuweisung der einzelnen Dienste erfolgt durch die oder den Präses der Synode.
(2) 1Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand vereinbaren zu Beginn des Kalenderjahres die tatsächliche Mindestanzahl der verbindlichen Vertretungsdienste mit der oder dem Präses sowie die Kalenderwochen, in denen keine Vertretungsdienste übernommen werden können. 2Im gegenseitigen Einvernehmen können mehr, als die vereinbarte Anzahl an Vertretungsdiensten geleistet werden.
(3) 1Die Aufwandsentschädigung aus den Mitteln der Gesamtpfarrkasse für 12 Gottesdienste oder Amtshandlungen beträgt 900,00 € jährlich sowie 75,00 € für jeden weiteren Vertretungsdienst gemäß der Absätze 1 und 2; diese ist von den Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand zu versteuern. 2§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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