.Kirchengesetz
###Abschnitt I
#§ 1
§ 2
Abschnitt II
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Abschnitt III
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Abschnitt IV
#§ 13
§ 14
§ 15
Kirchengesetz
über die Anteile der
Kirchengemeinden und Synodalverbände
an der Landeskirchensteuer
(Zuweisungsordnung)1#
- Inkrafttreten 1. Januar 2025 -
vom 23. November 2023
(GVBl. Bd. 21 S. 230)
Präambel
Die Landeskirchensteuer wird von den Kirchengliedern der Evangelisch-reformierten Kirche aufgebracht. Damit schaffen sie die finanzielle Grundlage für die Arbeit der Kirchengemeinden, Synodalverbände und der Gesamtkirche.
Die Evangelisch-reformierte Kirche ist bei der Erhebung der Landeskirchensteuer in Kirchensteuergemeinschaft mit den Landeskirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und anderen Landeskirchen verbunden und der Steuergerechtigkeit unterworfen. Als gemeinsame Aufgabe erhebt, verwaltet und verteilt daher die Gesamtkirche die Landeskirchensteuer.
Um die Freiheit in Verkündigung, Lehre und Seelsorge der Pfarrerinnen und Pfarrer zu gewährleisten, trägt die Gesamtkirche unabhängig von der örtlichen finanziellen Leistungsfähigkeit oder Leistungsträgern die Besoldungs- und Versorgungslast für die Pfarrerinnen und Pfarrer aus den Landeskirchensteuermitteln, den Erträgen der örtlichen Pfarrkassen und der Gesamtpfarrkasse sowie aus Staatsleistungen.
Die Kirchengemeinden und Synodalverbände erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Anteil an den Kirchensteuereinnahmen der Gesamtkirche in Form von Sach- und Dienstleistungen, Kostenübernahme und Geldleistung. Die Verteilung erfolgt solidarisch. (§ 87c Absatz 1 Kirchenverfassung)
Das nachfolgende Gesetz regelt die Verteilung der Kirchensteuereinnahmen an die Kirchengemeinden und Synodalverbände in Form von Geldleistungen.
#Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen
#§ 1
Grundsatz
1 Dieses Kirchengesetz regelt die allgemeine und solidarische Beteiligung der Kirchengemeinden und Synodalverbände an der Landeskirchensteuer in Form von Geldleistungen gemäß § 87c Absatz 1 der Kirchenverfassung.
2 Darüber hinaus können kirchliche Körperschaften auf Grundlage des von der Gesamtsynode beschlossenen Haushaltsplanes oder eines Kirchengesetzes weitere finanzielle Zuwendungen aus den Mitteln der Gesamtkirche erhalten.
#2 Darüber hinaus können kirchliche Körperschaften auf Grundlage des von der Gesamtsynode beschlossenen Haushaltsplanes oder eines Kirchengesetzes weitere finanzielle Zuwendungen aus den Mitteln der Gesamtkirche erhalten.
§ 2
Getrennte Kirchensteuererhebung
(
1
)
Kirchengemeinden und Synodalverbände, welche die Kirchensteuer von ihren Gemeindegliedern in eigener Verantwortung erheben oder erheben lassen, erhalten keine Zuweisung nach diesem Kirchengesetz.
(
2
)
1 Kirchengemeinden und Synodalverbände gemäß Absatz 1 beteiligen sich an den gesamtkirchlichen Aufgaben durch eine jährliche Umlage an die Gesamtsynodalkasse. 2 Sofern kirchenvertraglich nicht anders geregelt, wird die Höhe der jährlichen Umlage durch Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode nach Anhörung der Kirchengemeinde festgesetzt.
(
3
)
1 Abweichend von Absatz 1 kann eine Zuweisung auf Grundlage eines Kirchenvertrages teilweise gewährt werden, wenn das Kirchensteueraufkommen der Synodalverbände oder Kirchengemeinden teilweise von der Gesamtkirche erhoben wird. 2 Der Kirchenvertrag kann die Verrechnung von Umlage und Zuweisung vorsehen.
#Abschnitt II
Allgemeine Landeskirchensteuerzuweisung
#§ 3
Gesamtzuweisungsbetrag
(
1
)
1 Zuweisungsberechtigte Kirchengemeinden und Synodalverbände erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Anteil an den Kirchensteuereinnahmen der Gesamtkirche. 2 Der Gesamtzuweisungsbetrag wird jährlich im Haushaltplan der Gesamtkirche veranschlagt und beträgt 12 % der im Vorjahr eingenommenen Gesamtsumme aus Kirchenlohnsteuer und Kircheneinkommensteuer.
(
2
)
Der Gesamtzuweisungsbetrag fließt zu 93 % den Kirchengemeinden und zu 7 % den Synodalverbänden zu.
(
3
)
1 Der Gesamtzuweisungsbetrag ist vollständig im veranschlagten Haushaltsjahr auszuschütten. 2 Die Ausschüttung erfolgt in gleichen Anteilen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres. 3 § 13 Absatz 1 bleibt unberührt.
#§ 4
Festlegung der Gemeindegliederzahlen
1 Das Moderamen der Gesamtsynode stellt die Gemeindegliederzahlen für die Bemessung der Zuweisung fest. 2 Die Feststellung erfolgt zum 30. September eines jeden Jahres für das Folgejahr.
#§ 5
Zuweisungen an Kirchengemeinden
(
1
)
Zuweisungsberechtige Kirchengemeinden erhalten jährlich
- einen Mindestzuweisungsbetrag in Höhe von 3.500,00 € sowie
- eine Baudenkmalzuweisung in Höhe von 3.000,00 € für jedes Kirchgebäude das Baudenkmal ist.
(
2
)
Zuweisungsberechtigte Kirchengemeinden mit mehr als 110 Gemeindegliedern erhalten zusätzlich zur Mindestzuweisung und Baudenkmalzuweisung einen weiteren Anteil des Gesamtzuweisungsbetrages entsprechend der Anzahl ihrer Gemeindeglieder.
(
3
)
1 Zur Verhinderung oder Abmilderung von Härtefällen beteiligen sich zuweisungsberechtigte Kirchengemeinden mit mehr als 3.600 Gemeindegliedern an der Bedarfszuweisung (§ 10). 2 Die Beteiligung beträgt 10 vom Hundert des Zuweisungsbetrages nach Absatz 2 für alle Gemeindeglieder über der Anzahl von 3.600. Dieses Verfahren soll nach fünf Jahren evaluiert werden
#§ 6
Anteile der Synodalverbände
Zuweisungsberechtigte Synodalverbände erhalten für jedes Gemeindeglied einen Anteil des Gesamtzuweisungsbetrages entsprechend der Anzahl ihrer Gemeindeglieder.
#§ 7
Außerordentliche Zuweisungen
(
1
)
Im Rahmen der im Haushaltsplan der Gesamtkirche veranschlagten Mittel können über § 3 Absatz 1 hinaus weitere Anteile der Kirchenlohnsteuer und Kircheneinkommensteuer an die zuweisungsberechtigten Kirchengemeinden und Synodalverbände ausgeschüttet werden (Außerordentliche Zuweisungen).
(
2
)
Sofern von der Gesamtsynode nichts anders bestimmt, fließt die außerordentliche Zuweisung zu 93% den Kirchengemeinden und zu 7% den Synodalverbänden zu und wird entsprechend der Anzahl der Gemeindeglieder ausgeschüttet.
#Abschnitt III
Strukturelle Zuweisungen
#§ 8
Mietausgleich für Dienstwohnungen
(
1
)
Die Dienstwohnungsgeberin erhält für angemietete Dienstwohnungen einen monatlichen Mietausgleich in Höhe der Differenz zwischen der Kaltmiete und der Dienstwohnungsvergütung gemäß § 9 Dienstwohnungsvorschriften; maximal jedoch in Höhe der höchsten Dienstwohnungsvergütung der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 12 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes.
(
2
)
1 Der Mietausgleich nach Absatz 1 wird vom Zeitpunkt der genehmigten Anmietung gemäß § 4 Absatz 1 Dienstwohnungsvorschriften bis zur Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses oder nach Ablauf der dreimonatigen Räumungsfrist gemäß § 8 Absatz 5 Satz 2 Dienstwohnungsvorschriften gewährt. 2 Das Moderamen der Gesamtsynode kann den Zeitraum um maximal 6 Monate verlängern, sofern die betreffende Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben wurde.
#§ 9
Zuschüsse für Baumaßnahmen
1 Im Rahmen der im Haushaltsplan der Gesamtkirche veranschlagten Mittel erhalten zuweisungsberechtigte Kirchengemeinden und Synodalverbände auf Antrag Zuschüsse für
- Denkmalpflegerische Baumaßnahmen,
- Orgelbaumaßnahmen,
- Baumaßnahmen an Gebäuden, die vorrangig der Verkündigung und der Gemeindearbeit dienen sowie
- notwendige Baumaßnahmen zur Sicherstellung der Nutzung von Gebäuden (Nothilfe).
2 Anspruchsvoraussetzungen, Vergabeverfahren und Zuständigkeit werden durch Rechtsverordnung geregelt.
#§ 10
Bedarfszuweisungen
(
1
)
1 Zuweisungsberechtigte Kirchengemeinden und Synodalverbände erhalten auf Antrag Bedarfszuweisungen zur Verhinderung oder Abmilderung von Härtefällen als Einzelfallhilfe oder laufende Unterstützung. 2 Bedarfszuweisungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Beiträge der Kirchengemeinden (§ 5 Absatz 3) sowie weiterer, im Rahmen des Haushaltsplanes der Gesamtkirche zur Verfügung stehender Mittel gewährt werden.
(
2
)
1 Eine Bedarfszuweisung als laufende Unterstützung kann nur gewährt werden, wenn die Kirchengemeinde oder der Synodalverband aufgrund besonderer struktureller Bedingungen, insbesondere
- räumlicher Ausdehnung,
- geographischer Lage oder
- einer besonders hohen Anzahl an denkmalgeschützten, wirtschaftlich nicht verwertbaren Gebäuden
ein dauerhaftes strukturelles Defizit ausweist, welches selbstständig nicht abgebaut werden kann. 2 Bedarfszuweisungen als laufende Unterstützung können nur zeitlich befristet gewährt werden.
(
3
)
1 Bedarfszuweisungen können mit Auflagen und Bedingungen gewährt werden; § 2 Absätze 2 und 3 des Kirchengesetzes zur Strukturentwicklung von Gemeinden bleiben unberührt. 2 Anspruchsvoraussetzungen, Vergabeverfahren und Zuständigkeit werden durch Rechtsverordnung geregelt.
#§ 11
Strukturveränderungszuweisung
(
1
)
1 Kirchenverbände, deren Aufgabe die vollumfängliche pfarramtliche Versorgung ihrer Verbandsmitglieder ist, und zu einer Kirchengemeinde vereinigte Kirchengemeinden erhalten eine Strukturveränderungszuweisung in Höhe von
- 2,00 € pro Gemeindeglied und Kalenderjahr für 10 Jahre, wenn dem Kirchenverband oder der vereinigten Kirchengemeinde bei Gründung oder Vereinigung 1.800 bis 2.699 Gemeindeglieder angehören,
- 3,00 € pro Gemeindeglied und Kalenderjahr für 10 Jahre, wenn dem Kirchenverband oder der vereinigten Kirchengemeinde bei Gründung oder Vereinigung 2.700 bis 3.599 Gemeindeglieder angehören, oder
- 4,00 € pro Gemeindeglied und Kalenderjahr für 10 Jahre für die Gemeindeglieder eines Kirchenverbandes oder einer vereinigten Kirchengemeinde, die durch die Gründung des Kirchenverbandes oder die Vereinigung erstmals einem Kirchenverband oder einer Kirchengemeinde mit 3.600 oder mehr Gemeindeglieder angehören.
2 Der Zuweisungszeitraum kann durch die spätere Vereinigung von Kirchengemeinden oder den Beitritt neuer Verbandsmitglieder nicht verlängert werden.
(
2
)
Vor Ablauf des Zuweisungszeitraumes entfällt der Anspruch auf die Strukturveränderungszuweisung bei
- Austritt von Verbandsmitgliedern aus dem Kirchenverband oder
- parochialer Veränderung der vereinigten Kirchengemeinden gemäß § 7 der Kirchenverfassung,
wenn dadurch die Voraussetzungen für den finanziellen Ausgleich von Beginn an nicht bestanden hätten.
#§ 12
Ausgleich für
unbesetzte Stelle
(
1
)
1 Für unbesetzte besetzbare Pfarrstellen erhalten Kirchengemeinden und Kirchenverbände einen finanziellen Ausgleich aus den Mitteln der Gesamtpfarrkasse sofern
- ein örtliches Pfarrstellenkonzept gemäß § 1 Absatz 5 Pfarrwahlgesetz (2023) vorsieht, dass auch andere Berufsgruppen anstatt einer Pfarrperson hauptamtlich Aufgaben wahrnehmen,
- dadurch mindestens 25 vom Hundert einer vollen, besetzbaren Pfarrstelle dauerhaft unbesetzt bleibt,
- die pfarramtliche Versorgung durch eine Pfarrperson gemäß Pfarrstellenkonzept im Verhältnis von mindestens einer Pfarrperson zu 3.600 Gemeindegliedern (Erforderlicher Stellenanteil Pfarrperson = Gemeindegliederzahl ÷ 1.800 ÷ 2) gewährleistet ist und
- entsprechende schriftliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Kirchengemeinden vorliegen.
2 Der finanzielle Ausgleich wird ausschließlich in Form von Personalkostenerstattungen geleistet; näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt. 3 Nicht in Anspruch genommene Mittel verfallen am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(
2
)
1 Die Höhe des finanziellen Ausgleichs beträgt 90.000,00 € pro Kalenderjahr für jede volle unbesetzte Pfarrstelle. 2 Für teilweise unbesetzte Pfarrstellen steht der Ausgleichsbetrag anteilig zu. 3 Er wird auf der Basis des Jahres 2025 jährlich entsprechend der Lohnentwicklung der DVO.EKD angepasst.
(
3
)
1 Der finanzielle Ausgleich wird befristet für jeweils 10 Jahre gewährt; Folgeanträge können frühestens ein Jahr vor Fristablauf gestellt werden. 2 Vor Ablauf des Ausgleichszeitraumes gemäß Satz 1 entfällt der Anspruch auf den finanziellen Ausgleich
- bei parochialer Veränderung der an der Vereinbarung beteiligten Kirchengemeinden oder Kirchenverbände gemäß § 7 der Kirchenverfassung oder
- durch Beendigung der Vereinbarung gemäß Absatz 1 Buchst. d)
wenn dadurch die Voraussetzungen für den finanziellen Ausgleich von Beginn an nicht bestanden hätten.
#Abschnitt IV
Schlussbestimmungen
#§ 13
Aussetzung der Zahlung
(
1
)
1 Die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Kirchensteuermittel wird durch eine ordnungsgemäße Jahresrechnung oder Bilanz nachgewiesen. 2 Wurde für die notwendige Jahresrechnung oder Bilanz
- a)
- die Entlastungsempfehlung verweigert
oder innerhalb der vorgegebenen Fristen
- b)
- keine ordnungsgemäße Rechnungsprüfung gemäß § 87e Kirchenverfassung durchgeführt,
- c)
- die Jahresrechnung oder Bilanz nicht zur Genehmigung gemäß § 74 Absatz 1 Nr. 8 der Kirchenverfassung vorgelegt,
werden die Auszahlung der Allgemeinen Landeskirchensteuerzuweisung (§§ 5 und 6), außerordentlichen Zuweisung (§ 7), Zuschüsse für besondere Baumaßnahmen (§ 9), Bedarfszuweisung (§ 10) und der Strukturveränderungszuweisung (§ 11) ausgesetzt, bis die Mängel gemäß Buchst. a) bis c) behoben sind.
(
2
)
Führt eine Kirchengemeinde nach Ablauf der Frist gemäß § 5 des Pfarrkassengesetzes und nach zweifacher Aufforderung nicht alle verfügbaren Erträge aus dem Pfarrvermögen an die Gesamtpfarrkasse ab, sind diese mit den Auszahlungen der Allgemeinen Landeskirchensteuerzuweisung (§ 5) zu verrechnen.
#§ 14
Zuständigkeit
(
1
)
Die Ausführung dieses Kirchengesetzes ist Aufgabe der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, sofern dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt.
(
2
)
Das Moderamen der Gesamtsynode kann zur Ausführung dieses Kirchengesetzes Rechtsverordnungen erlassen.
#§ 15
Übergangsbestimmung
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes gegründete Kirchenverbände und zu einer Kirchengemeinde vereinigte Kirchengemeinden erhalten ab dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes eine Strukturveränderungszuweisung gemäß § 11, sofern sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. 2 Der Zuweisungszeitraum beginnt mit der Errichtung des Kirchenverbandes oder der Rechtskraft der Vereinigung.