.

Kirchengesetz
über die Bereitstellung digitaler Dienste
und die digitale Kommunikation
(Digitalgesetz)

vom 16. Mai 2025

(GVBl. Bd. 22 Nr. 33)

####

Abschnitt 1
Grundlagen

#

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz regelt die Bereitstellung digitaler Dienste durch die Gesamtkirche für die Kirchengemeinden, Synodalverbände, Kirchenverbände und die Evangelisch-reformierte Kirche mit allen ihnen angeschlossenen unselbstständigen Werken und Einrichtungen sowie deren Leitungsorgane, ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende und deren Nutzung.
#

§ 2
Bereitstellung

( 1 ) Digitale Dienste der Gesamtkirche werden durch das Landeskirchenamt bereitgestellt. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe externe IT-Dienstleister beauftragen. Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin erlässt Ausführungsbestimmungen zur Bereitstellung und Nutzung digitaler Dienste.
( 2 ) Die Nutzung bereitgestellter digitaler Dienste ist verpflichtend, sofern dies durch Kirchengesetz bestimmt wird.
( 3 ) Das Landeskirchenamt ergreift die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Integrität und Verfügbarkeit der digitalen Dienste sicherzustellen. Es kann den Zugang und die Nutzung digitaler Dienste vorübergehend ganz oder teilweise beschränken, um Gefahren für die Integrität und Verfügbarkeit der digitalen Dienste abzuwehren. Beschränkungen sind aufzuheben, wenn der Grund dafür entfallen ist.
( 4 ) Das Moderamen der Gesamtsynode regelt die Mindestanforderungen für dienstlich genutzte IT-Ausstattung (Hardware und Software) durch Rechtsverordnung.
#

§ 3
Freiwillige digitale Angebote

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann digitale Dienste zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung stellen. Ein Rechtsanspruch auf Erbringung eines freiwilligen digitalen Angebotes in anderer Art und Weise besteht nicht.
( 2 ) Sofern ein freiwilliges digitales Angebot der Erledigung von Verwaltungsaufgaben gemäß § 27a Kirchenverfassung dient, kann das Moderamen der Gesamtsynode die Nutzung alternativer digitaler Angebote durch Rechtsverordnung ausschließen.
#

Abschnitt 2
E-Mail-Kommunikation

#

§ 4
E-Mail-Kommunikation

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche ist Inhaberin der E-Mail-Domain „@reformiert.de“. Das Landeskirchenamt verwaltet die E-Mail-Domain und stellt die technische und organisatorische Infrastruktur für deren Nutzung bereit.
( 2 ) Die interne und externe dienstliche E-Mail-Kommunikation der Kirchengemeinden, Synodalverbände, Kirchenverbände und der Evangelisch-reformierten Kirche mit allen ihnen angeschlossenen unselbstständigen Werken und Einrichtungen sowie deren Leitungsorganen und beruflich Mitarbeitenden erfolgt über die E-Mail-Domain „@reformiert.de“ nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes.
( 3 ) Die E-Mail-Signatur enthält folgende Angaben:
  1. Die Stelle, welche die E-Mail verschickt,
  2. der Name und die Funktion der Person, die für den Inhalt der E-Mail verantwortlich ist,
  3. die Adresse und die Postanschrift der Stelle sowie
  4. die Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Stelle.
( 4 ) Die Nutzung der E-Mail-Domain „@reformiert.de“ für private Zwecke ist unzulässig.
( 5 ) E-Mails sind Schriftgut. Die für das Postfach verantwortliche Person ist verantwortlich, regelmäßig
  1. aktenwürdige E-Mails zu den Akten zu nehmen und im E-Mail-Postfach zu löschen sowie
  2. aktenunwürdige E-Mails zu löschen.
Werden Akten in Papierform geführt, sind E-Mails in ausgedruckter Form zu den Akten zu nehmen.
#

§ 5
Personalisierte E-Mail-Konten

( 1 ) Mitarbeitende in einem Dienst- oder Angestelltenverhältnis zur Evangelisch-reformierte Kirche erhalten eine personalisierte E-Mail-Adresse mit Postfach in der Domain „@reformiert.de“ (personalisiertes E-Mail-Konto). Der oder die Mitarbeitende ist die für das Postfach verantwortliche Person.
( 2 ) Personalisierte E-Mail-Konten werden mit Eintritt in den Ruhestand oder bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gesperrt; deren Inhalt wird sechs Monate nach Sperrung des E-Mail-Kontos gelöscht. § 4 Absatz 5 ist zu beachten.
( 3 ) Mitarbeitende der Kirchengemeinden, Kirchenverbände und der Synodalverbände erhalten ein personalisiertes E-Mail-Konto, sofern sich die Tätigkeit nicht durch ein Funktionspostfach abdecken lässt.
( 4 ) Das Moderamen der Gesamtsynode regelt die Durchführung im Wege der Rechtsverordnung.
#

§ 6
Funktionsbezogene E-Mail-Konten

( 1 ) Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Synodalverbände mit allen ihnen angeschlossenen unselbstständigen Werken und Einrichtungen erhalten funktionsbezogene E-Mail-Adressen mit Postfach in der Domain „@reformiert.de“ (funktionsbezogenes E-Mail-Konto). Die zuständigen Organe stellen die Erreichbarkeit sicher und entscheiden, welche Personen die Kommunikation in Ihrem Auftrag führen (für das Postfach verantwortliche Person). Art und Umfang funktionsbezogener E-Mail-Konten regelt das Moderamen der Gesamtsynode durch Rechtsverordnung.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann zur Erledigung seiner Aufgaben funktionsbezogene E-Mail-Konten einrichten.
#

§ 7
Pfarrpersonen im Ruhestand

( 1 ) Pfarrpersonen im Ruhestand erhalten auf Antrag eine personalisierte E-Mail-Adresse in einer besonderen SubDomain. Das Nähere regelt das Moderamen der Gesamtsynode durch Rechtsverordnung. Über den Antrag entscheidet der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin, ein Rechtsanspruch auf Einrichtung einer entsprechenden E-Mail-Adresse besteht nicht.
( 2 ) E-Mail-Adressen gemäß Absatz 1 werden auf eigenen Antrag, Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode, Verlust der Rechte aus der Ordination oder Tod gelöscht.
#

§ 8
Technische Infrastruktur

( 1 ) Die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität und Verfügbarkeit gemäß § 2 Absatz 3 umfassen die automatisierte Überprüfung, Filterung und gegebenenfalls Löschung eingehender und ausgehender E-Mails um ungewollte Zugriffe auf die Netzwerkdienste zu verhindern (Firewall).
( 2 ) E-Mail-Postfächer sind in ihrer Speicherkapazität beschränkt; § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
( 3 ) Auf Anweisung des zuständigen Organs wird
  1. das Passwort für ein E-Mail-Postfach zurückgesetzt,
  2. der Zugang zu einem personalisierten E-Mail-Postfach gesperrt,
  3. ein E-Mail-Postfach gelöscht, sofern keine Verpflichtung zur Nutzung mehr besteht, oder
  4. der zuständigen Stelle Zugang zu einem personalisierten Postfach eingeräumt, sofern eine Dienstvereinbarung dies vorsieht oder der oder die Mitarbeitende zugestimmt hat und dadurch das Seelsorgegeheimnis nicht verletzt wird.
Anweisung und Zustimmung bedürfen der Textform.
( 4 ) Auf Anweisung des zuständigen Organs wird in unvorhersehbaren Fällen für ein personalisiertes E-Mail-Postfach
  1. eine Abwesenheitsnotiz eingerichtet oder
  2. eine E-Mail-Weiterleitung eingerichtet sofern eine Dienstvereinbarung dies vorsieht oder der oder die Mitarbeitende zugestimmt hat und dadurch das Seelsorgegeheimnis nicht verletzt wird.
Anweisung und Zustimmung bedürfen der Textform.
#

§ 9
Bekanntgabe innerhalb der Domain

( 1 ) Innerhalb der E-Mail-Domain „@reformiert.de“ ist ein Zugang für die
  1. Übermittlung von elektronischen Dokumenten gemäß § 2 Absatz 1 Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz der EKD sowie von
  2. Willenserklärungen in Textform
eröffnet. Eine qualifizierte elektronische Signatur nach der eIDAS-Verordnung ist nicht erforderlich.
( 2 ) Für zustellungsbedürftige Schriftstücke in Verwaltungsverfahren gilt § 55 Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz der EKD.
#

Abschnitt 3
Fachverfahren

#

§ 10
Fachverfahren

Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Synodalverbände sind verpflichtet, in den Arbeitsbereichen
  1. Meldewesen,
  2. Kirchbuchführung,
  3. Finanzbuchhaltung,
die vom Landeskirchenamt bereitgestellten Fachverfahren (digitalen Dienste) zu nutzen.
#

Artikel 4
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
( 2 ) Die Regelungen des Artikel 1 § 4 Absatz 2 und § 9 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 3 ) Vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes eingerichtete E-Mail-Konten in der Domain @reformiert.de sind bis zum 31. Dezember 2025 an die Regelungen dieses Kirchengesetzes anzupassen oder zu sperren; Artikel 1 § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

#
1 ↑ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis