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Richtlinie
über die Förderung von Photovoltaik-Anlagen
auf Dächern von Gebäuden
der Evangelisch-reformierten Kirche

Vom 27. Februar 2024

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Photovoltaikanlagen auf Dächern kirchlicher Gebäude gehören längst zum gewohnten Ortsbild. Die Nutzung dieser Technik ist in der Evangelisch-reformierten Kirche dennoch die Ausnahme. Auf dem Weg in die treibhausgasneutrale Zukunft unserer Kirche soll Photovoltaik einen entscheidenden Beitrag leisten und ist im Klimaschutzkonzept mit hoher Priorität gekennzeichnet. Zum Erreichen des selbst gesteckten Ausbauziels von 10 % der Dächer bis zum Jahr 2030 hat die Evangelisch-reformierte Kirche dieses Förderprogramm aufgelegt, das auch Kirchengemeinden ohne Verwendung von Eigenmitteln die Teilhabe an der Energiewende ermöglichen soll.
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1. Fördergegenstand

1.1
Errichtung von Photovoltaik-Anlagen bis 10 kWp auf Gebäuden im Eigentum der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden inkl. Speichertechnik.
1.2
Die geförderte 10 kWp-Anlage kann in ihrer Größe mit Eigen- oder Drittmitteln erweitert werden. Die Mehrkosten sind in diesem Falle nicht Gegenstand der Förderung und müssen als Differenzbetrag ausgewiesen werden.
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2. Fördervoraussetzungen

2.1
Die Kirchengemeinde erzielt eine CO²-Einsparung von mindestens 40% gegenüber der letzten vollständigen Jahresabrechnung aller Energieverbräuche durch
2.1.1
Verkauf von Gebäuden, die für kirchliche Zwecke nicht mehr benötigt werden,
2.1.2
energetische Sanierungsmaßnahmen (z.B. Dämmung) an Gebäuden, die dauerhaft für kirchliche Zwecke benötigt werden,
2.1.3
Nutzung von Sitzpolsterheizungen in der Kirche (siehe auch „Richtlinie über die Förderung körpernaher Heizsysteme“ vom 11. Oktober 2022),
2.1.4
Nutzung des Eigenstroms aus der geförderten Photovoltaik-Anlage oder
2.1.5
dauerhafte Einführung der Winterkirche.
Die Energieverbräuche von Anlageobjekte werden bei der Feststellung der CO²-Reduzierung nicht berücksichtigt. Die geförderte Photovoltaik-Anlage kann aber auf einem Anlageobjekt errichtet werden.
2.2
Die CO²-Einsparung wir auf Grundlage eines vorgelegten Planungskonzeptes durch eine von der Kirchenpräsidentin beauftragte Fachstelle festgestellt.
2.3
Die geförderte Photovoltaik-Anlage wird auf einem Gebäude im Eigentum der geförderten Kirchengemeinde errichtet.
2.4
Die Errichtung der geförderten Photovoltaik-Anlage ist technisch und wirtschaftlich sinnvoll möglich und denkmalschutzrechtlich zulässig.
2.5
Die Kirchengemeinde wird bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahme durch die Bauabteilung des Landeskirchenamtes beraten (Errichtung der geförderten Photovoltaik-Anlage sowie Maßnahmen gemäß Ziff. 2.1).
2.6
Die geförderte Kirchengemeinde erhebt systematisch Daten über die Gebäudenutzung, Personenzahlen, Energieverbrauch, Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit ihrer kirchlich genutzten Gebäude und übermittelt diese zur Auswertung an das Landeskirchenamt.
2.7
Die vollständige Finanzierung der Maßnahmen ist gesichert (Errichtung der geförderten Photovoltaik-Anlage sowie Maßnahmen gemäß Ziff. 2.1).
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3. Förderfähige Kosten

Neben den Material- und Installationskosten für die geförderte Photovoltaik-Anlage inklusive Speichertechnik sind auch die Kosten für sonstige erforderliche Nebenarbeiten förderfähig.
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4. Fördersumme

Die Förderhöhe beträgt 100 % der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 25.000,00 € pro Kirchengemeinde. Die Förderung ist mit anderen Förderprogrammen kombinierbar.
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5. Fördermittelvergabe

5.1
Die Vergabe der Fördermittel erfolgt durch die Kirchenpräsidentin nach Datum des Antragseingangs bis zur Höhe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eines Haushaltsjahres. Die Auszahlung erfolgt nach Durchführung der Maßnahme, Vorschüsse können auf Antrag gewährt werden.
5.2
Verträge zur Errichtung einer geförderten Photovoltaik-Anlage dürfen erst nach der Förderzusage (Ziff. 5.1) und Beratung durch die Bauabteilung des Landeskirchenamtes (Ziff. 2.4) abgeschlossen werden. Verstöße führen zum vollständigen Verlust der Förderung.
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6. Veräußerung der geförderten Photovoltaik-Anlage

Die geförderte Photovoltaik-Anlage muss nach Inbetriebnahme mindestens 10 Jahre im Eigentum der Kirchengemeinde betrieben werden (Haltefrist). Wird die geförderte Photovoltaik-Anlage vor Ablauf der Haltefrist veräußert, sind die erhaltenen Fördermittel anteilig zurückzuzahlen.
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7. Rücknahme der Förderzusage

Die Förderzusage erlischt, wenn die geförderte Photovoltaikanlage nicht binnen 2 Jahre nach Förderzusage in Betrieb genommen wird.