.Vereinbarung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Konzept
Vereinbarung
zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche
und der Evangelischen Kirche in Deutschland
über die sicherheitstechnische
Betreuung und Beratung der
Evangelisch-reformierten Kirche
Vom 27. März / 6. April 2018
(nicht veröffentlicht)
Vereinbarung
zwischen
der Evangelisch-reformierten Kirche,
vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode,
dieses vertreten durch den Kirchenpräsidenten
vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode,
dieses vertreten durch den Kirchenpräsidenten
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch das Kirchenamt
dieses vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes
vertreten durch das Kirchenamt
dieses vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes
über die sicherheitstechnische Betreuung und Beratung der Evangelisch-reformierten Kirche.
####§ 1
Vertragsgegenstand
(
1
)
1 Die EKD verpflichtet sich, die sicherheitstechnische Betreuung und Beratung der Synodalverbände und Kirchengemeinden sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts innerhalb der Landeskirche nach dem mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft vereinbarten Präventionskonzept in der jeweils gültigen Fassung durch die Evangelische Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (EFAS) durchzuführen. 2 Die Beratung erstreckt sich auf die rechtlich unselbstständigen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen; die in der Trägerschaft der Kirchengemeinden und ihrer Zusammenschlüsse stehenden Friedhöfe sind von der sicherheitstechnischen Betreuung ausgeschlossen.
(
2
)
1 Die Umsetzung der sicherheitstechnischen Betreuung ist in dem „Konzept zur sicherheitstechnischen Betreuung" (Anlage) beschrieben. 2 Das Konzept zur Umsetzung ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
(
3
)
Bei der Art und Weise der Durchführung ist die EKD innerhalb der jeweils gültigen rechtlichen Vorschriften weisungsfrei.
(
4
)
1 Die EKD verpflichtet sich, für diese Aufgaben insgesamt die Arbeitszeit von 40 v.H. einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft für Arbeitssicherheit einzusetzen. 2 Die Fachkraft für Arbeitssicherheit übt die Tätigkeit der Ortskraft für Arbeitssicherheit gemäß dem EKD-Präventionskonzept aus.
(
5
)
Sollte sich der rechtlich zwingend vorgeschriebene Betreuungsaufwand in nicht unerheblichem Ausmaß verändern, werden die EKD und die Landeskirche diese Vereinbarung an die veränderten rechtlichen Vorgaben anpassen.
(
6
)
1 Die EKD legt der Landeskirche jeweils im ersten Quartal des Jahres einen Bericht über die durchgeführte sicherheitstechnische Betreuung und Beratung vor, die im Vorjahr geleistet wurde. 2 In dem Bericht ist die eingesetzte Arbeitszeit in geeigneter Weise nachzuweisen.
#§ 2
Kostenerstattung
(
1
)
1 Die EKD stellt der Landeskirche einmal jährlich die ihr tatsächlich entstandenen Personal-, Sach-, Investitions- und die sonstigen Kosten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung. 2 Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3 Die Nettogesamtkosten sollen die Personalkosten von 40 v.H. einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft für Arbeitssicherheit bis zur Entgeltgruppe (...) zuzüglich 20 v.H. dieses Betrages für Sachaufwand und Gemeinkosten der EFAS nicht überschreiten. 3 Die Überschreitung dieses Kostenrahmens bedarf der vorherigen Zustimmung der Landeskirche.
(
2
)
1 Die Landeskirche ist verpflichtet, auf den voraussichtlichen Kostenaufwand für das laufende Jahr monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. 2 Nicht verbrauchte Mittel werden nach dem EKD-Haushaltsabschluss erstattet.
(
3
)
1 Spätestens bis zum Ende des ersten Quartals des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres legt die EKD der Landeskirche die Abrechnung für den vergangenen Abrechnungszeitraum vor. 2 Dabei teilt die EKD der Landeskirche die ungefähr zu erwartende Höhe des Aufwandes und die Höhe der monatlichen Abschlagsbeträge für den laufenden Abrechnungszeitraum mit.
#§ 3
Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(
1
)
1 Die Landeskirche verpflichtet sich, die Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu fördern und unterstützt die EFAS bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2 Die Landeskirche koordiniert weiterhin die Arbeitsschutz-Aktivitäten gemäß dem Präventionskonzept.
(
2
)
1 Die Landeskirche unterstützt die Fachkräfte für Arbeitssicherheit insbesondere durch
- die Bereitstellung von Daten der zu betreuenden Einrichtungen,
- die Verteilung von Informationsmaterialien und Organisation von Informationsveranstaltungen und
- den Hinweis auf die Betreuung nach dieser Vereinbarung im Kirchlichen Amtsblatt und in anderer geeigneter Weise.
2 Eine Konkretisierung der Leistungen der Landeskirche erfolgt in dem „Konzept zur sicherheitstechnischen Betreuung" (Anlage).
(
3
)
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wird von der Landeskirche jeweils zu den Sitzungen des landeskirchlichen Arbeitsschutzausschusses eingeladen.
#§ 4
Inkrafttreten, Laufzeit des Vertrages
(
1
)
Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2019. Die Laufzeit verlängert sich um jeweils zwei Kalenderjahre, sofern die Vereinbarung nicht sechs Monate vor Ablauf der Laufzeit durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.
(
2
)
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
#Anlage:
#Konzept
zur Umsetzung der
sicherheitstechnischen Betreuung
in den von der EFAS betreuten
Landeskirchen
- Zielsetzung der Betreuung
- Die Leitungsgremien bzw. Leitungen der kirchlichen Einrichtungen werden in die Lage versetzt, ihre Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz wahrzunehmen.
- Arbeitgeber und Mitarbeitende werden zu sicherem Verhalten sensibilisiert, informiert und motiviert.
- Kirchengemeinden kennen ihren Ansprechpartner in der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung.
- Aufgaben der EFAS im Rahmen der sicherheitstechnischen BetreuungDie Betreuung beinhaltet die Tätigkeit der Ortskräfte für Arbeitssicherheit gemäß dem EKD-Präventionskonzept und umfasst Folgendes:
- Beratung der Verantwortungsträger und Mitarbeitervertretungen in den Kirchengemeinden und anderen Einrichtungen zu den Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
- Unterstützung der kirchlichen Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- Beratung bei konkreten Anlässen
- Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Steuerkreis (s. Punkt 3.1)
- Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem landeskirchlichen Koordinator / der landeskirchlichen Koordinatorin für Arbeits- und Gesundheitsschutz (s. Punkt 3.2)
- Referententätigkeit bei Informations- und Schulungsveranstaltungen zum Arbeitsschutz für kirchliche Zielgruppen (z. B. Leitungs- und Führungspersonen der Kirchengemeinden, Mitarbeitervertretungen, einzelne Berufsgruppen)
- Mitwirkung in Arbeitsschutzausschüssen/Arbeitsschutzkreisen o.ä.
- Dokumentation der geleisteten sicherheitstechnischen Betreuung
Die nach dem Präventionskonzept erforderlichen Aufgaben der Koordination sind dabei weiterhin von der Landeskirche zu leisten. - Organisatorische Leistungen der Landeskirchen
- 3.1
- Die sicherheitstechnische Betreuung gestaltet sich einheitlich für alle Vertragspartner nach gemeinsamer Absprache. Hierfür stimmt sich die EFAS mit den Vertretern/innen der Landeskirchen im Rahmen eines Steuerkreises ab. Der Steuerkreis tagt einmal im Jahr und setzt sich zusammen aus jeweils
- dem Arbeitgeber-Vertreter des landeskirchlichen Arbeitsschutzausschusses,
- dem/der Koordinator/in für Arbeits- und Gesundheitsschutz,
- einem/r Vertreter/in des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretung aus dem landeskirchlichen Arbeitsschutzausschuss,
- den Fachkräften für Arbeitssicherheit der EFAS.
Der Steuerkreis stimmt die landeskirchlichen Arbeitsschutzziele und Arbeitsschwerpunkte ab, die Auswirkungen auf die Aufgaben der EFAS haben, damit eine einheitliche sicherheitstechnische Betreuung in den Landeskirchen der Vertragspartner ermöglicht wird. Bei der Art und Weise der Durchführung ist die EFAS innerhalb der jeweils gültigen rechtlichen Vorschriften weisungsfrei.Die landeskirchlichen Arbeitsschutzausschüsse bleiben weiterhin bestehen. - 3.2
- Die Landeskirchen haben sich verpflichtet, die Tätigkeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu fördern und unterstützen die EFAS bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.Dazu zählen
- die Bereitstellung der Daten der zu betreuenden Einrichtungen nach den Vorgaben der EFAS zur Nutzung in einer Datenbank,
- Information der zu betreuenden Einrichtungen über die gesetzliche Notwendigkeit und den Nutzen der sicherheitstechnischen (und arbeitsmedizinischen) Beratung,
- Information der zu betreuenden Einrichtungen über die Aufgaben der EFAS im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung und über die zuständigen Ansprechpartner/innen,
- regelmäßige Treffen der Koordinatoren/innen mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit der EFAS zur Abstimmung und zum Informationsaustausch,
- Organisation von Informations- und Schulungsveranstaltungen zum Arbeitsschutz für kirchliche Zielgruppen (z. B. Leitungs- und Führungspersonen der Kirchengemeinden, Mitarbeitervertretungen, einzelne Berufsgruppen).