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Übertrittsvereinbarung
zwischen der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
und der Evangelisch-reformierten Kirche

vom 17. Januar / 14. Februar 2022

(GVBl. Bd. 21 S. 136, 194)
(Nds. MBl. 2022 S. 1270)

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Zwischen der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
und der
Evangelisch-reformierten Kirche
wird in Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft zum Übertritt von Kirchenmitgliedern im Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und nach Maßgabe des im Land Niedersachsen geltenden Rechts Folgendes vereinbart:
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§ 1

( 1 ) Will ein Kirchenmitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig zur Evangelisch-reformierten Kirche übertreten, so kann es dies bei dem Kirchenrat (Presbyterium) der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde des Wohnsitzes (Hauptwohnung) erklären.
( 2 ) Will ein Kirchenmitglied der Evangelisch-reformierten Kirche zur Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig übertreten, so kann es dies bei dem zuständigen Kirchenvorstand der für seinen Wohnsitz (Hauptwohnung) zuständigen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde der Landeskirche erklären.
( 3 ) Die Vorschriften des § 1 des Kirchenaustrittsgesetzes des Landes Niedersachsen vom 4. Juli 1973 und des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung finden jeweils Anwendung.
( 4 ) Die Kirchengemeinde, in die die oder der Übertretende aufgenommen werden will, benachrichtigt zunächst die Kirchengemeinde, der die oder der Übertretende bisher angehört hat, und gibt ihr damit Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Aufnahme darf nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der Benachrichtigung erfolgen.
( 5 ) Die oder der Übertretende ist aufzunehmen, sofern nicht anzuerkennende kirchliche Gründe entgegenstehen; im Übrigen bleiben kirchenrechtliche Bestimmungen über die Aufnahme von Kirchenmitgliedern unberührt.
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§ 2

Die Übertrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die oder der Erklärende unterschreibt. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Aus der Erklärung muss sich die genaue Bezeichnung der Kirche ergeben, die der Übertretende verlassen will. Bis zur Aufnahme kann die Erklärung nach § 1 Abs. 1 oder 2 schriftlich gegenüber der Stelle, an die die Erklärung gerichtet war, schriftlich widerrufen werden.
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§ 3

Wird die oder der Übertretende aufgenommen, so übersendet der Kirchenvorstand/Kirchenrat (Presbyterium) der aufnehmenden Kirchengemeinde eine pfarramtliche Abschrift der Übertrittserklärung (pfarramtliche Niederschrift oder notariell beglaubigte Urkunde) an das Standesamt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Übertretenden zuständig ist. In gleicher Weise wird eine Abschrift der Übertrittserklärung auch dem Kirchenvorstand/Kirchenrat (Presbyterium) der Kirchengemeinde/Gemeinde und der Landeskirche übersandt, die die oder der Übertretende verlässt.
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§ 4

Die zuständigen kirchenleitenden Stellen in den vertragsschließenden Landeskirchen werden eine etwa künftig entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieser Vereinbarung im gütlichen Wege regeln.
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§ 5

( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten entgegenstehende Regelungen in den beteiligten Kirchen und die Vereinbarung der Ev.- luth. Landeskirche in Braunschweig mit der Evangelisch-reformierten Gemeinde in Braunschweig vom 24.7./10.7.1979 außer Kraft.
( 2 ) Die vertragschließenden Landeskirchen werden zu dieser Vereinbarung das Benehmen der Evangelischen Kirche in Deutschland herstellen und ihre Kirchenvorstände und Kirchenräte (Presbyterien) über die Anwendung der Vereinbarung, insbesondere auch über die maßgeblichen staatlichen Bestimmungen unterrichten.
( 3 ) Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung nach Anzeige bei der Landesregierung und Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt wird in den amtlichen Verkündungsblättern der Landeskirchen bekannt gemacht werden.1#

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1 ↑ Inkrafttreten 1. Januar 2023 (Bekanntmachung GVBl. Bd. 21 S. 194).