.Kirchenvertrag
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Kirchenvertrag
zwischen der Evangelisch-reformierten
Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen
und der Evangelisch-reformierten Kirche
Vom 21. November 2025
(GVBl. Bd. 22 Nr. 61)
Die
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen, Bahnhofstraße 11a, 31675 Bückeburg,
vertreten durch das Presbyterium,
vertreten durch das Presbyterium,
und die
Evangelisch-reformierte Kirche, Saarstraße 6, 26789 Leer,
vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode
vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode
schließen nach Anhörung der Synode des evangelisch-reformierten Synodalverbandes X folgenden Kirchenvertag:
#§ 1
Volle Synodale Gemeinschaft
(
1
)
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen tritt der Evangelisch-reformierten Kirche in voller synodaler Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten als Kirchengemeinde bei, soweit dieser Kirchenvertrag nicht etwas anderes bestimmt.
(
2
)
1 Das Ziel dieses Kirchenvertrages ist die vollständige Zugehörigkeit der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen zur Evangelisch-reformierten Kirche. 2 Jede Änderung des Vertrages erfolgt mit dem Ziel, den vollständigen Zusammenschluss im Sinne von Absatz 1 zu erreichen.
#§ 2
Die Kirchengemeinde
(
1
)
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen gehört als Kirchengemeinde dem Synodalverband X und mit ihm der Evangelisch-reformierten Kirche mit allen Rechten und Pflichten an, soweit dieser Kirchenvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
(
2
)
1 Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen pflegt die Gemeinschaft mit dem Bund Evangelisch-reformierter Kirchen in Deutschland. 2 Die sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten sind vorrangig zu den Verpflichtungen der Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen gegenüber dem Bund Evangelisch-reformierter Kirchen in Deutschland.
#§ 3
Bestand
Das Gebiet der Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen erstreckt sich auf das Gebiet des früheren Freistaates Schaumburg-Lippe in den Grenzen vom 1. Januar 1945 unter Berücksichtigung von in der Zwischenzeit getroffener kirchenrechtlicher Regelungen.
#§ 4
Zusammenarbeit
(
1
)
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen hat an den Aufgaben, Lasten, Angeboten und Einrichtungen der Evangelisch-reformierten Kirche in gleichem Maße Anteil wie alle anderen Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche.
(
2
)
1 Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dem Vollzug der Zusammenarbeit durch unterschiedliche Traditionen und kirchenvertragliche Bindungen Grenzen gesetzt. 2 Die Vertragschließenden bleiben bemüht, die volle Zusammenarbeit schrittweise auf alle Lebensäußerungen der Evangelisch-reformierten Kirche zu erstrecken.
#§ 5
Finanzielle Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen hat Anteil an den Kirchensteuereinnahmen der Gesamtkirche in Form von Sach- und Dienstleistungen, Kostenübernahme und Geldleistungen (§ 87a Absatz 1 Kirchenverfassung). 2 Der Einzug und die Verwaltung der Kirchensteuern obliegt der Evangelisch-reformierten Kirche (§ 87b Absatz 1 Kirchenverfassung).
(
2
)
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche wird Dienstherrin für alle Mitarbeitenden der Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und trägt die Versorgungslasten (Besoldung, Versorgung und Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen) für diese Mitarbeitenden vollumfänglich. 2 Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen tritt Zahlungsansprüche gegenüber der Niedersächsischen Versorgungskasse zur Deckung der Versorgungslasten vollumfänglich an die Evangelisch-reformierte Kirche ab. 3 Die Evangelisch-reformierte Kirche stellt die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen von Beiträgen zur Niedersächsischen Versorgungskasse frei.
#§ 6
Übergangsbestimmungen
(
1
)
1 Die ersten allgemeinen Wahlen zum Presbyterium finden in der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen zeitgleich mit den nächsten allgemeinen Wahlen in den anderen Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche statt. 2 Bis dahin bleiben die nach bisherigem Recht gewählten Inhaber gemeindlicher Ämter im Amt. 3 Im Einzelfall notwendig werdende Nach- oder Ergänzungswahlen oder -berufungen werden nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung vorgenommen.
(
2
)
Das Presbyterium wählt auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Kirchenvertrages für den Rest der laufenden Amtszeit die Abgeordneten der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen zur Synode des Synodalverbandes X.
#§ 7
Weitere Vereinbarungen
(
1
)
Änderungen dieses Kirchenvertrages, welche den in diesem Kirchenvertrag festgelegten Bestand oder die Rechtslage der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen beeinträchtigen, bedürfen zu ihrem Inkrafttreten der Zustimmung der Gemeindeversammlung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen.
(
2
)
1 Kirchenglieder, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchenvertrages der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen angehörten, gehören weiterhin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen an. 2 Sofern Kirchenglieder der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen in das Gebiet einer anderen Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche ziehen, werden sie Kirchenglieder dieser Gemeinde. 3 Die Möglichkeit einer Umgemeindung gemäß § 8 Absatz 6 Kirchenverfassung kann genutzt werden.
(
3
)
1 Für die Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen findet das EKD-Mitgliedschaftsrecht Anwendung. 2 Die Mitgliederverwaltung erfolgt mit dem Meldewesenverfahren der Evangelisch-reformierten Kirche durch das Landeskirchenamt in Zusammenarbeit mit der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bückeburg-Stadthagen.
#§ 8
Auseinandersetzungen
(
1
)
Dieser Kirchenvertrag ist unkündbar.
(
2
)
Macht einer der Vertragschließenden geltend, infolge schwerwiegender Veränderungen in den äußeren Umständen an einer oder mehreren Vereinbarungen dieses Kirchenvertrages nicht mehr festhalten zu können, ist die andere Vertragschließende zur Aufnahme freundschaftlicher Verhandlungen verpflichtet.
(
3
)
Für die Geltendmachung von Rechten und Pflichten aus diesem Kirchenvertrag ist die Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelisch-reformierten Kirche ausschließlich zuständig.
#§ 9
Inkrafttreten
Dieser Kirchenvertrag tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.