.Kirchengesetz
####Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
Abschnitt 2
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Abschnitt 3
#§ 10
Artikel 4
Kirchengesetz
über die Bereitstellung digitaler Dienste
und die digitale Kommunikation
(Digitalgesetz)
vom 16. Mai 2025
(GVBl. Bd. 22 Nr. 33)
Abschnitt 1
Grundlagen
#§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz regelt die Bereitstellung digitaler Dienste durch die Gesamtkirche für die Kirchengemeinden, Synodalverbände, Kirchenverbände und die Evangelisch-reformierte Kirche mit allen ihnen angeschlossenen unselbstständigen Werken und Einrichtungen sowie deren Leitungsorgane, ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende und deren Nutzung.
#§ 2
Bereitstellung
(
1
)
1 Digitale Dienste der Gesamtkirche werden durch das Landeskirchenamt bereitgestellt. 2 Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe externe IT-Dienstleister beauftragen. 3 Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin erlässt Ausführungsbestimmungen zur Bereitstellung und Nutzung digitaler Dienste.
(
2
)
Die Nutzung bereitgestellter digitaler Dienste ist verpflichtend, sofern dies durch Kirchengesetz bestimmt wird.
(
3
)
1 Das Landeskirchenamt ergreift die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Integrität und Verfügbarkeit der digitalen Dienste sicherzustellen. 2 Es kann den Zugang und die Nutzung digitaler Dienste vorübergehend ganz oder teilweise beschränken, um Gefahren für die Integrität und Verfügbarkeit der digitalen Dienste abzuwehren. 3 Beschränkungen sind aufzuheben, wenn der Grund dafür entfallen ist.
(
4
)
Das Moderamen der Gesamtsynode regelt die Mindestanforderungen für dienstlich genutzte IT-Ausstattung (Hardware und Software) durch Rechtsverordnung.
#§ 3
Freiwillige digitale Angebote
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann digitale Dienste zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung stellen. 2 Ein Rechtsanspruch auf Erbringung eines freiwilligen digitalen Angebotes in anderer Art und Weise besteht nicht.
(
2
)
Sofern ein freiwilliges digitales Angebot der Erledigung von Verwaltungsaufgaben gemäß § 27a Kirchenverfassung dient, kann das Moderamen der Gesamtsynode die Nutzung alternativer digitaler Angebote durch Rechtsverordnung ausschließen.
#Abschnitt 2
E-Mail-Kommunikation
#§ 4
E-Mail-Kommunikation
(
1
)
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche ist Inhaberin der E-Mail-Domain „@reformiert.de“. 2 Das Landeskirchenamt verwaltet die E-Mail-Domain und stellt die technische und organisatorische Infrastruktur für deren Nutzung bereit.
(
2
)
Die interne und externe dienstliche E-Mail-Kommunikation der Kirchengemeinden, Synodalverbände, Kirchenverbände und der Evangelisch-reformierten Kirche mit allen ihnen angeschlossenen unselbstständigen Werken und Einrichtungen sowie deren Leitungsorganen und beruflich Mitarbeitenden erfolgt über die E-Mail-Domain „@reformiert.de“ nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes.
(
3
)
Die E-Mail-Signatur enthält folgende Angaben:
- Die Stelle, welche die E-Mail verschickt,
- der Name und die Funktion der Person, die für den Inhalt der E-Mail verantwortlich ist,
- die Adresse und die Postanschrift der Stelle sowie
- die Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Stelle.
(
4
)
Die Nutzung der E-Mail-Domain „@reformiert.de“ für private Zwecke ist unzulässig.
(
5
)
1 E-Mails sind Schriftgut. 2 Die für das Postfach verantwortliche Person ist verantwortlich, regelmäßig
- aktenwürdige E-Mails zu den Akten zu nehmen und im E-Mail-Postfach zu löschen sowie
- aktenunwürdige E-Mails zu löschen.
3 Werden Akten in Papierform geführt, sind E-Mails in ausgedruckter Form zu den Akten zu nehmen.
#§ 5
Personalisierte E-Mail-Konten
(
1
)
1 Mitarbeitende in einem Dienst- oder Angestelltenverhältnis zur Evangelisch-reformierte Kirche erhalten eine personalisierte E-Mail-Adresse mit Postfach in der Domain „@reformiert.de“ (personalisiertes E-Mail-Konto). 2 Der oder die Mitarbeitende ist die für das Postfach verantwortliche Person.
(
2
)
1 Personalisierte E-Mail-Konten werden mit Eintritt in den Ruhestand oder bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gesperrt; deren Inhalt wird sechs Monate nach Sperrung des E-Mail-Kontos gelöscht. 2 § 4 Absatz 5 ist zu beachten.
(
3
)
Mitarbeitende der Kirchengemeinden, Kirchenverbände und der Synodalverbände erhalten ein personalisiertes E-Mail-Konto, sofern sich die Tätigkeit nicht durch ein Funktionspostfach abdecken lässt.
(
4
)
Das Moderamen der Gesamtsynode regelt die Durchführung im Wege der Rechtsverordnung.
#§ 6
Funktionsbezogene E-Mail-Konten
(
1
)
1 Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Synodalverbände mit allen ihnen angeschlossenen unselbstständigen Werken und Einrichtungen erhalten funktionsbezogene E-Mail-Adressen mit Postfach in der Domain „@reformiert.de“ (funktionsbezogenes E-Mail-Konto). 2 Die zuständigen Organe stellen die Erreichbarkeit sicher und entscheiden, welche Personen die Kommunikation in Ihrem Auftrag führen (für das Postfach verantwortliche Person). 3 Art und Umfang funktionsbezogener E-Mail-Konten regelt das Moderamen der Gesamtsynode durch Rechtsverordnung.
(
2
)
Das Landeskirchenamt kann zur Erledigung seiner Aufgaben funktionsbezogene E-Mail-Konten einrichten.
#§ 7
Pfarrpersonen im Ruhestand
(
1
)
1 Pfarrpersonen im Ruhestand erhalten auf Antrag eine personalisierte E-Mail-Adresse in einer besonderen SubDomain. 2 Das Nähere regelt das Moderamen der Gesamtsynode durch Rechtsverordnung. 3 Über den Antrag entscheidet der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin, ein Rechtsanspruch auf Einrichtung einer entsprechenden E-Mail-Adresse besteht nicht.
(
2
)
E-Mail-Adressen gemäß Absatz 1 werden auf eigenen Antrag, Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode, Verlust der Rechte aus der Ordination oder Tod gelöscht.
#§ 8
Technische Infrastruktur
(
1
)
Die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität und Verfügbarkeit gemäß § 2 Absatz 3 umfassen die automatisierte Überprüfung, Filterung und gegebenenfalls Löschung eingehender und ausgehender E-Mails um ungewollte Zugriffe auf die Netzwerkdienste zu verhindern (Firewall).
(
2
)
E-Mail-Postfächer sind in ihrer Speicherkapazität beschränkt; § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
(
3
)
1 Auf Anweisung des zuständigen Organs wird
- das Passwort für ein E-Mail-Postfach zurückgesetzt,
- der Zugang zu einem personalisierten E-Mail-Postfach gesperrt,
- ein E-Mail-Postfach gelöscht, sofern keine Verpflichtung zur Nutzung mehr besteht, oder
- der zuständigen Stelle Zugang zu einem personalisierten Postfach eingeräumt, sofern eine Dienstvereinbarung dies vorsieht oder der oder die Mitarbeitende zugestimmt hat und dadurch das Seelsorgegeheimnis nicht verletzt wird.
2 Anweisung und Zustimmung bedürfen der Textform.
(
4
)
1 Auf Anweisung des zuständigen Organs wird in unvorhersehbaren Fällen für ein personalisiertes E-Mail-Postfach
- eine Abwesenheitsnotiz eingerichtet oder
- eine E-Mail-Weiterleitung eingerichtet sofern eine Dienstvereinbarung dies vorsieht oder der oder die Mitarbeitende zugestimmt hat und dadurch das Seelsorgegeheimnis nicht verletzt wird.
2 Anweisung und Zustimmung bedürfen der Textform.
#§ 9
Bekanntgabe innerhalb der Domain
(
1
)
1 Innerhalb der E-Mail-Domain „@reformiert.de“ ist ein Zugang für die
- Übermittlung von elektronischen Dokumenten gemäß § 2 Absatz 1 Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz der EKD sowie von
- Willenserklärungen in Textform
eröffnet. 2 Eine qualifizierte elektronische Signatur nach der eIDAS-Verordnung ist nicht erforderlich.
(
2
)
Für zustellungsbedürftige Schriftstücke in Verwaltungsverfahren gilt § 55 Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz der EKD.
#Abschnitt 3
Fachverfahren
#§ 10
Fachverfahren
Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Synodalverbände sind verpflichtet, in den Arbeitsbereichen
- Meldewesen,
- Kirchbuchführung,
- Finanzbuchhaltung,
die vom Landeskirchenamt bereitgestellten Fachverfahren (digitalen Dienste) zu nutzen.
#Artikel 4
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(
3
)
Vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes eingerichtete E-Mail-Konten in der Domain @reformiert.de sind bis zum 31. Dezember 2025 an die Regelungen dieses Kirchengesetzes anzupassen oder zu sperren; Artikel 1 § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.