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Kirchengesetz
über die kirchengemeindlichen Pfarrwahlen
in der Evangelisch-reformierten Kirche
(Pfarrwahlgesetz)1#

vom 24. November 2023

GVBl. Bd. 21 S. 224

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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Gemeinden wählen nach § 4 Nr. 3 der Kirchenverfassung ihre Pfarrerinnen oder Pfarrer auf Vorschlag des Kirchenrates/Presbyteriums frei aus allen wählbaren Predigerinnen und Predigern.
( 2 ) Die Wahlzeit beträgt 12 Jahre. Ausnahmen sind in § 26 dieses Kirchengesetzes geregelt.
( 3 ) Die Vorbereitung, Durchführung und Rechtsfolgen der Pfarrwahlen regeln sich nach dem Kirchengesetz über die kirchlichen Gemeindewahlen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Gemeindewahlgesetz) vom 29. April 2017 (Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 20 S. 150) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.
( 4 ) Die in Gemeindestatuten (§ 50 Kirchenverfassung) oder Synodalverbandsstatuten (§ 63 Kirchenverfassung) festgelegten Regelungen sowie die nach § 47 der Kirchenverfassung bestehenden besonderen Rechte und Pflichten des Moderamens der Gesamtsynode werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
( 5 ) Kirchengemeinden und Synodalverbände sollen gemeinsam ein Konzept für die pfarramtliche Versorgung erarbeiten und untereinander verbindlich vereinbaren. Das Moderamen der Gesamtsynode ist bei der Freigabe von Pfarrstellen (§ 4) an die verbindlichen Vereinbarungen gebunden, wenn sie Bestandteil eines schlüssigen, den gesamten Synodalverband umfassenden, Konzeptes sind; und eine inhaltliche Konzeption für die Entwicklung der Gemeinde vorliegt.
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§ 2
Aktives Wahlrecht

Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 12 der Kirchenverfassung. Im Übrigen sind die entsprechenden Bestimmungen des Gemeindewahlgesetzes anzuwenden.
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§ 3
Passives Wahlrecht

( 1 ) Wählbar im Sinne des § 4 Nr. 3 der Kirchenverfassung sind uneingeschränkt dienstfähige Personen,
  1. die in einem Pfarrdienstverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche stehen oder
  2. denen die Anstellungsfähigkeit gemäß § 16 Pfarrdienstgesetz der EKD von der Evangelisch-reformierten Kirche zuerkannt wurde und die seitdem bei keiner anderen Kirche angestellt wurden oder
  3. die gemäß § 16 Pfarrdienstgesetz der EKD anstellungsfähig und reformierten Bekenntnisses sind und denen die Bewerbungsfähigkeit vor Aufstellung des Wahlaufsatzes gemäß Absatz 2 zuerkannt wurde.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode erkennt einer Person die Bewerbungsfähigkeit gemäß Absatz 1 Buchst. c) zu, wenn
  1. deren reformierter Bekenntnisstand durch den Theologischen Prüfungsausschuss festgestellt und
  2. deren persönliche Eignung und die Voraussetzungen für einen Dienstherrenwechsel durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten geprüft
wurden. Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident können weitere Personen bei der Prüfung der persönlichen Eignung hinzuziehen. Der Antrag einer Theologin oder eines Theologen auf Zuerkennung der Bewerbungsfähigkeit soll vor der Bewerbung auf eine freie Pfarrstelle erfolgen; ein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung besteht nicht.
( 3 ) Auf Beschluss der Gesamtsynode kann das passive Wahlrecht für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren auf
  1. Bewerbende, die in einem Pfarrdienstverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche stehen,
  2. Bewerbende, die ihre Ausbildung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer in der Evangelisch-reformierten Kirche absolviert haben und seitdem bei keiner anderen Kirche angestellt wurden
beschränkt werden. Der Zeitraum kann jeweils um weitere zwei Jahre verlängert werden.
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II. Vorbereitung der Pfarrwahl

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§ 4
Freigabe der Pfarrstelle

( 1 ) Pfarrstellen dürfen ausgeschrieben und durch Wahl besetzt werden, wenn sie vom Moderamen der Gesamtsynode zur Besetzung freigegeben werden. Das Moderamen der Gesamtsynode legt den Stellenumfang sowie Pfarrstellenauflagen fest. Den Antrag auf Freigabe stellt der Kirchenrat/das Presbyterium.
( 2 ) Die Freigabe erlischt, wenn binnen 18 Monaten nach der ersten Ausschreibung im Gesetz- und Verordnungsblatt kein Wahlaufsatz gebildet wurde.
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§ 5
Ausschreibung und weitere Bemühungen

( 1 ) Freigegebene Pfarrstellen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt mit der Aufforderung zur Bewerbung ausgeschrieben; die Bewerbungsfrist beträgt einen Monat. Weitere Ausschreibungen der Pfarrstelle und Bemühungen um zusätzliche Bewerbende durch die Kirchengemeinde sind ab der Freigabeentscheidung (§ 4 Absatz 1) zulässig. Die oder der Präses der Synode unterstützt die Kirchengemeinde dabei.
( 2 ) Sind bis zum Ende der Bewerbungsfrist (Absatz 1 Satz 1) Bewerbungen eingegangen, wird die Bewerberliste nach Ablauf der Bewerbungsfrist geschlossen. Sind innerhalb der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen eingegangen, bestimmt der Kirchenrat/das Presbyterium den Zeitpunkt, wann die Bewerberliste geschlossen wird.
( 3 ) Eingehende Bewerbungen sind der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten unverzüglich nach deren Eingang zur Prüfung gemäß § 3 Absatz 2 vorzulegen.
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§ 6
Bildung des Wahlaufsatzes

( 1 ) Nach Prüfung der Wählbarkeit prüft der Kirchenrat/das Presbyterium die Eignung der wählbaren Bewerbenden. Er/Es führt mit den Bewerbenden ein Gespräch über die Lage der Gemeinde, den Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers und ihre oder seine persönlichen Verhältnisse. Im Anschluss an die Gespräche bildet der Kirchenrat/das Presbyterium einen Wahlaufsatz von bis zu drei geeigneten Kandidierenden.
( 2 ) Ein Wahlaufsatz ohne Gegenkandidaten kann gebildet werden, wenn
  1. nur eine einzige Bewerbung eingegangen ist oder
  2. der Kirchenrat/das Presbyterium von mehreren wählbaren Kandidierenden nur eine Kandidierende oder einen Kandidierenden für geeignet hält; der Beschluss ist mit schriftlicher Begründung dem Moderamen der Gesamtsynode zur Genehmigung vorzulegen und darf erst nach dessen Genehmigung bekannt gegeben werden.
Eine Verletzung dieser Bestimmungen ist in jedem Fall geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
( 3 ) Die Sitzungen des Kirchenrates/Presbyteriums werden von der oder dem Präses der Synode einberufen und geleitet.
( 4 ) Kann kein Wahlaufsatz gebildet werden, ist die Stelle erneut im Gesetz- und Verordnungsblatt auszuschreiben; die Frist gemäß § 4 Absatz 2 wird dadurch nicht gehemmt.
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§ 7
Bekanntmachung des Wahlaufsatzes

( 1 ) Der Wahlaufsatz ist den Gemeindegliedern durch mehrmalige Abkündigung im Gottesdienst bekannt zu machen. Dabei ist auf Zeit und Ort der Vorstellungsgottesdienste und der Wahl sowie die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen. Diese Bekanntgaben sollen durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
( 2 ) Die weitere Bekanntgabe des Wahlaufsatzes und des Wahltages erfolgen gemäß § 17 Absätze 1 und 2 des Gemeindewahlgesetzes.
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§ 8
Vorstellung

( 1 ) Die Kandidierenden stellen sich in einem, jeweils von ihnen zu haltenden Gottesdienst der Gemeinde vor. Dabei können Themen bestimmt oder zur Auswahl gestellt werden. Auf Beschluss des Kirchenrates/Presbyteriums kann sich an den Gottesdienst eine öffentliche Fragestunde anschließen.
( 2 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium kann für die Kandidierenden weitere Formen zur Vorstellung in der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit vorsehen.
( 3 ) Bei gemeinsamen Pfarrstellen bestimmen die Kirchenräte/Presbyterien einen gemeinsamen Ort, an welchem die Gottesdienste abgehalten werden.
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§ 9
Wählerliste

Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bis zur Wahl zu festgesetzten Zeiten für jedes Gemeindeglied zugänglich auszulegen. Jedes Gemeindeglied kann beim Kirchenrat/Presbyterium bis vier Wochen vor der Wahl Berichtigungen der Wählerliste beantragen. Die Gemeindeglieder sind durch mehrmalige Abkündigungen in den Gottesdiensten darauf hinzuweisen. Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
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III. Durchführung der Pfarrwahl

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§ 10
Wahlvorstand

( 1 ) Die Pfarrwahl wird von einem Wahlvorstand geleitet. Der Wahlvorstand besteht aus mindestes drei Kirchenältesten/Presbyterinnen oder Presbytern und der oder dem Präses der Synode. Die oder der Präses der Synode führt den Vorsitz.
( 2 ) Die oder der Präses der Synode setzt im Einvernehmen mit dem Kirchenrat/Presbyterium den Wahltag und die Wahlzeit fest.
( 3 ) Kirchengemeinden, die gemeinsam eine Pfarrstelle haben, bilden abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen gemeinsamen Wahlvorstand aus jeweils mindestens drei Kirchenältesten/Presbyterinnen oder Presbytern aus jeder Kirchengemeinde und der oder dem Präses der Synode.
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§ 11
Wahlhandlung

( 1 ) Für die Wahlhandlung gelten die Bestimmungen des Gemeindewahlgesetzes entsprechend.
( 2 ) Am Wahltag findet ein Gottesdienst statt, der in der Regel von der oder dem Präses der Synode gehalten wird.
( 3 ) Kirchengemeinden, die gemeinsam eine Pfarrstelle haben, wählen getrennt je für sich. Die Mitglieder des gemeinsamen Wahlvorstandes leiten die Wahlhandlung in ihrer Kirchengemeinde. Auf übereinstimmenden Beschluss der Kirchenräte/Presbyterien kann die Wahlhandlung gemeinsam stattfinden.
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§ 12
Ermittlung des Wahlergebnisses

( 1 ) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses wird zunächst die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen festgestellt. Danach werden die gültigen Stimmen ausgezählt.
( 2 ) Kirchengemeinden, die eine gemeinsame Pfarrstelle haben, zählen die Stimmzettel nach Schluss aller Wahlhandlungen gemeinsam aus. Die Wahlurnen sind bis zur Auszählung zu versiegeln. Die Stimmzettel werden vor der Auszählung miteinander vermischt.
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§ 13
Wahlergebnis

( 1 ) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat keine Kandidatin oder kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.
( 2 ) Bei einer Wahl ohne Gegenkandidaten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Ja-Stimmen erhalten hat.
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§ 14
Stichwahl

( 1 ) Eine Stichwahl findet zwischen den beiden Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Wird die zweithöchste Stimmenzahl von zwei Kandidierenden erreicht, treten alle Kandidierenden zur Stichwahl an.
( 2 ) Bei einer Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Eine Stichwahl findet nicht in unmittelbarem Anschluss an die erste Wahlhandlung statt, sondern wird als besondere Wahlhandlung abgehalten. Für ihre Ankündigung und Durchführung gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
( 4 ) Für die Stichwahl ist die für die erste Wahlhandlung festgestellte Wählerliste verbindlich. Ergänzungen oder Berichtigungen sind unzulässig.
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§ 15
Niederschrift

Über die Wahlvorbereitungen, die Wahlhandlung und das Wahlergebnis wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem oder der Präses und mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben wird (§ 24 Gemeindewahlgesetz).
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IV. Rechtsfolgen der Pfarrwahl

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§ 16
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Das Ergebnis der Wahl wird der Kirchengemeinde in dem auf den Wahltag folgenden Sonntagsgottesdienst unter Hinweis auf das Beschwerderecht gemäß § 17 Absatz 1 bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
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§ 17
Beschwerde gegen die Wahl

( 1 ) Jede wahlberechtigte Person (§ 2) und die wählbaren Bewerbenden (§ 3 Absatz 1) können innerhalb einer Frist von einer Woche, nachdem das Wahlergebnis im Gottesdienst bekannt gegeben worden ist, die Wahl durch schriftlich begründete Beschwerde bei dem Moderamen der Synode anfechten. § 26 Gemeindewahlgesetz gilt entsprechend.
( 2 ) Ergibt die Nachprüfung, dass die Beschwerde begründet ist und der festgestellte Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen, ist in der Entscheidung auszusprechen, dass die Wahl beginnend mit der Ausschreibung zu wiederholen ist.
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§ 18
Wahlprüfung

( 1 ) Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 erfolgt eine Prüfung der Wahl durch die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten. § 17 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Für die Entscheidung der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten gilt § 26 Absatz 3 Gemeindewahlgesetz entsprechend.
( 2 ) Für die Wahlprüfung werden der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten nach Ablauf der Einspruchsfrist die gesamten Wahlakten unter Beifügung einer Stellungnahme des Moderamens der Synode zu etwa erfolgten Einsprüchen übersandt.
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§ 19
Berufungsurkunde, Einführung

( 1 ) Wenn die Wahlprüfung keine Beanstandungen ergeben hat und keine Beschwerden anhängig sind, teilt die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident dies dem Kirchenrat/Presbyterium, der oder dem Präses der Synode und der gewählten Person mit (Pfarrwahlbestätigung) und fertigt die Berufungsurkunde aus.
( 2 ) Nach der Pfarrwahlbestätigung regelt die oder der Präses der Synode im Einvernehmen mit dem Kirchenrat/Presbyterium die Einführung im Rahmen eines Gottesdienstes. Mit der Einführung tritt die oder der Gewählte die Stelle an.
( 3 ) Erfolgt die Einführung der oder des Gewählten nicht innerhalb von vier Monaten nach der Pfarrwahlbestätigung, erlöschen die Rechte aus der Pfarrwahl, sofern das Moderamen der Gesamtsynode die Frist nicht verlängert.
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§ 20
Wiederholung der Pfarrwahl

Das Wahlverfahren muss außer in den Fällen des § 17 Absatz 2 (Beschwerde gegen die Wahl) oder des § 18 Absatz 1 (Wahlprüfung) beginnend mit der Ausschreibung der Pfarrstelle wiederholt werden, wenn:
  1. alle Kandidatinnen oder Kandidaten nach Bekanntgabe des Wahlaufsatzes ausscheiden,
  2. keine Kandidatin oder kein Kandidat gewählt wurde,
  3. die Rechte aus der Pfarrwahl erlöschen oder
  4. die oder der Gewählte vor der Einführung die Wählbarkeit verliert oder auf die Pfarrstelle verzichtet.
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V. Pfarrteams

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§ 21
Voraussetzungen

( 1 ) Auf Pfarrstellen, die im Umfang eines vollen Dienstauftrages zur Besetzung freigegeben sind, können sich zwei wählbare Theologinnen oder Theologen gemeinsam bewerben (Pfarrteam). Ein Pfarrteam kann nur gemeinsam gewählt werden.
( 2 ) Die sich gemeinsam bewerbenden Theologinnen oder Theologen halten jeweils einen Gottesdienst vor der Gemeinde.
( 3 ) Wird das Pfarrteam gewählt, werden beide Theologinnen oder Theologen in ein Pfarrdienstverhältnis mit einem Dienstauftrag i.H.v. 50 vom Hundert eines vollen Dienstauftrages berufen.
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§ 22
Dienstrechtliche Stellung

Der Kirchenrat/das Presbyterium erlässt eine zusammen mit dem Pfarrteam erarbeitete Dienstanweisung für den gemeinsamen Dienst des Pfarrteams. Die Dienstanweisung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und anzupassen.
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§ 23
Verfassungsrechtliche Stellung

( 1 ) Beide Pfarrerinnen oder Pfarrer eines Pfarrteams gehören gemeinsam dem Kirchenrat/Presbyterium an. Jeweils eine oder einer übt das Stimmrecht aus; das Stimmrecht wechselt zu Beginn jeder ersten Sitzung des Kirchenrates/Presbyteriums nach einer Neuwahl (§ 11 und § 16 der Kirchenverfassung). Das Pfarrteam bestimmt vor der Pfarrwahl, wer das Stimmrecht im Falle der Wahl zuerst ausübt.
( 2 ) Wählen mehrere Kirchengemeinden ein Pfarrteam auf eine gemeinsame Pfarrstelle gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass beide Pfarrerinnen oder Pfarrer des Pfarrteams jeweils in mindestens einem Kirchenrat/Presbyterium das Stimmrecht ausüben.
( 3 ) Beide Pfarrerinnen oder Pfarrer eines Pfarrteams gehören gemeinsam der Synode an. Jeweils eine oder einer übt das Stimmrecht aus; das Stimmrecht wechselt zu Beginn jeder ersten Tagung einer neuen Amtszeit der Synode. Das Pfarrteam bestimmt vor der Pfarrwahl, wer das Stimmrecht im Falle der Wahl zuerst ausübt.
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§ 24
Auflösung des Pfarrteams

( 1 ) Scheidet eine Pfarrerin oder ein Pfarrer des Pfarrteams aus der Pfarrstelle aus, wandelt sich das Dienstverhältnis der verbliebenen Pfarrerin oder des verbliebenen Pfarrers in ein Dienstverhältnis mit vollem Dienstauftrag. § 31 Pfarrdienstausführungsgesetz bleibt unberührt.
( 2 ) In Fällen des Absatzes 1 kann der Kirchenrat/das Presbyterium innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden die Freigabe der Pfarrstelle beantragen. Mit der Freigabe zur Besetzung der Pfarrstelle durch das Moderamen der Gesamtsynode tritt die verbliebene Pfarrerin oder der verbliebene Pfarrer in den Wartestand, sofern ihr oder ihm kein anderer Dienstauftrag übertragen werden kann.
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VI. Wiederwahl und Verlängerung der Wahlzeit

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§ 25
Verfahren zur Wiederwahl

( 1 ) Die Gemeinde entscheidet durch Wahl ohne Gegenkandidaten 12 bis 9 Monate vor Ablauf der Wahlzeit (§ 1 Absatz 2) über die Wiederwahl der Pfarrerin oder des Pfarrers für eine weitere Wahlzeit. Vorab ist eine Evaluation gemäß § 37 Absatz 1 Pfarrdienstausführungsgesetz durchzuführen. Wird die Pfarrerin oder der Pfarrer nicht wiedergewählt, endet der nach § 25 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD übertragene Auftrag mit Ablauf der Wahlzeit.
( 2 ) Auf Grundlage eines bis sechs Monate vor Beendigung des übertragenen Auftrags gestellten Antrages der Pfarrerin oder des Pfarrers kann das Moderamen der Gesamtsynode bei Vorliegen besonderer persönlicher oder kirchlicher Gründe den Auftrag im Benehmen mit dem Kirchenrat/Presbyterium und dem Moderamen der Synode um bis zu sechs Monate verlängern; sie oder er hat nach Ablauf der Wahlzeit die Rechtsstellung einer Vakanzvertretung. Die Übertragung erfolgt im Rahmen eines Wartestandsauftrages.
( 3 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist mit Beendigung des nach § 25 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD übertragenen Auftrags in den Wartestand zu versetzen, sofern der Pfarrerin oder dem Pfarrer keine andere Stelle übertragen werden kann. Bei Versetzung in den Wartestand hat die Pfarrerin oder der Pfarrer Anspruch auf Übertragung eines Wartestandsauftrages im bisherigen Dienstumfang.
( 4 ) Ist eine Pfarrstelle mit einem Pfarrteam besetzt, werden beide Pfarrerinnen oder Pfarrer des Pfarrteams einzeln zur Wahl gestellt. § 24 Absatz 2 findet keine Anwendung.
( 5 ) Die Absätze 1 und 2 gelten für gemäß § 47 Absatz 2 der Kirchenverfassung besetzte Pfarrstellen entsprechend.
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§ 26
Verlängerung der Wahlzeit

( 1 ) Wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer beim Ablauf der Wahlzeit bereits das 57. Lebensjahr vollendet hat, verlängert sich die Wahlzeit abweichend von § 25 Absätze 1 und 2 ohne Wahl bis zum Eintritt in den Ruhestand.
( 2 ) Absatz 1 gilt für gemäß § 47 Absatz 2 der Kirchenverfassung besetzte Pfarrstellen entsprechend.
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VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 27
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Pfarrwahlen, deren Wahlaufsatz vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes vom Kirchenrat/Presbyterium gebildet wurde, werden weiterhin nach dem Kirchengesetz über die kirchengemeindlichen Pfarrwahlen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrwahlgesetz) vom 4. Mai 2000 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. April 2017 durchgeführt.
( 2 ) Für Pfarrstellen, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes zur Besetzung freigegebenen wurden, beginnt die Frist gemäß § 4 Absatz 2 am 1. Januar 2024.
( 3 ) Die Wahlzeit für Pfarrerinnen und Pfarrer, die
bis 2004 eingeführt wurden, endet 2031,
von 2005 bis 2009 eingeführt wurden, endet 2032,
von 2010 bis 2014 eingeführt wurden, endet 2033,
von 2015 bis 2019 eingeführt wurden, endet 2034,
von 2020 bis 2023 eingeführt wurden, endet 2035.
Die Wahlzeit für Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Jahr 2024 oder später eingeführt wurden, endet an dem gemäß § 1 Absatz 2 Pfarrwahlgesetz bestimmten Zeitpunkt.
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§ 28
Aus- und Durchführungsbestimmungen

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann Verordnungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
( 2 ) Vom Moderamen der Gesamtsynode festgelegte Muster sind verbindlich; Abweichungen sind unzulässig.

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1 ↑ Gemäß Artikel 4 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Pfarrwahlen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Pfarrwahlgesetz) vom 24. November 2023 ist dieses Kirchengesetz am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
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2 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis