.

Kirchengesetz
über die Jugendarbeit
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Jugendgesetz)

vom 19. November 2021
zuletzt geändert durch Artikel 5
des Kirchengestzes vom 6. Mai 2022

(GVBl. Bd. 21 S. 132, 171)

####

Präambel

Junge Menschen sind Teil des kirchlichen Lebens. Sie können ihre Lebens- und Glaubensfragen aktiv in der Evangelisch-reformierten Kirche einbringen. Kirchliche Jugendarbeit bietet die Möglichkeit, Gottes Wort zu hören und Orientierung auf dem Lebensweg zu erfahren. Kirchliche Jugendarbeit steht in der Verantwortung der ganzen Kirche. Zur Ordnung dieser Arbeit innerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche hat die Gesamtsynode das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
#

§ 1
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Die Kirchengemeinden, Synodalverbände und die Gesamtkirche haben den Auftrag, kirchliche Jugendarbeit zu ermöglichen und zu fördern.
( 2 ) Die kirchliche Jugendarbeit wird auch von christlichen Jugendverbänden gefördert, soweit sie verbindlich mit Kirchengemeinden, Synodalverbänden oder der Evangelisch-reformierten Kirche zusammenarbeiten.
#

§ 2
Jugendarbeit in der Kirchengemeinde

( 1 ) Der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde (Gemeindejugendarbeit) gehören unabhängig von ihrer Konfession alle an, die sich daran als Teilnehmende oder Mitarbeitende beteiligen.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde hat eine Gemeindejugendbeauftragte oder einen Gemeindejugendbeauftragten und zwei Gemeindejugendvertretende. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre; sie werden nach jeder Neuwahl zum Kirchenrat/Presbyterium gewählt oder berufen und bleiben bis zur Wahl oder Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
( 3 ) Die Gemeindejugendvertretenden sind Ansprechpersonen für die Gemeindejugendarbeit und vertreten ihre Kirchengemeinde in der synodalen Jugendkonferenz. Sie werden von den Angehörigen der Gemeindejugendarbeit aus ihrer Mitte gewählt. Alle Angehörigen der Gemeindejugendarbeit sind wählbar; mindestens eine Gemeindejugendvertreterin oder ein Gemeindejugendvertreter muss Gemeindeglied der Kirchengemeinde sein. Sie dürfen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 4 ) Die oder der Gemeindejugendbeauftragte
  1. fördert die Jugendarbeit in der Gemeinde,
  2. hält die Jugendlichen dazu an, Gemeindejugendvertretende zu wählen,
  3. hält Kontakt zu den Gemeindejugendvertretenden,
  4. hält Kontakt zu den Jugendgruppen und Arbeitszweigen der Gemeindejugendarbeit,
  5. teilt der oder dem synodalen Jugendbeauftragten Name und Kontakt der Gemeindejugendvertretenden mit und
  6. berichtet dem Kirchenrat/Presbyterium zwei Mal jährlich über die Gemeindejugendarbeit.
Die oder der Gemeindejugendbeauftragte wird auf Vorschlag der Angehörigen der Gemeindejugendarbeit vom Kirchenrat/Presbyterium berufen. Die Berufung ist dem Moderamen der Synode mitzuteilen.
( 5 ) Die Mitarbeitenden in der Gemeindejugendarbeit beraten sich regelmäßig mit den Gemeindejugendvertretenden und der oder dem Gemeindejugendbeauftragten.
( 6 ) Die Kirchengemeinden können einen gemeindlichen Jugendausschuss bilden.
#

§ 3
Jugendarbeit im Synodalverband

( 1 ) Die synodale Jugendarbeit wird von der Synode, der synodalen Jugendkonferenz und den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Jugendarbeit getragen.
( 2 ) Jeder Synodalverband hat
  1. eine synodale Jugendkonferenz,
  2. eine synodale Jugendbeauftragte oder einen synodalen Jugendbeauftragten,
  3. synodale Jugendvertretende,
  4. Beauftragte zur Prävention sexualisierter Gewalt, die vom Moderamen der Synode berufen wird,
  5. Jugendreferentinnen und Jugendreferenten,
  6. eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Kindergottesdienst und
  7. eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Konfirmandenarbeit.
( 3 ) Die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten im Synodalverband, die synodalen Jugendvertretenden und die oder der synodale Jugendbeauftragte stehen in ständigem Austausch.
#

§ 4
Synodale Jugendkonferenz

( 1 ) Die synodale Jugendkonferenz fördert den Austausch und die Vernetzung der Jugendarbeit in den Kirchengemeinden. Sie ist Beratungs-, Planungs- und Durchführungsgremium der Jugendarbeit im Synodalverband. Sie berät über den Jugendhaushalt. Sie wählt die synodalen Jugendvertretenden und schlägt der Synode Personen als synodale Jugendbeauftragte vor.
( 2 ) Der synodalen Jugendkonferenz gehören
  1. die Gemeindejugendvertretenden,
  2. die Gemeindejugendbeauftragten,
  3. die synodale Jugendbeauftragte oder der synodale Jugendbeauftragte
als stimmberechtigte Mitglieder und
4.
die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten des Synodalverbandes,
5.
die hauptamtlich Mitarbeitenden in der Jugendarbeit,
6.
Beauftragte zur Prävention sexualisierter Gewalt,
7.
die oder der Beauftragte für den Kindergottesdienst,
8.
die oder der Beauftragte für Konfirmandenarbeit und
9.
die oder der Präses der Synode
mit beratender Stimme an. Die Kosten der synodalen Jugendkonferenz (inkl. Fahrtkosten) trägt die Synodalkasse.
( 3 ) Die oder der synodale Jugendbeauftragte beruft die synodale Jugendkonferenz mindestens einmal jährlich schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Die synodale Jugendkonferenz ist bei Anwesenheit eines Drittels ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Sitzungen der synodalen Jugendkonferenz werden von der oder dem synodalen Jugendbeauftragten und den synodalen Jugendvertretenden gemeinsam geleitet.
( 4 ) Die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten des Synodalverbandes berichten der synodalen Jugendkonferenz.
#

§ 5
Synodale Jugendvertretende

( 1 ) Die synodalen Jugendvertretenden sind Ansprechpersonen für die Jugendarbeit im Synodalverband, nehmen an den Synoden als redeberechtigte Gäste teil und vertreten ihren Synodalverband in der Landesjugendkonferenz.
( 2 ) Die synodale Jugendkonferenz wählt nach jeder Wahl zum Kirchenrat/Presbyterium zwei synodale Jugendvertretende aus der Mitte der Gemeindejugendvertretenden; in Synodalverbänden mit 40.000 und mehr Gemeindegliedern vier synodale Jugendvertretende. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zu Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
#

§ 6
Synodale Jugendbeauftragte

( 1 ) Die oder der synodale Jugendbeauftragte hält Kontakt mit den Gemeindejugendbeauftragten und den Jugendreferentinnen und Jugendreferenten des Synodalverbandes. Sie oder er berichtet an das Moderamen der Synode und die Synode über die Jugendarbeit im Synodalverband und trägt Sorge für das Einhalten des Jugendgesetzes.
( 2 ) Synodale Jugendbeauftragte werden auf Vorschlag der synodalen Jugendkonferenz von der Synode auf ihrer ersten Tagung für die Dauer einer Wahlperiode der Synode gewählt. Ist das Amt der oder des synodalen Jugendbeauftragten vakant, werden die Aufgaben der oder des Jugendbeauftragten durch das Moderamen der Synode wahrgenommen.
#

§ 7
Jugendreferentinnen und
Jugendreferenten der Synodalverbände

( 1 ) Die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten der Synodalverbände koordinieren zusammen mit der synodalen Jugendkonferenz und der oder dem synodalen Jugendbeauftragten die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in ihrem Synodalverband.
( 2 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche trägt dafür Sorge, dass in den Synodalverbänden Jugendreferentinnen und Jugendreferenten als hauptamtliche Mitarbeitende in der Jugendarbeit tätig sind. Sie ist Anstellungsträgerin und trägt die Kosten im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel. Näheres, insbesondere Stellenumfang, Fach- und Dienstaufsicht werden in Abordnungsvereinbarungen zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche und den Synodalverbänden geregelt. Das Moderamen der Synode kann den Jugendreferentinnen oder Jugendreferenten weitere Aufgaben übertragen. Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt im Benehmen mit dem Jugendausschuss eine allgemeine Dienstanweisung.
( 3 ) Die oder der synodale Jugendbeauftragte und die synodalen Jugendvertretenden entwerfen im Benehmen mit den Jugendreferentinnen und Jugendreferenten des Synodalverbandes auf Grundlage der allgemeinen Dienstanweisung und der zusätzlich vom Moderamen der Synode übertragenen Aufgaben jeweils eine konkrete Arbeitsplatzbeschreibung für die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten. Die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung ist vom Moderamen der Synode zu beschließen und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Für die Überprüfung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
#

§ 8
Synodale Beauftragte
für den Kindergottesdienst

( 1 ) Die oder der synodale Beauftragte für den Kindergottesdienst berät die Kirchengemeinden im Synodalverband bei ihrer Kindergottesdienstarbeit und koordiniert die Kindergottesdienstarbeit auf Ebene des Synodalverbandes.
( 2 ) Die oder der synodale Beauftragte für den Kindergottesdienst wird von der Synode auf ihrer ersten Tagung für die Dauer einer Wahlperiode der Synode gewählt.
#

§ 9
Synodale Beauftragte
für Konfirmandenarbeit

( 1 ) Die oder der synodale Beauftragte für Konfirmandenarbeit berät die Kirchengemeinden im Synodalverband bei ihrer Konfirmandenarbeit und koordiniert die Konfirmandenarbeit auf Ebene des Synodalverbandes.
( 2 ) Die oder der synodale Beauftragte für Konfirmandenarbeit wird von der Synode auf ihrer ersten Tagung für die Dauer einer Wahlperiode der Synode gewählt.
#

§ 10
Jugendarbeit in der
Evangelisch-reformierten Kirche

Die Leitung der Jugendarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche obliegt der Gesamtsynode. Sie wird in ihrem Auftrag durch den Jugendausschuss wahrgenommen.
#

§ 11
Landesjugendkonferenz

( 1 ) Die Landesjugendkonferenz fördert den Austausch und die Vernetzung der Jugendarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche. Sie ist Beratungs- und Planungsgremium der gesamtkirchlichen Jugendarbeit indem sie
  1. über Aktivitäten und Arbeitsfelder in der Jugendarbeit der Evangelisch-reformierten Kirche berät und Schwerpunktthemen setzt,
  2. Inhalte, Konzeptionen und Herausforderungen in der Jugendarbeit der Evangelisch-reformierten Kirche erörtert,
  3. zu gesellschaftlichen, theologischen und politischen Fragen, die die Lebenssituation junger Menschen berühren, Stellung nimmt,
  4. den Bericht der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers berät,
  5. Einsicht in den Einzelplan „Jugendarbeit“ des Haushaltsplans der Gesamtkirche nimmt,
  6. dem Jugendausschuss Empfehlungen gibt,
  7. aus dem Kreis der synodalen Jugendvertretenden und synodalen Jugendbeauftragten drei Mitglieder des Jugendausschusses und zwei mitarbeitende Gäste für die Gesamtsynode wählt,
  8. aus dem Kreis der synodalen Jugendvertretenden ehrenamtliche Delegierte und ihre Stellvertretung für die Delegiertenversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen und der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend wählt,
  9. Arbeitsgruppen für bestimmte Themen und Projekte einsetzt und
  10. feststellt, welche Jugendverbände mit der gesamtkirchlichen Jugendarbeit verbunden sind.
( 2 ) Der Landesjugendkonferenz gehören
  1. die synodalen Jugendvertretenden,
  2. die synodalen Jugendbeauftragten,
  3. die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer,
  4. die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses und
  5. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit der gesamtkirchlichen Jugendarbeit verbundenen Jugendverbände
als stimmberechtigte Mitglieder und die
6.
Jugendreferentinnen und Jugendreferenten in den Synodalverbänden,
7.
die hauptamtlich Mitarbeitenden in der Jugendarbeit,
8.
die Delegierten in die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen und die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend und
9.
die Mitarbeitenden in Arbeitsgruppen der Jugendkonferenz
mit beratender Stimme an.
( 3 ) Die Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode können an den Sitzungen der Landesjungendkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Der Jugendausschuss kann Gäste zur Teilnahme an der Jugendkonferenz einladen.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Jugendausschusses beruft die Landesjugendkonferenz mindestens einmal jährlich schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der vom Jugendausschuss beschlossenen Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Landesjugendkonferenz ist bei Anwesenheit eines Drittels ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Jugendausschusses geleitet. Im Übrigen findet § 29 der Kirchenverfassung sinngemäß Anwendung.
#

§ 12
Jugendausschuss

( 1 ) Der Jugendausschuss ist ein Ausschuss gemäß § 69a Absatz 1 der Kirchenverfassung. Er leitet im Auftrag der Gesamtsynode die Jugendarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche und vertritt sie nach innen und außen mit Ausnahme der Rechtsvertretung. Er kann die Vertretung auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied übertragen.
( 2 ) Der Jugendausschuss besteht aus
  1. drei von der Gesamtsynode gemäß § 69a Absatz 1 Satz 2 der Kirchenverfassung zu wählenden Mitgliedern,
  2. drei von der Landesjugendkonferenz aus dem Kreis der synodalen Jugendvertretenden zu wählenden Mitgliedern,
  3. einem aus dem Kreis der nicht ordinierten hauptamtlichen Mitarbeitenden in der Jugendarbeit aus ihrer Mitte zu wählendem Mitglied,
  4. der Landesjugendpfarrerin oder dem Landesjugendpfarrer und
  5. berufenen Mitgliedern gemäß Absatz 3.
( 3 ) Der Jugendausschuss kann für die Dauer seiner Amtszeit weitere Mitglieder berufen. Dabei sollen die verschiedenen Bereiche der Jugendarbeit in sachlicher und regionaler Hinsicht angemessen berücksichtigt werden.
( 4 ) Der Jugendausschuss bleibt im Amt, bis der neu gebildete Jugendausschuss erstmals zusammentritt.
#

§ 13
Landesjugendpfarrerin oder Landesjugendpfarrer

( 1 ) Es wird eine Pfarrstelle für die Jugendarbeit der Evangelisch-reformierten Kirche (Landesjugendpfarrerin oder Landesjugendpfarrer) errichtet. Den Sitz der Pfarrstelle bestimmt das Moderamen der Gesamtsynode.
( 2 ) Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer wird vom Moderamen der Gesamtsynode im Benehmen mit dem Jugendausschuss für eine Amtszeit von sechs Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
( 3 ) Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer untersteht der Dienstaufsicht des Moderamens der Gesamtsynode und der Fachaufsicht des Jugendausschusses. Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt im Benehmen mit dem Jugendausschuss eine Dienstanweisung.
#

§ 14
Aufgaben der Landesjugendpfarrerin
oder des Landesjugendpfarrers

( 1 ) Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer ist Mitglied des Jugendausschusses und der Landesjugendkonferenz und führt deren Geschäfte nach den Beschlüssen des Jugendausschusses.
( 2 ) Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer hat – jeweils im Einvernehmen mit dem Jugendausschuss – insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
  1. Inhalt und Form evangelischer Jugendarbeit in theologischer und pädagogischer Hinsicht zu durchdenken und im Blick auf die Lebensäußerungen und -bedingungen junger Menschen weiter zu entwickeln,
  2. das Verständnis für die Jugendarbeit in den Kirchengemeinden, Synodalverbänden und in der Evangelisch-reformierten Kirche zu vertiefen und die Verantwortlichen in Fragen der Jugendarbeit zu beraten,
  3. für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeitenden in der Jugendarbeit zu sorgen und die Zusammenarbeit unter den haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden zu stärken,
  4. die verschiedenen Bereiche und Formen der Jugendarbeit zu koordinieren und in den Gesamtauftrag der Kirchengemeinde einzubeziehen,
  5. die Gemeinschaft mit der Jugend anderer evangelischer Kirchen und in der Ökumene zu suchen und Verbindung mit anderen kirchlichen Einrichtungen und anderen Jugendorganisationen zu halten und
  6. das gesellschaftliche und politische Verantwortungsbewusstsein in der kirchlichen Jugendarbeit wach zu halten.
( 3 ) Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer berichtet dem Moderamen der Gesamtsynode mindestens einmal im Jahr schriftlich über die Entwicklung in der Jugendarbeit und gibt dabei Auskunft über seinen oder ihren Dienst.
( 4 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann der Landesjugendpfarrerin oder dem Landesjugendpfarrer im Benehmen mit dem Jugendausschuss weitere Aufgaben übertragen.
#

§ 15
Nachbesetzung von Ämtern

Bei Rücktritt oder Ausscheiden aus einem Amt, ist das Amt unter den genannten Bedingungen unverzüglich für den Rest der verbliebenen Amtszeit nachzubesetzen.
#

§ 16
Ausführungsbestimmungen

Das Moderamen der Gesamtsynode erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz im Wege der Rechtsverordnung.
#

§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Die aufgrund des bisherigen Kirchengesetzes über die Ordnung der Jugendarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) Gewählten und Berufenen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.