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Kirchengesetz
über die Ausbildung
der Pfarrer und Pfarrerinnen in der
Evangelisch-reformierten Kirche
(Pfarrerausbildungsordnung – PfAO)

vom 23. November 2018
in der Fassung vom 15. Januar 2021

(GVBl. Bd. 21 S. 13, 101)

Inhaltsverzeichnis1#

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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz regelt die Ausbildung und Rechtsstellung derer, die die Anstellungsfähigkeit zum Amt der Pfarrerin und des Pfarrers in der Evangelisch-reformierten Kirche anstreben.
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§ 2
Theologischer Prüfungsausschuss

( 1 ) Die Durchführung der Theologischen Prüfungen obliegt dem Theologischen Prüfungsausschuss nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 2 ) Der Theologische Prüfungsausschuss besteht aus:
  1. der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten,
  2. mindestens fünf vom Moderamen der Gesamtsynode für die Dauer von zwölf Jahren zu berufenden Mitgliedern.
Ein berufenes Mitglied scheidet vor Ablauf der Berufungsfrist aus dem Theologischen Prüfungsausschuss mit dem Tage aus, an welchem es diejenige Tätigkeit aufgibt, welche die Voraussetzung für die Berufung in den Theologischen Prüfungsausschuss gewesen ist. Daneben scheidet ein berufenes Mitglied außer durch Tod durch Niederlegung des Amtes aus dem Theologischen Prüfungsausschuss aus.
( 3 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident führt den Vorsitz. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung tritt das vom Theologischen Prüfungsausschuss zur Stellvertretung gewählte Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender an ihre oder seine Stelle.
( 4 ) Prüfungsamt des Theologischen Prüfungsausschusses ist das Landeskirchenamt.
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II. Theologisches Studium und erste theologische Prüfung

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Kapitel 1
Theologisches Studium

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§ 3
Liste der Studierenden der Theologie

( 1 ) Studierende der Theologie, die
  1. zum Zeitpunkt ihrer Reifeprüfung oder während ihres Studiums der Theologie einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche angehören, und
  2. beabsichtigen, die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer in der Evangelisch-reformierten Kirche zu erwerben
sollen zu Beginn ihres Studiums die Aufnahme in die „Liste der Studierenden der Theologie“ beantragen.
( 2 ) Mit der Eintragung in die Liste der Studierenden der Theologie wird ein Betreuungsverhältnis während des Studiums zur Evangelisch-reformierten Kirche begründet. Es werden Beratungsgespräche und gesamtkirchliche Tagungen angeboten. Durch die Eintragung wird kein Rechtsverhältnis begründet.
( 3 ) Der Antrag gemäß Absatz 1 ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag ist
  1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,
  2. ein Zeugnis des zuständigen Kirchenrats/Presbyteriums,
  3. eine beglaubigte Kopie des Reifezeugnisses und
  4. eine Immatrikulationsbescheinigung
beizufügen.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses entscheidet nach einem persönlichen Gespräch mit der oder dem Studierenden über den Antrag.
( 5 ) Studierende sind verpflichtet, jeweils zum 1. Juni und zum 1. Dezember eines Jahres durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen, dass sie Evangelische Theologie im Hauptfach studieren.
( 6 ) Für Studierende, die der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen oder einer Gemeinde des Bundes reformierter Kirchen in Deutschland angehören, gelten die kirchenvertraglichen Regelungen zur Ausbildung von Theologinnen und Theologen.
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§ 4
Konvent der Theologiestudierenden

( 1 ) Die in der Liste der Studierenden der Theologie eingetragenen Studierenden bilden den Konvent der Theologiestudierenden.
( 2 ) Der Konvent hat die Aufgabe, das kontinuierliche Gespräch der Studierenden untereinander und mit den Verantwortlichen für die Ausbildung der Theologinnen und Theologen zu pflegen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 3 ) Der Konvent benennt der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses eine Ansprechperson.
( 4 ) Zur Förderung, Begleitung und Beratung der Theologiestudierenden dürfen Name, Vorname, Adresse einschließlich Telefonnummer, Fax-Nummer und E-Mailadresse sowie der Studienort an den Konvent und den Vorstand der Kandidatenkonferenz übermittelt werden.
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§ 5
Streichung von der Liste

Studierende, die
  1. den Nachweis gemäß § 3 Absatz 5 trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht beibringen,
  2. die Streichung von der Liste der Studierenden der Theologie beantragen,
  3. ein Betreuungsverhältnis zu einer anderen Kirche eingehen oder
  4. aus der Evangelischen Kirche austreten,
werden von der Liste der Studierenden der Theologie gestrichen. Mit der Streichung endet das Betreuungsverhältnis gemäß § 3 Absatz 2. Erfolgt die Streichung aufgrund von Satz 1 Nr. 3 und 4, kann eine Wiederaufnahme nur nach Beseitigung des Grundes erfolgen, der zur Streichung geführt hat.
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§ 6
Gemeindepraktikum

Studierende der Theologie absolvieren das in der für sie gültigen Studienordnung vorgesehene Gemeindepraktikum in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche.
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§ 7
Öffentliche Wortverkündigung

Studierenden der Theologie kann vom zuständigen Kirchenrat/Presbyterium für den einzelnen Fall und nach Durchsicht der Predigt durch die Pfarrerin oder den Pfarrer der Kirchengemeinde die Erlaubnis erteilt werden, den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung wahrzunehmen.
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§ 8
Examensvorbereitung

Sobald Studierende der Theologie 9 Semester studiert haben, sollen sie sich zur Beratung hinsichtlich ihrer Examensvorbereitung zu einem Gespräch mit dem Theologischen Prüfungsausschuss melden. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses.
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Kapitel 2
Erste theologische Prüfung

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§ 9
Theologisches Studium

( 1 ) Der ersten theologischen Prüfung muss ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie im Hauptfach von mindestens acht Semestern vorausgehen, von denen mindestens sechs an deutschen staatlichen Hochschulen belegt worden sind. Mindestens sechs Semester müssen nach Ablegung der letzten Sprachprüfung belegt worden sein.
( 2 ) Das kirchliche Einverständnis zu Ausnahmen gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 erteilt das Moderamen der Gesamtsynode auf Vorschlag des Theologischen Prüfungsausschusses.
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§ 10
Zielsetzung der ersten theologischen Prüfung

( 1 ) In der ersten theologischen Prüfung führen die Studierenden der Theologie den Nachweis, dass sie über die wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die Voraussetzung für die praktisch-theologische Ausbildung und für den späteren Dienst in der Kirche sind.
( 2 ) Die erste theologische Prüfung findet zweimal im Jahr statt.
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§ 11
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Studierende, die die Voraussetzungen des § 9 erfüllen, können die Zulassung zur ersten theologischen Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses beantragen.
( 2 ) Die Zulassung ist spätestens bis zum 1. August für den folgenden Frühjahrstermin, bis zum 1. Februar für den folgenden Herbsttermin bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses zu beantragen.
( 3 ) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
  1. der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Evangelischen Theologie,
  2. der Nachweis über das erfolgreiche Ablegen einer Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“, die der EKD-Rahmenordnung für die Zwischenprüfung entsprechend gestaltet ist,
  3. der Nachweis der bestandenen Philosophieprüfung,
  4. Nachweise über ein erfolgreich abgeleistetes Hauptstudium durch:
    mindestens 120 Leistungspunkte, darunter
    mindestens die erfolgreiche Teilnahme an je zwei Lehrveranstaltungen in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- und Theologiegeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie,
    mindestens zwei mit Erfolg eingereichte Hausarbeiten,
    mindestens eine bestandene mündliche Prüfung,
  5. der Nachweis über die Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen, die sich mit lebenden, nicht christlichen Religionen beschäftigt haben, darunter mindestens eine Veranstaltung aus dem Bereich Judaistik, jüdisch-christliches Gespräch,
  6. der Nachweis über die Teilnahme an mindestens drei Lehrveranstaltungen, die Geschichte, Lehre und Leben der reformierten Kirche zum Gegenstand hatten,
  7. Angaben zur mündlichen Prüfung (§ 18 Absatz 1 Satz 2),
  8. ein Lebenslauf, der neben dem Bildungsgang abgelegte Gemeinde- und sonstige Praktika und eingehend den Aufbau des gewählten Studienganges beschreibt. Dabei ist anzugeben, wo besondere Schwerpunkte des Studiums lagen, und ob weitere nichttheologische Gebiete in das Studium einbezogen wurden (diese Angaben können im Examen berücksichtigt werden),
  9. die Angabe, ob der Kandidat oder die Kandidatin sich bereits an einem anderen Ort zur Prüfung gemeldet hat; gegebenenfalls mit welchem Ergebnis,
  10. Nachweise
    1. der Taufe
    2. der Konfirmation
    3. der Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD,
  11. das Reifezeugnis und das Zeugnis über die Prüfung im Lateinischen (Latinum), Griechischen und Hebräischen, soweit die entsprechenden Kenntnisse nicht schon bei der Reifeprüfung nachgewiesen wurden,
  12. die Mitteilung, ob der Kandidat oder die Kandidatin beabsichtigt, unmittelbar nach Bestehen der ersten theologischen Prüfung einen Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (§ 25 Absatz 1) zu stellen,
  13. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, sofern der Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Evangelisch-reformierten Kirche angestrebt wird,
  14. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz, sofern der Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Evangelisch-reformierten Kirche angestrebt wird und
  15. die Angabe, in welchem Prüfungsfach die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll (§ 14).
( 4 ) Arbeiten und erworbene Universitätszeugnisse, die zur besseren Beurteilung des Studiums geeignet sein könnten, dürfen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beigefügt werden.
( 5 ) Über Ausnahmen von Absatz 3 Nr. 2 bis 6 entscheidet bei gleichwertigem Studium auf Antrag der Theologische Prüfungsausschuss.
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§ 12
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Über die Zulassung zur ersten theologischen Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses.
( 2 ) Die Entscheidung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt. Der kirchliche Rechtsweg ist gegeben.
( 3 ) Studierende können ihren Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis sechs Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung zurücknehmen. Alle bis dahin abgelegten Prüfungsleistungen werden mit der Rücknahme gegenstandslos. Abweichend von Satz 1 ist eine Rücknahme bis zur Eröffnung der mündlichen Prüfung zulässig, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit mit drei Punkten oder weniger bewertet wird. Die Rücknahme des Antrages auf Zulassung zur Prüfung kann nur einmal erfolgen.
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§ 13
Gliederung der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung gliedert sich in vier Teile:
  1. eine wissenschaftliche Hausarbeit,
  2. eine Predigt mit exegetischer und meditativer Vorüberlegung,
  3. drei Klausuren und
  4. die mündliche Prüfung.
( 2 ) Die Prüfung umfasst fünf Fächer:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) und
  5. Praktische Theologie (Homiletik, Katechetik, Seelsorge, Liturgik).
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§ 14
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Mit der wissenschaftlichen Hausarbeit soll die Befähigung zur selbstständigen Lösung einer theologischen Aufgabe nachgewiesen werden. Sie soll insbesondere Aufschluss über das methodische Können und die Fähigkeiten zu einem begründeten kritischen Urteil geben.
( 2 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann in den Prüfungsfächern
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte oder
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik)
geschrieben werden.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses legt das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit im gewählten Prüfungsfach (§ 11 Absatz 3 Nr. 15) fest und teilt es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der Zulassung zur ersten theologischen Prüfung mit. Bei der Themenfindung für die wissenschaftliche Hausarbeit werden die Kandidatin oder der Kandidat von einem Mitglied des Theologischen Prüfungsausschusses betreut.
( 4 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf einschließlich Anmerkungen den Umfang von 60 DIN-A4-Seiten halbseitig sowie insgesamt 120.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. Der Arbeit ist zusätzlich eine Angabe aller benutzten Schriftwerke sowie die Versicherung beizufügen, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.
( 5 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist innerhalb von zwölf Wochen nach der Zulassung zur Prüfung abzufassen und bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses einzureichen.
( 6 ) Die beurteilte wissenschaftliche Hausarbeit sowie die Gutachten können von der Verfasserin oder dem Verfasser eingesehen werden.
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§ 15
Predigtarbeit

( 1 ) Die Ausarbeitung einer Predigtarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Predigt selbständig zu erarbeiten, den Weg vom Text zur Predigt zu begründen und die Predigt zu halten. Die Predigtarbeit ist eine Prüfungsleistung im Fach Praktische Theologie.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses stellt der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der Zulassung zur ersten theologischen Prüfung zwei Predigttexte zur Wahl. Die Predigt mit exegetischen und meditativen Vorüberlegungen muss binnen zwei Wochen nach dem für die Ablieferung der wissenschaftlichen Arbeit festgesetzten Termin bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses eingereicht werden; eine Angabe aller benutzten Schriftwerke sowie die Versicherung, dass sie ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist, ist beizufügen.
( 3 ) Die Predigt wird in einem Gemeindegottesdienst in Anwesenheit eines Mitgliedes des Theologischen Prüfungsausschusses, frühestens am Sonntag nach Abgabe der schriftlichen Predigt, gehalten.
( 4 ) Die beurteilte Predigt sowie die Gutachten können von der Verfasserin oder dem Verfasser eingesehen werden.
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§ 16
Zeiträume zwischen Teilen der Prüfung

( 1 ) Der Zeitraum zwischen der Abgabe der Predigt und dem Termin der Klausuren beträgt mindestens vier Wochen.
( 2 ) Der Zeitraum zwischen den Klausuren und der mündlichen Prüfung beträgt mindestens vier Wochen.
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§ 17
Klausuren

( 1 ) Es werden drei Klausuren geschrieben. Klausurfächer sind
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte und
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik).
In dem Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, entfällt die Klausurleistung.
( 2 ) Für jede Klausur werden jeweils drei Themen zur Auswahl gestellt.
( 3 ) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils vier Stunden. Als Hilfsmittel sind zugelassen:
  1. für die Klausur gemäß Absatz 1 Nr. 1 ein hebräisches Lexikon,
  2. für die Klausur gemäß Absatz 1 Nr. 2 ein griechisches Lexikon,
  3. für die Klausur gemäß Absatz 1 Nr. 3 eine deutsche Bibel (wahlweise die jeweils neuste Ausgabe der Zürcher Bibel oder der Lutherbibel),
  4. für die Klausur gemäß Absatz 1 Nr. 4 die vom Theologischen Prüfungsausschuss vorab bestimmten Hilfsmittel.
Die Texte, Quellen und Hilfsmittel werden vom Theologischen Prüfungsausschuss gestellt.
( 4 ) Bei einer Klausur in den Fächern „Altes Testament“ oder „Neues Testament“ kann nach Anfertigung und Abgabe der Übersetzung bei der aufsichtsführenden Person eine deutsche Bibel ausgehändigt werden.
( 5 ) Die beurteilten Klausuren sowie die Gutachten können von der Verfasserin oder dem Verfasser eingesehen werden.
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§ 18
Mündliche Prüfung

( 1 ) In der mündlichen Prüfung soll Grundwissen nachgewiesen werden. Schwerpunkte, die während des Studiums gesetzt wurden, können berücksichtigt werden.
( 2 ) Die mündliche Prüfung gliedert sich in folgende Fächer:
1.
Altes Testament
Kenntnis des Alten Testamentes
Lesen und Übersetzen
Exegese
30 Minuten
2.
Neues Testament
Kenntnis des Neuen Testamentes
Lesen und Übersetzen
Exegese
30 Minuten
3.
Kirchen- und Theologiegeschichte
25 Minuten
4.
Systematische Theologie
a)
Dogmatik
25 Minuten
b)
Ethik
20 Minuten
5.
Praktische Theologie (insbesondere Homiletik, Katechetik, Seelsorge, Liturgik)
20 Minuten
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§ 19
Ablauf der mündlichen Prüfung

( 1 ) Über die mündliche Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die neben Angaben über die Prüfungsthemen und den Verlauf der Prüfung Zeit und Ort der Prüfung sowie den Namen der Kandidatin oder des Kandidaten und der Prüferinnen und Prüfer enthält. Vom Theologischen Prüfungsausschuss vorab bestimmte Hilfsmittel sind zugelassen.
( 2 ) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich, doch werden Studierende der Theologie nach dem 6. Semester zum Zuhören zugelassen, wenn die oder der zu Prüfende einverstanden ist.
( 3 ) Die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer an der mündlichen Prüfung nach Absatz 2 kann bis sechs Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung angemeldet werden.
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§ 20
Ermittlung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Der Theologische Prüfungsausschuss entscheidet in nichtöffentlicher gemeinsamer Beratung mit Mehrheit über das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Noten der einzelnen Prüfungsfächer und die Gesamtnote fest. Fasst der Theologische Prüfungsausschuss den Beschluss über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung nicht einstimmig, können die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Theologischen Prüfungsausschusses ihr abweichendes Urteil zu Protokoll geben.
( 2 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen, die Ergebnisse der Prüfungsfächer und die Gesamtnote werden mit folgenden Punktesystem bewertet:
15/14/13 Punkte =
sehr gut (1);
eine hervorragende Leistung;
12/11/10 Punkte =
gut (2);
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
9/8/7 Punkte =
befriedigend (3);
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
6/5/4 Punkte =
ausreichend (4);
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
3/2/1 Punkte =
mangelhaft (5);
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte =
ungenügend (6);
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 3 ) Die wissenschaftliche Arbeit und die Klausuren werden den jeweiligen Fächern zugerechnet.
( 4 ) Die Noten der einzelnen Prüfungsfächer errechnen sich aus dem Durchschnitt der Punktwerte aller in dem jeweiligen Fach erbrachten einzelnen Prüfungsleistungen.
( 5 ) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Punktwerte aller erbrachten einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei zählen die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit dreifach, die Noten der Predigtarbeit und der mündlichen Prüfungen zweifach und die Noten der Klausuren einfach.
( 6 ) Die gemäß Absatz 4 und 5 ermittelten Punktwerte entsprechen folgenden Noten:
15,0 - 12,5 =
sehr gut
12,4 - 9,5 =
gut
9,4 - 6,5 =
befriedigend
6,4 - 4,0 =
ausreichend
3,9 - 0 =
nicht bestanden
Bei der Ermittlung der Noten wird nur die erste Nachkommastelle des Punktwertes berücksichtigt, weitere Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen.
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§ 21
Bestehen der Prüfung und
Folgen unzureichender Prüfungsleistungen

( 1 ) Die erste theologische Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern ein ausreichendes oder besseres Ergebnis erzielt worden ist.
( 2 ) Wer in einem Fach kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis erreicht hat, kann sich innerhalb eines Jahres einer Nachprüfung unterziehen. In der Nachprüfung ist der Teil der Prüfung zu wiederholen, in dem ein nicht ausreichendes Ergebnis erzielt wurde. Das Ergebnis der Nachprüfung ersetzt die unzureichende Prüfungsleistung.
( 3 ) Wer in der wissenschaftlichen Arbeit kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis erreicht hat und dieses unzureichende Ergebnis auch nicht durch die weiteren Prüfungsleistungen in demselben Fach ausgleicht, kann innerhalb eines halben Jahres eine wissenschaftliche Arbeit gemäß § 14 mit einem anderen Thema in demselben Prüfungsfach anfertigen; das Ergebnis ersetzt die unzureichende Prüfungsleistung. Satz 1 gilt für die Predigtarbeit entsprechend.
( 4 ) Wer in
  1. einem Fach trotz Nachprüfung oder Wiederholung kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis oder
  2. mehr als drei Einzelprüfungen kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis oder
  3. einer Einzelprüfung ein „ungenügendes“ Ergebnis
erzielt, hat die erste theologische Prüfung nicht bestanden.
( 5 ) Wer die erste theologische Prüfung nicht bestanden hat, kann die nochmalige Zulassung zur ersten theologischen Prüfung beantragen. Der Antrag kann frühestens für die übernächste erste theologische Prüfung (§ 11 Absatz 2) nach der erfolglos beendeten Prüfung beantragt werden; dem Antrag auf Zulassung gemäß § 11 ist zusätzlich ein Bericht über die weitere Vorbereitung beizufügen. Schriftliche Teile der erfolglos abgelegten Prüfung, die besser als mit „ausreichend“ beurteilt worden sind, können in der Wiederholungsprüfung auf Beschluss des Theologischen Prüfungsausschusses angerechnet werden.
( 6 ) Wer die erste theologische Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen.
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§ 22
Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis

( 1 ) Können die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände nicht abgelegt oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbracht werden, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Sie oder er entscheidet, ob eine von der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
( 2 ) Wird eine Prüfungsleistung ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten oder wird eine Prüfungsleistung verweigert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses.
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§ 23
Mitteilung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses teilt der oder dem Geprüften das Ergebnis der Prüfung mit. Die Prüfungsprotokolle können im Prüfungsamt eingesehen und eine Erläuterung des Prüfungsergebnisses kann verlangt werden.
( 2 ) Über die bestandene Prüfung wird
  1. ein Zeugnis mit Angabe der Gesamtnote sowie
  2. ein Zeugnis aus dem die Noten in den einzelnen Fächern sowie das Gesamtergebnis der Prüfung hervorgehen
erteilt.
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III. Vorbereitungsdienst und zweite theologische Prüfung

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Kapitel 1
Vorbereitungsdienst

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§ 24
Zielsetzung und Inhalt des
Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst (Vikariat) dient dem Erwerb der für die Wahrnehmung des Amtes einer Pfarrerin oder eines Pfarrers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Im Vikariat sollen Kandidatinnen und Kandidaten die im Studium erlernten Fähigkeiten in die Praxis umsetzen („angewandte Theologie“) und die Erfahrungen aus der Gemeindepraxis theologisch-wissenschaftlich reflektieren lernen („reflektierte Praxis“). Auf diese Weise sollen sie pastorale Handlungskompetenz erwerben und ihre pastorale Identität entwickeln.
( 2 ) Der Vorbereitungsdienst umfasst Ausbildungsabschnitte im gemeindlichen Dienst, im schulischen Religionsunterricht, Kurse im Seminar für pastorale Ausbildung und die Vorbereitung auf das zweite theologische Examen.
( 3 ) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes erhält die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie die Erlaubnis und den Auftrag, im Rahmen ihrer oder seiner Ausbildung unter Anleitung und Verantwortung der Mentorin oder des Mentors zu predigen, Taufen und Abendmahlsfeiern durchzuführen, Amtshandlungen vorzunehmen und Seelsorge zu üben (licentia concionandi). Der § 36 Pfarrdienstgesetz der EKD findet entsprechende Anwendung.
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§ 25
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Vikariat)

( 1 ) Wer
  1. die erste theologische Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsausschuss der Evangelisch-reformierten Kirche bestanden hat und
  2. für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des Kirchenbeamtengesetzes der EKD geeignet ist,
kann innerhalb von drei Jahren nach Bestehen der ersten theologischen Prüfung beim Moderamen der Gesamtsynode die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Vikariat) beantragen; der Dienst ist spätestens innerhalb von fünf Jahren nach dem Bestehen der ersten theologischen Prüfung anzutreten.
( 2 ) Wer in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland die erste theologische Prüfung abgelegt hat und für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes geeignet ist, kann im Benehmen mit dieser Gliedkirche in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Das Moderamen der Gesamtsynode kann in diesem Fall die Aufnahme vom Ergebnis einer Aussprache vor dem Theologischen Prüfungsausschuss zur Feststellung des Bekenntnisstandes und der Eignung abhängig machen.
( 3 ) Über den Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode.
( 4 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann bei nicht ausreichender Zahl der Ausbildungsplätze Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst im Wege der Rechtsverordnung erlassen.
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§ 26
Dienstverhältnis

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie tritt durch die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf zu der Evangelisch-reformierten Kirche. Die Amtsbezeichnung lautet „Kandidatin der Theologie“ oder „Kandidat der Theologie“.
( 2 ) Sofern nicht anders bestimmt, finden auf das Dienstverhältnis der Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie die Vorschriften des für Kirchenbeamte geltenden Rechts Anwendung.
( 3 ) Die Kandidatin oder der Kandidat steht unter der Dienstaufsicht der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten. Die oder der Präses der Synode des Synodalverbandes, in dessen Bereich der Vorbereitungsdienst geleistet wird, führt die Mitaufsicht.
( 4 ) In besonders begründeten Fällen kann mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein privatrechtliches Dienstverhältnis vereinbart werden. Im Dienstvertrag sind die den Dienst der Kandidatin oder des Kandidaten betreffenden Bestimmungen des kirchlichen Rechts, insbesondere dieses Kirchengesetzes, für sinngemäß anwendbar zu erklären, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwingend voraussetzen.
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§ 27
Dauer und Beendigung

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst dauert zweieinhalb Jahre und endet regelmäßig mit dem Bestehen der zweiten theologischen Prüfung. Das Moderamen der Gesamtsynode kann die Dauer des Vorbereitungsdienstes auf bis zu fünf Jahre verlängern.
( 2 ) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem die zweite theologische Prüfung bestanden wurde.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 endet das Dienstverhältnis, wenn die zweite theologische Prüfung zweimal nicht bestanden wurde. Absatz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der Absätze 1 bis 3 fünf Jahre nach Dienstbeginn. Die Prüfung kann trotzdem abgelegt werden.
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§ 28
Entlassung

Neben den kirchengesetzlich geregelten Fällen ist eine Kandidatin oder ein Kandidat der Theologie zu entlassen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gemäß § 25 Absatz 1 fortgefallen sind,
  2. sich erweist, dass sie oder er den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes auf Dauer nicht gerecht werden kann,
  3. die Kandidatin oder der Kandidat auch nach Abmahnung durch ihr oder sein Verhalten die Verkündigung des Evangeliums unglaubwürdig macht oder nach einem theologischen Gespräch dem in der Evangelisch-reformierten Kirche geltenden Bekenntnis beharrlich und öffentlich widerspricht oder
  4. sie oder er sich nicht innerhalb der in diesem Kirchengesetz vorgeschriebenen oder der auf Antrag verlängerten Frist zur zweiten theologischen Prüfung gemeldet hat.
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§ 29
Ableistung des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst ist in der Regel in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche abzuleisten.
( 2 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident kann im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen die Kandidatin oder den Kandidaten der Theologie in den Vorbereitungsdienst einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland einweisen.
( 3 ) In besonderen Fällen kann die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident die Kandidatin oder den Kandidaten der Theologie in einen gemeindlichen, diakonischen, ökumenisch-missionarischen oder wissenschaftlichen Dienst im In- oder Ausland einweisen. Dabei darf die Ableistung des Schulpraktikums, der Besuch der Pflichtkurse des Seminars für pastorale Ausbildung sowie ein mindestens 6 Monate umfassender Vorbereitungsdienst in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche nicht unterbleiben.
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§ 30
Ausbildung im gemeindlichen Dienst

( 1 ) Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie werden von Mentorinnen und Mentoren durch Hospitation, Beteiligung an der pfarrdienstlichen Tätigkeit und Übertragung von selbstständigen Aufgaben mit den pfarramtlichen Diensten vertraut gemacht. Die Mentorin oder der Mentor fördert sie oder ihn in ihrer oder seiner theologischen Fortbildung.
( 2 ) Zur Ausbildung im gemeindlichen Dienst wird die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie für die Zeit des Vorbereitungsdienstes einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer (Mentorin/Mentor) zugewiesen.
( 3 ) Die Zuweisung gemäß Absatz 2 erfolgt durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten. Bei der Zuweisung ist neben den dienstlichen Belangen auch die persönliche Situation der Kandidatin oder des Kandidaten der Theologie zu berücksichtigen; ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Mentorin oder eines bestimmten Mentors besteht nicht. Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie kann während des Vorbereitungsdienstes einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zugewiesen werden.
( 4 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie nimmt ihren oder seinen Wohnsitz in der Kirchengemeinde, in welcher sie oder er Dienst tut. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident.
( 5 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie stellt sich bei Antritt des Vorbereitungsdienstes der oder dem Präses der Synode des Synodalverbandes vor, in dessen Bereich der Vorbereitungsdienst geleistet wird.
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§ 31
Gremien und Kreise

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie wird der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt.
( 2 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie nimmt an den Sitzungen des Kirchenrats/Presbyteriums als Gast mit Rederecht teil, sofern der Kirchenrat/das Presbyterium nicht für eine einzelne Sitzung oder Beratungsgegenstände etwas anderes beschließt.
( 3 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie nimmt an den Pfarrkonferenzen des jeweiligen Synodalverbandes teil.
( 4 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie nimmt an den Synoden des jeweiligen Synodalverbandes als Gast teil.
( 5 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie nimmt an den von der Evangelisch-reformierten Kirche angebotenen Konferenzen für Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie teil. Sie oder er hält Kontakt zum Ausbildungsreferat im Landeskirchenamt; dazu gehört ein Gespräch mit der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses nach einem Jahr im Vorbereitungsdienst.
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§ 32
Schulpraktikum

Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes absolviert die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie ein Schulpraktikum gemäß den jeweils geltenden Richtlinien des Seminars für pastorale Ausbildung.
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§ 33
Kurse im Seminar für pastorale Ausbildung

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie absolviert die Ausbildungskurse im Seminar für pastorale Ausbildung, die die Bereiche Homiletik, Konfirmandenarbeit, Seelsorge und Gemeindeentwicklung zum Inhalt haben.
( 2 ) Die Einweisung in die Kurse des Seminars für pastorale Ausbildung geschieht durch Anordnung der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten.
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§ 34
Ausbildungsbericht

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie reicht mit dem Antrag auf Zulassung zum zweiten theologischen Examen einen den gesamten Vorbereitungsdienst umfassenden Ausbildungsbericht ein, der eine Übersicht über die im Berichtszeitraum erfolgten wissenschaftlich-theologischen Studien und die praktische Ausbildung einschließlich eigener pfarrdienstlicher Betätigung enthält. Die oder der zuständige Präses und die Mentorin oder der Mentor geben eine schriftliche Stellungnahme zu dem Bericht ab.
( 2 ) Die Mentorin oder der Mentor übersendet der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses zusätzlich zu ihrer oder seiner Stellungnahme gemäß Absatz 1 einen Bericht über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Kandidatin oder des Kandidaten. Die oder der zuständige Präses gibt eine schriftliche Stellungnahme zu dem Bericht ab.
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§ 35
Urlaub

Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie hat während des Vorbereitungsdienstes Anspruch auf Urlaub und Dienstbefreiung gemäß der Rechtsverordnung über die Urlaubsgewährung für Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Urlaubsordnung) in der jeweils gültigen Fassung.
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Kapitel 2
Zweite theologische Prüfung

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§ 36
Zielsetzung der zweiten theologischen Prüfung

( 1 ) Die zweite theologische Prüfung ist eine Diensteignungsprüfung. Sie beurteilt die Befähigung zur praktischen Arbeit im Pfarramt und zur theoretischen Durchdringung der in ihm gestellten Aufgaben.
( 2 ) Die zweite theologische Prüfung findet zweimal im Jahr statt.
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§ 37
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie, die
  1. den Vorbereitungsdienst abgeleistet haben,
  2. den Gottesdienst gemäß § 40 und
  3. die Unterrichtsstunde gemäß § 41 gehalten haben,
können die Zulassung zur zweiten theologischen Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses beantragen. Der Antrag kann frühestens zu dem fünften Prüfungstermin nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst erfolgen.
( 2 ) Die Zulassung ist spätestens bis zum 1. August für den folgenden Frühjahrstermin, bis zum 1. Februar für den folgenden Herbsttermin zu beantragen.
( 3 ) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
  1. der Ausbildungsbericht (§ 34),
  2. ein praxisrelevantes Schwerpunktthema mit Angabe der gelesenen Literatur für das Fach Theologie des Alten Testaments und des Neuen Testaments,
  3. ein praxisrelevantes Schwerpunktthema mit Angabe der gelesenen Literatur für das Fach Systematische Theologie,
  4. die Praktisch-theologische Arbeit (§ 42),
    1. die Angabe, ob und in welchem Aufgabengebiet die wissenschaftliche Hausarbeit gemäß § 43 Absatz 1 Nr. 1 geschrieben werden soll oder
    2. die fertige wissenschaftliche Hausarbeit gemäß § 43 Absatz 1 Nr. 2,
  5. die Mitteilung, ob beabsichtigt ist, unmittelbar nach Bestehen der zweiten theologischen Prüfung den Antrag auf Aufnahme in den pfarramtlichen Hilfsdienst zu stellen.
( 4 ) Wurde die Ausbildungszeit in einer anderen Kirche begonnen oder abgeleistet, ist ein schriftlicher Bericht der betreffenden Kirche erforderlich.
( 5 ) Arbeiten und Zeugnisse, die zur besseren Beurteilung der wissenschaftlichen und praktischen Befähigung geeignet sein könnten, dürfen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beigefügt werden.
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§ 38
Zulassung zur Prüfung

Über die Zulassung zur zweiten theologischen Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses.
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§ 39
Gliederung der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung gliedert sich in fünf Prüfungsteile:
  1. einen Gottesdienst,
  2. eine Unterrichtsstunde,
  3. eine Praktisch-theologische Arbeit,
  4. eine wissenschaftliche Hausarbeit
    1. zu einem für die Praxis wichtigen Thema oder
    2. über die Planung und Durchführung eines Gemeindeprojekts,
  5. die mündliche Prüfung.
Die Prüfungsteile zu Nr. 1, 2, 3 und 4 Buchst. b) sind bereits vor Zulassung zur Prüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zu erbringen.
( 2 ) Eine theologische Dissertation kann auf Antrag vom Theologischen Prüfungsausschuss anstelle einer wissenschaftlichen Hausarbeit als Prüfungsleistung anerkannt werden.
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§ 40
Gottesdienst

( 1 ) Nach Abschluss der Homiletikkurse im Seminar für pastorale Ausbildung hält die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie in Anwesenheit
  1. einer oder eines von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses beauftragten Ausschussmitgliedes,
  2. der oder des Präses der Synode oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und
  3. der Mentorin oder des Mentors
einen Gemeindegottesdienst. Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses bestimmt den Text der Predigt und legt nach Rücksprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten der Theologie den Gottesdiensttermin fest.
( 2 ) Der schriftliche Entwurf des Gottesdienstes ist innerhalb von zwei Wochen abzufassen, während derer die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie für eine Woche von allen anderen Tätigkeiten freigestellt ist. Er ist spätestens zwei Wochen vor dem Gottesdiensttermin bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses einzureichen.
( 3 ) Der schriftliche Entwurf des Gottesdienstes (Predigt mit exegetischen und meditativen Vorüberlegungen, Angaben über die gewählten Psalmen, Lieder, Lesungen und ggf. weitere liturgische Stücke mit Begründung der Auswahl, Gebete) darf den Umfang von 30 DIN-A4-Seiten halbseitig sowie insgesamt 60.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht übersteigen. Eine Angabe aller benutzten Schriftwerke sowie die Versicherung, dass der schriftliche Entwurf ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist, ist zusätzlich beizufügen.
( 4 ) Im Anschluss an den Gottesdienst werden der schriftliche Entwurf und die Durchführung des Gottesdienstes mit der Kandidatin oder dem Kandidaten und den Teilnehmenden gemäß Absatz 1 besprochen.
( 5 ) Der schriftliche Entwurf, die Durchführung des Gottesdienstes und das sich daran anschließende Gespräch werden getrennt bewertet; aus diesen Ergebnissen wird eine Gesamtnote ermittelt.
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§ 41
Unterrichtsstunde

( 1 ) Nach Abschluss des Kurses „Konfirmandenarbeit“ im Seminar für pastorale Ausbildung hält die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie in Anwesenheit
  1. einer oder eines von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses beauftragten Ausschussmitgliedes,
  2. der oder des Präses der Synode oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und
  3. der Mentorin oder des Mentors
eine Konfirmandenunterrichtsstunde. Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses bestimmt das Thema der Unterrichtsstunde und legt nach Rücksprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten der Theologie den Termin fest.
( 2 ) Der schriftliche Entwurf der Unterrichtsstunde darf den Umfang von 30 DIN-A4-Seiten halbseitig sowie insgesamt 60.000 Zeichen inklusive Leerzeichen, exklusive Unterrichtsmaterialien oder sonstiger Anlagen nicht übersteigen. Er ist innerhalb von zwei Wochen abzufassen während derer die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie für eine Woche von allen anderen Tätigkeiten freigestellt ist. Der schriftliche Entwurf ist der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses einzureichen; eine Angabe aller benutzten Schriftwerke sowie die Versicherung, dass der schriftliche Entwurf ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist, ist zusätzlich beizufügen.
( 3 ) Im Anschluss an die Unterrichtsstunde werden der schriftliche Entwurf und die Durchführung des Unterrichts mit der Kandidatin oder dem Kandidaten der Theologie und den Teilnehmenden gemäß Absatz 1 besprochen. Daran schließt die 15-minütige mündliche allgemeine Katechetikprüfung an.
( 4 ) Der schriftliche Entwurf, die Durchführung der Unterrichtsstunde und das sich daran anschließende Gespräch und die mündliche Prüfung werden getrennt bewertet; aus diesen Ergebnissen wird eine Gesamtnote gebildet.
( 5 ) Die Schulmentorin oder der Schulmentor können an der Unterrichtsstunde, der anschließenden Besprechung und dem Prüfungsgespräch als Gast teilnehmen.
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§ 42
Praktisch-theologische Arbeit

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie reicht mit dem Antrag auf Zulassung zur zweiten theologischen Prüfung eine schriftliche praktisch-theologische Arbeit über
  1. eine tatsächlich von ihr oder ihm gehaltene Kasualansprache nach eigener Wahl mit den Vorarbeiten, die den Weg zur Ansprache erkennen lassen, wobei die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen, liturgischen, seelsorglichen und ggfs. kirchenrechtlichen Entscheidungen zu begründen sind oder
  2. ein tatsächlich von ihr oder ihm geführtes seelsorgliches Gespräch in Form eines anonymisierten Wortprotokolls, dem eine Begründung der Auswahl, eine theoriegeleitete Darstellung des Seelsorgeverständnisses, eine Analyse des Gesprächs sowie eine Reflexion zum Gesprächsverlauf zur Seite gestellt sind
bei der oder dem Vorsitzenden des theologischen Prüfungsausschusses ein.
( 2 ) Der Umfang der praktisch-theologischen Arbeit darf einschließlich Dokumentation, Anmerkungen und sonstiger Anlagen den Umfang 40 DIN-A4-Seiten halbseitig sowie insgesamt 80.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. Der Arbeit ist zusätzlich eine Angabe aller benutzten Schriftwerke sowie die Versicherung beizufügen, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.
( 3 ) Im Rahmen der mündlichen Prüfung erfolgt ein Prüfungsgespräch, das von der jeweiligen schriftlichen Arbeit ausgeht. Dabei werden zunächst die getroffenen homiletischen bzw. poimenischen Entscheidungen reflektiert und zu den Grundlagen der Homiletik bzw. Poimenik ins Verhältnis gesetzt. In der Fortführung des Gesprächs sind biblisch-theologische und systematisch-theologische Aspekte der Kasualien bzw. der Seelsorge zu erörtern. Das Prüfungsgespräch dauert 20 Minuten.
( 4 ) Die schriftliche Arbeit und das Prüfungsgespräch werden getrennt benotet; aus diesen Ergebnissen wird eine Gesamtnote gebildet.
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§ 43
Wissenschaftliche Arbeit

( 1 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann
  1. über ein für die Praxis wichtiges Thema der biblischen oder der systematischen Theologie (Absatz 2) oder
  2. über die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines begrenzten und überschaubaren Projekts auf einem kirchlichen Handlungsfeld innerhalb der Kirchengemeinde (Absatz 3)
geschrieben werden.
( 2 ) Für eine wissenschaftliche Hausarbeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 stellt die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses mit der Zulassung zur zweiten theologischen Prüfung ein Thema und einen Text zur Auswahl. Sie ist innerhalb von acht Wochen nach der Zulassung zur Prüfung abzufassen und bei der oder dem Vorsitzenden des theologischen Prüfungsausschusses einzureichen.
( 3 ) Frühestens ein Jahr, jedoch spätestens eineinhalb Jahre nach Beginn des Vorbereitungsdienstes reicht die Kandidatin oder der Kandidat der Theologie eine Projektbeschreibung für eine wissenschaftliche Hausarbeit gemäß Absatz 1 Nr. 2 bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses ein. Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses legt das Projekt anhand der Projektbeschreibung in Abstimmung mit der Mentorin oder dem Mentor fest. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist mit dem Antrag auf Zulassung zur zweiten theologischen Prüfung einzureichen. Dem Theologischen Prüfungsausschuss wird Gelegenheit gegeben, das Projekt vor Ort in Augenschein zu nehmen.
( 4 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf einschließlich Anmerkungen den Umfang von 30 DIN-A4-Seiten halbseitig sowie insgesamt 60.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. Der Arbeit ist zusätzlich eine Angabe aller benutzten Schriftwerke sowie die Versicherung beizufügen, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.
( 5 ) Während der Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit erfolgt eine Freistellung von allen anderen Tätigkeiten für die Dauer von vier Wochen.
( 6 ) Die beurteilte wissenschaftliche Arbeit sowie die Gutachten können von der Verfasserin oder dem Verfasser eingesehen werden.
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§ 44
Mündliche Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung gliedert sich in folgende Fächer:
1.
Gottesdienst: Homiletik, Liturgik einschließlich Psalmen und Gesangbuch, Amtshandlungen (Amtshandlungen entfällt, wenn eine Kasualansprache gemäß § 42 Absatz 1 Nr. 1 vorgelegt wurde)
30 Minuten
2.
Gemeindeentwicklung, Diakonie, Gemeindepädagogik, Seelsorge (Seelsorge entfällt, wenn ein Seelsorgegespräch gemäß § 42 Absatz 1 Nr. 2 vorgelegt wurde)
30 Minuten
3.
Systematische Theologie auf der Grundlage des Heidelberger Katechismus, der Theologischen Erklärung von Barmen und der §§ 1 bis 4 der Kirchenverfassung
20 Minuten
4.
Prüfungsgespräch zur Praktisch-theologischen Arbeit (§ 42)
20 Minuten
5.
Theologie des Alten Testamentes und des Neuen Testamentes im Kontext der Gemeindewirklichkeit
30 Minuten
6.
Ökumene, Weltmission, Dialog der Religionen, Konfessionskunde
30 Minuten
7.
Geschichte des reformierten Protestantismus, Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung
25 Minuten
( 2 ) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung erfolgt eine Freistellung von allen anderen Tätigkeiten für die Dauer von einer Woche.
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§ 45
Ablauf der mündlichen Prüfung

( 1 ) Über die mündliche Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die neben Angaben über die Prüfungsthemen und den Verlauf der Prüfung Zeit und Ort der Prüfung sowie den Namen der Kandidatin oder des Kandidaten der Theologie und der Prüferinnen und Prüfer enthält. Vom Theologischen Prüfungsausschuss vorab bestimmte Hilfsmittel sind zugelassen.
( 2 ) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich, doch werden Kandidaten der Theologie, die noch nicht zur zweiten theologischen Prüfung zugelassen sind, zum Zuhören zugelassen, wenn der oder die zu Prüfende einverstanden ist.
( 3 ) Die Teilnahme als Zuhörer oder Zuhörerin an der mündlichen Prüfung nach Absatz 2 kann bis sechs Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung angemeldet werden.
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§ 46
Ermittlung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Bestimmungen des § 20 Absätze 1, 2 und 6 gelten bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses entsprechend.
( 2 ) Die Noten der einzelnen Prüfungsteile errechnen sich aus dem Durchschnitt der Punktwerte aller in dem jeweiligen Prüfungsteil erbrachten einzelnen Prüfungsleistungen.
( 3 ) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsleistungen. Dabei zählen die Noten für Gottesdienst, Unterrichtsstunde, wissenschaftliche Arbeit sowie die Praktisch-theologische Arbeit je zweifach, die mündlichen Prüfungen je einfach.
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§ 47
Bestehen der Prüfung und
Folgen unzureichender Prüfungsleistungen

( 1 ) Die zweite theologische Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen (§ 39) ein ausreichendes oder besseres Ergebnis erzielt worden ist.
( 2 ) Wer in einem oder zwei Prüfungsteilen (§ 39) oder in zwei mündlichen Prüfungsfächern kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis erreicht hat, kann sich innerhalb eines Jahres einer Nachprüfung unterziehen. In der Nachprüfung ist der Teil der Prüfung zu wiederholen, in dem ein nicht ausreichendes Ergebnis erzielt wurde. Das Ergebnis der Nachprüfung ersetzt die unzureichende Prüfungsleistung.
( 3 ) Wer in
  1. einem Prüfungsteil trotz Nachprüfung kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis,
  2. mehr als drei Prüfungsteilen kein „ausreichendes“ oder besseres Ergebnis,
  3. mehr als zwei Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung oder
  4. einem Prüfungsteil, einer einzelnen Prüfungsleistung oder einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung ein „ungenügendes“ Ergebnis
erzielt, hat die zweite theologische Prüfung nicht bestanden.
( 4 ) Wer die zweite theologische Prüfung nicht bestanden hat, kann die nochmalige Zulassung zur zweiten theologischen Prüfung beantragen. Der Antrag kann frühestens für die übernächste zweite theologische Prüfung (§ 37 Absatz 2) nach der erfolglos beendeten Prüfung gestellt werden; dem Antrag auf Zulassung gemäß § 37 Absatz 3 ist zusätzlich ein Bericht über die weitere Vorbereitung beizufügen. Schriftliche Teile der erfolglos abgelegten Prüfung, die besser als mit „ausreichend“ beurteilt worden sind, können in der Wiederholungsprüfung auf Beschluss des Theologischen Prüfungsausschusses angerechnet werden.
( 5 ) Wer die zweite theologische Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen.
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§ 48
Entsprechende Geltung von Bestimmungen

Die Bestimmungen des § 22 Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis und des § 23 Mitteilung des Prüfungsergebnisses gelten für die zweite theologische Prüfung entsprechend.
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IIIa. Master of Theological Studies

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§ 48a
Theologisches Studium

Für Studierende der Theologie in einem Weiterbildungsstudiengang „Master of Theological Studies“ gelten die §§ 3 bis 7 entsprechend. Neben einer beglaubigten Kopie des Reifezeugnisses (§ 3 Absatz 3 Nr. 3) ist eine beglaubigte Kopie des bereits erworbenen Hochschulabschlusses und eine Zulassungsbescheinigung der Evangelisch-Theologischen Fakultät oder Kirchlichen Hochschule vorzulegen.
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§ 48b
Vorbereitungsdienst

( 1 ) Absolventen eines Weiterbildungsstudienganges der Evangelischen Theologie mit dem Abschluss „Master of Theological Studies“, die auf der Liste der Studierenden der Theologie eingetragen sind, können die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Vikariat) beantragen.
( 2 ) Dem Antrag sind beizufügen:
  1. der Nachweis über das erfolgreiche Beenden des Weiterbildungsstudienganges „Master of Theological Studies“,
  2. der Nachweis über die Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen, die sich mit lebenden, nicht christlichen Religionen beschäftigt haben, darunter mindestens eine Veranstaltung aus dem Bereich Judaistik, jüdisch-christliches Gespräch,
  3. der Nachweis über die Teilnahme an mindestens drei Lehrveranstaltungen, die Geschichte, Lehre und Leben der reformierten Kirche zum Gegenstand hatten,
  4. ein Lebenslauf, der den Bildungsgang, die bisherige berufliche Betätigung, abgelegte Gemeinde- und sonstige Praktika und den Aufbau des gewählten Studienganges beschreibt,
  5. die Angabe, ob der Absolvent oder die Absolventin sich bereits an einem anderen Ort zur zweiten Theologischen Prüfung gemeldet hat; gegebenenfalls mit welchem Ergebnis,
  6. Nachweise
    1. der Taufe,
    2. der Konfirmation,
    3. der Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD,
  7. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und
  8. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz.
( 3 ) Das Moderamen der Gesamtsynode entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst auf Grundlage eines Gespräches des Absolventen oder der Absolventin mit dem Theologischen Prüfungsausschuss.
( 4 ) Die §§ 24 bis 35 gelten für den Vorbereitungsdienst der Absolventen des Weiterbildungsstudienganges „Master of Theological Studies“ entsprechend.
( 5 ) Unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Ausbildung und Tätigkeit kann der Theologische Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten der Theologie ganz oder teilweise von der Teilnahme am Schulpraktikum (§ 32) und den Kursen im Seminar für pastorale Ausbildung (§ 33) befreien.
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§ 48c
Zweite Theologische Prüfung

Für Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie, die den Vorbereitungsdienst gemäß § 48b ableisten, kann auf Beschluss des Theologischen Prüfungsausschusses der Prüfungsteil Unterrichtsstunde (§ 39 Absatz 1 Nr. 2) entfallen.
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IV. Schlussbestimmungen

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§ 49
Nachteilsausgleich

Weist eine Kandidatin oder ein Kandidat für die erste oder zweite theologische Prüfung nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen nicht in der Lage ist, Studienleistungen oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Theologische Prüfungsausschuss in Absprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form erbracht werden können (Nachteilsausgleich). Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist mit der Zulassung zur Prüfung zu beantragen.
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§ 50
Täuschungsversuche

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen dieses Kirchengesetz entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsausschusses, im Verlauf der mündlichen Prüfung der Theologische Prüfungsausschuss.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung eines Prüfungsteils oder der Prüfung angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann der Theologische Prüfungsausschuss bei seinem nächsten Zusammentreffen die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Zeugnisses verstrichen sind.
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§ 51
Mutterschutz und Elternzeit

Die in
genannten Fristen und Zeitdauern sowie der sich aus § 28 Nr. 4 ergebende Zeitpunkt der Entlassung werden um Zeiten hinausgeschoben, für die Mutterschutz bestand oder Elternzeit bewilligt wurde.
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§ 52
Prüfungsakten

( 1 ) Prüfungsakten über die erste und zweite theologische Prüfung sind 10 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Beendigung der letzten abgelegten Prüfung. Die Prüfungsakten sind nach Ablauf dieser Frist zu vernichten; eine Aushändigung an Prüflinge findet nicht satt.
( 2 ) Durchschriften der Zeugnisse (§ 23 und § 48) sowie Mitteilungen über das Nichtbestehen der ersten oder zweiten theologischen Prüfung sind dauerhaft aufzubewahren.
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§ 53
Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz im Wege der Rechtsverordnung.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung erlassen.
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§ 54
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Bestimmungen der §§ 9 bis 18 gelten erstmals für Studierende der Evangelischen Theologie, die nach dem 31. Dezember 2019 die Zulassung zur ersten theologischen Prüfung beantragen.
Bis 31. Dezember 2019 können Studierende der Theologie, die vor dem 1. Januar 2020 ihre Zwischenprüfung abgelegt haben, schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsausschusses beantragen, gemäß § 8 der Pfarrerausbildungsordnung vom 6. Mai 2004 in der Fassung vom 13. November 2014 zur ersten theologischen Prüfung zugelassen zu werden; die Zulassung zur ersten theologischen Prüfung ist dann spätestens bis zum 1. August 2024 zu beantragen.
In den Fällen des Satzes 2 ist eine zusätzliche zwanzigminütige mündliche Prüfung im Fach Philosophie abzulegen, sofern ein bestandenes Philosophicum nicht nachgewiesen werden kann.
( 2 ) Die Bestimmungen der §§ 36 bis 44 gelten erstmals für Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie, die den Vorbereitungsdienst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
( 3 ) Die Regelung des § 52 gilt auch für Akten über Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes abgelegt wurden.
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§ 55
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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1 ↑ nichtamtliches Inhaltsverzeichnis